Beschluss
1 B 1044/11
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2011:1228.1B1044.11.00
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Tenor
Die Beschwerde wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Gründe: Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die gegen den angefochtenen Beschluss fristgerecht vorgebrachten Gründe, auf deren Überprüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, soweit es um die begehrte Abänderung des Beschlusses geht, rechtfertigen es nicht, dem von der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren weiter verfolgten Antrag erster Instanz, die aufschiebende Wirkung der Klage 12 K 2257/11 (VG Gelsenkirchen) gegen den Zuweisungsbescheid der Deutschen Telekom AG vom 21. Januar 2011 und den Widerspruchsbescheid vom 4. Mai 2011 wiederherzustellen, zu entsprechen. Vielmehr fällt die auf der Grundlage des § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung auch in Ansehung des Beschwerdevorbringens in der fristgerecht vorgelegten Beschwerdebegründungsschrift vom 1. September 2011 zu Lasten der Antragstellerin aus. Dieser ist es im Ergebnis zuzumuten, den Ausgang des Widerspruchs- bzw. des Hauptsacheverfahrens abzuwarten und die angefochtene Verfügung (vorläufig) weiterhin gegen sich gelten zu lassen. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes im Wesentlichen mit der folgenden Begründung abgelehnt: Die Anordnung der sofortigen Vollziehung enthalte eine den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügende Begründung. Inwieweit die Gründe tragfähig seien, erlange erst im Rahmen der Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO Bedeutung. In diese Abwägung seien auch die Erfolgsaussichten in einem Hauptsacheverfahren einzubeziehen. Es sprächen überwiegende Gründe dafür, dass sich der angefochtene Bescheid in einem Hauptsacheverfahren als rechtmäßig erweisen würde. Ein dringendes betriebswirtschaftliches bzw. personalwirtschaftliches Interesse der Deutschen Telekom AG im Sinne des § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG sei zu bejahen. Dieses bestehe darin, dass der Dienstherr gehalten sei, ggf. auch bei einem Tochter- oder Enkelunternehmen den Beschäftigungsanspruch ansonsten beschäftigungsloser Beamter zu erfüllen. Außerdem bestehe ein entsprechendes Interesse daran, den Kosten der Alimentierung die Dienstleistung des jeweiligen Beamten gegenüberzustellen. Die Zuweisung sei der Antragstellerin auch zumutbar. Hierzu gehöre, dass zur Wahrung des Anspruchs auf amtsangemessene Beschäftigung der zugewiesenen Beamtin – in der Verantwortung des jeweiligen Postnachfolgeunternehmens als Dienstherrn – hinsichtlich der beabsichtigten Verwendung bei dem aufnehmenden Unternehmen sowohl ein Amt im abstrakt-funktionellen Sinne als auch ein solches im konkret-funktionellen Sinne übertragen werde. Dies müsse in der Zuweisungsverfügung selbst erfolgen, weil nur so hinreichend gewährleistet werden könne, dass die Ausübung der dienstrechtlichen Befugnisse bei dem Postnachfolgeunternehmen selbst verbleibe und nicht dem aufnehmenden Unternehmen überlassen werde. Diesen – streng einzuhaltenden – Maßstäben werde der Zuweisungsbescheid vom 21. Januar 2011 (und der Widerspruchsbescheid vom 4. Mai 2011) gerecht. Sowohl der abstrakt-funktionelle als auch der konkrete Aufgabenkreis würden dort benannt. Als abstrakt-funktionelles Amts sei das der Sachbearbeiterin Backoffice benannt, dem konkret-funktionelle Aufgaben, bestimmt durch 15 Einzelbeschreibungen, zugeordnet würden. Der vorgesehene Einsatz der Antragstellerin, die dem Amt der Besoldungsgruppe A 9 BBesO angehöre, dürfte ihrem statusrechtlichen Amt entsprechen. Die Antragsgegnerin sei der Pflicht zum Nachweis der Amtsangemessenheit der übertragenen Tätigkeiten in dem