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Urteil

1 A 2332/09

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Vorträge eines Beamten bei privaten Veranstaltern sind nicht ohne weiteres dem Hauptamt zuzuordnen; eine nachträgliche Zuordnung durch Bescheid ist unzulässig. • Ein Rückzahlungsanspruch des Dienstherrn für erhaltene Vortragshonorare besteht weder aus dem Belohnungs- und Geschenkverbot (§ 70 BBG a.F.) noch aus dem allgemeinen Weisungsrecht (§ 55 BBG a.F.) noch aus bereicherungsrechtlichen Regelungen (§§ 812 ff. BGB). • Die Dienstherrin kann mögliche Interessenkollisionen oder Pflichtverletzungen im Rahmen des Nebentätigkeitsrechts (§§ 64 ff. BBG a.F.) präventiv prüfen und ggf. die Nebentätigkeit untersagen; daraus folgt nicht automatisch eine Zuweisung zum Hauptamt.
Entscheidungsgründe
Keine Rückzahlungspflicht für Vortragshonorare bei fehlender Zuordnung zum Hauptamt • Vorträge eines Beamten bei privaten Veranstaltern sind nicht ohne weiteres dem Hauptamt zuzuordnen; eine nachträgliche Zuordnung durch Bescheid ist unzulässig. • Ein Rückzahlungsanspruch des Dienstherrn für erhaltene Vortragshonorare besteht weder aus dem Belohnungs- und Geschenkverbot (§ 70 BBG a.F.) noch aus dem allgemeinen Weisungsrecht (§ 55 BBG a.F.) noch aus bereicherungsrechtlichen Regelungen (§§ 812 ff. BGB). • Die Dienstherrin kann mögliche Interessenkollisionen oder Pflichtverletzungen im Rahmen des Nebentätigkeitsrechts (§§ 64 ff. BBG a.F.) präventiv prüfen und ggf. die Nebentätigkeit untersagen; daraus folgt nicht automatisch eine Zuweisung zum Hauptamt. Der Kläger war ständiger Vertreter des Abteilungsleiters in Abteilung 1 des Bundesministeriums für Gesundheit. Er hielt zwei bezahlte Vorträge (750 € und 1.000 €) bei privaten Veranstaltern und meldete diese als Nebentätigkeiten. Die Behörde wertete die Vorträge als dem Hauptamt zugehörig, sah bei einem Vortrag wegen fachaufsichtlicher Nähe Interessenkollisionen und ordnete mit Bescheid die Rückerstattung der Honorare an. Der Kläger widersprach und klagte. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab; der Kläger legte Berufung ein. Streitgegenstand ist, ob die Vortragstätigkeiten dem Hauptamt zuzurechnen sind und ob daraus eine Rückerstattungspflicht folgt. • Gegenstand des angefochtenen Bescheids war allein die Anordnung zur Rückzahlung der Honorare; die vorangestellte Einschätzung, es handele sich nicht um Nebentätigkeiten, ist nur Begründungselement. • Zuordnung von Aufgaben zum Hauptamt liegt grundsätzlich in der Organisationsgewalt des Dienstherrn; gerichtliche Kontrolle prüft nur, ob eine Zuordnung stattgefunden hat oder rechtswidrig ist. • Hier wurde keine wirksame, voraussehbare Zuordnung der Vortragstätigkeiten zum Hauptamt vorgenommen: weder durch Geschäftsverteilungsplan, noch durch Verwaltungspraxis, noch durch Einzelweisung; eine nachträgliche konstitutive Zuordnung durch Bescheid ist unzulässig. • Eine pauschale Zuordnung sämtlicher fachlich passenden Tätigkeiten zum Hauptamt würde den gesetzlichen Nebentätigkeitsregelungen (§§ 64 ff. BBG a.F.) und den grundrechtlich geschützten Nebentätigkeitsfreiheiten zuwiderlaufen. • Selbst wenn die Vorträge inhaltlich nahe an dienstlichen Aufgaben lagen, begründet dies kein öffentliches Interesse, das eine dienstliche Zuordnung rechtfertigen würde; etwaige Gefährdungen (Unparteilichkeit, Verwendungsbreite) sind im Nebentätigkeitsrecht zu prüfen und gegebenenfalls durch Untersagung zu begegnen. • Eine Erstattungspflicht lässt sich nicht aus § 70 BBG a.F. ableiten, weil die Zahlungen keine Geschenke oder unverhältnismäßig hohe Belohnungen darstellten und ein direkter Amtsbezug fehlt. • Das allgemeine Weisungsrecht (§ 55 BBG a.F.) erstreckt sich nicht auf die Regelung privater Vertragsverhältnisse; daher kann die Behörde nicht einfach die Rückzahlung privatrechtlicher Honorare anordnen. • Auch aus ungerechtfertigter Bereicherung (§§ 812 ff. BGB) ergibt sich kein Anspruch der Behörde auf Rückzahlung; § 66 BBG a.F. ist kein Verbotsgesetz, das die zivilrechtlichen Ansprüche der Auftraggeber entfallen ließe. • Folge: Der Bescheid, der die Rückzahlung anordnet, ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten; die Klage ist begründet. Die Berufung hatte Erfolg: Der Bescheid vom 10.12.2007 und der Widerspruchsbescheid vom 20.05.2008 wurden aufgehoben. Die Behörde konnte die Vortragstätigkeiten nicht wirksam dem Hauptamt des Klägers zuordnen und durfte daher die Rückzahlung der Honorare nicht anordnen. Weder das Belohnungs- und Geschenkverbot (§ 70 BBG a.F.), noch das Weisungsrecht (§ 55 BBG a.F.) noch das Bereicherungsrecht begründen einen Rückzahlungsanspruch. Die Beklagte trägt die Kosten beider Rechtszüge; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, die Revision wurde nicht zugelassen.