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Beschluss

12 A 2489/11

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2012:0111.12A2489.11.00
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Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 2.820,- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 2.820,- Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, denn er ist zwar zulässig, aber nicht begründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor. Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Richtigerweise erkennt die Beklagte zwar, dass das Verwaltungsgericht seine ablehnende Entscheidung einerseits auf die fehlende Verwandtschaft des Klägers mit dem Kind B. und andererseits auf das fehlende Zusammenleben mit diesem Kind ge-stützt hat. Keinen dieser beiden – jeweils für sich genommen den Erfolg der Klage begründenden – Gesichtspunkte hat die Beklagte jedoch mit ihrem Zulassungsantrag in Frage zu stellen vermocht. Ist eine Entscheidung – wie hier – in jeweils selbständig tragender Weise mehrfach begründet, so muss im Hinblick auf jeden der Begründungsteile ein Zulassungsgrund dargelegt werden und gegeben sein. Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 3. Juli 1973 – IV B 92.73 –, Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 109; Beschluss vom 17. April 1985 – 3 B 26.85 –, Buchholz 451.90 EWG-Recht Nr. 53; Beschluss vom 1. Februar 1990 – 7 B 19.90 –, Buchholz 310 § 153 VwGO Nr. 22; Beschluss vom 10. Mai 1990 – 5 B 31.90 –, Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 284; Beschluss vom 16. Dezember 1994 – 11 B 182.94 –, juris; OVG NRW, Beschlüsse vom 30. November 2007 – 12 A 3962/06 – und vom 19. Februar 2010 – 12 A 1791/09 –. Das ist hier nicht der Fall. Die Beklagte wendet sich zum einen ohne Erfolg gegen die - unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalles gewonnene - Überzeugung des Verwaltungsgerichts, dass der Kläger im maßgeblichen Zeitraum ab August 2010 nicht mit seinen Kindern S. und S1. sowie mit dem Kind B. H. zusammengelebt hat. Im Rahmen der Geltendmachung ernstlicher Zweifel i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO reicht es zur Darlegung eines "grob ungerechten" Entscheidungsergebnisses, vgl. BT-Drucks. 13/3993, S. 13, nämlich nicht aus, einer rationalen, d. h. willkürfreien, und damit vertretbaren Sach-verhaltsbewertung des Gerichts ohne gedankliche Brüche und Widersprüche und ohne Verstoß gegen Denkgesetze (Logik), Naturgesetze und zwingende Erfahrungssätze, vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Mai 2007 – 2 C 30.05 –, NVwZ 2007, 197, juris, und Beschlüsse vom 14. Januar 2010 – 6 B 74.09 –, Buchholz 402.41 Allgemeines Polizeirecht Nr. 87, juris, sowie vom 15. Februar 2010 – 2 B 126.09 –, Buchholz 232.0 § 96 BBG 2009 Nr. 1, juris; OVG NRW, Beschluss vom 11. Januar 2011 – 12 A 1765/09 –; Höfling, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Auflage 2010, § 108, Rn. 77ff. und 79ff.; Bamberger, in: Wysk, VwGO, 2011, § 108, Rn. 4; zum Grundsatz der freien Beweiswürdigung vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 15. Februar 2010 – 2 B 126/09 –, Buchholz 232.0 § 96 BBG 2009, juris, m.w.N.; Bamberger, in: Wysk, VwGO, 2011, § 108, Rn. 9, eine eigene, möglicherweise ebenso gut vertretbare Sachverhaltswertung entgegenzustellen. Auf nichts anderes laufen die von Klägerseite erhobenen Einwendungen aber hinaus. Dass das Verwaltungsgericht gegen die Grundregeln der Sachverhalts- und Beweiswürdigung verstoßen hat, kann ihnen nicht entnommen werden. Der Beklagte misst lediglich Umständen, die dem Verwaltungsgericht durchaus – größtenteils schon aus dem Verfahren der Kindesmutter 3 K 1838/10 – bekannt waren und die schlichtweg ignoriert zu haben hinreichende Anzeichen weder vorgetragen noch sonstwie ersichtlich sind, eine Bedeutung zu, die ihnen das Verwaltungsgericht – wie sich zumindest aus dem Kontext ergibt - so nicht beigegeben hat. Die freie Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts, wie sie durch § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. Art. 103 Abs. 1 GG geschützt wird, ist außerhalb eines Verstoßes gegen ihre Grundregeln einer Rüge nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht zugänglich. Nicht beanstanden kann die Beklagte andererseits, dass das Verwaltungsgericht ohne weitere Ermittlungen davon ausgegangen ist, der Kläger sei nicht der leibliche Vater von B. H. . Nach § 1592 BGB ist Vater eines Kindes der Mann, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet war, der die Vaterschaft anerkannt hat oder dessen Vaterschaft nach § 1600d