angefochtenen Bescheid bereits insoweit nachgekommen, als sie das Amt des Sachbearbeiters mit der Funktionsebene eines Mitarbeiters bei der "früheren Deutschen Bundespost" vergleiche. Die Zuordnung der Ämter entspreche den Besoldungsgruppen A 6 bis A 9 BBesO, sie gehörten sämtlich der Laufbahngruppe des mittleren Dienstes an. Der Umstand, dass es sich hierbei um einen gebündelten Dienstposten innerhalb der Grenzen der Laufbahngruppe handele, stehe der vorgenannten Einschätzung der Amtsangemessenheit nicht entgegen. Die Orientierung an der Bandbreite von Funktionen statt der herkömmlichen Statusorientierung sei, ohne dass damit die Vorgaben des Art. 33 Abs. 5 GG ausgehöhlt würden, jedenfalls dort nicht ausgeschlossen, wo – wie z.B. bei der Deutschen Telekom AG – die Rahmenbedingungen im Bereich eines aufnehmenden privatrechtlich verfassten Unternehmens oder die in Betracht kommenden Funktionseinheiten sich so fundamental von den charakteristischen behördlichen Strukturen unterschieden, dass diese jedenfalls nicht mehr zwingend als maßstabbildend übernommen werden könnten. Die Antragstellerin lasse im Übrigen außer Acht, dass die Dienstpostenbewertung als solche ihre subjektiven Rechte nicht berühre. Diese könnten allenfalls dann verletzt sein, wenn sich die (fehlerhafte) Bewertung als Missbrauch der organisatorischen Gestaltungsfreiheit und damit als Manipulation zu ihrem Nachteil darstellen würde. Anhaltspunkte dafür seien aber nicht erkennbar. Die Antragstellerin werde bei der VCS Gelsenkirchen auch amtsangemessen eingesetzt. Insoweit bestehende Anlaufschwierigkeiten hätten die Antragstellerin in ihrem Recht auf amtsangemessene Beschäftigung nicht in unzumutbarer Weise belastet. Dass der Einführungsplan erst am 20. Juli 2011 habe übergeben werden können und die Ausbildung letztlich erst zum 16. August 2011 plangemäß habe beginnen können, dürfe dabei auch dem Umstand geschuldet sein, dass die Antragstellerin in erheblichem Umfang sowohl krankheits- als auch erholungsurlaubsbedingt keinen Dienst geleistet habe. Die sozialen Verhältnisse der Antragstellerin stünden einer Zuweisung ebenfalls nicht entgegen. Auch eine Interessenabwägung im Übrigen gehe zu ihren Lasten. Die Antragstellerin setzt dem mit der Beschwerde im Kern entgegen, dass die Zuweisungsverfügung im Hinblick auf die zugewiesenen Funktionsämter zu unbestimmt sei und sie nicht amtsangemessen beschäftigt werde. Das Verwaltungsgericht sei fälschlich davon ausgegangen, dass die Bezeichnung "Sachbearbeiterin Backoffice" das Amt im abstrakt-funktionellen Sinne beschreibe. Der Begriff Sachbearbeiter sei für eine hinreichend konkrete Zuweisung zu allgemein gefasst. Die Zuweisungsverfügung belasse der VCS GmbH insgesamt zu große Spielräume bei der Gestaltung des Arbeitseinsatzes. Der Grundsatz der funktionsgerechten Ämterbewertung nach § 18 BBesG laufe im Übrigen leer. Die Dienstpostenbündelung von A 6 bis A 9 sei ohne sachliche Rechtfertigung nicht zulässig. Die genannten 15 Einzelaufgaben umschrieben das Amt im konkret-funktionellen Sinne nicht genau genug. Auch die Verwendung des Begriffs Sachbearbeiter Backoffice erreiche hier keine Einengung, da bei der VCS GmbH keine Sachbearbeiter Frontoffice zum Einsatz kämen. Die von der Antragstellerin auszuübenden Tätigkeiten seien "allereinfachster Natur", sodass sie unterwertig beschäftigt werde. Einzelne der 15 genannten Einzelaufgaben kämen bei der W. GmbH am Standort H. gar nicht vor. Die Antragsgegnerin habe im Übrigen nicht hinreichend begründet, dass sie die Antragstellerin gerade für den Einsatz auf dieser Stelle benötige. Dieses Vorbringen stellt die angefochtene Entscheidung im Ergebnis nicht durchgreifend in Frage. I. Der Antragstellerin ist durch die angefochtene, hinsichtlich der zugewiesenen Tätigkeit hinreichend bestimmte (1.) und der W. GmbH keinen unzulässig weiten Spielraum hinsichtlich der zugewiesenen Tätigkeit belassende (2.) Verfügung eine ihrem Amt entsprechende Tätigkeit i.S.d § 4 Abs. 4 Satz 2 und 3 PostPersRG zugewiesen worden (3.). 