OffeneUrteileSuche
Beschluss

12 A 72/05

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

3mal zitiert
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt, weil das Zulassungsvorbringen keine ernstlichen Zweifel im Sinne des §124 Abs.2 Nr.1 VwGO begründet. • Nach der Neufassung des §27 BVFG steht der Einbeziehungsanspruch nur der Bezugsperson zu; damit fehlt den Klägern die Klagebefugnis. • Ein ausdrücklicher Einbeziehungsantrag der Bezugsperson vor deren Aussiedlung ist erforderlich; das Fehlen eines solchen Antrags begründet keine verfahrensbedingte Härte i.S.v. §27 Abs.2 BVFG. • Nach altem Recht hätte die begehrte Einbeziehung ebenfalls keinen Erfolg gehabt; weitergehendes Zulassungsvorbringen ändert daran nichts. • Die Ablehnung eines Beweisantrags stellt keine Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes dar, wenn die behaupteten Unterlagen den erklärten Antragsinhalt nicht verändern können.
Entscheidungsgründe
Kein Zulassungsgrund für Berufung bei fehlendem Einbeziehungsantrag der Bezugsperson • Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt, weil das Zulassungsvorbringen keine ernstlichen Zweifel im Sinne des §124 Abs.2 Nr.1 VwGO begründet. • Nach der Neufassung des §27 BVFG steht der Einbeziehungsanspruch nur der Bezugsperson zu; damit fehlt den Klägern die Klagebefugnis. • Ein ausdrücklicher Einbeziehungsantrag der Bezugsperson vor deren Aussiedlung ist erforderlich; das Fehlen eines solchen Antrags begründet keine verfahrensbedingte Härte i.S.v. §27 Abs.2 BVFG. • Nach altem Recht hätte die begehrte Einbeziehung ebenfalls keinen Erfolg gehabt; weitergehendes Zulassungsvorbringen ändert daran nichts. • Die Ablehnung eines Beweisantrags stellt keine Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes dar, wenn die behaupteten Unterlagen den erklärten Antragsinhalt nicht verändern können. Die Kläger begehrten die Einbeziehung minderjähriger Angehöriger in einen Aufnahmebescheid im Rahmen des Aussiedlungsverfahrens. Die Bezugsperson (Mutter der Klägerin zu 1.) war vor März 1996 ausgereist; in ihrem Aufnahmeantrag wurden Kinder unter 16 Jahren gesondert aufgeführt, die Klägerin zu 1. aber nur unter der Rubrik für ältere Personen genannt. Ein ausdrücklicher Antrag der Mutter auf Einbeziehung der Klägerin zu 1. vor der Ausreise liegt nicht vor; ein entsprechendes Einbeziehungsbegehren wurde erstmals 2001 im Widerspruchsverfahren vorgebracht und von den Klägern erst später im Klageverfahren selbst geltend gemacht. Die Verwaltungsbehörde lehnte die Einbeziehung ab und das Verwaltungsgericht bestätigte dies; die Kläger beantragten Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht. • Anwendbares Recht: §27 BVFG in der Fassung des Zuwanderungsgesetzes verlangt nach §27 Abs.1 Satz2 einen ausdrücklichen Einbeziehungsantrag der Bezugsperson vor deren Aussiedlung. • Klagebefugnis: Da nach der Neufassung des §27 BVFG nur die Bezugsperson den Einbeziehungsanspruch hat, fehlt den Klägern die erforderliche Klagebefugnis; somit besteht kein Zulassungsgrund nach §124 Abs.2 Nr.1 VwGO. • Verfahrensbedingte Härte: Das Unterlassen eines ausdrücklichen Antrags vor der Ausreise kann nicht als verfahrensbedingte oder besondere Härte i.S.d. §27 Abs.2 BVFG gewertet werden; die gesetzliche Neuregelung macht eine Annahme ohne Antrag gerade unzulässig. • Sachverhaltswürdigung: Die Angaben im Aufnahmeantrag der Mutter zeigen, dass nur Abkömmlinge unter 16 Jahren automatisch einbezogen werden sollten; daraus lässt sich kein vor der Ausreise gestelltes ausdrückliches Einbeziehungsbegehren der Mutter ableiten. • Beweis- und Verfahrensfragen: Die Ablehnung eines Beweisantrags zur Vorlage von Urkunden ändert nichts, weil die bloße Beifügung der Unterlagen den eindeutigen Antragsinhalt der Mutter nicht hätte verändern können; deshalb liegt keine Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes vor. • Rechtsprechung und Gesetzesauslegung: Gesetzeswortlaut und Gesetzesbegründung zeigen, dass ohne ausdrücklichen Antrag eine Einbeziehung nicht erfolgt; zutreffende Rechtsprechung des BVerwG und OVG NRW stützt diese Auslegung. • Folge: Selbst unter Rückgriff auf die frühere Rechtslage hätte die Einbeziehung keinen Erfolg gehabt; das Zulassungsvorbringen wiederholt im Wesentlichen das erstinstanzliche Vorbringen und begründet keine ernstlichen Zweifel. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt; die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, und der Streitwert wird auf 15.000 Euro festgesetzt. Begründet ist dies damit, dass nach der geltenden Fassung des §27 BVFG der Einbeziehungsanspruch nur der Bezugsperson (hier der Mutter) zusteht und kein ausdrücklicher Einbeziehungsantrag der Mutter vor ihrer Aussiedlung vorliegt, sodass den Klägern die Klagebefugnis fehlt. Zudem begründet das nachträgliche Vorbringen weder verfahrensbedingte Härte noch sonstige Voraussetzungen für eine Einbeziehung; selbst nach früherem Recht wäre die Einbeziehung erfolglos geblieben. Schließlich ist die Ablehnung des Beweisantrags nicht rechtsfehlerhaft, weil die behaupteten Unterlagen den erklärten Antragsinhalt nicht geändert hätten. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist damit rechtskräftig.