Beschluss
12 A 2097/10
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2011:0627.12A2097.10.00
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Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird ebenfalls auf 15.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird ebenfalls auf 15.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag die Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht in Frage zu stellen, in Ermangelung eines vor der Ausreise der Klägerin gestellten, ausdrücklichen Einbeziehungsantrags komme eine Einbeziehung nach § 27 Abs. 2 BVFG nicht mehr in Betracht. Dass es eines ausdrücklichen Einbeziehungsantrags vor der Ausreise der Bezugsperson, hier also vor dem 15. Mai 1997 (dem Zeitpunkt der Registrierung der Klägerin und weiteren Familienangehörigen in der Außenstelle G. ), bedarf, ergibt sich aus dem Gesetz und entspricht der Rechtsprechung. Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 26. Januar 2011 – 12 A 1375/10 –, m.w.N. auch zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Das aus der klaren Gesetzesformulierung sich ergebende Erfordernis eines ausdrücklichen Antrags der Bezugsperson vor ihrer Aussiedlung auf Einbeziehung der Angehörigen "zum Zweck der gemeinsamen Ausreise" und eines hierauf ergangenen Einbeziehungsbescheides als Neubestimmung des insoweit zu beachtenden Aufnahmeverfahrens schließt es aus, einen früheren Antrag der Abkömmlinge auf Aufnahme aus eigenem Recht, der nicht auch ausdrücklich – zumindest hilfsweise – auch als Antrag auf Einbeziehung in einen Aufnahmebescheid einer noch nicht ausgereisten Bezugsperson gestellt worden ist, rückwirkend als einen ausdrücklichen Antrag der Bezugsperson aufzufassen oder dieser zuzurechnen; verfassungsrechtliche Bedenken aus Art. 3 Abs. 1, 6, 20 Abs. 3 GG sowie insbesondere unter den Aspekten der Rückwirkung und des Vertrauensschutzes bestehen nicht. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Januar 2009 – 5 B 41.08, 5 PKH 15.08 –; OVG NRW, Beschlüsse vom 1. Juni 2010 – 12 A 2593/08 – und vom 5. Juli 2010 – 12 A 1272/09 –. Rechtlich relevant ist danach nur ein ausdrücklicher Einbeziehungsantrag der Bezugsperson selbst oder aber ein ausdrücklicher Einbeziehungsantrag der Einzubeziehenden; dabei muss jeder Einbeziehungsantrag vor der Ausreise der Bezugsperson gestellt worden sein. § 27 BVFG verdrängt damit als spezielleres Gesetz § 45 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG, soweit dieser eine vollständige Nachholung der Antragstellung zulässt. Der bloße Wille der Einzubeziehenden, nach Deutschland zu kommen, reicht mit Blick auf das geforderte spezifische – und ausdrückliche – Einbeziehungsbegehren nicht aus. Die hierauf bezogenen Ausführungen in der Begründung des Zulassungsantrags gehen damit an der Rechtslage vorbei. An dem hiernach erforderlichen ausdrücklichen Einbeziehungsantrag vor der Ausreise der Klägerin als Bezugsperson fehlt es hier, wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat. In dem unter dem Aktenzeichen VIIIB6/SU- geführten Aufnahmeantrag der Klägerin vom 18. März 1993 sind die hier Einzubeziehenden, nämlich die Tochter der Klägerin, M. E. , und deren Kinder (mithin die Enkelinnen der Klägerin), D. und L. E. , nicht einmal erwähnt. Der unter dem gesonderten Aktenzeichen VIIIB6/ geführte Antrag der Tochter der Klägerin, M. E. , vom 27. Juli 1994 ist ausweislich des Antragsformulars als üblicher Antrag aus eigenem Recht auf Aufnahme nach § 27 Abs. 1 BVFG gestellt, wobei ihre beiden Töchter als "Kinder unter 16 Jahren, für die die Aufnahme begehrt wird", aufgeführt sind. Dieser Antrag lässt ein zumindest hilfsweise, aber ausdrücklich geäußertes Begehren auf Einbeziehung der Antragstellerin und ihrer Töchter in den Aufnahmebescheid, den die Klägerin beantragt hatte, nicht ansatzweise erkennen. Die schon insoweit eindeutig erkennbare Ausrichtung der Antragsbegehren sowohl der Klägerin als auch ihrer Tochter auf die Erteilung jeweils eigener Aufnahmebescheide findet ihre Entsprechung in dem der Klägerin zurechenbaren Schreiben ihres damaligen Verfahrensbevollmächtigten vom 18. Oktober 1996, wonach in Kenntnis des weiteren Aufnahmeantrags der Tochter der Klägerin zur Beschleunigung des Aufnahmebescheides der Klägerin und der weiteren in diesem Schreiben nur zum Teil benannten Personen D1. U. , S. B. , S. O. , S. L1. , S. O1. ausdrücklich bekannt gegeben wurde, dass die Klägerin und die fünf vorgenannten Personen "unabhängig vom Antragsteller D2. B1. , 60 Az: VIIIB6/SU- und E. M. geb. D3. 