OffeneUrteileSuche
Beschluss

2 B 940/11

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2011:0829.2B940.11.00
93mal zitiert
17Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

17 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwer-deverfahrens. Außergerichtliche Kosten des Beige-ladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfah-ren auf 3.750,- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwer-deverfahrens. Außergerichtliche Kosten des Beige-ladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfah-ren auf 3.750,- Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen nicht zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hat den im Beschwerdeverfahren von der Antragstellerin sinngemäß weiter verfolgten Antrag, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage - 1 K 1327/11 - gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 25. Mai 2011 in der Gestalt der Nachtragsbaugenehmigung vom 21. Juni 2011 zum Neubau eines Einfamilienhauses anzuordnen, mit der Begründung abgelehnt, die streitbefangene Baugenehmigung verstoße bei summarischer Prüfung nicht zu Lasten der Antragstellerin gegen nachbarschützende Vorschriften. Die Abstandflächenregelung des § 6 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW sei ebenso wenig verletzt wie bauplanungsrechtliche Bestimmungen. Es spreche Überwiegendes dafür, dass das dem Beigeladenen genehmigte Wohnhaus eine faktische hintere Baugrenze nicht überschreite. Jedenfalls verstoße die Baugenehmigung nicht zum Nachteil der Antragstellerin gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Eine erdrückende Wirkung des genehmigten Wohnhauses sei nicht zu erwarten. Auch die von der Antragstellerin geltend gemachte Verschattung und die mit dem Vorhaben einhergehende Einsichtsmöglichkeit lasse dieses nicht als rücksichtslos erscheinen. Die dagegen gerichteten Einwände der Antragstellerin bleiben ohne Erfolg. Soweit die Antragstellerin zunächst pauschal ihre Ausführungen in der Antragsschrift vom 21. Juni 2011 zum Gegenstand ihres Beschwerdevorbringens macht, genügt dies den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO nicht. Einen Verstoß gegen das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme zeigt sie im Weiteren nicht mit dem Vorbringen auf, das genehmigte Vorhaben füge sich nicht ein, weil es eine faktische hintere Baugrenze überschreite. Wie das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, würde das Überschreiten einer faktischen Baugrenze durch ein Vorhaben, das sich deswegen hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche nicht im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB in die nähere Umgebung einfügte, nicht ohne Weiteres zugleich zu einem Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme zum Nachteil des Nachbarn führen. Es kommt auch insofern darauf an, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten und ob danach die Grenze des Zumutbaren überschritten ist. Vgl. in diesem Zusammenhang: BVerwG, Beschluss vom 13. November 1997 - 4 B 195.97 -, BRS 59 Nr. 177 = juris Rn. 6; OVG NRW, Beschlüsse vom 5. Mai 2011 - 2 B 450/11 -, S. 9 des amtlichen Umdrucks, und vom 18. Oktober 1996 - 10 B 2384/96 -, juris Rn. 4; Bay. VGH, Beschluss vom 1. Dezember 2008 - 15 CS 08.2546 -, juris Rn. 12; Sächs. OVG, Beschluss vom 20. Oktober 2005 - 1 BS 251/05 -, BRS 69 Nr. 128 = juris Rn. 5; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 15. November 1994 - 8 S 2937/94 -, juris Rn. 3 f. Mit diesem nachbarrechtlich erheblichen Ausgangspunkt setzt sich die Beschwerde nicht auseinander und versucht stattdessen, die Bewertung des Verwaltungsgerichts zur Frage einer Baugrenzenüberschreitung in Zweifel zu ziehen. Auf diese Weise lässt sich eine Nachbarrechtsverletzung zum Nachteil der Antragstellerin aber im Ansatz nicht begründen. Davon abgesehen hat das Verwaltungsgericht die Überschreitung einer faktischen hinteren Baugrenze durch das genehmigte Vorhaben auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens nachvollziehbar verneint. Dafür, ob sich ein Vorhaben