Beschluss
12 A 1375/10
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2011:0126.12A1375.10.00
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Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil keiner der geltend gemachten Zulassungsgründe gegeben ist. Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, eine Berufung auf den Härtetatbestand des § 27 Abs. 2 S. 1 BVFG scheide aus, im Ergebnis nicht in Frage zu stellen. Aus der Argumentation der Klägerin geht nicht hervor, dass die "sonstigen Voraussetzungen", die für eine Einbeziehung im Härtefall zusätzlich erforderlich sind und sich hier aus § 27 Abs. 1 S. 2 BVFG ergeben, in Gänze vorliegen, nämlich auch rechtzeitig ein Einbeziehungsantrag gestellt worden ist. Der Gesetzgeber wollte im Wege der Novellierung des maßgeblichen Aufnahmeverfahrens zum 1. Januar 2005 eine Einbeziehung von Ehegatten und Abkömmlingen generell von einem ausdrücklichen Antrag vor der Ausreise des Stammberechtigten abhängig machen ("Die Neufassung verdeutlicht überdies, dass ohne Antrag eine Einbeziehung nicht erfolgen und die Antragstellung in der Verwaltungspraxis nicht unterstellt werden darf"). Vgl. die insoweit gleichlautenden Begründungen des Entwurfs zu Art. 6 Nr. 5b) des Zuwanderungsgesetzes der Fraktionen SPD und Bündnis 90/Die Grünen vom 8. November 2001, BT-Drucks. 14/7387, S. 111, und des Entwurfs der Bundesregierung zu Art. 6 Nr. 6 b) des Zuwanderungsgesetzes vom 7. Februar 2003, BT-Drucks. 15/420, S. 120. Vor dem Hintergrund des Wegfalls der sog. "verfahrensbedingten Härte" ermöglicht es die Härtevorschrift des § 27 Abs. 2 BVFG deshalb nicht mehr, von dem Antragserfordernis des § 27 Abs. 1 S. 2 BVFG im Ausnahmewege abzusehen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Januar 2009 – 5 B 41.08, 5 PKH 15.08 –, juris. Der Umstand, dass eine gemeinsame Ausreise als Zweck eines solchen Einbezie-hungsantrages nicht mehr möglich ist, begründet als solcher noch keinen Härtefall i. S. d. § 27 Abs. 2 BVFG. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Mai 2000 – 5 B 26.00 –, noch zum alten Recht; Beschluss vom 30. Oktober 2006 – 5 B 55.06 –, juris; OVG NRW, Beschlüsse vom 5. Juli 2010 – 12 A 1272/09 – und vom 1. Juni 2010 – 12 A 2593/08 –. Das aus der klaren Gesetzesformulierung sich ergebende Erfordernis eines ausdrücklichen Antrags der Bezugsperson vor ihrer Aussiedlung auf Einbeziehung der Angehörigen "zum Zweck der gemeinsamen Ausreise" und eines hierauf ergangenen Einbeziehungsbescheides als Neubestimmung des insoweit zu beachtenden Aufnahmeverfahrens schließt es auch aus, einen früheren Antrag der Abkömmlinge auf Aufnahme aus eigenem Recht, der nicht auch ausdrücklich – zumindest hilfsweise – auch als Antrag auf Einbeziehung in einen Aufnahmebescheid einer noch nicht ausgereisten Bezugsperson gestellt worden ist, rückwirkend als einen ausdrücklichen Antrag der Bezugsperson aufzufassen oder dieser zuzurechnen; verfassungsrechtliche Bedenken aus Art. 3 Abs. 1, 6, 20 Abs. 3 GG, sowie insbesondere unter den Aspekten der Rückwirkung und des Vertrauensschutzes bestehen nicht. BVerwG, Beschluss vom 30. Januar 2009 – 5 B 41.08, 5 PKH 15.08 –; OVG NRW, Beschlüsse vom 1. Juni 2010 – 12 A 2593/08 – und vom 5. Juli 2010 – 12 A 1272/09 –. Zum Vorliegen eines eigenen oder zumindest zurechenbaren Einbeziehungsantrages verhält sich der Zulassungsvortrag der