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Beschluss

12 A 2195/10

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2011:0505.12A2195.10.00
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Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. G r ü n d e : Aufgrund des Wegfalls des § 5 Abs. 2 AGVwGO ist zum 1. Januar 2011 Kraft Gesetzes ein Beklagtenwechsel eingetreten. Das Rubrum wurde entsprechend des nunmehr geltenden sog. Rechtsträgerprinzips des § 78 Abs. 1 Nr. VwGO von Amts wegen geändert. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil keiner der geltend gemachten Zulassungsgründe gegeben ist. Das innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO erfolgte Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung. Namentlich vermag die Zulassungsbegründung nicht in Frage zu stellen, dass der Beklagte bei der gegebenen Sachlage die Übernahme der Kosten der Beschulung der Klägerin an der I. -Schule – mit Blick auf den Vorrang der öffentlichen Schulen nach § 10 Abs. 1 SGB VIII – ablehnen durfte. Im Rahmen der Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII sind die Kosten der Be-schulung an einer Privatschule vom Jugendhilfeträger nur dann zu übernehmen, wenn dem Hilfesuchenden eine adäquate Förderung – d.h. die zur Bekämpfung auch der seelischen Behinderung erforderliche und geeignete Hilfe – nur an der besagten Privatschule in zumutbarer Weise zuteil wird und das öffentliche Schulsystem nichts Vergleichbares bietet. Die Ausführungen in der Zulassungsbegründung dazu, wie sich der Hilfefall seit dem Jahre 2004 entwickelt hat, führen jedoch nicht einmal andeutungsweise auf eine belastbare fachliche Stellungnahme von Ärzten, Psychologen, Sozialpädagogen oder Lehrern, nach der sinnvolle Maßnahmen gegen die bei der Klägerin unstreitig vorliegende Dyskalkulie bzw. ihre seelischen Auswirkungen den Besuch gerade einer Privatschule voraussetzen. Im Gutachten der S. L. W. vom 16. Oktober 2006 wird zwar der Fortbestand der Teilleistungsstörung mit ihren psychischen Auswirkungen diagnostiziert und der Klägerin das fortbestehende Drohen einer seelischen Behinderung bescheinigt, jedoch lediglich die Fortsetzung der ergänzenden qualifizierten außerschulischen Förderung und darüber hinaus eine psychotherapeutische Behandlung zur Reduktion der Symptomatik und Verbesserung des Selbstwertgefühls empfohlen. Dass ein Systemversagen des öffentlichen Schulwesens vorliegt, dem durch den Besuch einer Privatschule begegnet werden kann, findet keinen erkennbaren Anklang, so dass der nachgeschobenen Interpretation der Klägerin zur Stützung ihres Klagebegehrens eine ausreichende Basis fehlt. In der ergänzenden Stellungnahme von Dr. med. L1. und der Dipl.-Psych. L2. vom 16. Mai 2007 heißt es denn auch: "Auf Grund der damals berichteten Schulsituation, der Testergebnisse und der berichteten psychischen Befindlichkeit von S1. stand aus unserer Sicht dem Besuch einer Regelschule mit entsprechend lerntherapeutischer Unterstützung und psychotherapeutischer Begleitung nichts entgegen........... Zur Frage nach notwendigen flankierenden Maßnahmen, die den Besuch an öffentlichen Schulen ermöglichen würden, können wir uns wieder nur auf unsere Befunde bei der Begutachtung 2006 beziehen. Damals schien uns die Fortführung der Lerntherapie und eine ergänzende psychotherapeutische Behandlung zur Reduktion der psychosomatischen Beschwerde, der Selbstzweifel und Verbesserung des Selbstwertgefühls indiziert. Zur Frage der für S1. geeigneten Schulform können wir uns auf Grund der Testergebnisse nur nochmals auf unsere Empfehlung im Erstgutachten beziehen, in dem wir bei Fortbestehen der Belastung trotz Lerntherapie und psychotherapeutischer Unterstützung einen Wechsel auf eine Real- oder Gesamtschule angeregt haben. Da S1. zum Zeitpunkt der erneuten Begutachtung bereits die 10. Klasse des Gymnasiums besuchte, erschien uns die erneute Empfehlung eines Schulwechsels