OffeneUrteileSuche
Beschluss

8 A 2798/15.Z.R

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 8. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2016:0411.8A2798.15.Z.R.0A
10Zitate
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

10 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Über eine Anhörungsrüge entscheidet der Spruchkörper grundsätzlich in der aktuellen geschäftsplanmäßigen Besetzung und damit nicht zwingend in der Besetzung, in der die Ausgangsentscheidung getroffen wurde.
Tenor
Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Beschluss des Senats vom 2. Dezember 2015 - 8 A 1778/15.Z.R - wird als unzulässig verworfen. Die Kosten des Rügeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Über eine Anhörungsrüge entscheidet der Spruchkörper grundsätzlich in der aktuellen geschäftsplanmäßigen Besetzung und damit nicht zwingend in der Besetzung, in der die Ausgangsentscheidung getroffen wurde. Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Beschluss des Senats vom 2. Dezember 2015 - 8 A 1778/15.Z.R - wird als unzulässig verworfen. Die Kosten des Rügeverfahrens hat die Klägerin zu tragen. I. Durch Beschluss vom 2. Dezember 2015 - 8 A 1778/15.Z.R - (Bl. 483 der Gerichtsakte) hat der Senat die Anhörungsrüge der Klägerin gegen seinen Beschluss vom 28. August 2015 - 8 A 1333/15.Z.R - als unzulässig verworfen. Wegen der Begründung wird auf den Beschluss vom 2. Dezember 2015 - 8 A 1778/15.Z.R - verwiesen, der der Klägerin am 16. Dezember 2015 zugestellt worden ist. Mit Schreiben vom 17. Dezember 2015 (Bl. 507 der Gerichtsakte), eingegangen beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof am selben Tag, hat die Klägerin Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 2. Dezember 2015 - 8 A 1778/15.Z.R - erhoben. Wegen der Begründung wird auf das genannte Schreiben verwiesen. II. 1. Der Senat hat in der aus dem Rubrum ersichtlichen Besetzung zu entscheiden, weil dies seiner aktuellen Besetzung nach dem Geschäftsverteilungsplan entspricht. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass über die Anhörungsrüge der Spruchkörper grundsätzlich in der aktuellen geschäftsplanmäßigen Besetzung entscheidet und damit nicht zwingend in der Besetzung, in der die Ausgangsentscheidung getroffen wurde. Denn die Anhörungsrüge ist ein Verfahren der objektiven Rechtskontrolle. Es sind nicht besondere Erkenntnisse der an der Ursprungsentscheidung betroffenen Richter im Sinne einer Überdenkensentscheidung maßgeblich. Zudem fehlt es in § 152 a VwGO für das Rügeverfahren an einer entsprechenden Ausnahmeregelung wie z. B. in § 119 Abs. 2 Satz 3 VwGO, wonach bei einer Tatbestandsberichtigung nur die Richter mitwirken dürfen, die beim Urteil mitgewirkt haben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. November 2007 - BVerwG 8 C 17.07, 8 C 17.07 [8 C 8.06] -, juris, Rdnr. 1; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13. Juni 2012 - 16 A 1127/12 -, juris, Rdnr. 5). 2. Die Anhörungsrüge ist unzulässig, soweit sie sich gegen die Verwerfung der Anhörungsrüge in dem Beschluss des Senats vom 2. Dezember 2015 - 8 A 1778/15.Z.R - richtet. Denn eine Anhörungsrüge gegen einen eine Anhörungsrüge verwerfenden Beschluss ist nicht statthaft (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. April 2011 - 2 BvR 597/11 -, juris, Rdnr. 5; BVerwG, Beschluss vom 16. April 2007 - BVerwG 7 B 3.07 -, juris, Rdnr. 1; Guckelberger in: Sodan/ Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 152 a Rdnr. 12). Die Anhörungsrüge ist auch deshalb unzulässig, weil sie nicht von einem vor dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof zur Vertretung Berechtigten erhoben wurde. Obwohl auch für die Erhebung einer Anhörungsrüge vor dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof Vertretungszwang besteht (§ 152a Abs. 2 Satz 5 i. V. m. § 67 Abs. 4 VwGO), ist diese nicht von einem vor dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof zur Vertretung Berechtigten erhoben worden. Der Vertretungszwang dient dem Schutz der Vertretenen und dem Interesse an einer geordneten Rechtspflege. 3. Der Senat war auch berechtigt, zeitgleich über den von der Klägerin gestellten Prozesskostenhilfeantrag und diese Anhörungsrüge zu entscheiden. Es ist nämlich ausnahmsweise nicht erforderlich, dem Rechtsschutzsuchenden durch eine zeitlich vorgehende Entscheidung über seinen Antrag auf Prozesskostenhilfe (nochmals) die Gelegenheit zur Rücknahme seines Sachantrags einzuräumen, wenn der Rechtsschutzsuchende vor der Entscheidung über den Sachantrag durch einen rechtlichen Hinweis über die Auffassung des Gerichts, das Verfahren besitze keine Aussicht auf Erfolg, unterrichtet worden ist und er gleichwohl an seinem Begehren in der Sache festhält (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 13. September 2012 - 4 F 1443/12 -, NJW 2012, 3738 f.). So liegt der Fall hier. Das Gericht hat die Klägerin bereits mehrfach darauf hingewiesen, dass eine Anhörungsrüge unzulässig ist, die sich gegen die Zurückweisung oder Verwerfung einer Anhörungsrüge richtet (vgl. etwa den Beschluss des Senats vom 28. August 2015 - 8 A 1333/15.Z.R -). Gleichwohl nahm die Klägerin solche Anhörungsrügen auch nach entsprechenden Hinweisen des Senats nicht zurück. 4. Die Anhörungsrüge ist deshalb mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. 5. Eine Streitwertfestsetzung erübrigt sich, weil bei der Zurückweisung oder Verwerfung einer Anhörungsrüge als Gebühr ein Festbetrag von 60,00 Euro anfällt (Nr. 5400 des als Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz erlassenen Kostenverzeichnisses). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO). Das Gericht weist darauf hin, dass zukünftige Eingaben der Klägerin, durch die ihre Anhörungsrügen inhaltlich lediglich wiederholt werden, keine schriftliche Entscheidung des Gerichts mehr veranlassen und nurmehr zur Gerichtsakte genommen werden.