Leitsatz: Ein verwaltungsgerichtliches Verfahren auf Regelung der Vollziehung "erledigt" sich nicht dadurch, dass die Behörde nach erstinstanzlicher Antragsablehnung und vor Beschwerdeeinlegung einen Widerspruchsbescheid erlässt. Dieser Umstand gibt vielmehr nur Veranlassung, den Antrag der neuen Verfahrenssituation entsprechend umzu¬formulieren, also statt des in ihm zunächst genannten Rechtsbehelfs "Widerspruch" nun das eingelegte Rechtsmittel der Klage aufzuführen. Sollte ein nach § 4 Abs. 4 Satz 2 oder 3 PostPersRG zugewiesener Beamter durch das Zuweisungsunternehmen tatsächlich dauerhaft nicht oder nur unterwertig be-schäftigt werden, so hätte dieses Fehlverhalten keinen Einfluss auf die Rechtmäßig¬keit der Zuweisungsverfügung. Es gäbe lediglich dem zuweisenden Unternehmen Anlass, bei dem Zuweisungsunternehmen auf die Einhaltung der Zuweisungsverfü¬gung zu dringen. Soweit eine solche Kontrolle ausbliebe, läge es sodann an dem Beamten, die tatsächlich Erfüllung seines Anspruchs auf amtsangemessene Be¬schäftigung gegenüber dem zuweisenden Unternehmen geltend zu machen, notfalls auch unter Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes (Zusammenfassung der Senatsrechtsprechung). Die Beschwerde wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Allerdings ist sie entgegen der von der Antragstellerin (sinngemäß geäußerten) Befürchtung, welche zur Formulierung des Hilfsantrags – "Neuantrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage" – geführt hat, nicht schon unzulässig. Namentlich ist nicht etwa das Rechtsschutzinteresse mit Blick darauf zu verneinen, dass die Antragsgegnerin nach dem Ergehen der angefochtenen Entscheidung und vor Einlegung der Beschwerde den Widerspruch zurückgewiesen hat. Denn dieser Umstand hat nicht zur "Erledigung", also zur Gegenstandslosigkeit des in seiner ursprünglichen Fassung auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gerichteten Antrags i.S.d. § 80 Abs. 5 Satz 1 Fall 2, Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO bzw. des damit verfolgten Begehrens geführt. Die im Laufe eines auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gerichteten Eilverfahrens oder Beschwerdeverfahrens erfolgende Zurückweisung des Widerspruchs und nachfolgende Klageerhebung geben vielmehr nur Veranlassung, den Antrag der neuen Verfahrenssituation entsprechend umzuformulieren, also statt des in ihm zunächst genannten Rechtsbehelfs "Widerspruch" nun das Rechtsmittel der Klage aufzuführen. Das ergibt sich bereits aus der Erwägung, dass ein Wiederherstellungsantrag auf die Beseitigung der angeordneten sofortigen Vollziehung eines – auch hier nach wie vor vorliegenden – belastenden, nicht erledigten (vgl. § 43 Abs. 2 VwVfG) und auch noch nicht unanfechtbaren Verwaltungsakts abzielt und damit in seinem Bestand nicht davon abhängig gemacht werden kann, ob die Behörde bei Fortbestand der Anordnung der sofortigen Vollziehung den Widerspruch bereits während des Verfahrens zurückweist und der Betroffene deshalb in der Hauptsache darauf verwiesen ist, den nächsten Schritt zu tun und Klage zu erheben. Die gegen die Nr. 1 und 2 des angefochtenen Beschlusses fristgerecht vorgebrachten Gründe, auf deren Überprüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, soweit es um die begehrte Abänderung des Beschlusses geht, rechtfertigen es nicht, dem Antrag der Antragstellerin, unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Minden vom 24. Februar 2011 die aufschiebende Wirkung ihrer Klage (10 K 1221/12, VG