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Beschluss

1 A 2626/10

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2012:0524.1A2626.10.00
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Leitsätze

Zur Anfechung einer Leistungsbeurteilung im Rahmen der PostbankLEntgV

Tenor

Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Anfechung einer Leistungsbeurteilung im Rahmen der PostbankLEntgV Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 1. Der geltend gemachte Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt auf der Grundlage der Darlegungen des Klägers nicht vor. Das Zulassungsvorbringen zeigt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils erster Instanz im Sinne der vorgenannten Vorschrift auf. Zweifel solcher Art sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- oder Rechtslage beantworten lässt. Der die Zulassung der Berufung beantragende Beteiligte hat gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung (seiner Ansicht nach) zuzulassen ist. Darlegen in diesem Sinne bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwendigen Ermittlungen anstellen müssen. Vgl. etwa den Senatsbeschluss vom 18. November 2010 – 1 A 185/09 –, juris, Rn. 16 f. = NRWE, Rn. 17 f.; ferner etwa Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 124a Rn. 186, 194. Da der Kläger im Wesentlichen erstinstanzlichen, im angefochtenen Urteil bereits gewürdigten Vortrag wiederholt, bestehen schon deutliche Zweifel, ob das Zulassungsvorbringen den geschilderten Darlegungsanforderungen genügt. Mit dem gegen die Leistungsbeurteilung durch die Beklagte bzw. gegen die diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts gerichteten Vorbringen vermag es der Kläger jedenfalls auch der Sache nach nicht, Fehler im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO aufzuzeigen. Nach den allgemeinen Grundsätzen zu dienstlichen Beurteilungen sind diese verwaltungsgerichtlich nur beschränkt überprüfbar. Nur der Dienstherr bzw. der für ihn handelnde jeweilige Vorgesetzte soll ein persönlichkeitsbedingtes Werturteil über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des Beamten abgeben. Bei einem derartigen dem Dienstherrn vorbehaltenen Akt wertender Erkenntnis steht diesem eine der gesetzlichen Regelung immanente Beurteilungsermächtigung zu. Gegenüber dieser hat sich die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle darauf zu beschränken, ob die Verwaltung gegen Verfahrensvorschriften verstoßen, den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt, einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2008 – 2 A 7.07 –, Schütz BeamtR ES/D I 2 Nr. 98 = juris, Rn. 11, und Urteil des Senats vom 24. Januar 2011 – 1 A 1810/08 –, juris, Rn. 30 = NRWE. Gleiches gilt auch bei der hier in Rede stehenden Leistungsbeurteilung als Grundlage für die Gewährung eines Leistungsentgelts im Sinne des § 2 PostbankLEntgV. Denn auch hier geht es um die Bewertung der Leistung des Beamten, welche der Dienstherr vor dem Hintergrund seiner dienstlichen Aufgaben und der im Beurteilungszeitraum insoweit gezeigten Arbeitsergebnisse vorzunehmen hat. Unter Berücksichtigung dieses Maßstabes ist die Verneinung von Beurteilungsfehlern durch das Verwaltungsgericht nicht zu beanstanden. Das gilt zunächst, soweit der Kläger in formeller Hinsicht einwendet, das Verwaltungsgericht habe die Bedeutung des Beurteilungsgesprächs gemäß § 7 Abs. 2 Satz 4 i. V. m. § 6 Abs. 2 Satz 7 PostbankLEntgV, welches nicht stattgefunden habe, verkannt. Denn die entsprechenden Regelungen, welche u.a. ein Beurteilungsgespräch zu Beginn des dritten Quartals eines Jahres vorsehen, sind erst am 13. Dezember 2007, also