hinsichtlich der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, kommt es auf die konkrete Größe der Grundfläche des in Frage stehenden Vorhabens und auf seine räumliche Lage innerhalb der vorhandenen Bebauung an. Zur näheren Konkretisierung kann auf die Begriffsbestimmungen in § 23 BauNVO zur überbaubaren Grundstücksfläche, die wiederum gemäß § 23 Abs. 4 BauNVO auch durch die Festsetzung der Bautiefe bestimmt werden kann, zurückgegriffen werden. Dieses Tiefenmaß, das die rückwärtige Bebauung in der gleichen Weise begrenzt wie eine festgesetzte hintere Baugrenze, ist gemäß § 23 Abs. 4 Satz 2 BauNVO grundsätzlich durch eine von der tatsächlichen Straßengrenze ab zu messende Maßzahl zu bestimmen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Juni 2009 - 4 B 50.08 -, BRS 74 Nr. 95 = juris Rn. 4. Bezüglich des Merkmals der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, wird die nähere Umgebung im Regelfall enger als zum Beispiel bei dem Merkmal der Art der baulichen Nutzung zu bemessen sein. Die von den überbauten Grundstücksflächen ausgehende Prägung bleibt in ihrer Reichweite im Allgemeinen hinter den von der Art der baulichen Nutzung ausgehenden Wirkungen zurück. Maßgeblich ist, wie weit die wechselseitigen Auswirkungen im Verhältnis von Vorhaben und Umgebung im Einzelfall reichen. Bei der Bestimmung des Rahmens der näheren Umgebung ist zunächst die vorhandene Bebauung in den Blick zu nehmen. Sodann muss die Betrachtung auf das Wesentliche zurückgeführt werden, was den charakteristischen Rahmen für das zu betrachtende Merkmal abgibt. Danach muss also alles außer Acht gelassen werden, was die vorhandene Bebauung nicht prägt oder in ihr als Fremdkörper erscheint. Auszusondern sind zum einen solche baulichen Anlagen, die von ihrem quantitativen Erscheinungsbild (Ausdehnung, Höhe, Zahl usw.) nicht die Kraft haben, die Eigenart der näheren Umgebung zu beeinflussen, die der Betrachter also nicht oder nur am Rande wahrnimmt. Zum anderen sind solche Anlagen bei der Bestimmung der Eigenart der näheren Umgebung auszublenden, die zwar quantitativ die Erheblichkeitsschwelle überschreiten, aber nach ihrer Qualität völlig aus dem Rahmen der sonst in der näheren Umgebung anzutreffenden Bebauung herausfallen und wegen ihrer Andersartigkeit beziehungsweise Einzigartigkeit den Charakter der Umgebung nicht zu beeinflussen vermögen. Dies ist bei wertender Betrachtung der Gegebenheiten des Einzelfalls zu ermitteln. Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 15. Februar 1990 - 4 C 23.86 -, BVerwGE 84, 322 = BRS 50 Nr. 75 = juris Rn. 12 ff.; OVG NRW, Urteile vom 9. September 2010 - 2 A 508/09 -, juris Rn. 37, und vom 19. Juli 2010 - 7 A 44/09 -, BauR 2010, 2061 = juris Rn. 27 ff. Legt man diesen Maßstab an, ist die Auffassung des Verwaltungsgerichts zur Einhaltung einer faktischen hinteren Baugrenze durch das genehmigte Einfamilienhaus mit Hilfe des vorliegenden Karten- und Luftbildmaterials ohne Weiteres nachzuvollziehen. Weist das nordöstlich desjenigen der Antragstellerin gelegene Grundstück Obere U. 21 nach der tatsächlich vorhandenen Bebauung gemessen ab der tatsächlichen Straßengrenze eine Bebauungstiefe von ca. 36 m auf, hält sich das Vorhaben des Beigeladenen mit einer Bebauungstiefe von ungefähr 33 m in dem dadurch gezogenen Umgebungsrahmen. Nach Lage der Akten hat der westliche Anbau des Hauses Obere U. 21, der als Schwimmbad genutzt wird, bei wertender Betrachtung des Einzelfalls jenseits seiner Qualifizierung als Nebenanlage im Sinne von § 14 BauNVO oder als Wohngebäudebestandteil hinreichend maßstabsbildende Kraft, um eine faktische hintere Baugrenze mitprägen zu können. Dass das Rücksichtnahmegebot zu ihren Lasten verletzt sei, ergibt sich ferner nicht aus dem Hinweis der Antragstellerin auf eine optisch bedrängende beziehungsweise erdrückende Wirkung des genehmigten Vorhabens. Die Beschwerde stellt selbst unter Heranziehung der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des beschließenden Gerichts nochmals dar, dass von einer erdrückenden Wirkung eines Bauvorhabens erst dann