1. Die Zuweisung genügt zunächst den Anforderungen des § 37 Abs. 1 VwVfG, wonach ein Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt sein muss. Das bedeutet, dass der Inhalt der getroffenen Regelung, der Entscheidungssatz im Zusammenhang mit den Gründen und den sonstigen bekannten oder ohne weiteres erkennbaren Umständen, für die Beteiligten und insbesondere den Adressaten so vollständig, klar und unzweideutig erkennbar sein muss, dass sie ihr Verhalten danach richten können. Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Januar 1993 – 8 C 57.91 –, NJW 1993, 1667 = juris, Rn. 15; Kopp/ Ramsauer, VwVfG, 11. Aufl. 2010, § 37 Rn. 5. Im Rahmen einer auf § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG gestützten Zuweisungsverfügung ist es insbesondere von Bedeutung, dass sich die zugewiesenen Tätigkeiten aus der Verfügung heraus bestimmen lassen. Wegen der durch die genannte Vorschrift gegebenen Möglichkeit, Beamten dauerhaft auch gegen ihren Willen eine Tätigkeit bei einem Tochter- oder Enkelunternehmen zuzuweisen, muss zudem erkennbar sein, dass eine dem Amt entsprechende Tätigkeit zugewiesen wird. Die Anforderungen an die Bestimmtheit sind u. a. dort besonders hoch, wo sich wegen der fortschreitenden technischen Entwicklung im Bereich moderner Telekommunikationsunternehmen Aufgaben und ihre Zuordnung zu einem bestimmten Amt nicht anhand tradierter Funktionen und Begrifflichkeiten bestimmen lassen. Vgl. Beschlüsse des Senats vom 20 Oktober 2011 – 1 B 1084/11 -, juris, Rn. 32, und vom 31. März 2010 – 1 B 1556/09 –, juris, Rn. 7 ff. Vorliegend hat die Antragsgegnerin mit der Auflistung der einzelnen Aufgaben in der Zuweisungsverfügung vom 21. Januar 2011 die Anforderungen an die Bestimmtheit erfüllt, indem sie in insgesamt 15 einzelnen Aufgabenbeschreibungen das Tätigkeitsfeld der Antragstellerin detailreich beschrieben und damit den Rahmen des Aufgabenspektrums nachvollziehbar festgelegt hat. Eine darüber hinaus gehende prozentuale Gewichtung oder noch präzisere Festlegung der einzelnen Aufgaben liefe dem Sinn der Zuweisungsverfügung zuwider. Mit ihr ist zwar das Aufgabenfeld des zugewiesenen Beamten durch das Postnachfolgeunternehmen – hier die Deutsche Telekom AG – so genau zu beschreiben, dass bei Einhaltung desselben der zugewiesene Beamte gewissermaßen automatisch im aufnehmenden Unternehmen amtsangemessen beschäftigt wird. Das bedeutet aber nicht, dass dem aufnehmenden Unternehmen, welches durch die Zuweisungsverfügung im Hinblick auf die Art der zugewiesenen Tätigkeit ebenfalls gebunden wird, exakte Vorgaben hinsichtlich der mengenmäßigen Aufteilung der – hier 15 – Einzelaufgaben zu machen sind. Das widerspräche der Regelung des § 4 Abs. 4 Satz 8 PostPersRG, nach der dem aufnehmenden Unternehmen das Direktionsrecht im Hinblick auf die Aufgabenerfüllung durch den zugewiesenen Beamten zukommt. Mit Blick auf die dargelegten Bindungen hinsichtlich der Art der zugewiesenen Tätigkeiten gewährleistet diese Regelung zum Direktionsrecht dem aufnehmenden Unternehmen eine gewisse Flexibilität hinsichtlich des Dienstleistungseinsatzes, um so sicherzustellen, dass hinsichtlich des Umfangs des Arbeitseinsatzes angemessen auf betriebliche Bedürfnisse reagiert werden kann. Erst wenn festzustellen wäre, dass bestimmte, in der Zuweisungsverfügung enthaltene Einzelaufgaben über einen relevanten, nicht mehr lediglich Anfangsschwierigkeiten betreffenden Zeitraum keine oder nahezu keine Bedeutung für die Tätigkeit des zugewiesenen Beamten hätten, wäre Raum für eine Prüfung, ob der