am Ende des vierten Quartals 2007 im Bundesgesetzblatt bekannt gemacht worden (BGBl. I S. 2938). Auch wenn § 10 Satz 1 PostbankLEntgV eine Rückwirkung zum 1. Januar 2005 vorsieht, konnte am 13. Dezember 2007 oder nachfolgend das Beurteilungsgespräch, welches nach Auffassung des Klägers dazu dienen sollte, das Beurteilungsergebnis noch durch sein eigenes Verhalten beeinflussen zu können, nicht mehr nachgeholt werden. Ein solches Gespräch war im Übrigen durch die zuvor geltende Postleistungszulagenverordnung nicht vorgesehen. Schließlich ist dem Verwaltungsgericht zuzustimmen, dass das Unterbleiben des Gesprächs jedenfalls keinen Einfluss auf den im Beurteilungszeitraum tatsächlich vorhandenen Leistungsstand haben kann. Der Kläger moniert des Weiteren, dass die Leistungsbeurteilung ausschließlich unter einem einzelnen Gesichtspunkt, dem des Vertriebs, erfolgt und dies vom Verwaltungsgericht gebilligt worden sei. Insoweit sei der Unterschied zwischen einer Leistungsbeurteilung nach § 7 PostbankLEntgV und einer Zielbewertung nach § 5 PostbankLEntgV nicht erkannt worden. Der Leistungsbegriff sei viel weiter als derjenige des Vertriebserfolgs. Dieser Einwand dringt schon deswegen nicht durch, weil sich die Leistungsbeurteilung entgegen der Darstellung des Klägers nicht allein auf den Vertriebserfolg bezieht. Nach der Aussage des Zeugen C. in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hat der vertriebliche Gesichtspunkt zwar bei der Leistungsbeurteilung im Vordergrund gestanden. Es habe dabei aber "natürlich auch die Gesamtbetrachtung des Arbeitsverhaltens eine Rolle" gespielt, was deshalb plausibel ist, weil – wie der Zeuge ausführte – "der rein vertriebliche Gesichtspunkt [...] nämlich durch ein zusätzlich vorhandenes Prämiensystem berücksichtigt" werde. Dies wird bestätigt durch die Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 8. Mai 2009. Dort wird etwa ausgeführt, dass im Hinblick auf die Arbeitsleistung des Klägers seine gewissenhafte Führung der Masterkasse bereits positiv in das Gesamtergebnis eingeflossen sei; ansonsten "wäre hier ohne seine betrieblichen Leistungen die Bewertung noch schlechter ausgefallen." In ähnlicher Weise seien in Bezug auf das Kriterium Arbeitsverhalten neben der "wenig positiven Einstellung zum Vertrieb" auch Aspekte wie die einwandfreie betriebliche Arbeitsleistung, die Bereitschaft Überzeit zu leisten und der "nicht immer angemessene Umgang mit den Kunden" bei dem Gesamtergebnis berücksichtigt worden. Verfehlt ist auch der Einwand, die Beklagte habe den Kläger nicht individuell, sondern anhand der Zahlen für die gesamte Filiale beurteilt. Richtig ist insoweit, dass im Rahmen der Beurteilung auch die für die Filiale ermittelten Vertriebszahlen herangezogen worden sind. Darüber hinaus erfolgte nach der Darstellung des Zeugen C. in der mündlichen Verhandlung aber eine Bewertung des Anteils der einzelnen Mitarbeiter an dem jeweiligen Filialerfolg. Zu diesem Zweck habe die Beklagte sowohl auf seine Einschätzung als auch auf diejenige des Filialleiters abgestellt. Der Kläger wendet schließlich ein, dass die – sogar belobigte – Masterkassenführung durch ihn einen erheblichen Anteil seiner Aufgaben darstelle und dies falsch gewichtet worden sei. Für die reinen Verkaufstätigkeiten stünden ihm wesentlich weniger Zeitanteile zur Verfügung als anderen Mitarbeitern. Zeitlich umfasse die Vertriebstätigkeit nur 10 % seiner Gesamttätigkeit. Außerdem bestreite er den Vorwurf der Ruppigkeit; es lägen keine Beschwerden von Kunden vor. Die Bewertung der Anwendung von Fachkenntnissen durch ihn sei zu sehr auf die Vertriebstätigkeit bezogen und blende andere