gesprochen werden kann, wenn das Vorhaben dem benachbarten Grundstück förmlich "die Luft nimmt" und für den Nachbarn das Gefühl des "Eingemauertseins" wie in einer "Gefängnishofsituation" entsteht. Das Verwaltungsgericht hat, diese Maßstäbe zugrunde legend, überzeugend begründet, dass von einer solchen Sachlage mit Blick auf die örtlichen Gegebenheiten und die unveränderte Weiträumigkeit des Grundstücks der Antragstellerin keine Rede sein kann. An dieser Einschätzung ändert das Beschwerdevorbringen nichts. Auch wenn das Grundstück der Antragstellerin in einer städtischen Randlage liegt, ist sie nicht davor geschützt, dass die Nachbargrundstücke im Rahmen des Zulässigen bebaut werden. Dass das Einfamilienhausvorhaben des Beigeladenen einen "Schluchtcharakter" erzeuge, der das Grundstück der Antragstellerin zu einem vollkommen dominierten Grundstück ohne eigene baurechtliche Charakteristik herabstufte, ist anhand der von der Beschwerde nicht in Frage gestellten Sachverhalts-schilderung des Verwaltungsgerichts sowie des Karten- und Luftbildmaterials nicht ersichtlich. Der Vortrag, der Antragstellerin böten sich nach der Verwirklichung des streitgegenständlichen Vorhabens nicht mehr dieselben Sichtachsen wie zuvor und auch die Verschattungseffekte und die Einsichtsmöglichkeiten seien maßgeblich zu ihrem Nachteil verändert, führt ebenfalls nicht auf eine erdrückende Wirkung, die an den genannten - engen - Voraussetzungen zu messen ist und nicht vor Beeinträchtigungen durch Neubauvorhaben schützt, die - wie hier das genehmigte Einfamilienhaus im Verhältnis zum Grundstück der Antragstellerin - deutlich unterhalb dieser Schwelle anzusiedeln sind. Vgl. zu der insoweit vorzunehmenden Wertung etwa auch: OVG NRW, Beschlüsse vom 31. August 2010 - 2 B 1086/10 -, S. 3 f. des amtlichen Umdrucks, und vom 6. August 2010 - 2 B 902/10 -, S. 7 des amtlichen Umdrucks. Verschattung und durch das Vorhaben des Beigeladenen neu geschaffene Einsichtsmöglichkeit bedeuten auch aus sich heraus keine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme. Selbst wenn mit dem Verwaltungsgericht nicht auszuschließen ist, dass das genehmigte Vorhaben dem nach Südwesten ausgerichteten Balkon und den Wohnräumen im Erdgeschoss des antragstellerischen Hauses bei hinreichend niedrigem Sonnenstand in den Nachmittags- und Abendstunden bisher noch ankommendes Sonnenlicht nimmt, bleibt die Sonneneinstrahlung auf das Grundstück der Antragstellerin ansonsten ungehindert. Das Gebot der Rücksichtnahme fordert aber nicht, dass alle Fenster eines Hauses optimal durch Sonneneinstrahlung belichtet werden. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 1. Juli 2011 - 2 B 667/11 -, S. 7 des amtlichen Umdrucks, vom 23. Dezember 2004 - 7 B 1769/04 -, juris Rn. 9, vom 15. Mai 2002 7 B 558/02 -, juris Rn. 21, und vom 17. Februar 2000 - 7 B 178/00 -, juris Rn. 12. Dass im zu entscheidenden Fall etwas anderes zu gelten hätte, macht die Beschwerde nicht deutlich und ist auch im Übrigen nicht zu erkennen. Das Verwaltungsgericht hat darauf hingewiesen, dass das dem Beigeladenen genehmigte Wohnhaus nach dem derzeitigen Erkenntnisstand eine faktische hintere Baugrenze nicht überschreite und dass es auch - was die Beschwerde nicht angreift - den nach § 6 BauO NRW erforderlichen Abstand wahre. Die Antragstellerin müsse demnach mit einer entsprechenden Bebauung des Nachbargrundstücks und der damit einhergehenden Verschattung rechnen. Außerdem könne - so das Verwaltungsgericht weiter - bei der Größe des Grundstücks der Antragstellerin nicht davon gesprochen werden, ihr verbleibe keine Rückzugsmöglichkeit mehr, zumal sie sich durch Anpflanzungen problemlos gegen eine unerwünschte Einsichtnahme schützen könne. Sofern die Antragstellerin dem entgegenhält, ihr Haus biete keine zumutbaren architektonischen Umgestaltungsmöglichkeiten, bleibt dies ohne Substanz. Sich durch Selbstschutzmaßnahmen wie Anpflanzungen für sie etwa ergebende Nachteile muss sie in der gegebenen nachbarschaftlichen Situation hinnehmen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).