Beschluss
1 B 770/11
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2011:1013.1B770.11.00
18mal zitiert
12Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
30 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Beschwerde wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfah-ren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfah-ren auf 2.500,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die gegen den angefochtenen Beschluss innerhalb der Begründungsfrist nach § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO vorgebrachten Gründe, auf deren Überprüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, soweit es um die begehrte Abänderung des Beschlusses geht, rechtfertigen es nicht, dem von der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren weiterverfolgten Antrag erster Instanz, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Zuweisungsbescheid der Deutschen Telekom AG vom 24. Februar 2011 wiederherzustellen, zu entsprechen. Vielmehr fällt die auf der Grundlage des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung auch in Ansehung des Beschwerdevorbringens in der fristgerecht vorgelegten Begründungsschrift vom 8. Juli 2011 sowie des nicht fristgerecht erfolgten weiteren Vortrags im Schriftsatz vom 7. September 2011 zu Lasten der Antragstellerin aus. Dieser ist es folglich weiterhin zuzumuten, den Ausgang des Widerspruchs- bzw. Hauptsacheverfahrens abzuwarten und die angefochtene Verfügung (vorläufig) gegen sich gelten zu lassen. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes im Wesentlichen mit der folgenden Begründung abgelehnt: Die Anordnung der sofortigen Vollziehung enthalte eine den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügende Begründung. Inwieweit die Gründe tragfähig seien, erlange erst im Rahmen der Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO Bedeutung. In diese Abwägung seien auch die Erfolgsaussichten in einem Hauptsacheverfahren einzubeziehen. Es sprächen überwiegende Gründe dafür, dass sich der angefochtene Bescheid in einem Hauptsacheverfahren als rechtmäßig erweisen werde. Die formell rechtmäßige Zuweisungsverfügung genüge voraussichtlich den Anforderungen des § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG. Ein dringendes betriebswirtschaftliches bzw. personalwirtschaftliches Interesse der Deutschen Telekom AG im Sinne dieser Vorschrift sei zu bejahen. Dieses bestehe darin, dass der Dienstherr gehalten sei, ggf. auch bei einem Tochter- oder Enkelunternehmen den Beschäftigungsanspruch ansonsten beschäftigungsloser Beamter zu erfüllen. Außerdem bestehe ein entsprechendes Interesse daran, den Kosten der Alimentierung die Dienstleistung des jeweiligen Beamten gegenüberzustellen. Die Zuweisung sei der Antragstellerin auch zumutbar. Hierzu gehöre, dass zur Wahrung des Anspruchs auf amtsangemessene Beschäftigung dem zugewiesenen Beamten – in der Verantwortung des jeweiligen Postnachfolgeunternehmens als Dienstherrn – hinsichtlich der beabsichtigten Verwendung bei dem aufnehmenden Unternehmen sowohl ein Amt im abstrakt-funktionellen Sinne als auch ein solches im konkret-funktionellen Sinne übertragen werde. Dies müsse in der Zuweisungsverfügung selbst erfolgen, weil nur so hinreichend gewährleistet werden könne, dass die Ausübung der dienstrechtlichen Befugnisse bei dem Postnachfolgeunternehmen selbst verbleibe und nicht dem aufnehmenden Unternehmen überlassen werde. Diesen – streng einzuhaltenden – Maßstäben werde der Zuweisungsbescheid vom 24. Februar 2011 gerecht. Sowohl der abstrakt-funktionelle als auch der konkrete Aufgabenkreis würden dort benannt. Als abstrakt-funktionelles Amt sei das der Sachbearbeiterin Backoffice benannt, dem konkret-funktionelle Aufgaben, bestimmt durch fünfzehn Einzelbeschreibungen, zugeordnet würden. Der vorgesehene