BGB gerichtlich festgestellt ist. Die hier insoweit allein in Betracht kommende gerichtliche Feststellung nach § 1600d BGB kann aber nicht inzident in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren betreffend die Erhebung von Elternbeiträgen für den Besuch einer Kindestagesstätte getroffen werden. Für Fragen der Vaterschaft ist die Verwaltungsgerichtsbarkeit sachlich nicht zuständig. Vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 15. November 2010 – 2 SO 155/10 –, NVwZ-RR 2011, 124, juris (zur Vaterschaftsanfechtung). Vielmehr erfolgt die Feststellung der Vaterschaft gem. § 1600e BGB durch eine gesonderte Statusentscheidung des Familiengerichts, vgl. Brudermüller, in: Palandt, BGB, 79. Aufl. 2012, § 1600d Rn. 3; Nickel, in: juris PK-BGB, 4. Aufl. 2009, § 1600d Rn. 1, § 1600e Rn. 12, und kann regelmäßig nicht im Wege der Inzidentprüfung etwa im Rahmen eines Unterhaltsprozesses getroffen werden. Vgl. grundlegend: BGH, Urteil vom 17. Februar 1993 – XII ZR 238/91 –, BGHZ 121, 299. Nach § 1600d Abs. 4 BGB können die Rechtswirkungen der Vaterschaft – also auch eine Elternbeitragspflichtigkeit – erst vom Zeitpunkt ihrer Feststellung im familiengerichtlichen Statusverfahren geltend gemacht werden. Soweit u. a. mit Blick auf das am 1. Juli 1998 in Kraft getretene Gesetz zur Abschaffung der gesetzlichen Amtspflegschaft und Neuordnung des Rechts der Beistandschaft (Beistandschaftsgesetz) eine Durchbrechung der Rechtsausübungssperre des § 1600d Abs. 4 BGB zugelassen und ausnahmsweise die inzidente Prüfung der Vaterschaft für zulässig betrachtet wird, vgl dazu: BVerfG, Kammerbeschluss vom 27. Mai 2010 – 1 BvR 2643/07 –, FamRZ 2010, 1235, juris; BGH, Urteil vom 22. Oktober 2008 – XII ZR 46/07 –, FamRZ 2009, 32, juris; Beschluss vom 25. Juni 2008 – XII ZB 163/06 –, FamRZ 2008, 1836, juris; Urteil vom 16. April 2008 – XII ZR 144/06 –, FamRZ 2008, 1424, juris, hat dies die Berücksichtigung eines unstreitig bestehenden oder nicht bestehenden Status im Unterhaltsprozess nach § 1579 BGB, die behauptete Vaterschaft in einem Regressprozess gegen einen Rechtsanwalt, der die Frist zur Erhebung der Vaterschaftsanfechtungsklage versäumt hatte, und insbesondere die Klärung der Vaterschaft im Regressprozess des Scheinvaters betroffen. Vgl. auch BGH, Beschluss vom 25. Juni 2008 – XII ZB 163/06 –, a. a. O.; weitere Nachweise zum Regressprozess des Scheinvaters: BVerfG, Kammerbeschluss vom 27. Mai 2010 – 1 BvR 2643/07 –, a. a. O., Dass die für die Zulassung dieser Ausnahmefälle in Rechnung gestellte Interessenlage insbesondere des Kindes, vgl. BGH, Beschluss vom 25. Juni 2008 – XII ZB 163/06 –, a. a. O., eine Entsprechung auch im vorliegenden Fall findet, in dem ein nach § 1600e BGB nicht klagebefugter Träger der Kinder- und Jugendhilfe von einer Person, die auch nach Auffassung der Kindesmutter nicht Kindesvater ist, Elternbeiträge für den Besuch einer Kindertagesstätte verlangt, ist weder von Beklagtenseite substantiiert vorgetragen worden noch sonstwie ohne Weiteres ersichtlich. Weder die Belange des Kindes und der Kindesmutter noch die des angeblichen Kindesvaters fordern eine Vaterschaftsfeststellung im vorliegenden Elternbeitragsverfahren. Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen kann nicht davon ausgegangen werden, dass die vorliegende Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aufweist. Eine Sachverhalts- und Beweiswürdigung gehört zu den selbstverständlichen Aufgaben der richterlichen Rechtsfindung. Komplizierte Fragen zur Vaterschaftsfeststellung stellen sich hier nicht. Ebenso wenig kann unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen vom Vorliegen von Verfahrensmängeln nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO ausgegangen werden, auf denen die Entscheidung beruhen kann. Das Verwaltungsgericht hat im Hinblick auf die Vaterschaft des Klägers eine Würdigung des Streitstoffes vorgenommen, auf die es wegen § 1600d Abs. 4 BGB nicht ankommt. Aus dem gleichen Grunde kann dem Verwaltungsgericht auch nicht vorgeworfen werden, in möglicherweise entscheidungserheblicher Weise von einem falschen oder unvollständigen Sachverhalt ausgegangen zu sein. Im Übrigen geht ein Gericht nicht schon dann von einem falschen oder unvollständigen Sachverhalt aus, wenn es den Streitstoff lediglich anders als der Beteiligte wertet. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Abs. 2 Halbsatz 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 3 GKG. Dieser Beschluss ist gem. § 152 Abs. 1 VwGO und – hinsichtlich der Streitwertfestsetzung – nach §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).