zugewiesene Beamte noch amtsangemessen beschäftigt würde. Diese Prüfung ließe im Regelfall jedoch keinen Schluss auf die Bestimmtheit der Zuweisungsverfügung zu, sondern gäbe allenfalls Anlass für das zuweisende Unternehmen – hier die Deutsche Telekom AG –, bei dem aufnehmenden Unternehmen auf die Einhaltung der Zuweisungsverfügung zu dringen. Soweit eine Kontrolle hinsichtlich der Umsetzung der Zuweisungsverfügung ausbliebe, läge es sodann an dem zugewiesenen Beamten, die tatsächliche Erfüllung seines Anspruchs auf amtsangemessene Beschäftigung gegenüber der Deutschen Telekom AG – notfalls auch unter Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes – geltend zu machen. Beschluss des Senats vom 20. Oktober 2011 - 1 B 1084/11 -, juris, Rn. 34. 2. Es ist ferner nicht erkennbar, dass die Zuweisungsverfügung dem aufnehmenden Unternehmen W. GmbH im Hinblick auf die amtsangemessene Beschäftigung zu weite Spielräume belässt und ihm dadurch faktisch Dienstherrenbefugnisse gegenüber der Antragstellerin einräumt. § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG setzt voraus, dass dem Beamten bei dem aufnehmenden Unternehmen der Deutschen Telekom AG "eine dem Amt entsprechende Tätigkeit" zugewiesen wird. Dazu ist vorab klarzustellen, dass mit dieser Wendung lediglich aufgegriffen wird, was die Aktiengesellschaft in Ausübung der Befugnisse des Dienstherrn Bund (Art. 143b Abs. 3 Satz 2 GG, § 1 Abs. 1 PostPersRG) ohnehin einfachgesetzlich wie verfassungsrechtlich zu beachten hat, nämlich für eine amtsangemessene Beschäftigung der bei ihr Dienst leistenden Beamten zu sorgen. Der Inhaber eines statusrechtlichen Amtes (wie hier die Antragstellerin) kann gemäß Art. 33 Abs. 5 GG von seinem Dienstherrn verlangen, dass dieser ihm ein abstrakt-funktionelles Amt – also einen nach abstrakten Kriterien umschriebenen Aufgabenkreis – wie auch ein konkret-funktionelles Amt, d.h. einen entsprechenden Dienstposten, überträgt, deren jeweilige Wertigkeiten dem innegehabten Amt im statusrechtlichen Sinne entsprechen. Der Beamte ist erst dann mit der durch Art. 33 Abs. 5 GG gewährleisteten Amtsposition ausgestattet, wenn diese Ansprüche erfüllt sind. Dabei ist geklärt, dass die Ansprüche dem Kernbereich der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zugehören und für den Bereich der Deutschen Telekom AG ohne Abstriche gelten. Denn Art. 143b Abs. 3 Satz 1 GG sieht – in Einschränkung der wirtschaftlichen Entscheidungsautonomie des Art. 87f Abs. 2 Satz 1 GG – vor, dass die Bundesbeamten bei den Postnachfolgeunternehmen unter Wahrung ihrer Rechtsstellung beschäftigt werden. Vgl. Beschluss des Senats vom 20. Oktober 2011 - 1 B 1084/11 -, juris, Rn. 36; BVerwG, Urteile vom 18. September 2008 – 2 C 126.07 –, NVwZ 2009, 187 = juris, Rn. 11 ff., und vom 22. Juni 2006 – 2 C 26.05 –, BVerwGE 126, 182 = juris, Rn. 13 ff. Vor diesem Hintergrund sind die rechtlichen Befugnisse einzugrenzen, mit denen einem Postnachfolgeunternehmen gestattet wird, Beamte bei privatrechtlichen, von der Aktiengesellschaft beherrschten Tochter-, Enkelunternehmen und Beteiligungsgesellschaften zu beschäftigen. Den verfassungsrechtlichen Vorgaben muss die Deutsche Telekom AG nicht nur innerhalb ihrer eigenen Betriebe genügen, sondern auch etwa in ausgegründeten Bereichen wie dem hier in Rede stehenden bei der W. GmbH. Sie darf im Rahmen ihrer Sonderbefugnis aus § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG zur Zuweisung von Beamten an privatrechtliche Tochtergesellschaften keine unternehmerischen Entscheidungen treffen oder sich zu eigen machen, welche die ihr übertragene Ausübung der Dienstherrenbefugnisse beeinträchtigen oder sonst der Rechtsstellung der bei ihr Dienst leistenden Beamten zuwiderlaufen. Dies aber ist etwa auch dann der Fall, wenn die