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Beschluss

12 A 265/09

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2010:0713.12A265.09.00
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Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. G r ü n d e : Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung der Klägerin bietet ausweislich der nachfolgenden Ausführungen nicht die erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg, § 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Das Zulassungsvorbringen, auf dessen Prüfung der Senat beschränkt ist, rechtfertigt nicht die sinngemäß geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es stellt die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts nicht in Frage, die Klägerin habe für die Zeit zwischen Sommer 1990 (Erwerb der Hochschulreife) und Juni 1995 nicht lückenlos das Vorliegen persönlicher Gründe im Sinne des § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BAföG geltend machen können, die ihr die Aufnahme ihres Studiums an der L. Fachhochschule O. -X. (Abteilung B. ) unmöglich oder unzumutbar gemacht hätten; insbesondere sei weder nachgewiesen noch sonst ersichtlich, dass die Klägerin aufgrund ihrer Drogenabhängigkeit schon seit Herbst 1993 studierunfähig gewesen sei. Die Richtigkeit dieser Einschätzung wird durch den pauschalen Hinweis der Klägerin, die vom Verwaltungsgericht angeführten positiven Formulierungen ihres damaligen Arbeitsgebers in dem Zeugnis vom 1. Juli 1995 seien naturgemäß wohlwollend ausgefallen, nicht ernsthaft in Zweifel gezogen. Dieser Umstand allein lässt nämlich weder einen zwingenden Schluss auf den tatsächlichen Verlauf der Suchterkrankung, noch auf deren Schwere zu. Er ist auch nicht geeignet, entgegen der eindeutigen Aussage in dem von der Klägerin selbst vorgelegten ärztlichen Attest vom 19. August 2005, ihr sei ab Juni 1995 ein Studium unmöglich gewesen, einen davon abweichenden früheren Zeitpunkt für eine Studierunfähigkeit konkret zu belegen. Dem Zeugnis lässt sich bei der gebotenen Gesamtschau mit der standardmäßigen Formulierung " zu unserer vollen Zufriedenheit" selbst unter Berücksichtigung der Verpflichtung des Arbeitgebers, den Arbeitnehmer mit verständigem Wohlwollen zu beurteilen, im übrigen entnehmen, dass die Klägerin zumindest eine befriedigende Leistung erbracht hat, die schon im oberen Bereich des Durchschnitts anzusiedeln ist. Für eine solche Bewertung muss regelmäßig eine durchgehend mangelfreie Leistung vorgelegen haben. Vgl. z.B. LAG Düsseldorf, Urteil vom 8. August 1990 - 12 Sa 816/90 -, juris, m.w.N.. Dies spricht jedoch auch unter Berücksichtigung der Wahrheitspflicht des Arbeitsgebers jedenfalls hinsichtlich solcher Punkte, die die Verlässlichkeit des Zeugnisses in ihrem Kern berühren, gegen die Behauptung der Klägerin, sie sei seit 1993 und damit für etwa die Hälfte des Beurteilungszeitraums (1. Oktober 1990 bis 8. Juni 1995) suchtbedingt für ihre Ausbildung ungeeignet gewesen. Die Klägerin dringt auch mit ihrem Hinweis auf den allgemeinen Verlauf von Suchterkrankungen und die mit ihr verbundenen Verdrängungstendenzen nicht durch. Auch hieraus lassen sich konkrete zeitliche Rückschlüsse für die Studierfähigkeit der Klägerin nicht ziehen. Dass auch die Klägerin – wie das Verwaltungsgericht –von einem ab 1993 fortschreitenden Verlauf ihrer Suchterkrankung ausgeht, belegt ihr eigener Vortrag in der Zulassungsschrift, sie habe in dem Zeitraum von 1993 bis 1995 selbst noch die Hoffnung gehabt, ihre Ausbildung zu bestehen, was sich in zunehmenden Maße als Trugschluss herausgestellt habe bzw. sie sei für ihre damalige Ausbildung in zunehmenden Maße ungeeignet erschienen. Soweit die Klägerin für diese letzte - auch nicht durch die Vorlage eidesstattlicher Versicherungen glaubhaft gemachte - Behauptung Beweis durch die Vernehmung von Ausbildern und anderen Auszubildenden anbietet, genügt dieses Beweisangebot schon mangels der Angabe ladungsfähiger Adressen sowie zu den voraussichtlichen Aussagen der Zeugen nicht den Anforderungen an einen förmlichen Beweisantrag. Es kann daher dahin stehen, ob der von der