Einsatz der Antragstellerin, welche ein Amt der Besoldungsgruppe A 8 BBesO bekleide, entspreche voraussichtlich ihrem statusrechtlichen Amt. Die Antragsgegnerin sei der Pflicht zum Nachweis der Amtsangemessenheit der übertragenen Tätigkeiten in dem angefochtenen Bescheid bereits insoweit nachgekommen, als sie das Amt des Sachbearbeiters mit der Funktionsebene eines Mitarbeiters bei der "früheren Deutschen Bundespost" vergleiche. Die Zuordnung der Ämter entspreche den Besoldungsgruppen A 6 bis A 9 BBesO, sie gehörten sämtlich der Laufbahngruppe des mittleren Dienstes an. Der Umstand, dass es sich hierbei um einen gebündelten Dienstposten innerhalb der Grenzen der Laufbahngruppe handele, stehe der Einschätzung der Amtsangemessenheit nicht entgegen. Denn die Orientierung an der Bandbreite von Funktionen statt am Statusamt sei – ohne Aushöhlung der Vorgaben des Art. 33 Abs. 5 GG – jedenfalls dort nicht ausgeschlossen, wo die Rahmenbedingungen im Bereich eines aufnehmenden privatrechtlich verfassten Unternehmens oder die in Betracht kommenden Funktionseinheiten sich so fundamental von den charakteristischen behördlichen Strukturen unterschieden, dass diese jedenfalls nicht mehr zwingend als maßstabsbildend übernommen werden könnten. Außerdem habe das Bundesverwaltungsgericht in anderen Zusammenhängen keine Einwendungen gegen gebündelte Dienstposten und gegen eine statusamtsübergreifende, an Funktionsebenen orientierte Vergleichsgruppenbildung erhoben. Die Antragstellerin lasse im Übrigen außer Acht, dass die Dienstpostenbewertung als solche ihre subjektiven Rechte nicht berühre. Diese könnten allenfalls dann verletzt sein, wenn sich die (fehlerhafte) Bewertung als Missbrauch der organisatorischen Gestaltungsfreiheit und damit als Manipulation zu ihrem Nachteil darstellen würde. Anhaltspunkte dafür, dass die Bewertung der Sachbearbeiterin Backoffice als Amt der Besoldungsgruppe A 9 BBesO rechtsmissbräuchlich erfolgt sei, seien aber nicht erkennbar. Es bestünden auch keine Zweifel daran, dass die Antragstellerin bei der W. H. auch tatsächlich amtsangemessen eingesetzt werde. Etwaige standortbezogene Anlaufschwierigkeiten hätten die Antragstellerin in ihrem Recht auf amtsangemessene Beschäftigung nicht unzumutbar beeinträchtigt. Dieser Bewertung stehe nicht die Behauptung der Antragstellerin entgegen, in der ersten Woche nach Wirksamwerden der Zuweisung Tätigkeiten ausgeführt zu haben, die im Falle dauerhafter Wahrnehmung nicht ihrem Statusamt entsprechen würden. Der fehlende vollwertige Einsatz in den mit dem angegriffenen Bescheid zugewiesenen Funktionen sei auf die Notwendigkeit der Einführung und Schulung zurückzuführen. Die Antragsgegnerin habe hierzu einen detaillierten Einführungsplan vorgelegt, der einen Gesamtzeitraum von 12 Wochen umfasse und innerhalb dessen sich auch die von der Antragstellerin geschilderte Tätigkeit (Sortierung von Postrückläufen) zuordnen lasse. Dass der Plan einen Einsatz in unterschiedlichen Tätigkeitsbereichen vorsehe und dass die Antragstellerin im Zuge ihrer Einarbeitung kurzfristig auch nicht amtsangemessene Tätigkeiten wahrzunehmen habe, begegne keinen Bedenken, sondern sei sachgerecht. Denn auf diese Weise werde gewährleistet, dass die Antragstellerin das Unternehmen umfassend kennenlerne. Dass die Umsetzung des Plans an der dauerhaften, bereits nach einwöchiger Tätigkeit eingetretenen Dienstunfähigkeit der Antragstellerin gescheitert sei, könne nicht der Antragsgegnerin angelastet werden. Ferner sei es der Antragstellerin zumutbar, die Wegstrecke von ihrem Wohnsitz zum zugewiesenen Dienstort (je nach gewählter Strecke 46,2 und 52,4 km, mit dem Pkw in 45 Minuten zu bewältigen) auf sich zu nehmen. Die vorzunehmende Interessenabwägung falle angesichts des Vorstehenden zu Lasten der Antragstellerin aus. Dem Suspensivinteresse, welchem mit Blick auf die voraussichtlich gegebene Zumutbarkeit der Zuweisung nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen kein wesentliches Gewicht zukomme, stehe nämlich – deutlich gewichtiger – das prinzipiell als dringlich einzustufende betriebliche und personalwirtschaftliche Interesse der Antragsgegnerin gegenüber. Was die Antragstellerin dem mit ihrem Beschwerdevorbringen entgegensetzt, stellt die angefochtene Entscheidung im Ergebnis nicht durchgreifend in Frage. 