Aktiengesellschaft ihre Zuweisungen so gestaltet, dass die wesentlichen Entscheidungen über den Einsatz eines zugewiesenen Beamten durch die Tochtergesellschaft getroffen werden können oder sogar getroffen werden müssen. Daraus folgt, dass die Verwendung der Beamten auf einem amtsangemessenen Arbeitsposten auch in Fällen der dauernden Zuweisung durch die Postnachfolgeunternehmen – in Ausübung der Befugnisse des Dienstherrn und in den aufgezeigten Grenzen – selbst sichergestellt werden muss. Den aufnehmenden Unternehmen kann die Einsatzgestaltung nicht überlassen werden, weil ihnen weder die entsprechenden Dienstherrnbefugnisse zur Ausübung (weiter-) übertragen worden noch sie an die beamtenrechtlichen Vorgaben gebunden sind. Nur die Postnachfolgeunternehmen selbst sind dazu verpflichtet und mit entsprechenden Kompetenzen ausgestattet. Die aufnehmende Gesellschaft vermag gegenüber dem zugewiesenen Beamten – wie dargelegt – lediglich das betriebliche Direktionsrecht auszuüben, soweit sie gemäß § 4 Abs. 4 Satz 8 PostPersRG zur Erteilung von Anordnungen befugt ist. Die dienstrechtlichen Befugnisse bleiben hingegen bei dem jeweiligen Postnachfolgeunternehmen. Insoweit entspricht die Rechtslage derjenigen bei einer Zuweisung auf der Grundlage des § 123a BRRG, an die sich § 4 Abs. 4 PostPersRG anlehnt. Vgl. Beschluss des Senats vom 20. Oktober 2011 - 1 B 1084/11 -, juris, Rn. 59;.Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung für ein Erstes Gesetz zur Änderung des PostPersRG, BT-Drs. 15/3404, S. 8 f. (zu Abs. 4); ebenso Beschluss des Senats vom 16. März 2009 – 1 B 1650/08 –, ZTR 2009, 608 = juris, Rn. 8 ff.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 27. Januar 2009 – 5 ME 427/08 –, juris, Rn. 16, unter Bezugnahme auf Schönrock, Die amtsangemessene Beschäftigung von Beamten nach behördlicher Umorganisation, ZBR 2008, 230 (232); zu § 123a BRRG vgl. Summer, in: Fürst u.a., GKÖD, Stand: Dez. 2011, K § 27 BBG Rn. 22 und 8. Dass den vorstehenden Anforderungen mit der angefochtenen Zuweisungsverfügung nicht genügt wäre bzw. der W. GmbH der Antragstellerin gegenüber faktisch das betriebliche Direktionsrecht überschreitende Befugnisse eingeräumt werden, ist – auch unter Berücksichtigung der Ausführungen unter 1. – nicht erkennbar. 3. Die der Antragstellerin zugewiesene Tätigkeit ist aller Voraussicht nach auch amtsangemessen. Ausgangspunkt der Prüfung, ob die zugewiesene Tätigkeit amtsangemessen ist, ist die Frage, ob der jeweils zugewiesene Aufgabenbereich von der Wertigkeit her dem abstrakt-funktionellem Statusamt des Betroffenen entspricht. Hierzu und zum Folgenden vgl. aus der Senatsrechtsprechung etwa die Beschlüsse vom 17. Juni 2011 – 1 B 258/11 –, juris, Rn. 37 ff., vom 29. September 2011 – 1 B 598/11 – und vom 13. Oktober 2011 – 1 B 770/11 – und vom 20. Oktober 2011 - 1 B 1084/11 -, juris, Rn. 44 ff. Maßgeblich ist hier demnach, ob der der Antragstellerin zugewiesene Aufgabenbereich einer Sachbearbeiterin von der Wertigkeit her ihrem abstrakt-funktionellen Amt einer Fernmeldebetriebsinspektorin entspricht. Richtig ist nach der Zuweisungsverfügung und dem erläuternden Vortrag der Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 20. Juli 2011 allerdings, dass Sachbearbeiter allgemein auf Dienstposten eingesetzt werden, die ihrer Wertigkeit nach zwischen A 7 und A 9 liegen. Das entspricht der Zuordnung zur Laufbahngruppe des mittleren Dienstes, welcher die Antragstellerin auch angehört. Der der Antragstellerin konkret zugewiesene abstrakt-funktionelle Aufgabenkreis ist aber nicht derjenige irgendeiner Sachbearbeiterin; vielmehr ordnet die Zuweisungsverfügung die die Antragstellerin betreffende und dort näher beschriebene Funktion einer Sachbearbeiterin C. bei der W. GmbH ausdrücklich der Entgeltgruppe T 4 