Klägerin indes über weite Strecken nicht, sondern behandelt umfangreich und mit teilweise nicht nachvollziehbaren Argumenten lediglich die Frage, ob die Versagung der Einbeziehung im konkreten Fall eine besondere Härte darstellt. Der anschließende Versuch der Klägerin, die Stellung eines Einbeziehungsantrages vor der Ausreise deswegen als hier nicht erforderlich darzustellen, weil ein solcher Antrag "zum Zwecke der gemeinsamen Aussiedlung" nach der Einreise des Stamm-berechtigten in die Bundesrepublik Deutschland nicht mehr gestellt werden könne und deshalb die Situation eines Härtefalles mit der Anwendbarkeit des § 27 Abs. 2 BVFG vorliege, ist untauglich, denn er lässt die beschriebene Unterscheidung zwischen "Härte" und "sonstige Voraussetzungen" außer Acht und läuft auf einen Zirkelschluss hinaus. Für eine teleologische Ausrichtung des Gesetzes, wonach sich das Antragserfordernis dem Ziel der Zusammenführung auseinandergerissener Familien jeweils unterordnen muss, fehlt jeglicher Anhaltspunkt. Auch der Einwand, das Verlangen, es müsse vor der Ausreise ein "Vorratsantrag" für potentielle Einbeziehungskandidaten gestellt werden, stehe mit dem Gesetz nicht in Einklang, verfängt nicht, weil das Erfordernis der Antragstellung ausdrücklicher Gesetzesinhalt ist und Einbeziehungsanträge der Einzubeziehenden dem Stammberechtigten ggf. zugerechnet werden können (s. o.). Ebenso wenig kann ein Einbeziehungsantrag vor der Ausreise der Bezugsperson deswegen fingiert werden, weil die Erteilung eines Bescheides nach § 27 Abs. 2 BVFG auf den Zeitpunkt des Eintritts des Härtefalles zurückwirke und der Betreffende mit seiner Einreise in die Bundesrepublik Deutschland wie bezweckt gleich dem Stammberechtigten Deutscher werde. Eine solche Fiktion, für die es ohnehin keine gesetzliche Grundlage gibt, stellt lediglich auf die Erlangung gleicher Rechtsvorteile ab, die der Gesetzgeber indes den Einzubeziehenden unter erleichterten Bedingungen nur im Rahmen einer Übersiedlung im Familienverbund und nicht im Falle eines Nachzuges angedeihen lassen will. Insoweit überzeugt auch nicht der Vortrag, die Verweigerung der nachträglichen Einbeziehung verstoße gegen Art. 3 GG. Soweit die Klägerin diesbezüglich auch auf die Gruppe derer verweist, die sich vom Inland aus für die Erteilung eines Aufnahmebescheides und die Einbeziehung darin auf das Vorliegen eines Härtefalles wegen ihrer deutschen Staatsangehörigkeit berufen, ist eine mit ihrer eigenen Situation vergleichbare Sachlage von der Klägerin weder nachvollziehbar dargelegt worden noch sonstwie auch nur annähernd ersichtlich. Keine erkennbare Bedeutung kommt insoweit auch der früheren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu Art. 116 Abs. 1 GG zu, wonach kein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen der Aufnahme des vertriebenen Volksdeutschen und der Aufnahme des Abkömmlings vorliegen muss. Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Mai 1992 – 1 C 54.89 –, BVerwGE 90, 173. Zum einen betrifft diese Entscheidung nicht die Erteilung eines Aufnahme- oder Einbeziehungsbescheides als eine Regelung, sondern lediglich den tatsächlichen Vorgang "Aufnahme finden". Zum anderen ist die Frage, unter welchen Vorausset-zungen eine Person i. S. d. Art. 116 Abs. 1 GG als Vertriebener deutscher Volkszu-gehörigkeit oder als dessen Abkömmling "Aufnahme gefunden hat", nach der ein-deutigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes seit dem Inkrafttreten der durch das Kriegsfolgenbereinigungsgesetz geänderten Fassung des Bundesver-triebenengesetzes am 1. Januar 1993 abschließend nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu beurteilen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Juli 2001 – 1 C 26.00 –, BVerwGE 114, 232 ff, juris; Urteil vom 20. April 2004 – 1 C 3.03 –, BVerwGE 120, 292 ff, juris; OVG NRW, Beschluss vom 22. Juli 2010 – 12 A 670/09 –, m. w. N. Schon nach dieser früheren Gesetzesfassung vor Einfügung der Bestimmung "zum Zwecke der gemeinsamen Aussiedlung" setzte die Einbeziehung – anders als die Klägerin zu suggerieren versucht – jedoch voraus, dass der Abkömmling noch vor Ausreise der Bezugsperson in deren Aufnahmebescheid hätte einbezogen werden können, also zumindest ein entsprechender Antrag gestellt war. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Mai 2000 – 5 B 26.00 –; Urteil vom 12. April 2001 – 5 C 19.00 –, DVBl. 2001, 1527; OVG NRW, Beschluss vom 11. Juni 2010 – 12 E 1522/09 –, m. w. N. Abgesehen davon kommt eine Diskriminierung, wie sie die Klägerin rügt, auch deshalb nicht in Betracht, weil sich die Erteilung eines Einbeziehungsbescheides im Härtewege grundsätzlich nach dem Recht im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung richtet, also auf nicht abgeschlossene Verwaltungsverfahren das aktuelle Recht Anwendung findet. Wenn die Klägerin auf den Rechtszustand in dem Zeitpunkt abgestellt haben will, zu dem ihrem Antrag auf Erteilung eines Aufnahmebescheides in einem anderen Verwaltungsverfahren stattgegeben worden ist, ist das systemfremd. Gerichtliche Entscheidungen, die erkennbar auf einen rechtzeitigen Einbeziehungs-antrag – wäre er faktisch möglich gewesen, weil etwa der Stammberechtigte mit einem Aufnahmebescheid ausgereist ist – verzichtet haben, hat die Klägerin auch mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. April 2004 – 1 C 3.03 – (BVerwGE 120, 292) nicht nachgewiesen; eine entsprechende Handhabung seitens der Vertriebenenbehörden wäre rechtswidrig, so dass sich die Klägerin nicht darauf berufen könnte. Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen kann die Berufung auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen werden. Der Rechtssache kommt nicht die grundsätzliche Bedeutung zu, die ihr die Klägerin beimisst, weil die entscheidenden Rechtsfragen bereits ober- und höchstrichterlich geklärt sind. Die von der Klägerin als grundsätzlich aufgeworfene Rechtsfrage, ob gem. § 27 Abs. 2 BVFG eine Person, die einen Härtefall geltend machen kann, der nicht "verfahrensbedingter Härtefall" ist, die nachträgliche Eintragung ihrer Abkömmlinge nur dann beantragen darf, wenn sie vor ihrer Ausreise einen Antrag auf Einbeziehung der Abkömmlinge gestellt hat, hat von vornherein keinen generalisierungsfähigen Inhalt und stellt sich so nicht. Schon aus dem Gesetzeswortlaut geht unzweifelhaft hervor, dass die Stellung eines Einbeziehungsantrages zum Zwecke der gemeinsamen Ausreise als "sonstige Voraussetzung" zu beachten ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Dieser Beschluss ist gem. § 152 Abs. 1 VwGO und – hinsichtlich der Streitwertfestsetzung – nach §§ 66 Abs. 3 S. 3, 68 Abs. 1 S. 5 GKG unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 S. 4 VwGO).