65 Az: VIIIB6/SU- in die BRD einreisen möchten." Damit war für den Adressaten der Erklärung, das Bundesverwaltungsamt, eindeutig klargestellt, dass eine gemeinsame Ausreise der Klägerin mit ihrer Tochter und deren Töchtern gerade nicht beabsichtigt war, so dass bereits die Grundlage für eine Einbeziehung fehlte und nichts – insbesondere nicht eine ausdrückliche Bekundung, wie sie erforderlich ist – gleichwohl für ein hierauf gerichtetes Einbeziehungsbegehren sprach. Eine gesonderte Verzichtserklärung der Klägerin bzw. ihrer Tochter war vor dieser objektiv erkennbaren Ausrichtung der Antragsbegehren, auf die es insoweit allein ankommt, nicht mehr erforderlich. Wenn das Bundesverwaltungsamt im Ablehnungsbescheid vom 22. März 1999 und im Widerspruchsbescheid vom 28. Juni 2000 dennoch die Einbeziehung von M1. E. und ihrer Familie in den Aufnahmebescheid der Mutter J. M2. – der Klägerin des vorliegenden Verfahrens – geprüft hat, beruhte dieses Vorgehen, wie der beschließende Senat bereits in seinem Beschluss vom 11. Juni 2010 – 12 E 1522/09 – ausgeführt hat, nicht auf einer Antragserweiterung, sondern entsprach noch der Verwaltungspraxis, die das Bundesverwaltungsamt unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung im Hinblick auf die seit 1993 geltende Rechtslage jahrelang praktiziert hatte, ohne dabei einen speziellen Einbeziehungsantrag zu verlangen. Vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 12. April 2001 – 5 C 19.00 –, DVBl. 2001, 1527, juris; OVG NRW, Beschluss vom 4. September 2006 – 12 A 72/05 –. Eine solche Verfahrensweise sollte aber gerade durch die Gesetzesneufassung zum 1. Januar 2005, die eine ausdrückliche Antragstellung forderte, unterbunden werden. Dies ergibt sich sowohl aus dem Wortlaut der Vorschrift des § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG, die einen ausdrücklichen Antrag verlangt, als auch aus der Begründung des Gesetzesentwurfs für die Änderung dieser Vorschrift, in der es heißt: "Die Neufassung verdeutlicht überdies, dass ohne Antrag eine Einbeziehung nicht erfolgen und die Antragstellung in der Verwaltungspraxis nicht unterstellt werden darf." Vgl. die insoweit gleichlautenden Begründungen des Entwurfs zu Art. 6 Nr. 5 b) des Zuwanderungsgesetzes der Fraktionen SPD und Bündnis 90/Die Grünen vom 8. November 2001 – BT-Drucks. 14/7387, S. 111 und des Entwurfs der Bundesregierung zu Art. 6 Nr. 6 b) des Zuwanderungsgesetzes vom 7. Februar 2003 – BT-Drucks. 15/420 S. 120. Dies konnte ab dem 1. Januar 2005 insbesondere nicht mehr über die Annahme einer "verfahrensbedingten Härte" erfolgen. Die zur alten Rechtslage ergangene Rechtsprechung zu sogenannten "verfahrensbedingten Härte" als einem Unterfall der "besonderen Härte" im Sinne des § 27 Abs. 2 BVFG ist auf die neue Rechtslage nicht übertragbar. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Januar 2009 – 5 B 41.08, 5 PKH 15.08 –, juris; OVG NRW, Beschlüsse vom 24. November 2009 – 12 A 993/08 – und vom 26. August 2009 – 12 A 2667/08 –. Fehlt es danach von vornherein an einem vor der Ausreise der Klägerin gestellten ausdrücklichen Antrag auf Einbeziehung der Tochter der Klägerin und deren Töchter in den der Klägerin zu erteilenden Aufnahmebescheid, gehen die Ausführungen der Klägerin zur Zurechnung bzw. (nachträglichen) Genehmigung ins Leere. Auf die Frage der Grundkenntnisse der deutschen Sprache und die diesbezüglichen Ausführungen in der Begründung des Zulassungsantrags kommt es danach nicht mehr an. Über Auswirkungen etwaiger zukünftiger Gesetzesänderungen auf die Rechtsposition der Klägerin ist im Rahmen des Wiederaufgreifens des Verwaltungsverfahrens nach § 51 VwVfG zu befinden. Dementsprechend weist die Rechtssache auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. Der geltend gemachte Verstoß gegen § 108 Abs. 1 VwGO (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) liegt nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung ersichtlich auf der Grundlage seiner aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung getroffen. Die Verfahrensgarantie des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO schützt nicht davor, dass das Verwaltungsgericht eine von der Rechtsauffassung der Klägerin im Ergebnis abweichende rechtliche Bewertung vertritt. Die Abweisung der Klage auch insoweit, als mit ihr die Aufnahme des Ehemanns der Tochter der Klägerin in den der Klägerin erteilten Aufnahmebescheid als sonstigen Familienangehörigen nach § 8 Abs. 2 BVFG begehrt worden ist, ist nicht Gegenstand des Zulassungsantrags. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und – hinsichtlich der Streitwertfestsetzung – nach §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).