zu, welche der Wertigkeit nach der Besoldungsgruppe A 9 entspreche. Vor diesem Hintergrund geht das Vorbringen der Antragstellerin ins Leere, der Bewertung liege eine unzulässige – weil mehr als zwei Besoldungsgruppen erfassende – Dienstpostenbündelung zugrunde. Vgl. insoweit schon die Senatsbeschlüsse vom 20. Oktober 2011 - 1 B 1084/11 -, juris, Rn. 44 und vom 13. Oktober 2011 – 1 B 770/11 –. Abgesehen davon wäre eine solche Bündelung unter dem Gesichtspunkt der Zuweisung einer amtsangemessenen Beschäftigung aller Voraussicht nach nicht zu beanstanden, zumal sie hier nur drei Ämter derselben Laufbahngruppe umfassen würde. Vgl. insoweit: Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 18. Mai 2011 – 5 ME 5/11 –, juris, Rn. 18 m.w.N., und Bayerischer VGH, Beschluss vom 1. Februar 2011 – 6 CS 10.2944 –, juris, Rn. 16. Auch die von der Antragstellerin angeführte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, Urteil vom 30. Juni 2011 – 2 C 19.10 –, NVwZ 2011, 1270 = juris, Rn. 27 ff., schließt die Dienstpostenbündelung nicht grundsätzlich aus, solange hierfür ein sachlicher Grund besteht. Mit dem vom Verwaltungsgericht angenommenen Grund, welcher im Kern darin besteht, dass das heutige Unternehmen der Deutschen Telekom AG sich fundamental von behördlichen Strukturen unterscheide, setzt sich die Antragstellerin im Rahmen ihrer Beschwerde aber überhaupt nicht auseinander. Bei der vorgenannten Bewertung der Tätigkeit nach T 4/A 9 handelt es sich nicht um eine willkürliche Festsetzung, die etwa nur erfolgt ist, um formal die Angemessenheit der Aufgabenzuweisung zu belegen. Die Antragsgegnerin hat in ihrem Schriftsatz vom 20. Juli 2011 (dort S. 9 f.) insoweit erläutert, wie es zu der Festsetzung gekommen ist: Danach sind die der Tätigkeit als Sachbearbeiter C. zugeordneten, im Bescheid aufgeführten Einzeltätigkeiten im Rahmen eines Prüfverfahrens bei der Deutschen Telekom AG, welche gemäß § 1 Abs. 1 PostPersRG die dem Dienstherrn Bund obliegenden Rechte und Pflichten gegenüber den bei ihr beschäftigten Beamten wahrnimmt, durch deren Stelle HR CME bewertet worden und haben insgesamt zu der genannten Zuordnung nach T 4/A 9 geführt. Diese Bewertung erfülle die Voraussetzungen des § 18 BBesG und halte sich innerhalb der organisatorischen Gestaltungsfreiheit des Dienstherrn. Vor diesem Hintergrund kann von dem von der Antragstellerin angenommenen Leerlaufen des Grundsatzes der funktionsgerechten Ämterbewertung nicht die Rede sein. Die vielmehr hinreichend erläuterte Aufgabenbewertung bringt für das aufnehmende Unternehmen eine ausreichende Bindung im Hinblick auf den Schutz des Amtes im abstrakt-funktionellen Sinne aus. Die Bindung an eine der Entgeltgruppe T 4 und damit hier mittelbar der Besoldungsgruppe A 9 entsprechende Funktion macht im Übrigen deutlich, dass die einschlägige – amtsangemessene – Festlegung durch die Deutsche Telekom AG selbst vorgenommen worden ist und nicht durch die W. GmbH in Anmaßung von Dienstherrenbefugnissen erfolgen kann. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 20. Oktober 2011 - 1 B 1084/11 -, juris, Rn. 48, und vom 17. Juni 2011 – 1 B 258/11 –, a.a.O., und vom 29. September 2011 – 1 B 598/11 –; i. E. auch BayVGH, Beschluss vom 1. Februar 2011 – 6 CS 10.2944 –, juris, Rn. 14 ff. Darüber hinaus wird der Antragstellerin durch die insgesamt 15 beschriebenen Aufgabenbereiche, welche die konkrete Funktion der Sachbearbeiterin C. kennzeichnen, tatsächlich ein ihrem Statusamt entsprechender Dienstposten zugewiesen. Ein Beamter hat keinen Anspruch auf unveränderte und ungeschmälerte Ausübung des ihm einmal übertragenen Amtes im konkret-funktionellen Sinne. Er muss grundsätzlich die Veränderung seines Aufgabenbereichs durch Umsetzung – und ggf. wie hier durch Zuweisung – hinnehmen. Allerdings ist ihm aufgrund des durch Art. 33 Abs. 5 GG geschützten Anspruchs auf amtsangemessene Beschäftigung ein Aufgabenkreis zuzuweisen, der hinsichtlich seiner Wertigkeit dem statusrechtlichen Amt des Dienstposteninhabers entspricht. Dem Dienstherrn kommt bei der rechtlichen Bewertung von Dienstposten eine uneingeschränkte organisatorische Dispositionsbefugnis zu. Diese wird nur dadurch begrenzt, dass die Gestaltungsbefugnis nicht missbräuchlich erfolgen darf. Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle ist insoweit darauf beschränkt, zu prüfen, ob die Gründe des Dienstherrn seiner tatsächlichen Einschätzung entsprochen haben und nicht nur vorgeschoben sind, um eine in Wahrheit allein oder maßgebend mit auf anderen Beweggründen beruhenden Entscheidung zu rechtfertigen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 22. Juni 2006 – 2 C 26.05 –, BVerwGE 126, 182 = juris, Rn. 12, vom 23. Mai 2002 – 2 A 5.01 –, Buchholz 240 § 18 BBesG Nr. 27 = juris, Rn. 12 f., und vom 28. November 1991 – 2 C 7.89 –, NVwZ 1992, 573 = juris, Rn. 18; aus der Senatsrechtsprechung vgl. etwa die Beschlüsse vom 29. September 2011 – 1 B 598/11 – (BA Seite 16 f.) und vom 20. Oktober 2011 - 1 B 1084/11 -, juris, Rn. 50. In Anwendung dieses Maßstabes ist für eine missbräuchliche Gestaltung des der Antragstellerin zugewiesenen Dienstpostens nichts ersichtlich. Angesichts des ausführlichen Aufgabenkatalogs kann nicht darauf geschlossen werden, dass die Antragstellerin nicht entsprechend der Wertigkeit ihres Statusamtes eingesetzt werden soll und dass insbesondere der Aufgabenkatalog nur vorgeschoben wäre. Das gilt auch vor dem Hintergrund der Einwendung der Antragstellerin, die ihr übertragenen Aufgaben seien zu einfach und einzelne der 15 aufgelisteten Einzelaufgaben kämen im Rahmen ihrer Tätigkeit in H. gar nicht vor. Denn hierdurch wird die Erklärung der Antragsgegnerin nicht widerlegt, dass der uneingeschränkte Einsatz der Antragstellerin zunächst auch an erheblichen Abwesenheitszeiten vom Dienst gescheitert ist. Im Übrigen gilt auch insoweit, was bereits weiter oben (1.) geschildert worden ist: Würde die W. GmbH die Antragstellerin tatsächlich nicht oder dauerhaft unterwertig beschäftigen, so wäre dies Anlass für die Antragsgegnerin, bei der W. GmbH auf eine der Zuweisungsverfügung entsprechende Beschäftigung zu dringen. Denn die Zuweisungsverfügung lässt eine Interpretation nicht zu, nach der es dem aufnehmenden Unternehmen gestattet sein soll, nur einzelne der aufgeführten Aufgaben zum alleinigen – und dann womöglich unterwertigen – Betätigungsfeld der Antragstellerin zu machen. Ein solches Fehlverhalten der W. GmbH hätte aber keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit der Zuweisungsverfügung selbst, weil es nicht durch diese bedingt wäre. II. Soweit die Antragstellerin schließlich beanstandet, dass die Antragsgegnerin das öffentliche Vollzugsinteresse nicht hinreichend bzw. überzeugend begründet habe, genügt dies schon nicht den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Danach hat sich die Beschwerde mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts auseinanderzusetzen und zu erläutern, warum nach Ansicht des Beschwerdeführers die erstinstanzliche Entscheidung falsch ist. Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung des Vollzugsinteresses unter anderem auf das betriebswirtschaftliche und personalwirtschaftliche Interesse der Antragsgegnerin abgestellt. Dieses bestehe darin, einerseits dem beamtenrechtlichen Anspruch der Antragstellerin nachzukommen, sie amtsangemessen zu beschäftigen, und andererseits für die zu erbringende Alimentation eine Gegenleistung zu erhalten. Mit diesen Begründungselementen, welche als selbständig tragend zu bewerten sind, setzt sich die Beschwerde nicht auseinander. Sollten dies Einwände der Antragstellerin gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung (zugleich) so zu verstehen sein, dass sie die inhaltliche Begründung dieser Anordnung angreift, gilt Folgendes: Die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung genügt den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Das mit dieser Vorschrift normierte Erfordernis einer schriftlichen Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts soll zwar – neben der Information des Betroffenen und des mit einem eventuellen Aussetzungsantrag befassten Gerichts – vor allem die Behörde selbst mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG zwingen, sich des Ausnahmecharakters der Vollziehungsanordnung bewusst zu werden und die Frage des Sofortvollzuges besonders sorgfältig zu prüfen. Gleichwohl dürfen die Anforderungen an den erforderlichen Inhalt einer solchen Begründung nicht überspannt werden. Diese muss allein einen bestimmten Mindestinhalt aufweisen. Dazu gehört es insbesondere, dass sie sich – in aller Regel – nicht lediglich auf eine Wiederholung der den Verwaltungsakt tragenden Gründe, auf eine bloße Wiedergabe des Textes des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO oder auf lediglich formelhafte, abstrakte und letztlich inhaltsleere Wendungen, namentlich solche ohne erkennbaren Bezug zu dem konkreten Fall, beschränken darf. Demgegenüber verlangt § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO nicht, dass die für das besondere Vollzugsinteresse angeführten Gründe auch materiell überzeugen, also auch inhaltlich die getroffene Maßnahme rechtfertigen. Ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa die Senatsbeschlüsse vom 17. Juni 2011 – 1 B 258/11 –, juris, Rn. 9 f., und vom 23. Juli 2010 – 1 B 426/10 –, juris, Rn. 6 f., m. w. N.; vgl. ferner etwa Funke-Kaiser, in: Bader u.a., VwGO, 5. Aufl. 2011, § 80 Rn. 50, und Saurenhaus, in: Wysk, VwGO, 2011, § 80 Rn. 25, jeweils m. w. N. Einen in diesem Sinne (formal gesehen) nur formelhaften Charakter weist die fragliche Begründung ersichtlich nicht auf. Die Antragsgegnerin hat zur Begründung der Anordnung des Sofortvollzuges ausgeführt, dass bei der Deutschen Telekom AG aufgrund der Wettbewerbssituation Marktanteile und damit Beschäftigungsmöglichkeiten weggefallen seien. Die Zuweisung von Tätigkeiten in einem anderen Unternehmen des Konzerns biete daher die Möglichkeit, dem Beschäftigungsanspruch nachzukommen und zugleich auch die Beschäftigung vollalimentierter Beamter im öffentlichen Interesse sicherzustellen. Bei dem Unternehmen W. GmbH bestehe gegenwärtig eine Beschäftigungsmöglichkeit. Ohne die Zuweisung der Antragstellerin müsse der Bedarf der W. GmbH an einer Arbeitskraft durch eine am Markt zu rekrutierende Neueinstellung gedeckt werden. Ein Zuwarten in einem Hauptsacheverfahren würde die gesamte Zuweisungsmöglichkeit daher gefährden. U. a. letztere Ausführungen geben zu erkennen, dass sich die Antragsgegnerin mit dieser Begründung auch im konkreten Fall in sich schlüssige – und damit den rechtlichen Anforderungen genügende – Gedanken zur Eilbedürftigkeit gemacht hat. Weitere Ausführungen, die die Erforderlichkeit des Einsatzes der Antragstellerin belegen, sind im hier relevanten Rahmen des § 80 Abs. 3 VwGO nicht erforderlich. Vgl. insoweit schon die jeweils eine entsprechende Vollziehungsanordnung betreffenden Senatsbeschlüsse vom 17. Juni 2011 – 1 B 258/11 –, juris, Rn. 11, vom 4. Juli 2011 – 1 B 96/11 – (n.v.) und vom 20. Oktober 2011 – 1 B 1084/11 –, juris, Rn. 10 ff. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2, 47 Abs. 1 Satz 1 GKG. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO und – hinsichtlich der Streitwertfestsetzung – gemäß §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.