1. Das Beschwerdevorbringen unter Punkt 4. der Beschwerdebegründungsschrift, die Zuweisung sei mit Blick auf die weit gestreuten, wenig konkreten Aufgaben nicht konkret genug und ermögliche es den (dem) privaten Unternehmen, den zugewiesenen Beamten nahezu jede Tätigkeit zuzuweisen, genügt schon nicht den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Nach dieser Vorschrift muss die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes u.a. die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die danach gebotene Auseinandersetzung wird mit dem wiedergegebenen Vorbringen ersichtlich nicht geleistet. Das Verwaltungsgericht hat in dem angefochtenen Beschluss ins Einzelne gehend ausgeführt, dass im Zuweisungsbescheid sowohl der abstrakt-funktionelle Aufgabenkreis (Sachbearbeiterin Backoffice bei der W1. GmbH) als auch – durch 15 Einzelbeschreibungen – die konkreten Aufgaben benannt worden seien und dass hiermit den strengen Voraussetzungen des § 4 Abs. 4 Sätze 2 und 3 PostPersRG durch Übertragung des abstrakten wie auch des konkreten Aufgabenbereichs in der Zuweisungsverfügung selbst genügt sei. Es wäre mithin erforderlich gewesen, die Richtigkeit dieser Feststellungen mit substantiiertem Vortrag in Zweifel zu ziehen. Dass es dem nicht genügt, ohne jede Begründung die Rechtsbehauptung aufzustellen, die zugewiesenen Aufgaben seien nicht hinreichend konkret, liegt auf der Hand. Nichts anderes folgt aus der pauschalen Bezugnahme "auf die vorangegangenen Schriftsätze", die nicht einmal erkennen lässt, welche Schriftsätze genau und ggf. welche Passagen in diesen Schriftsätzen gemeint sein sollen. Auch der Hinweis auf den (weder vorgelegten noch in juris greifbaren) Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 20. Mai 2011 – 21 E 933/11 – kann den Befund defizitärer Darlegung nicht ausräumen. Dies gilt schon deshalb, weil dieser Hinweis offenbar nur die – ihrerseits keine hinreichende Darlegung darstellende – pauschale Rechtsbehauptung belegen soll. 2. Ebenfalls schon nicht den Darlegungsanforderungen genügt das weitere, sich wiederum in einer pauschalen Rechtsbehauptung erschöpfende Beschwerdevorbringen, der angefochtene Beschluss habe zu Unrecht unterstellt, dass die vorgenommene Ämterbewertung durch eine Ämterbündelung rechtmäßig sei. Denn dieses Vorbringen setzt sich nicht einmal ansatzweise mit den oben (Seite 3 f.) wiedergegebenen Ausführungen des Verwaltungsgerichts auseinander, mit welchen dieses näher begründet hat, dass der Umstand, dass ein gebündelter Dienstposten innerhalb der Grenzen der Laufbahngruppe in Rede stehe, die Einschätzung der Amtsangemessenheit nicht in Frage stellen könne. Die demnach fehlende hinreichende Darlegung kann auch nicht durch das bloße Zitat eines Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 29. Juni 2011 – 6 S 10/11 – ersetzt werden. Abgesehen davon überzeugen die mit dem Zitat in Bezug genommenen Ausführungen, nach welchen die von der Deutschen Telekom AG bei der Bewertung der ihren Beamten zugewiesenen Tätigkeiten vorgenommene Ämterbündelung im Hinblick auf § 18 BBesG rechtlich bedenklich sein soll – vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. Juni 2011 – OVG 6 S 10.11 –, juris, Rn. 30 ff. –, nicht. Denn diesen Ausführungen liegt, soweit ersichtlich, ein fehlerhaftes, jedenfalls aber nicht auf das