Urteil
16 A 1158/05
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei mehreren gleichartigen Verfahren kann nur eine Verfahrensgebühr und Terminsgebühr nach §15 Abs.2 Satz1 RVG verlangt werden, wenn sie eine einheitliche Angelegenheit bilden.
• Mehrere Gerichtsverfahren sind nur ausnahmsweise eine Angelegenheit im Sinne des RVG, wenn ein einheitlicher Auftrag, ein innerer Zusammenhang der Gegenstände und ein einheitlicher Tätigkeitsrahmen vorliegen.
• Das Unterlassen einer Verfahrensverbindung nach §93 VwGO spricht regelmäßig dagegen, dass mehrere Verfahren eine Angelegenheit bilden, ist aber nicht ausschließend.
Entscheidungsgründe
Einheitliche Angelegenheit bei mehreren Verfahren: einmalige Verfahrens- und Terminsgebühr • Bei mehreren gleichartigen Verfahren kann nur eine Verfahrensgebühr und Terminsgebühr nach §15 Abs.2 Satz1 RVG verlangt werden, wenn sie eine einheitliche Angelegenheit bilden. • Mehrere Gerichtsverfahren sind nur ausnahmsweise eine Angelegenheit im Sinne des RVG, wenn ein einheitlicher Auftrag, ein innerer Zusammenhang der Gegenstände und ein einheitlicher Tätigkeitsrahmen vorliegen. • Das Unterlassen einer Verfahrensverbindung nach §93 VwGO spricht regelmäßig dagegen, dass mehrere Verfahren eine Angelegenheit bilden, ist aber nicht ausschließend. In drei Berufungsverfahren (16 A 1158/05, 16 A 1159/05, 16 A 1160/05) trat Rechtsanwalt N. für mehrere Klägerinnen auf. Streitgegenstand war die Erstattung anwaltlicher Vergütung aus der Landeskasse. Die Bezirksrevisorin beanstandete die Festsetzung der Gebühren, weil Verfahrens- und Terminsgebühr mehrfach angesetzt worden waren. Das Verwaltungsgericht hatte befunden, die Verfahren bildeten inhaltlich eine Angelegenheit im Sinne des RVG, weil dem Rechtsanwalt ein einheitlicher Auftrag zu Grunde lag und er im Wesentlichen übereinstimmend für die Verfahren vorgetragen hatte. Das Oberverwaltungsgericht überprüfte die Erinnerung gegen die erstinstanzliche Gebührenfestsetzung. • Relevante Normen: §15 Abs.2 Satz1, §22 Abs.1, §56 Abs.2 RVG sowie Erwägungen zur Verfahrensverbindung nach §93 VwGO. • Begriff der Angelegenheit: Eine Angelegenheit ist das gesamte Geschäft, das der Rechtsanwalt im Auftrag zu besorgen hat; bei gerichtlicher Tätigkeit entspricht sie in der Regel dem jeweiligen Verfahren. • Zusammenrechnung bei einer Angelegenheit: Sind mehrere Verfahren eine Angelegenheit, sind die auf die Einzelgegenstände entfallenden Werte nach §§15 Abs.2 Satz1, 22 Abs.1 RVG zusammenzurechnen, wodurch Verfahrens- und Terminsgebühr nur einmal gelten. • Indizien für eine einheitliche Angelegenheit: Fehlen individueller, auf einzelne Klägerinnen bezogener Besonderheiten und liegt ein einheitlicher Auftrag sowie ein einheitlicher Tätigkeitsrahmen vor, kann trotz mehrerer Verfahren nur eine Angelegenheit vorliegen. • Verfahrensverbindung: Dass keine Verbindung nach §93 VwGO erfolgte, spricht regelmäßig gegen eine einheitliche Angelegenheit, schließt sie aber ausnahmsweise nicht aus, wenn die genannten Voraussetzungen vorliegen. • Anwendung im Streitfall: Das Verwaltungsgericht hat zutreffend festgestellt, dass die drei Verfahren dieselbe Angelegenheit bilden, weil der Anwalt im Wesentlichen übereinstimmend vorgetragen hat und keine individuellen Gegebenheiten für einzelne Verfahren dargelegt wurden. Die Erinnerung ist begründet; die angefochtenen Beschlüsse werden geändert. Die vom Land zu zahlende Vergütung des Rechtsanwalts N. wird auf insgesamt 850,37 EUR festgesetzt, weil die drei Berufungsverfahren als eine Angelegenheit i.S.d. §15 Abs.2 Satz1 RVG zu behandeln sind und daher Verfahrens- und Terminsgebühr nur einmal anfallen. Die Bezirksrevisorin hat die Gebührenhöhe zutreffend berechnet. Das Erinnerungsverfahren ist gebührenfrei; Kostenerstattung erfolgt nicht. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.