Beschluss
12 E 1340/11
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2012:0112.12E1340.11.00
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Tenor
Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Die Beschwerde gegen diesen Beschluss wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die Beschwerde gegen diesen Beschluss wird nicht zugelassen. G r ü n d e : Die Beschwerde, die die Kläger persönlich eingelegt haben, ist unzulässig, weil sie entgegen § 67 Abs. 4 Sätze 1 und 2, Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedsstaats der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, eingelegt worden und außerdem verspätet ist. Die Kläger sind auf das Vertretungserfordernis und auf die Frist von zwei Wochen nach Bekanntgabe, die sich aus § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG i. V. m. § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO ergibt, in der – dem Beschluss vom 15. November 2011 angefügten – Rechtsmittelbelehrung ausdrücklich hingewiesen worden. Der Vertretungszwang nach § 67 Abs. 4 VwGO gilt auch für Beschwerden gegen eine Rechtswegverweisung nach § 17a Abs. 2 GVG. Vgl. etwa auch OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 9. September 2011 – 2 O 83/11 –, NVwZ-RR 2011, 999, juris. Solche Beschwerden sind insbesondere nicht mehr nach den §§ 173 VwGO, 78 Abs. 3 (bis 31. August 2009: Absatz 5) ZPO deshalb vom Vertretungszwang ausgenommen, weil der Beschwerdeführer sie nach § 147 Abs. 1 VwGO beim erstinstanzlichen Verwaltungsgericht auch zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einlegen kann. Denn in den zum 1. Juli 2008 eingefügten §§ 67 Abs. 4 Satz 2, 147 Abs. 1 Satz 2 VwGO hat der Gesetzgeber klargestellt, dass der Vertretungszwang auch für Prozesshandlungen gilt, durch die ein Verfahren vor einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Mit diesen Änderungen verfolgt der Gesetzgeber erklärtermaßen die Absicht, eine Ausnahme vom Vertretungszwang "nur" noch im Prozesskostenhilfeverfahren vorzusehen, das er in § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO als Ausnahme ausdrücklich normiert hat. "In allen übrigen Angelegenheiten", so heißt es in der Gesetzesbegründung, besteht künftig Vertretungszwang. Vgl. Gesetzesentwurf der Bundesregierung, BT-Drs. 16/3655 S. 97; siehe dazu auch Schenke, NVwZ 2009, 801 (802) und OVG NRW, Beschlüsse vom 5. Oktober 2009 – 19 E 709/09 –, vom 12. Juli 2010 – 12 E 588/10 – und vom 19. Januar 2011 – 12 E 50/11 –. Fristwahrend ist zudem immer nur der Eingang eines Rechtsmittels bei Gericht. Da der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts E. nach den vorliegenden Zustellungsurkunden und den eigenen Angaben der Kläger am 10. November 2011 zugestellt worden ist, lief die Beschwerdefrist mit dem Ende des 24. November 2011 ab. Die Beschwerdeschrift ist aber ausweislich des Eingangsstempels am 25. November 2011, also verspätet, beim Verwaltungsgericht Düsseldorf eingegangen. Eine Sendungsverfolgung bei der Deutschen Post bestätigt, dass der Einschreibebrief erst am 25. November 2011 ausgeliefert wurde. Dass die Beschwerde schon am 23. November 2011 – also am Tag vor Fristablauf – bei der Post aufgegeben worden ist, kann insoweit nicht die Wiedereinsetzung in die versäumte Frist nach § 60 VwGO bewirken. Es ist weder von Klägerseite substantiiert vorgetragen worden noch sonstwie ersichtlich, dass bei einer Aufgabe eines Einwurfeinschreibens zur Post um 15.16 Uhr in dem kleinen Ort P. -N. auf eine Auslieferung der Sendung in E. schon am nächsten Tag vertraut werden durfte. Vgl. auch OLG Frankfurt, Beschluss vom 7. Dezember 2010 – 3 Ws 1142/10 –, NStZ-RR 2011, 116, juris. Es liegt im Verantwortungsbereich des Bürgers, ein Schriftstück so rechtzeitig und ordnungsgemäß aufzugeben, dass es nach den organisatorischen und betrieblichen Vorkehrungen der Deutschen Post den Empfänger fristgerecht erreichen kann. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, die von § 17b Abs. 2 GVG nicht erfasst werden, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Oktober 2006 – 12 E 1201/06 –, folgt aus § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren bedarf es wegen der insoweit gesetzlich bestimmten Festgebühr (Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses, Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) nicht. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. Januar 2011 – 8 E 84/10 –. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (vgl. § 17a Abs, 4 Satz 5 GVG) liegen nicht vor. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.