Klägerin gezogene Schluss von der fehlenden Eignung in ihren Ausbildungsberuf auf das Vorliegen einer Studierunfähigkeit überhaupt zwingend ist. Das Verwaltungsgericht ist auch zutreffend davon ausgegangen, dass der auf einem echten Hinderungsgrund beruhende verzögerte Ausbildungsbeginn eine im Wesentlichen lückenlose Kette von Hinderungsgründen voraussetzt, weil für die Feststellung einer Verhinderung auf den gesamten Zeitraum vom Erreichen der Hochschulzugangsberechtigung bis zum Erreichen der Altersgrenze abzustellen ist. Dieser Ansatz entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Vgl. BVerwGE, Urteil vom 10. Februar 1983 - 5 C 66/80 -, Buchholz 436.36 § 10 BAföG Nr. 7, juris; Beschluss vom 6. April 1988 - 5 B 152/87 -, Buchholz 436.36 § 10 BAföG Nr. 13, juris; Beschluss vom 6. November 1991 - 5 B 121/91 -, Buchholz 436.36 § 10 BAföG Nr. 18, juris; Urteil vom 28. April 1998 - 5 C 5/97 -, FamRZ 1998, 1398, juris; OVG NRW, Beschluss vom 13. September 2004 - 4 B 1812/04 -; Roggentin, in: Rothe/Blanke, Stand März 2010, § 10, Rn. 19, m.w.N. Die Klägerin vermag mit ihrer – dem entgegengesetzten – Rüge nicht durchzudringen, das Verwaltungsgericht habe die vorherrschende Rechtsprechung, dass es zumindest einer lückenlosen Kette zwingender Hinderungsgründe nicht bedürfe, nicht beachtet und damit der unterschiedlichen Gewichtung der Hinderungsgründe, je nachdem ob sie Zeiträume beträfen, die weit vor oder näher an der Altersgrenze lägen, nicht ausreichend Rechnung getragen. Die Unterscheidung nach dem Gewicht und dem Maß der jeweiligen Hinderungsgründe als solches wird nämlich erst für den Fall relevant, dass zuvor das Vorliegen von Hinderungsgründen tatsächlich festgestellt wurde. Dies war hier jedoch - wie oben dargelegt - jedenfalls für den Zeitraum von Sommer 1993 (Ende der vom Verwaltungsgericht im Ergebnis als Hinderungsgrund angenommenen dreijährigen Orientierungsphase) bis Juni 1995 gerade nicht der Fall. Schon von daher fehlt es auch an dem - ebenfalls nur sinngemäß geltend gemachten - Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO. Soweit die Klägerin sich erstmals in der Zulassungsbegründung auf das Vorliegen des Ausnahmetatbestandes des § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 BAföG - Bedürftigkeit nach einschneidender Veränderung der persönlichen Verhältnisse - beruft, fehlt es an der erforderlichen, vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Auflage 2010, § 124, Rn. 86 und 91. hinreichenden Substantiierung und Glaubhaftmachung dieser neu vorgebrachten, jedoch schon im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung verfügbaren Tatsachen. Die Klägerin hält es selbst nämlich nur für "denkbar", eine durch die Drogenabhängigkeit verursachte Bedürftigkeit ab 1993 vorzutragen und führt weiter aus, dass, "wenn" sich diese finanzielle Zwangslage belegen lasse, der Ausnahmetatbestand des § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 BAföG hätte überprüft werden müssen. Dass die Klägerin jedoch tatsächlich schon vor Eintritt des Hinderungsgrundes der Studierunfähigkeit im Juni 1995 in einer finanziellen Zwangslage war, hat die Klägerin auch nicht ansatzweise nachgewiesen. Gegen eine solche Annahme spricht zudem, dass die Klägerin bis Juni 1995 noch in einem Ausbildungsverhältnis stand. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts erweist sich auch unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten nicht als unrichtig. Bei Fehlen der tatbestandlichen Voraussetzungen der Ausnahmen des § 10 Abs. 3 Satz 2 BAföG verbleibt es nämlich zwingend bei dem Grundsatz des § 10 Abs. 3 Satz 1 BAföG, der die Altersgrenze als absolute Obergrenze festlegt. Vgl. Roggentin, in: Rothe/Blanke, BAföG, Stand März 2010, § 10, Rn. 4. Für die von der Klägerin gewünschte Berücksichtigung von Billigkeitserwägungen über die typisierten Ausnahmetatbestände hinaus ist daher schon aus systematischen Gründen kein Raum. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO. Mit diesem Beschluss, der nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist, wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).