vorliegende Verfahren übertragbares Verständnis des Inhalts der Zuweisungsverfügung zugrunde. Es kann nämlich nicht die Rede davon sein, dass danach der konkret zugewiesene "Dienstposten" seiner Wertigkeit nach mehreren Statusämtern zugeordnet ist. Ausgangspunkt der Prüfung, ob die zugewiesene Tätigkeit amtsangemessen ist, ist die Frage, ob der jeweils zugewiesene Aufgabenbereich von der Wertigkeit her dem abstrakt-funktionellen Statusamt entspricht. Hierzu und zum Folgenden vgl. aus der Senatsrechtsprechung etwa die Beschlüsse vom 17. Juni 2011 – 1 B 258/11 –, juris, Rn. 37 ff., und vom 29. September 2011 – 1 B 598/11 –. Maßgeblich ist hier demnach, ob der der Antragstellerin zugewiesene Aufgabenbereich einer Sachbearbeiterin von der Wertigkeit her ihrem abstrakt-funktionellen Amt einer Fernmeldehauptsekretärin entspricht. Richtig ist nach der Zuweisungsverfügung allerdings, dass Sachbearbeiter allgemein auf Dienstposten eingesetzt werden, die ihrer Wertigkeit nach zwischen A 6 und A 9 liegen. Das entspricht der Zuordnung zur Laufbahngruppe des mittleren Dienstes, welcher die Antragstellerin auch angehört. Der der Antragstellerin konkret zugewiesene abstrakt-funktionelle Aufgabenkreis ist aber nicht derjenige irgendeiner Sachbearbeiterin; vielmehr ordnet die Zuweisungsverfügung die die Antragstellerin betreffende Funktion einer Sachbearbeiterin ausdrücklich der Entgeltgruppe T 4 zu, welche der Wertigkeit nach der Besoldungsgruppe A 9 entspreche. Hierbei handelt es sich auch nicht um eine willkürliche Festsetzung, die etwa nur erfolgt ist, um formal die Angemessenheit der Aufgabenzuweisung zu belegen. Denn die Antragsgegnerin hat in ihrem Schriftsatz vom 26. April 2011 nachvollziehbar erläutert, wie es zu dieser Festsetzung gekommen ist. Danach sind die der Tätigkeit als Sachbearbeiterin Backoffice im Unternehmen W. GmbH zugeordneten, im Bescheid aufgeführten Einzeltätigkeiten im Rahmen eines Prüfverfahrens bei der Deutschen Telekom AG, welche gemäß § 1 Abs. 1 PostPersRG die dem Dienstherrn Bund obliegenden Rechte und Pflichten gegenüber den bei ihr beschäftigten Beamten wahrnehme, bewertet worden und haben insgesamt zu der genannten Zuordnung zu der Entgeltgruppe T 4 nach dem Entgeltrahmentarifvertrag und innerhalb dieser Gruppe (vgl. insoweit die Anlage zu der "Freiwilligen Konzernbetriebsvereinbarung Beamtenbewertung" vom 10. September 2009) zu der Zuordnung zum Statusamt der Besoldungsgruppe A 9 geführt. Diese Bewertung erfülle die Voraussetzungen des § 18 BBesG und halte sich innerhalb der organisatorischen Gestaltungsfreiheit des Dienstherrn. Die mithin hinreichend erläuterte Aufgabenbewertung bringt für das aufnehmende Unternehmen eine ausreichende Bindung im Hinblick auf den Schutz des Amtes im abstrakt-funktionellen Sinne aus. Die Bindung an eine der Entgeltgruppe T 4 und dabei mittelbar der Besoldungsgruppe A 9 entsprechende Funktion macht im Übrigen deutlich, dass die einschlägige – amtsangemessene – Festlegung durch die Deutsche Telekom AG selbst vorgenommen worden ist und nicht durch die W. GmbH in Anmaßung von Dienstherrenbefugnissen erfolgen kann. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 17. Juni 2011 – 1 B 258/11 –, a.a.O., und vom 29. September 2011 – 1 B 598/11 –; im Ergebnis auch Bayerischer VGH, Beschluss vom 1. Februar 2011 – 6 CS 10.2944 –, juris, Rn. 14 ff. Darüberhinaus wird der Antragstellerin durch die insgesamt 15 beschriebenen Aufgabenbereiche, welche die konkrete Funktion der Sachbearbeiterin Backoffice kennzeichnen, tatsächlich ein ihrem Statusamt entsprechender bzw. sogar höherwertiger Dienstposten zugewiesen. Ein Beamter hat keinen Anspruch auf unveränderte und ungeschmälerte Ausübung des ihm einmal übertragenen Amtes im konkret-funktionellen Sinne. Er muss grundsätzlich die Veränderung seines Aufgabenbereichs durch Umsetzung – und ggf. wie hier durch Zuweisung – hinnehmen. Allerdings ist ihm aufgrund des durch Art. 33 Abs. 5 GG geschützten Anspruchs auf amtsangemessene Beschäftigung ein Aufgabenkreis zuzuweisen, der hinsichtlich seiner Wertigkeit dem statusrechtlichen Amt des Dienstposteninhabers entspricht. Dem Dienstherrn kommt bei der rechtlichen Bewertung von Dienstposten eine uneingeschränkte organisatorische Dispositionsbefugnis zu. Diese wird nur dadurch begrenzt, dass die Gestaltungsbefugnis nicht missbräuchlich erfolgen darf. Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle ist insoweit darauf beschränkt zu prüfen, ob die Gründe des Dienstherrn seiner tatsächlichen Einschätzung entsprochen haben und nicht nur vorgeschoben sind, um eine in Wahrheit allein oder maßgebend mit auf anderen Beweggründen beruhenden Entscheidung zu rechtfertigen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 22. Juni 2006 – 2 C 26.05 –, BVerwGE 126, 182 = juris, Rn. 12, vom 23. Mai 2002 – 2 A 5.01 –, Buchholz 240 § 18 BBesG Nr. 27 = juris, Rn. 12 f., und vom 28. November 1991 – 2 C 7.89 –, NVwZ 1992, 573 = juris, Rn. 18, aus der Senatsrechtsprechung vgl. etwa den Beschluss vom 29. September 2011 – 1 B 598/11 – (BA Seite 16 f.). In Anwendung dieses Maßstabes ist für eine missbräuchliche Gestaltung des der Antragstellerin zugewiesenen Dienstpostens nichts ersichtlich. Angesichts des ausführlichen Aufgabenkatalogs kann nicht darauf geschlossen werden, dass die Antragstellerin nicht entsprechend der Wertigkeit ihres Statusamtes eingesetzt werden soll und dass insbesondere der Aufgabenkatalog nur vorgeschoben wäre. 3. Schließlich vermag auch das übrige Beschwerdevorbringen der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen. Mit diesem übrigen Vorbringen macht die Antragstellerin im Kern geltend, dass sie bei der W. GmbH tatsächlich nicht amtsangemessen beschäftigt worden sei bzw. werde, und rügt insoweit auch eine mangelnde Aufklärung durch das Verwaltungsgericht. Dies alles überzeugt nicht. a) Mit ihrer Rüge mangelnden amtsangemessenen Einsatzes verkennt die Antragstellerin bereits, dass ein etwaiges Fehlverhalten der W. GmbH dahin, die Antragstellerin tatsächlich nicht oder dauerhaft unterwertig zu beschäftigen, keinen Einfluss auf die hier allein streitgegenständliche Zuweisungsverfügung selbst hätte, weil es nicht durch diese bedingt wäre. Denn die Zuweisungsverfügung lässt eine Interpretation nicht zu, nach der es dem aufnehmenden Unternehmen gestattet sein soll, keine bzw. nur einzelne der aufgeführten Aufgaben zum alleinigen – und dann womöglich unterwertigen – Betätigungsfeld der Antragstellerin zu machen. Ein solches Fehlverhalten der W. GmbH der genannten Art gäbe lediglich dem zuweisenden Unternehmen, also der Deutschen Telekom AG, Anlass, bei der W. GmbH auf die Einhaltung der Zuweisungsverfügung zu dringen. Soweit eine Kontrolle hinsichtlich der Umsetzung der Zuweisungsverfügung ausbliebe, läge es sodann an der zugewiesenen Antragstellerin, die tatsächliche Erfüllung ihres Anspruchs auf amtsangemessene Beschäftigung gegenüber der Deutschen Telekom AG – notfalls auch unter Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes – geltend zu machen. Vgl. insoweit den Senatsbeschluss vom 22. Juli 2011 – 1 B 629/11 –, juris, Rn. 23 und 27, sowie – zusammenfassend – den Senatsbeschluss vom 12. August 2011 – 1 B 682/11 – (BA Seite 6). Unabhängig davon ist auch in Ansehung des Beschwerdevorbringens nicht erkennbar, dass die W. GmbH die Antragstellerin entgegen der Zuweisungsverfügung tatsächlich nicht oder dauerhaft unterwertig beschäftigt (hat). Die Antragstellerin trägt in ihrer Beschwerdeschrift vom 8. Juli 2011 vor, dass sich ihre Tätigkeit in der Aufgabe erschöpft habe bzw. auf Dauer erschöpfen werde, Briefumschläge (Postrückläufe) entweder zu