Beschluss
9 VR 1/10
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist gemäß § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen, wenn die Sache in der Hauptsache erledigt erklärt wird.
• Kostenentscheidung nach § 161 Abs. 2 VwGO ist nach billigem Ermessen zu treffen und berücksichtigt den bisherigen Sach- und Streitstand.
• Bei bekanntem späteren Ausführungsbeginn eines Planfeststellungsbeschlusses wäre die Behörde gehalten gewesen, die Vollziehung von Amts wegen gemäß § 80 Abs. 4 Satz 1 VwGO auszusetzen; unterbleibt dies, sind die Kosten dem Antragsgegner aufzuerlegen.
• Die Streitwertfestsetzung richtet sich nach § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und bemisst sich zur Hälfte des voraussichtlichen Streitwerts im Klageverfahren.
Entscheidungsgründe
Einstellung vorläufiger Rechtsschutzverfahren; Kostenentscheidung und Aussetzungsgebot bei späterem Ausführungsbeginn • Das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist gemäß § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen, wenn die Sache in der Hauptsache erledigt erklärt wird. • Kostenentscheidung nach § 161 Abs. 2 VwGO ist nach billigem Ermessen zu treffen und berücksichtigt den bisherigen Sach- und Streitstand. • Bei bekanntem späteren Ausführungsbeginn eines Planfeststellungsbeschlusses wäre die Behörde gehalten gewesen, die Vollziehung von Amts wegen gemäß § 80 Abs. 4 Satz 1 VwGO auszusetzen; unterbleibt dies, sind die Kosten dem Antragsgegner aufzuerlegen. • Die Streitwertfestsetzung richtet sich nach § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und bemisst sich zur Hälfte des voraussichtlichen Streitwerts im Klageverfahren. Die Antragsteller hatten gegen einen Planfeststellungsbeschluss des Vorhabenträgers vorläufigen Rechtsschutz beantragt. Der Planfeststellungsbeschluss war ergangen, obwohl der Vorhabenträger bereits bekanntgab, dass die Ausführung des Vorhabens nicht vor dem Frühjahr 2011 beginnen werde. In der Hauptsache erklärten die Parteien das Verfahren übereinstimmend für erledigt. Das Verwaltungsgericht hatte über die Kosten und den Streitwert zu entscheiden. Streitgegenstand war die Frage der Einstellung des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens sowie die Verteilung der Verfahrenskosten und die Festsetzung des Streitwerts. • Das Verfahren ist gemäß entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen, weil die Parteien in der Hauptsache übereinstimmend die Erledigung erklärt haben. • Nach § 161 Abs. 2 VwGO sind die Kosten nach billigem Ermessen zu verteilen; dabei ist der bisherige Sach- und Streitstand maßgeblich. • Da bei Erlass des Planfeststellungsbeschlusses bereits bekannt war, dass die Ausführung erst später beginnt, hätte die Behörde die sofort vollziehbare Entscheidung gemäß § 80 Abs. 4 Satz 1 VwGO von Amts wegen aussetzen sollen, um ein vermeidbares Eilverfahren zu verhindern. • Das Unterlassen der Aussetzung rechtfertigt es, die Kosten dem Antragsgegner aufzuerlegen, weil die Antragsteller andernfalls zur Einleitung des vorläufigen Rechtsschutzes gezwungen wurden. • Für die Streitwertfestsetzung ist auf § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG abzustellen; hier wurde als Maßstab die Hälfte des voraussichtlichen Streitwerts im Klageverfahren gewählt. Das vorläufige Rechtsschutzverfahren wurde eingestellt, weil die Hauptsache von den Parteien erledigt erklärt wurde. Hinsichtlich der Kostenentscheidung wurde aus Billigkeitsgründen die Verpflichtung zur Tragung der Verfahrenskosten dem Antragsgegner auferlegt, da die Behörde die Vollziehung hätte aussetzen können und damit das Eilverfahren vermeidbar gewesen wäre. Die Streitwertfestsetzung erfolgte auf Grundlage von § 52 Abs. 1 und § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und wurde mit der Hälfte des voraussichtlichen Klage-Streitwerts bemessen. Damit trägt der Antragsgegner die Verfahrenskosten, und das Verfahren ist ohne Entscheidung in der Hauptsache beendet. Die Entscheidung klärt, dass Behörden bei bekanntem verzögertem Ausführungsbeginn von Planfeststellungsbeschlüssen rechtzeitig die Vollziehung auszusetzen haben, um unnötige vorläufige Rechtsschutzverfahren zu vermeiden.