Minden) gegen die Zuweisungsverfügung der Deutschen Telekom AG vom 10. November 2011 wiederherzustellen, zu entsprechen, welchen diese im Beschwerdeverfahren mit Blick auf die gleichzeitig mit der Beschwerde erhobene, den Ausgangsbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Februar 2012 betreffende Anfechtungsklage zulässigerweise verfolgt. Vielmehr fällt die auf der Grundlage des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung auch in Ansehung des Beschwerdevorbringens zu Lasten der Antragstellerin aus. Dieser ist es im Ergebnis zuzumuten, den Ausgang des Hauptsacheverfahrens abzuwarten und die angefochtene Verfügung (vorläufig) weiterhin gegen sich gelten zu lassen. Die Antragstellerin begründet ihre Beschwerde allein mit dem Vortrag als neu behaupteter Tatsachen und wendet insoweit ein, sie müsse nunmehr davon ausgehen, dass es nicht beabsichtigt sei, ihr die Aufgaben einer Sachbearbeiterin Backoffice und damit ihrem Statusamt entsprechende Aufgaben zuzuweisen. Denn sie habe erfahren, dass "zwei ihrer Kolleginnen, die ebenfalls Beamtinnen des mittleren Dienstes (A 8)" seien, Zuweisungsbescheide erhalten hätten, die wortgleich mit dem von ihr angefochtenen Bescheid seien. Diese Mitarbeiterinnen hätten inzwischen, nachdem sie im Eilverfahren unterlegen seien, ihre Tätigkeit bei der VCS GmbH in P. angetreten. Dabei seien sie keineswegs angewiesen worden, die (sodann beispielhaft aufgeführten) Tätigkeiten nach dem Zuweisungsbescheid zu verrichten. Vielmehr seien ihnen einfachste Bürotätigkeiten zur Erledigung zugewiesen worden. Aufgrund dieser tatsächlichen Umstände und mit Blick auf die von der Rechtsprechung bei der Frage der ordnungsgemäßen Begründung der Vollzugsanordnung angenommene Gleichartigkeit der Zuweisungsfälle müsse sie davon ausgehen, dass auch ihr bei der VCS GmbH in P. keine amtsangemessene Tätigkeit zugewiesen werden solle bzw. könne. Dieses Vorbringen vermag der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen. Hierbei unterstellt der Senat zugunsten der Antragstellerin, dass die als neu behaupteten, in Wahrheit aber wohl nicht neuen Umstände (vgl. den hinsichtlich des behaupteten Sachverhalts in der Begründungsschrift erfolgten Verweis der Antragstellerin auf einen in einem anderen Verfahren gestellten, im Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung bereits vorliegenden – der Beschwerdebegründung indes nicht beigefügten – Änderungsantrag vom 21. Februar 2012) im Rahmen der Beschwerdeentscheidung des Senats berücksichtigungsfähig sind. Dazu, dass erst nach Erlass der jeweils angefochtenen Entscheidung entstandene Tatsachen (jedenfalls) dann bei der Beschwerdeentscheidung berücksichtigungsfähig sind, wenn sie innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist dargelegt werden, und dass der Betroffene sich insoweit nicht auf die Durchführung eines Verfahrens nach § 80 Abs. 7 VwGO verweisen lassen muss, vgl. Guckelberger, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 146 Rn. 81 bis 83, jeweils m.w.N., auch zur abweichenden Auffassung. Dazu, dass gleichsam für das Beschwerdeverfahren "aufgesparte" Tatsachen mit Blick auf das mit § 146 Abs. 4 VwGO verfolgte gesetzgeberische Ziel einer Verfahrensbeschleunigung und Verfahrenskonzentration vielfach für nicht berücksichtigungsfähig gehalten werden, vgl. Guckelberger, a.a.O., § 146 Rn. 83 a.E., und OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 18. September 2008 – 3 M 511/08 –, juris, Rn. 4, jeweils m.w.N.; dezidiert gegen