Aufgabenbereiche aus. Gleiches gelte im Hinblick auf das Kriterium Ergebnisorientierte Zusammenarbeit. Seine Kassenführung und die Funktionssicherheit der vorhandenen Automaten seien nicht hinreichend gewürdigt worden. Diese Einwendungen führen ebenfalls nicht auf einen Fehler der erstinstanzlichen Entscheidung. Im Hinblick auf die Gewichtung der einzelnen Aufgaben des Klägers ist zu beachten, dass es dem Dienstherrn kraft seiner Organisationsgewalt obliegt, den Gegenstand der Tätigkeit der Beamten festzulegen. Vgl. Urteil des Senats vom 21. März 2012 – 1 A 2332/09 –, juris, Rn. 32 = NRWE, m. w. N. Hier werden die zwischen den Beteiligten bestehenden Differenzen offenbar. Während der Kläger insbesondere im Hinblick auf die Führung der Masterkasse für sich in Anspruch nimmt, die Vertriebstätigkeit mache nur 10 % seiner Gesamttätigkeit aus und sei somit überbewertet, betont die Beklagte demgegenüber, dass die Führung der Masterkasse nur einen geringen Anteil seiner Tätigkeit ausmache. Auch andere Mitarbeiter führten Kassen. Die Führung der Masterkasse bedeute demgegenüber zwar mehr Verantwortung, jedoch nur geringfügig mehr Aufwand. Hauptaufgabe der Mitarbeiter Service und Verkauf, zu denen der Kläger gehöre, sei es, die Postdienstleistungen zu verkaufen und jeden Kunden auf Postprodukte und Girokonten der Postbank anzusprechen und ggf. an einen eigens hierfür ausgebildeten Kundenberater weiterzuleiten. Auf dieser Grundlage sei auch die Leistungsbeurteilung erstellt worden. Es ist nicht erkennbar, dass diese Einschätzung der Beklagten sachwidrig und die dies stützende Entscheidung des Verwaltungsgerichts damit fehlerhaft ist. Die offenbare Fehleinschätzung des Klägers im Hinblick auf die Gewichtung seiner Aufgaben lassen die von der Beklagten getroffene Leistungsbewertung insbesondere im Hinblick auf die genannten Vertriebsdefizite eher nachvollziehbar erscheinen. Ebenso ist davon auszugehen, dass der Vorwurf des ruppigen Umgangs mit Kunden im Rahmen des Beurteilungsspielraums liegt. Nach den Darstellungen der Beklagten haben der Zeuge C. und der Filialleiter entsprechende Beobachtungen gemacht. Das bloße, unsubstantiierte Bestreiten solcher Vorfälle und der Hinweis, dass es keine Kundenbeschwerden gegeben habe, begründen keine hinreichenden Zweifel daran, dass ein entsprechendes Verhalten des Klägers tatsächlich vorgelegen hat. Es ist zudem kein Umstand erkennbar, der darauf hindeuten könnte, dass die beiden Vorgesetzten des Klägers eine solche Einschätzung aus sachfremden Erwägungen heraus vorgenommen haben. Eine Fehleinschätzung in eigener Sache durch den Kläger erscheint hier eher nachvollziehbar. Vor dem Hintergrund der nach Einschätzung der Beklagten besonderen Bedeutung der Vertriebsaufgabe des Klägers lässt sich ein Beurteilungsfehler auch nicht darin erkennen, dass die Beklagte im Hinblick auf das Kriterium der Anwendung von Fachkenntnissen gerade die im Vertriebsbereich bestehenden Defizite zur Begründung ihrer Entscheidung herangezogen hat. Die Argumentation des Klägers führt bereits deswegen nicht auf einen Fehler in der Beurteilung, weil sie von der falschen Prämisse ausgeht, dass seine übrigen Aufgaben den Schwerpunkt seiner Arbeit bilden (vgl. oben). Allein die Tatsache, dass die anderen Aufgaben hier nicht ausdrücklich erwähnt wurden, lässt zudem noch nicht auf einen Fehler schließen. Denn der Dienstherr ist nicht verpflichtet, bei der Leistungsbeurteilung jeden – auch noch so kleinen – Leistungsbereich ausdrücklich in die Begründung aufzunehmen. Das gilt, zumal § 7 Abs. 1 Satz 2 PostbankLEntgV zur Bewertung lediglich die Vergabe einer Punktzahl ohne textliche Begründung vorsieht, letztere