öffnen oder aus bereits geöffneten Briefen die Schreiben zu entnehmen und auf zwei oder drei Stapel zu sortieren; das ihr gestellte Arbeitsmaterial habe sich dementsprechend auf sieben einfache Gegenstände wie etwa Schere, Enthefter und Brieföffner beschränkt. Dieser Vortrag bezieht sich auf eine gut einwöchige Tätigkeit im März 2011 sowie auf die Zeit nach Wiederaufnahme des Dienstes am 20. Juni 2011. Insoweit hat die Antragsgegnerin unter Vorlage eines Schreibens der W. GmbH vom 19. August 2011 vorgetragen: Es sei auf ein Versehen zurückzuführen, dass die Antragstellerin im Anschluss an ihre Erkrankung wieder im Projekt Postrückläufer tätig gewesen und dass es weder zu dem vorgesehenen Entwicklungsgespräch noch zur Aushändigung des Einführungsplans gekommen sei. Die Versäumnisse seien darauf zurückzuführen, dass der zuständige Abteilungsleiter zum Zeitpunkt der Wiederaufnahme des Dienstes durch die Antragstellerin bedingt durch einen Sterbefall eine Woche abwesend gewesen sei, dass es einen unerwarteten Führungswechsel ohne Übergabe gegeben habe, dass auch die Antragstellerin nachfolgend urlaubs- bzw. krankheitsbedingt abwesend gewesen sei und dass die Antragstellerin im Übrigen selbst nicht bei ihren Vorgesetzten eine Korrektur ihres Einsatzes angemahnt habe. Die Übergabe des "Basis Einführungsplans für Sachbearbeiter Backoffice" sei inzwischen – am 3. August 2011 – nachgeholt worden. Nach diesem Plan werde die Antragstellerin nach dem Durchlaufen der verschiedenen Projekte im Rahmen der Einführung in dem Bereich Diagnose eingesetzt werden, in welchem ein bundesweiter Bedarf an Mitarbeitern herrsche. Allerdings verbleibe sie noch auf eigenen Wunsch bis zum 2. September 2011 (Freitag) im Projekt Postrückläufer. Der Vorwurf der Antragstellerin, sie solle dauerhaft im Bereich Postrückläufer eingesetzt werden, sei dementsprechend haltlos. Diesem plausiblen, weil mit Fakten begründeten Vorbringen hat die Antragstellerin nichts von Substanz entgegengesetzt. Sie hat sich vielmehr in ihrem Schriftsatz vom 7. September 2011 darauf beschränkt, die Erklärungen der Antragsgegnerin, es handele sich um Missverständnisse und Organisationsfehler, ohne jede nähere Begründung "als unzutreffend" zurückzuweisen. Auch ihre in diesem Schriftsatz aufgestellte Behauptung, es sei ihr "von verschiedenen Stellen stets mitgeteilt" worden, dass es sich bei ihrer Tätigkeit im Bereich Postrückläufer "um ihre dauerhafte Beschäftigung handele", sowie die entsprechende, konkretere Behauptung in der Begründungsschrift führen insoweit nicht weiter. Denn jedenfalls seit dem 3. August 2011 ist, wie auch die Antragstellerin nicht substantiiert in Zweifel gezogen hat, klargestellt, dass die Einführung der Antragstellerin beginnend mit dem 5. September 2011 ihre planmäßige Fortsetzung findet/gefunden hat und – wie mit Blick auf das (substanzlose) Vorbringen der Antragstellerin im Schriftsatz vom 7. September 2011 zu einer beabsichtigten Schließung des Bereichs Diagnose H. angemerkt werden soll – in eine Beschäftigung im jedenfalls seinerzeit noch existenten Bereich Diagnose münden soll/gemündet ist. Schon vor diesem Hintergrund kann auch das rückwärtsgewandte Beschwerdevorbringen nicht überzeugen, mit welchem die Antragstellerin zu belegen versucht, dass eine Fortführung ihrer Einführung/Fortbildung niemals beabsichtigt, sondern ihr dauerhafter Verbleib im Bereich Postrückläufer beschlossen gewesen sei. Abgesehen davon erlauben die insoweit als Beleg herangezogenen Umstände nicht die genannte Schlussfolgerung. Das gilt zunächst für den behaupteten Umstand, dass sämtliche Kollegen, welche mit der Antragstellerin die Tätigkeit im Bereich Postrückläufer aufgenommen hatten, dort (jedenfalls) bis zum Verfassen der Begründungsschrift Anfang Juli 2011 verblieben waren. Denn dem hierauf bezogenen