überflüssig. Wir haben jedoch den Vater erneut auf eine Überforderung von S1. mit dem Schulstoff des Gymnasiums und der Menge der aufzubringenden Zeiten zum Aufarbeiten und Lernen, die für sie notwendig zu sein schien, um dem Klassenstand zu entsprechen, hingewiesen. Unsererseits ist damals nicht der Besuch einer Privatschule favorisiert worden." Selbst im dem Beklagten erst im Februar 2007 zugegangenen Entwurf für einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird klägerseits nicht fundiert die Erforderlichkeit des Besuchs einer Privatschule in Abgrenzung zum Besuch einer öffentlichen Schule ergänzt durch außerschulische Maßnahmen dargelegt, sondern – in der bloßen Annahme, mangels Gewährung erforderlicher außerschulischer Förderleistungen auf schulische Maßnahmen angewiesen zu sein, und bei gleichzeitigem Ausblenden des Problems einer schulischen Überforderung – schlicht unterstellt. Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen kann auch kein Zweifel daran bestehen, dass der Beklagte erstmals mit elterlichem Schreiben vom 12. Dezember 2006 mit der Behauptung konfrontiert worden ist, dass der Bedarf der Klägerin nur an der I. -Privatschule gedeckt werden könne, so dass das Verwaltungsgericht das Vorliegen der Voraussetzungen einer zulässigen Selbstbeschaffung nach § 36a Abs. 3 SGB VIII zu Recht an diesem Schreiben ausgerichtet hat. Die Berufung kann auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO wegen einer Abweichung vom Urteil des OVG NRW vom 14. März 2003 – 12 A 1193/01 – zugelassen werden. Eine die Berufungszulassung ermöglichende Divergenz liegt vor, wenn das Gericht seiner Entscheidung einen abstrakten Rechtssatz zugrunde legt, der mit dem einschlägigen abstrakten Rechtssatz in einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts nicht übereinstimmt. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist nicht dargetan. Soweit man – wie die Klägerin – überhaupt annehmen wollte, das Verwaltungsgericht habe als erkennbaren Leitsatz ausformuliert, dass der Besuch einer Privatschule dann nicht Gegenstand einer jugendhilferechtlichen Eingliederungshilfe sein kann, wenn durch den Besuch einer anderen Schulform der öffentlichen Schulen (Fachschulen, Fachoberschulen und Berufskollegs) das Bildungsziel erreicht werden kann, weicht damit jedenfalls nicht von einem anders lautenden Obersatz des OVG NRW in seinem Urteil vom 14. März 2003 ab. Das Oberverwaltungsgericht hat zu der Frage des Vorrangs der Leistungen der Schulverwaltung keinen eigenen Rechtssatz aufgestellt, sondern nimmt zur Begründung lediglich auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 22. Januar 2001 – 19 K 11140/98 –, juris, Bezug. Soweit dieses erstinstanzliche und als solches von vornherein nicht divergenzfähige Gericht unter Ziffer 5. den Leitsatz aufstellt, dass – hat die Schulverwaltung einen Schüler schulrechtlich einem bestimmten Schultyp zugewiesen – diese Entscheidung grundsätzlich für das Jugendamt verbindlich ist, betrifft dies – wie sich aus den Entscheidungsgründen ergibt – die hier zudem ohnehin nicht einschlägige Frage, inwieweit der Hilfesuchende sich auf Grund einer schulrechtlichen Zuweisung auf eine sonderpädagogische Förderung an einer Sonderschule verweisen lassen muss. Auch die vom VG Düsseldorf herangezogenen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts, Urteil vom 16. Januar 1986 – 5 C 36/84 –, FEVS 36, 1, und des OVG NRW, Urteil vom 15. Juni 2000 – 16 A 3108/99 –, FEVS 52, 513, verhalten sich – abgesehen davon, dass sie zum Sozialhilferecht ergangen sind – ausschließlich zu der Bedeutung, die eine förmliche Zuweisung eines Hilfebedürftigen durch die Schulbehörden an eine Sonderschule besitzt. Ein Verfahren zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs, das mit der Zuweisung an einen bestimmten Schultyp geendet hat, hat im Falle der Klägerin aber nicht stattgefunden. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).