sich mithin erst aus späteren Äußerungen des Beurteilers ergeben kann. Hinzu kommt, dass die Beklagte ersichtlich die vom Kläger hervorgehobenen Leistungen im Bereich der Kassenführung und der Funktionssicherheit der Automaten grundsätzlich gewürdigt hat. Das folgt aus ihren Erläuterungen im Widerspruchsbescheid, welche u. a. die guten Leistungen im Bereich der Masterkasse und ihre Einbeziehung in das Gesamtergebnis betonen. Vor diesem Hintergrund erscheint es gerade nachvollziehbar, dass die aus Sicht der Beklagten ausweislich des Widerspruchsbescheides im Vordergrund stehenden Einschätzungen – das Anspracheverhalten und die persönliche Abschlusssicherheit seien als unterdurchschnittlich zu bewerten und es mangele an der Fortbildungsbereitschaft – den Ausschlag für die Bewertung gegeben haben, ohne positive Leistungsergebnisse dabei gänzlich zu übersehen. Die Bewertung erfolgte auch nicht in der untersten Bewertungsstufe, sodass auch insoweit Raum für eine positive Bewertung der sonstigen Aufgaben des Klägers bestanden hat. Vergleichbares gilt für die angeführte, angeblich nicht hinreichende Würdigung der sonstigen Aufgaben im Bereich der ergebnisorientierten Zusammenarbeit. Insoweit hat die Beklagte im Schriftsatz vom 8. Februar 2011 nachvollziehbar erläutert, dass vom Beurteiler erhebliche Defizite in der Teamarbeit sowie in der Kundenorientierung zur Entscheidungsgrundlage gemacht worden sind, was im Einklang mit den übrigen Einschätzungen durch die Beklagte steht. 2. Sollte der Einwand des Klägers, der zu Grunde liegende Sachverhalt sei nicht hinreichend ermittelt worden, als Verfahrensrüge nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zu verstehen sein, so liegt auch dieser Zulassungsgrund nicht vor. Ein Aufklärungsmangel der gerügten Art kann bei einem anwaltlich vertretenen Kläger nur dann angenommen werden, wenn das Verwaltungsgericht einem förmlich in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag nicht nachgegangen ist oder sich die Beweiserhebung geradezu aufdrängt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1993 – 2 C 14.91 –, DVBl. 1993, 955 = juris, Rn. 30; Beschluss des Senats vom 14. März 2011 – 1 A 366/09 –, juris, Rn. 38. Entsprechende Anträge hat die (damalige) Prozessbevollmächtigte des Klägers, die in der mündlichen Verhandlung vom 11. Oktober 2010 ausweislich des Protokolls anwesend gewesen ist, aber nicht gestellt. Eine Beweiserhebung musste sich dem Gericht auch nicht aufdrängen, selbst wenn die angesprochenen Zahlen in ihrer Entstehung nicht hinreichend erläutert gewesen sein sollten. Angesichts der betriebswirtschaftlich weit verbreiteten Übung, Zielerreichungen statistisch zu messen und auszuwerten, musste das Verwaltungsgericht die Entstehung der von der Beklagten – in eigener Sache – benannten Zielerreichungswerte für die Filiale nicht hinterfragen. Konkrete Anhaltspunkte für ihre Sachwidrigkeit lagen zu keinem Zeitpunkt vor. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 2, 47 Abs. 1 und 3 GKG. Der Senat hat dabei berücksichtigt, dass es dem Kläger nach den Ausführungen seiner Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung nicht allein um das Leistungsentgelt geht, was für sich genommen eine niedrigere Festsetzung des Streitwertes in Anwendung von § 52 Abs. 1 GKG gerechtfertigt hätte. Vgl. Beschluss des Senats vom 12. August 2011 – 1 E 7/11 –, n.v. Vielmehr gehe es dem Kläger "um die Leistungsbeurteilung als solche". Dieser Aspekt bietet keine genügenden Anhaltspunkte für die Festsetzung des Streitwerts, sodass § 52 Abs. 2 GKG zur Anwendung gelangt. Dieser Beschluss ich hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).