nachvollziehbaren Vortrag der Antragsgegnerin, es handele sich insoweit um Kollegen, die sich freiwillig für einen dauerhaften Verbleib in dem fraglichen Projekt entschieden hätten, hat die Antragstellerin mit der bloßen Bezeichnung dieses Vortrags als "großenteils unzutreffend" nichts Substantielles entgegengesetzt, obwohl ihr dies im Falle wahrheitswidrigen Vorbringens der Antragsgegnerin ohne weiteres möglich gewesen wäre. Aus diesem Vorbringen der Antragsgegnerin folgt im Übrigen, dass bei diesen Mitarbeitern auch kein Schulungsbedarf bestehen konnte. Auch das Beschwerdevorbringen, die dauerhafte Zuweisung der Antragstellerin "zum Postrückläufesortieren" ergebe sich "auch daraus, dass für diese nunmehr extra ein Namensschildchen mit der Farbe der Abteilung angefertigt" worden sei, "damit sie als Mitarbeiter dieser Abteilung Postrückläufe, also Postsortierer, zu erkennen" sei, belegt nicht die behauptete fehlende Absicht der Antragsgegnerin, die Antragstellerin weiter einzuführen bzw. fortzubilden. Denn die entsprechende, unwidersprochen gebliebene Erwiderung der Antragstellerin, dass der am Standort aus Gründen des Datenschutzes für alle Mitarbeiter geltenden Ausweispflicht durch das Tragen solcher Namensschildchen nachzukommen sei, welche durch ihre Farbe auch die aktuelle Zuordnung des Mitarbeiters zu Projekt und Abteilung ermöglichten, ist ohne weiteres nachvollziehbar. b) Die Rüge, das Verwaltungsgericht habe die Frage der tatsächlich amtsangemessenen Verwendung der Antragstellerin durch die W. GmbH nicht hinreichend aufgeklärt, greift ebenfalls nicht durch. Dies gilt schon deshalb, weil die das Rechtsmittel der Beschwerde eröffnende Regelung des § 146 Abs. 4 VwGO anders als die Vorschriften über Berufung und Revision kein vorgeschaltetes Zulassungsverfahren (mehr) kennt, sondern eine umfassende, nicht z.B. von der erfolgreichen Rüge eines Verfahrensfehlers abhängige Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung nach Maßgabe der Beschwerdebegründung und in den durch die Verfahrensart gezogenen Grenzen ermöglicht. Vgl. insoweit bereits den Senatsbeschluss vom 2. September 2010 – 1 B 465/10 – (zu einer "Gehörsrüge" im Beschwerdeverfahren nach § 146 Abs. 4 VwGO). Unabhängig davon ist ein Verstoß des Verwaltungsgerichts gegen die Pflicht zur Sachaufklärung auch nicht erkennbar. Denn dem Gericht musste sich auch ausgehend von seinem Rechtsstandpunkt, nach welchem in einem die Zuweisungsverfügung betreffenden Eilverfahren auch die Frage der Amtsangemessenheit des tatsächlichen Einsatzes zu überprüfen war, eine entsprechende weitere Aufklärung keinesfalls aufdrängen. Das folgt daraus, dass die Antragstellerin im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts lediglich eine gute Woche (im März 2011) gearbeitet hatte und sie hierbei im Rahmen ihrer Einführung zulässigerweise und nach der in der Antragserwiderung klar bekundeten – allein maßgeblichen – Absicht der Antragsgegnerin nur kurzfristig aus Gründen des Kennenlernens der betrieblichen Abläufe und anfallenden Arbeiten bei der W. GmbH zunächst im Projekt Postrückläufer eingesetzt worden war. Das entgegenstehende Vorbringen der Antragstellerin im erstinstanzlichen Verfahren kann eine abweichende Bewertung nicht rechtfertigen. Denn es verkannte gerade den Umstand, dass die am 14. März 2011 tatsächlich zugewiesene Tätigkeit nur eine sehr vorübergehende, der Einführung dienende Beschäftigung sein sollte. Im Übrigen war es in weiten Teilen substanzlos und zudem – dies gilt insbesondere für den Schriftsatz vom 29. April 2011 – polemischer Natur. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2, 47 Abs. 1 Satz 1 GKG. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO und – hinsichtlich der Streitwertfestsetzung – gemäß §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.