eine solche Präklusion Bader, in: Bader u.a., VwGO, 5. Aufl. 2011, § 146 Rn. 30. Das Vorbingen ist aber nicht geeignet, die begehrte Abänderung des angefochtenen Beschlusses zu rechtfertigen. Denn es ist insgesamt substanzlos und zudem ohne jeden Beleg. Der Beschwerdeschrift lässt sich schon nicht entnehmen, welche Kolleginnen der Antragstellerin die behaupteten Erfahrungen gemacht haben sollen, und ermöglicht deshalb weder eine konkrete, d.h. auf den jeweiligen Einzelfall bezogene Erwiderung der Antragsgegnerin noch eine nähere Prüfung des behaupteten Sachverhalts durch den Senat. Außerdem und vor allem fehlt jede Angabe dazu, wie im Einzelnen sich die Tätigkeit der Kolleginnen gestaltet hat und wie lange der behauptete Zustand unterwertiger Beschäftigung jeweils schon andauern soll. Letztere Angabe ist aber notwendig, um etwa der Frage nachgehen zu können, ob die behauptete Beschäftigung der Kolleginnen in der angegebenen Weise ggf. lediglich vorübergehend und aus nachvollziehbaren Gründen erfolgt ist, etwa mit Blick auf eine erforderliche Einarbeitung oder wegen anfänglicher organisatorischer Schwierigkeiten. Abgesehen davon könnte die Beschwerde grundsätzlich auch dann keinen Erfolg haben, wenn die beiden Kolleginnen tatsächlich nicht nur vorübergehend nicht entsprechend der Zuweisungsverfügung beschäftigt worden sein sollten bzw. noch immer beschäftigt werden sollten und zugleich unterstellt wird, dies werde dann auch im Falle der Antragstellerin so sein. Würde nämlich die VCS GmbH die Antragstellerin dauerhaft tatsächlich nicht oder unterwertig beschäftigen, so hätte das darin liegende Fehlverhalten keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit der hier allein streitgegenständlichen Zuweisungsverfügung selbst, weil es nicht durch diese bedingt wäre. Denn die Zuweisungsverfügung lässt eine Interpretation nicht zu, nach der es dem aufnehmenden Unternehmen gestattet sein soll, nur einzelne der aufgeführten Aufgaben zum alleinigen – und dann womöglich unterwertigen – Betätigungsfeld der Antragstellerin zu machen oder dieser gar überhaupt keine der aufgeführten Aufgaben tatsächlich zu übertragen. Ein solches Fehlverhalten der VCS GmbH gäbe lediglich dem zuweisenden Unternehmen, also der Deutschen Telekom AG, Anlass, bei der VCS GmbH auf die Einhaltung der Zuweisungsverfügung, also auf die tatsächliche Übertragung der zugewiesenen Beschäftigung zu dringen. Soweit eine Kontrolle hinsichtlich der Umsetzung der Zuweisungsverfügung ausbliebe, läge es sodann an der zugewiesenen Antragstellerin, die tatsächliche Erfüllung ihres Anspruchs auf amtsangemessene Beschäftigung gegenüber der Deutschen Telekom AG – notfalls auch unter Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes – geltend zu machen. Ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa die Beschlüsse vom 28. Dezember 2011– 1 B 1044/11 –, n.v., vom 8. Dezember 2011– 1 A 2258/11 –, n.v., vom 13. Oktober 2011– 1 B 770/11 –, juris, Rn. 18 f., = NRWE, und vom 22. Juli 2011 – 1 B 629/11 –, juris, Rn. 23 und 27 = NRWE. Einer Entscheidung über den "hilfsweise aus Rechtsgründen" gestellten "Neuantrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage" bedarf es schon mit Blick auf die zur Frage der Zulässigkeit der Beschwerde gemachten Ausführungen des Senats und auf die angenommene Berücksichtigungsfähigkeit der als neu behaupteten Tatsachen nicht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2, 47 Abs. 1 Satz 1 GKG. Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.