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Beschluss

2 E 772/11

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2011:0815.2E772.11.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Eventuell entstandene außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Eventuell entstandene außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. G r ü n d e : Die Beschwerde mit dem sinngemäß gestellten Antrag, unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses zugunsten des Klägers im Kostenfestsetzungsverfahren entgegen dem Kostenfestsetzungsantrag der Beklagten vom 23. März 2011 (Eingang bei Gericht) die Terminsgebühr in den Klageverfahren - 1 K 2712/07 -, - 1 K 2742/07 - und - 1 K 2743/07 - nicht jeweils einzeln anzusetzen, hat keinen Erfolg. Gemäß der Vorbemerkung 3 Abs. 3 Alternative 1 zu Teil 3 VV-RVG entsteht die Terminsgebühr, Gebührentatbestand Nr. 3104 VV-RVG, für die Vertretung in einem Verhandlungstermin. Für ihr Entstehen genügt der Aufruf der Sache und dass der Rechtsanwalt diesen Termin in dem Sinne wahrnimmt, dass er vertre-tungsbereit anwesend ist. Ein Rechtsanwalt, der in mehreren zeitgleich termi-nierten Sachen vertritt und vertretungsbereit anwesend ist, erhält demnach regelmäßig die Terminsgebühr in jeder der Sachen nach dem jeweils maßge-benden Einzelstreitwert unabhängig davon, ob die terminierten Sachen nach ihrem Aufruf gemäß § 93 Satz 1 VwGO verbunden werden. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 18. Februar 2010 - 9 KSt 1.10 und 9 KSt 2.10 - juris Rn. 8, und vom 11. Februar 2010 - 9 KSt 3.10 -, NJW 2010, 1391 = juris Rn. 3; OVG NRW, Beschluss vom 9. Juli 2009 - 18 E 373/09 -, JurBüro 2009, 529 = juris Rn. 8 ff.; Sächs. OVG, Beschluss vom 24. März 2011 - 5 E 113/10 -, juris Rn. 7; Hamb. OVG, Beschluss vom 19. Februar 2009 - 3 So 197/08 -, juris Rn. 20; Bay. VGH, Be-schluss vom 17. April 2007 - 4 C 07.659 -, NVwZ-RR 2008, 504 = juris Rn. 3 ff. Etwas anderes gilt, wenn die terminierten Verfahren dieselbe Angelegenheit im Sinne des § 15 Abs. 2 Satz 1 RVG betreffen. Diese Bestimmung versteht unter einer "Angelegenheit" das gesamte Geschäft, das der Rechtsanwalt für die Auf-traggeber besorgen soll. Dieses ist im Allgemeinen bei der Tätigkeit in einem gerichtlichen Verfahren mit diesem Verfahren identisch, weshalb jedes gericht-liche Verfahren grundsätzlich (mindestens) eine gesonderte Angelegenheit dar-stellt. Trotz der in § 15 Abs. 2 Satz 2 RVG normierten gebührenrechtlichen Einheit des Rechtszugs gibt es davon aber Ausnahmen: Eine Ausnahme ist anzunehmen, wenn mehrere Ver-fahren gemäß § 93 Satz 1 VwGO vor Aufruf der Sache miteinander verbunden werden; eine andere, wenn die Angelegenheit trotz verschiedener Verfahren von einem einheitlichen Auftrag umfasst wird, zwischen den Gegenständen der einen Angelegenheit ein innerer Zusammenhang besteht und der Rechtsanwalt einen einheitlichen Tätigkeitsrahmen wahrt. Ein innerer Zusammenhang zwischen den Gegenständen mehrerer selbständiger Parallelverfahren ist nur dann gegeben, wenn der Rechtsanwalt keine nennenswerten unterschiedlichen materiell-rechtlichen und prozessualen Besonderheiten zu beachten hat oder er ausnahmsweise - losgelöst vom etwaigen Vorliegen rechtlicher Besonderheiten - in den Verfahren auftragsgemäß