Beschluss
11 B 189/11.AK
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2011:0810.11B189.11AK.00
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Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage 11 D 12/11.AK des Antragstellers gegen den Planfeststellungsbeschluss des Antragsgegners vom 30. September 2010 für den Neubau der Bundesstraße 56n - östliche Ortsumgehung E. - wird angeordnet.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 55.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die aufschiebende Wirkung der Klage 11 D 12/11.AK des Antragstellers gegen den Planfeststellungsbeschluss des Antragsgegners vom 30. September 2010 für den Neubau der Bundesstraße 56n - östliche Ortsumgehung E. - wird angeordnet. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 55.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: 1. Der Aussetzungsantrag des Antragstellers ist zulässig. Nach dem Wegfall von § 5 Abs. 2 AG VwGO NRW (vgl. Art. 2 Nr. 28 des Gesetzes zur Modernisierung und Bereinigung von Justizgesetzen im Land Nordrhein-Westfalen vom 26. Januar 2010, GV. NRW. S. 30, geändert durch Gesetz vom 5. April 2011, GV. NRW. S. 199) und dem seit dem 1. Januar 2011 geltenden sog. Rechtsträgerprinzip ist der Antrag gegen das Land Nordrhein-Westfalen gerichtet. Die Zuständigkeit in Planfeststellungsverfahren, die früher dem für Straßenwesen zuständigen Ministerium als oberste Landesstraßenbaubehörde lag, ist seit dem 12. März 2011 auf Grund des durch Art. 1 Nr. 2 der Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Straßenrecht und Eisenbahnkreuzungsrecht vom 15. Februar 2011 (GV. NRW. S. 170) neu gefassten § 2 Abs. 3 dieser Verordnung auf die Bezirksregierung Köln übergegangen (vgl. §§ 22 Abs. 4 FStrG, 7 Abs. 2, 10 LOG NRW i. V. m. Nr. 1.1 der Anlage 1 der Bekanntmachung der Bezirke der Landesmittelbehörden und der unteren Landesbehörden vom 4. Januar 2008). Bedenken an der Antragsbefugnis des Antragstellers bestehen nicht. Auch als Miteigentümer von Grundstücken, die zum Nachlass gehören und in ungeteilter Erbengemeinschaft auch im Eigentum seines Bruders stehen, ist er ohne Mitwirkung des anderen Miterben nach § 2038 Abs. 1 Satz 2 zweiter Halbsatz BGB befugt, Maßnahmen zu treffen, die der Abwehr eines staatlichen Zugriffs auf Nachlassgegenstände dienen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 28. Oktober 1993 - 4 C 15.93 -, Buchholz 406.33 § 1 LBG Nr. 7, S. 3 f., und vom 23. Februar 2005 - 4 A 1.04 -, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 186, S. 185; OVG NRW, Urteil vom 9. Juni 1994 - 23 A 1082/91 -, n. v., S. 11 f. des amtlichen Umdrucks. 2. Der Antrag ist begründet. Das Interesse des Antragstellers am Unterbleiben von Vollzugsmaßnahmen bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens überwiegt das Interesse des Antragsgegners an der sofortigen Vollziehung des Planfeststellungsbeschlusses. Abweichend vom gesetzlichen, nach § 17e Abs. 2 Satz 1 FStrG vorausgesetzten Regelfall fehlte es bereits im Zeitpunkt der Planfeststellung - 30. September 2010 - und fehlt es gegenwärtig weiterhin an einem aktuellen Vollzugsinteresse gegenüber dem Antragsteller. Abgesehen von dem Hinweis auf Grunderwerbsmaßnahmen aus Mitteln, die nicht projektbezogen vorhanden sind, hat der Antragsgegner auf die Hinweisverfügung des Senats vom 20. Juli 2011 mit Schriftsatz vom 4. August 2011 keine konkreten Angaben zu der Frage gemacht, wann Haushaltsmittel für die bauliche Realisierung des Vorhabens zur Verfügung stehen werden. Dass „Mittel erwartet“ werden reicht hierfür nicht aus, insbesondere wenn das Ministerium für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr erst noch „die Baumaßnahme zur Einstellung in den Straßenbauplan 2012 (erneut) vorschlagen“ wird. Steht - wie hier - die Realisierung eines durch Planfeststellungsbeschluss, der kraft Gesetzes sofort vollziehbar ist, zugelassenen Vorhabens in absehbarer Zeit noch nicht an, hätte es die Behörde in der Hand gehabt, die Vollziehbarkeit des Beschlusses gemäß § 80 Abs. 4 Satz 1 VwGO bereits von Amts wegen behördlich auszusetzen, um so die für einen Planbetroffenen zur Vermeidung etwaiger Rechtsnachteile unausweichliche, weil fristgebundene Einleitung eines Eilverfahrens entbehrlich zu machen bzw. nachdem ein entsprechender Antrag auf Regelung der Vollziehung gestellt wurde, eine möglicherweise negative gerichtliche Entscheidung zu vermeiden. Vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 17. September 2001 - 4 VR 19.01 -, Buchholz 310 § 80 VwGO Nr. 66, vom 7. Juli 2010 - 9 VR 1.10 -, juris, vom 22. September 2010 - 9 VR 2.10 -, juris, und vom 31. März 2011 - 9 VR 2.11 -, juris. Hierauf wurde der Antragsgegner mit der bereits erwähnten Hinweisverfügung des Senats vom 20. Juli 2011 nochmals ausdrücklich hingewiesen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Bei Klagen eines Drittbetroffenen hält der Senat in ständiger Rechtsprechung einen Streitwert in Höhe von 15.000,00 Euro für angemessen (vgl. auch Nr. 34.2 i. V. m. Nr. 2.2.2 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, Fassung 7/2004, NVwZ 2004, 1327 = DVBl. 2004, 1525). Bei einem Grundeigentümer, der von dem Vorhaben mit enteignungsrechtlicher Vorwirkung (vgl. § 19 Abs. 2 FStrG) betroffen ist und sich gegen den Entzug des Eigentums wendet, ist zusätzlich der Verkehrswert des Grundstücks zu berücksichtigen, was - da der Planfeststellungsbeschluss selbst noch nicht den Entzug des Eigentums anordnet - im Regelfall mit einem geminderten Betrag im Umfang der Hälfte des Verkehrswerts des zu enteignenden Grundstücks geschieht. Hier soll Grundeigentum des Klägers in einem Umfang von rund 63.000 qm in Anspruch genommen werden. Bei einem Preis von etwa 3,00 Euro pro Quadratmeter für landwirtschaftlich genutzte Flächen - vgl. Der Obere Gutachterausschuss für Grundstückswerte im Land NRW, Bodenrichtwert, Gemeinde E. , E1. Straße, www.boris.nrw.de/borisplus/portal/BRW.do - wird sich in einem Hauptsacheverfahren unter Berücksichtigung des vorstehend Dargelegten aller Voraussicht nach ein Streitwert in Höhe von (gerundet) 110.000,00 Euro (15.000,00 Euro + [63.000 qm x 3,00 Euro je qm : 2 = 94.500,00 Euro]) ergeben. Dieser Betrag ist mit Blick auf den vorläufigen Charakter eines Verfahrens auf Regelung der Vollziehung vorliegend nur zur Hälfte als Streitwert festzusetzen. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).