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Beschluss

9 VR 2/11

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die aufschiebende Wirkung einer Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss kann anzuordnen sein, wenn das Interesse der Kläger an der Beibehaltung des bisherigen Zustands das Interesse der Behörde an sofortiger Vollziehung überwiegt. • Ist der Vollzugsbeginn des Vorhabens absehbar in der Zukunft und besteht kein aktuelles öffentliches Interesse an sofortiger Umsetzung, gebietet dies nicht automatisch sofortige Vollziehung nach § 17e Abs. 2 FStrG. • Die Behörde sollte bei absehbar verzögertem Baubeginn von Amts wegen die Vollziehung gemäß § 80 Abs. 4 Satz 1 VwGO aussetzen, um fristgebundene Anträge auf vorläufigen Rechtsschutz zu vermeiden.
Entscheidungsgründe
Anordnung der aufschiebenden Wirkung bei absehbar verzögertem Vollzugsbeginn des Planfeststellungsbeschlusses • Die aufschiebende Wirkung einer Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss kann anzuordnen sein, wenn das Interesse der Kläger an der Beibehaltung des bisherigen Zustands das Interesse der Behörde an sofortiger Vollziehung überwiegt. • Ist der Vollzugsbeginn des Vorhabens absehbar in der Zukunft und besteht kein aktuelles öffentliches Interesse an sofortiger Umsetzung, gebietet dies nicht automatisch sofortige Vollziehung nach § 17e Abs. 2 FStrG. • Die Behörde sollte bei absehbar verzögertem Baubeginn von Amts wegen die Vollziehung gemäß § 80 Abs. 4 Satz 1 VwGO aussetzen, um fristgebundene Anträge auf vorläufigen Rechtsschutz zu vermeiden. Antragsteller klagten gegen den Planfeststellungsbeschluss des Antragsgegners vom 29.12.2010 zum Neubau der Autobahn A100 in Berlin und begehrten Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Anfechtungsklage. Sie rügten mangelnde Planrechtfertigung und Fehler in der Verkehrsprognose sowie fehlerhafte Abwägung. Der Antragsgegner hatte die sofortige Vollziehbarkeit des Beschlusses angeordnet, plante den Baubeginn nach eigenen Angaben erst ab März 2012 und hatte keine dringenden Gründe für eine sofortige Umsetzung dargelegt. Öffentlich war der spätere Baubeginn durch Presseberichte als politische Beschlusslage vermittelt. Die Kläger machten geltend, ihnen entstünden durch sofortigen Vollzug nicht wieder gutzumachende Nachteile, wenn nicht vorab die aufschiebende Wirkung gewährt würde. • Rechtliche Prüfungsmaßstäbe: Bei Anträgen auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung sind die beiderseitigen Interessen gegeneinander abzuwägen; § 80 Abs. 4 Satz 1 VwGO ist einschlägig. Das gesetzliche Regelfallinteresse der Behörde an sofortiger Vollziehung nach § 17e Abs. 2 FStrG kann durch die Gesamtumstände relativiert werden. • Abwägung der Interessen: Die Antragsteller haben ein schutzwürdiges Interesse an der Beibehaltung des bisherigen Zustands bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren, da sie verfahrensbezogene Rechtsnachteile zu vermeiden suchen. Demgegenüber hat der Antragsgegner kein überwiegendes, aktuelles öffentliches Interesse nachgewiesen, das eine sofortige Umsetzung rechtfertigen würde. • Zeitlicher Umstand des Vollzugsbeginns: Der Baubeginn war bereits bei Erlass des Planfeststellungsbeschlusses zeitlich deutlich in der Zukunft (ca. 1 1/4 Jahre) und für die Öffentlichkeit erkennbar, so dass die Dringlichkeit für sofortige Vollziehung fehlt. • Verwaltungspraktische Erwägung: Bei Kenntnis eines verzögerten Baubeginns wäre es naheliegend und im Ermessen der Behörde gelegen, die Vollziehung von Amts wegen gemäß § 80 Abs. 4 Satz 1 VwGO auszusetzen, um vorläufige Rechtsschutzverfahren zu vermeiden. • Folgen der Anordnung: Die aufschiebende Wirkung hindert die Behörde nicht daran, vorbereitende Maßnahmen wie Ausführungsplanung oder Ausschreibungen auf eigenes Risiko vorzubereiten; deshalb bestehen keine unvertretbaren Nachteile für den Antragsgegner. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage ist begründet. Das Interesse der Antragsteller an der Aufrechterhaltung des bisherigen Zustands überwiegt das Interesse des Antragsgegners an sofortiger Vollziehung, weil kein aktuelles öffentliches Interesse an der sofortigen Umsetzung des Planfeststellungsbeschlusses dargelegt ist und der Baubeginn erst deutlich später vorgesehen war. Die Behörde hätte im Hinblick auf den absehbar verzögerten Vollzugsbeginn von Amts wegen die Vollziehung aussetzen können; dem liegt kein schlüssiger Bedarf für sofortigen Vollzug entgegen. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist daher anzuordnen; der Antragsgegner kann dennoch auf eigenes Risiko vorbereitende Planungs- und Vergabemaßnahmen fortführen.