im Wesentlichen gleichgerichtet vorgeht. Davon ausgehend mag ein innerer Zusammenhang insbesondere zu bejahen sein, wenn dieselbe Behörde Verwaltungsakte aus einem gemeinsamen Anlass und Rechtsgrund im engen zeitlichen Zusammenhang objektbezogen erlässt, so dass einen Adressaten mehrere Verwaltungsakte erreichen, die auch zu-sammengefasst in einem einzigen Bescheid hätten ergehen können. Letztlich spricht jedoch dessen ungeachtet wiederum Vieles dafür, einen inneren Zu-sammenhang zwischen mehreren Verfahrensgegenständen regelmäßig zu verneinen, wenn das Gericht von einer Verfahrensverbindung gemäß § 93 Satz 1 VwGO keinen Gebrauch gemacht hat. Vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 9. Mai 2000 - 11 C 1.99 -, NJW 2000, 2289 = juris Rn. 20 ff.; OVG NRW, Beschlüsse vom 16. Mai 2011 - 17 E 1418/10 -, juris Rn. 13 ff., vom 9. Juli 2009 - 18 E 373/09 -, JurBüro 2009, 529 = juris Rn. 14 ff., vom 29. Februar 2008 - 16 A 1158/05 -, juris Rn. 3 ff., vom 12. Juli 2005 - 15 E 424/05 -, NVwZ-RR 2006, 437 = juris Rn. 5 f., und vom 27. März 2001 - 10 E 84/01 -, BauR 2001, 1402 = juris Rn. 2 ff. Gemessen an diesen Maßstäben ist die Terminsgebühr entgegen der Auf-fassung des Klägers in den verwaltungsgerichtlichen Verfahren - 1 K 2712/07 -, - 1 K 2742/07 - und - 1 K 2743/07 - jeweils einzeln angefallen und erweist sich der Kostenansatz des Verwaltungsgerichts insoweit als zutreffend. Die Terminsgebühr ist für den Prozessbevollmächtigten der Beklagten entstan-den, weil die Sachen in seiner Anwesenheit in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 22. September 2009 aufgerufen wurden. Dabei bildeten die Verfahren für ihn nicht "dieselbe Angelegenheit" im Sinne von § 15 Abs. 2 Satz 1 RVG. Weder hatte das Verwaltungsgericht sie gemäß § 93 Satz 1 VwGO zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden noch bestand zwischen ihnen ein derartiger innerer Zusammenhang, der es recht-fertigte, sie auch ohne Verbindung gebührenrechtlich als einheitliche Angele-genheit anzusehen. Die Kläger der Verfahren - 1 K 2712/07 -, - 1 K 2742/07 - und - 1 K 2743/07 - wandten sich aufgrund unterschiedlicher Grundeigentums-positionen gegen die der Beigeladenen von der Beklagten erteilte Baugenehmi-gung zur Errichtung eines Fußballstadions. Da die Kläger dieser Verfahren da-mit jeweils verschiedenartig grundierte, sich auf die jeweilige konkrete Grund-stückssituation beziehende nachbarrechtliche Abwehrrechte gegen das geneh-migte Vorhaben geltend machten, die aufgrund dieser Ausgangssituation im Hinblick auf die Immissionsbetroffenheit durch Geräusche und Licht sowie die Belastung durch dem Fußballstadion zurechenbaren Verkehr auseinander-laufen und - auch noch in der mündlichen Verhandlung am 22. September 2009, in der nur der Kläger persönlich zugegen war - zu unterschiedlichem prozessualen Verhalten der einzelnen Kläger führen konnten, auf das die Beklagte sich einstellen musste, fehlt es an dem für die Annahme "derselben Angelegenheit" erforderlichen hinreichend engen materiell-rechtlichen inneren Zusammenhang. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, da lediglich die Festgebühr nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) anfällt. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 GKG unanfechtbar.