Beschluss
12 A 1278/10
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2011:0428.12A1278.10.00
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Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird ebenfalls auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird ebenfalls auf 5.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag die Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht in Frage zu stellen, die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des mit dem Ablehnungsbescheid vom 11. Februar 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Juli 2008 bestandskräftig abgeschlossenen Aufnahmeverfahrens lägen nicht vor. Soweit im Einzelnen dargelegt wird, die Klägerin habe bei der Erteilung ihres ersten Inlandspasses keine Chance gehabt, die deutsche Nationalität eintragen zu lassen, sind diese Ausführungen nicht geeignet, einen Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 VwVfG zu begründen. Weder ist damit einen Änderung der Sach- oder Rechtslage (§ 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG) dargelegt noch rechtfertigen die Ausführungen die Annahme, dass neu entstandene oder seinerzeit ohne Verschulden nicht beigebrachte Beweismittel i.S.d. § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG vorliegen, die auf der Grundlage der Rechtsauffassung der Beklagten im ablehnenden Bescheid vom 11. Februar 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Juli 2008 eine der Klägerin günstige Entscheidung herbeigeführt hätten. Vgl. zum Begriff der neuen Beweismittel etwa BVerwG, Beschluss vom 3. Mai 2000 – 8 B 352.99 –, DVBl. 2001, 305, juris; Urteil vom 13. September 1984 – 2 C 22.83 –, BVerwGE 70, 110, juris; Urteil vom 21. April 1982 – 8 C 75.80 –, NJW 1982, 2204, juris; OVG NRW, Beschluss vom 14. Juli 2010 – 12 A 1400/09 –. Denn die Beklagte hat ausweislich der Begründung des Widerspruchsbescheides neben der Passbeantragung (mit russischer Nationalität), der Eintragung der russischen Nationalität in den Inlandspass und der Entgegennahme des Inlandspasses mit russischem Nationalitätseintrag auch unabhängig von einem hierin ggf. liegenden Gegenbekenntnisses ein Bekenntnis nur zum deutschen Volkstum auf vergleichbare Weise geprüft und ein solches Bekenntnis in Ermangelung schlüssiger und überzeugender, über den Familien-, Bekannten- und Freundeskreis hinauswirkender Umstände, aus denen sich trotz des russischen Nationalitätseintrags im Inlandspass zweifelsfrei ergeben habe, dass die Klägerin eindeutig als deutsche Volkszugehörige wahrgenommen worden sei, verneint. Das Verwaltungsgericht hat auch zutreffend Ermessensfehler der Beklagten im Rah-men der Anwendung des § 51 Abs. 5 i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG verneint. Die Abwägung der Beklagten als Entscheidung auf der Stufe 1 des Verfahrens nach § 51 Abs. 5 i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG, vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 2009 – 1 C 15.08 –, BVerwGE 135, 121, juris, m.w.N., auch zur Durchbrechung der Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung nach § 51 Abs. 5 VwVfG und zu den Anforderungen an die Ermessensbetätigung, lässt Ermessensfehler nicht erkennen. Eine Ermessenreduzierung auf Null und damit ein Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens besteht nicht. Ein Anspruch auf die Entscheidung, im Rahmen des § 51 Abs. 5 i.V.m. § 48 Abs. 1 Satz 1 und § 49 Abs. 1 VwVfG das private Interesse des Betroffenen an einer erneuten Sachentscheidung höher einzustufen als das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung des bestandskräftigen Bescheides aus Gründen der Rechtssicherheit, und damit ein Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens besteht nur dann, wenn die Aufrechterhaltung des ablehnenden bestandskräftigen Bescheides "schlechthin unerträglich" wäre, was von den Umständen des Einzelfalles und einer Gewichtung der einschlägigen Gesichtspunkte abhängt. Allein die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts begründet keinen Anspruch auf Rücknahme, da der Rechtsverstoß lediglich die Voraussetzung einer Ermessensentscheidung der Behörde ist. Das Festhalten an dem Verwaltungsakt ist insbesondere dann "schlechthin unerträglich", wenn die Behörde durch unterschiedliche Ausübung der Rücknahmebefugnis in gleichen oder ähnlich gelagerten Fällen gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstößt oder wenn Umstände gegeben sind, die die Berufung der Behörde auf die Unanfechtbarkeit als einen Verstoß gegen die guten Sitten oder gegen Treu und Glauben erscheinen lassen. Die im Zeitpunkt seines Ergehens bestehende offensichtliche Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts, dessen Rücknahme begehrt wird, und im Falle einer gerichtlichen Bestätigung des Verwaltungsakts auch die offensichtliche Fehlerhaftigkeit der gerichtlichen Entscheidung können ebenfalls die Annahme rechtfertigen, seine Aufrechterhaltung sei schlechthin unerträglich. Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 2009 – 1 C 15.08 –, a.a.O.; Urteil vom 17. Januar 2007 – 6 C 32.06 –, NVwZ 2007, 709, juris, Beschluss vom 23. Februar 2004 – 5 B 104/03 –, juris, und Urteil vom 27. Januar 1994 – 2 C 12.92 –, BVerwGE 95, 86 ff., m. w. N.; vgl. ferner OVG NRW, Beschlüsse vom 12. Oktober 2010 – 12 A 1842/09 –, vom 4. August 2010 – 12 A 1840/09 –, vom 22. September 2008 – 12 A 2239/07 –, vom 20. Februar 2008 – 12 E 779/06 –, vom 8. Januar 2008 – 12 A 1508/06 –, vom 22. Januar 2007 – 12 E 198/06 – und vom 27. November 2003 – 2 A 4004/02 –. In Anwendung der vorstehend dargestellten Rechtsgrundsätze, die auch für das Vertriebenenrecht Geltung beanspruchen, trifft es nicht zu, dass die Behörde, die über einen Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens im weiteren Sinne zu entscheiden hat, wegen Art. 116 Abs. 1 Satz 2 GG in Verfahren nach dem BVFG dem privaten Interesse an einer erneuten Entscheidung prinzipiell einen höheren Stellenwert einzuräumen hätte als dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit, oder dass schon "einfache Zweifel" an der Rechtmäßigkeit des bestandskräftigen Ablehnungsbescheides einen Wiederaufnahmeanspruch begründen, vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 22. September 2008 – 12 A 2239/07 – und vom 13. August 2008 – 12 A 417/07 –. Von einer offensichtlichen Rechtswidrigkeit des bestandskräftigen Ablehnungsbescheides vom 11. Februar 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Juli 2008 kann hier ersichtlich nicht ausgegangen werden. Im Gegenteil, es spricht angesichts eines allenfalls in Betracht kommenden Bekenntnisses auf eine der Nationalitätenerklärung vergleichbare Weise alles dafür, dass die bestandskräftige Ablehnung im Ergebnis rechtmäßig gewesen ist. Der geltend gemachte und in der mündlichen Verhandlung beschriebene langjährige Besuch der Organisation "Wiedergeburt" (nach dem Wiederaufgreifensantrag "Wiederkehr") im Gebiet P. reicht für ein Bekenntnis auf vergleichbare Weise ebenso wenig aus wie die Pflege der deutschen Sprache und Kultur (hier etwa das Kochen deutscher Gerichte und das Singen deutscher Lieder) sowie die Teilnahme an kulturellen Veranstaltungen. Vgl. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 8. Februar 2005 – 5 B 128.04 –, und vom 29. Februar 2008 – 5 B 113.07 –, juris (deutsche Sprache); zum mangelnden Bekenntnischarakter der Konfessionszugehörigkeit, Teilnahme an kulturellen und religiösen Veranstaltungen sowie der Mitgliedschaft in der Gesellschaft "Wiedergeburt: BVerwG, Urteil vom 13. November 2003 5 C 41.03 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 104 (zur Konfessionszugehörigkeit); Urteil vom 17. Juni 1997 – 9 C 10.96 –, BVerwGE 105, 60 (zur Mitgliedschaft in der "Wiedergeburt"); OVG NRW, Beschluss vom 10. Februar 2006 – 2 A 3041/04 – (zur Konfessionszugehörigkeit und religiöser Betätigung); Beschluss vom 27. September 2005 – 2 A 4693/04 – (zur Konfessionszugehörigkeit, Teilnahme an kulturellen Veranstaltungen, Mitgliedschaft in der "Wiedergeburt"); Beschluss vom 13. Juni 2006 – 12 A 540/05 – (zur Mitgliedschaft in der "Wiedergeburt"). Sonstige Gesichtspunkte, die über die schlichte Rechtswidrigkeit des Ablehnungsbescheides (Nichtberücksichtigung des angeblich bei der Beantragung des ersten Inlandspasses erteilten Formularhinweises, wonach selbst dann, wenn nur ein Elternteil russischer Nationalität war, im Inlandspass die russische Nationalität einzutragen war) hinaus das Festhalten an ihm als "schlechthin unerträglich" erscheinen lassen, sind nicht dargelegt worden. Der im Wiederaufnahmeantrag lediglich pauschal geltend gemachte "Weiterzug zur Tochter" ist in der Begründung des Zulassungsantrags nicht weiter konkretisiert worden. Die Auffassung, das – behauptete – Verhalten der sowjetischen Passbehörden bei der Erteilung des ersten Inlandspasses (bei der am 1956 geborenen Klägerin also im Jahr 1972) sei völkerrechtswidrig gewesen, entbehrt jedweder konkreten und die Grundsätze des Völkerrechts berücksichtigenden substantiierten Darlegung. Entgegen der Auffassung der Klägerin hat die Beklagte auch unter Verneinung eines überwiegenden Individualinteresses an der Aufhebung des bestandskräftigen Ablehnungsbescheides die insoweit erforderliche Abwägung zwischen dem privaten Interesse der materiellen Gerechtigkeit einerseits und dem öffentlichen Interesse der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens andererseits vorgenommen und erkennen lassen, dass sie im vorliegenden Fall, in dem – wie oben dargelegt – ein Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nicht besteht, die Abwägung zugunsten der Rechtssicherheit getroffen hat. Eine Abweichung des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) von den in der Begründung des Zulassungsantrags bezeichneten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts wegen der nach Auffassung der Klägerin unzureichenden Begründung ist schon nicht dargelegt. Die Ausführungen beschränken sich auf die Geltendmachung einer defizitären Begründung im Einzelfall, die eine Abweichungsrüge nicht begründen kann. Schließlich liegt auch kein Verfahrensmangel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) vor. Die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils lassen klar und eindeutig erkennen, aus welchen Gründen das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen hat. Auf der Grundlage seiner – zutreffenden – Rechtsauffassung war das Verwaltungsgericht auch nicht verpflichtet, über eine Prüfung der offensichtlichen Rechtswidrigkeit der bestandskräftigen Ablehnung und eine Prüfung der getroffenen Ermessensabwägung zwischen dem privaten Interesse der materiellen Gerechtigkeit einerseits und dem öffentlichen Interesse der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens andererseits hinaus im Wege der Amtsermittlung in eine umfassende Rechtmäßigkeitskontrolle des Ablehnungsbescheids vom 11. Februar 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Juli 2008 einzutreten und in diesem Rahmen die näheren Umstände bei der Erteilung des ersten Inlandspasses erneut zu prüfen und ggf. Zeugen hierzu zu vernehmen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und – hinsichtlich der Streitwertfestsetzung – nach §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).