OffeneUrteileSuche
Beschluss

6 B 187/11

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2011:0324.6B187.11.00
12mal zitiert
9Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

21 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze

Erfolgloser Antrag eines Kriminaloberkommissars, gegen den ein Verfahren auf Überprüfung der Polizeidienstfähigkeit anhängig ist, auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel der Verpflichtung des Dienstherrn, mehrere Beförderungs-stellen vorläufig nicht zu besetzen.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolgloser Antrag eines Kriminaloberkommissars, gegen den ein Verfahren auf Überprüfung der Polizeidienstfähigkeit anhängig ist, auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel der Verpflichtung des Dienstherrn, mehrere Beförderungs-stellen vorläufig nicht zu besetzen. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Aus den in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründen, die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht dem erstinstanzlich gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hätte stattgeben müssen. Das Verwaltungsgericht hat zunächst angenommen, die streitige Auswahlentscheidung verstoße nicht gegen seinen Beschluss vom 4. März 2010 – 4 L 36/10 –, mit dem im Wege der einstweiligen Anordnung die vorläufige Freihaltung von drei dem Landrat als Kreispolizeibehörde X. zum 1. Januar 2010 zugewiesenen Stellen angeordnet worden war. Diese Stellen könnten in das erneute Auswahlverfahren einbezogen werden, weil die Kreispolizeibehörde nicht auf die Regelbeurteilung des Antragstellers vom 14. Oktober 2008 abgestellt habe, die nach damaligem Erkenntnisstand rechtswidrig gewesen sei, sondern den Beamten wegen des gegen ihn anhängigen Verfahrens auf Überprüfung der Polizeidienstfähigkeit vorab aus dem Auswahlverfahren ausgeschieden habe. Der dagegen von der Beschwerde erhobene Einwand, der Antragsgegner könne seine neue Auswahlentscheidung nicht auf ihm bereits bei der ersten Auswahlentscheidung bekannte Gesichtspunkte stützen, greift schon deswegen nicht durch, weil das für den Beförderungsausschluss angeführte Verfahren auf Überprüfung der Polizeidienstfähigkeit erst im Juli 2010 und damit nach dem verwaltungsgerichtlichen Beschluss eingeleitet worden ist. Der weitere Einwand der Beschwerde, der Antragsgegner habe keinen konkreten Anhaltspunkt, um ein solches Verfahren durchführen zu können, ist nicht nachvollziehbar, da der Antragsteller in der Zeit vom 1. Februar 2010 bis zum 12. September 2010 über einen Zeitraum von mehr als sieben Monaten ununterbrochen dienstunfähig erkrankt war. Aus dem Umstand, dass er nun nach einer Wiedereingliederung vom 13. September 2010 bis zum 1. Oktober 2010 seinen Dienst wieder versieht, folgt nichts anderes. Zum einen liegt die Wiederaufnahme des Dienstes zeitlich nach der Einleitung des Verfahrens auf Überprüfung der Polizeidienstfähigkeit. Zum anderen schließt die Wiederaufnahme des Dienstes Zweifel an der Dienstfähigkeit nicht von vornherein aus, zumal dann, wenn die aktuelle Verwendung – wie hier in der Sachbearbeitung –nicht zwingend die volle Dienstfähigkeit erfordert. Die mit der Beschwerde erhobenen Einwände, die den Ausschluss des Antragsstellers vom Auswahlverfahren hinsichtlich der neu zu vergebenden Beförderungsstelle (zugewiesen ab dem 1. November 2010) betreffen, verlangen ebenfalls nicht die Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses. Die Angriffe gegen die Stellungnahme des Polizeiarztes vom 25. Oktober 2010 und dessen Schreiben vom 16. Dezember 2010 gehen ins Leere, weil sich das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung nicht maßgeblich darauf gestützt hat, sondern auf die Gründe seiner Entscheidung im Urteil vom 13. April 2010 – 4 K 933/07 –. Der Antragsgegner hat zur Begründung des Ausschlusses des Antragstellers von der Beförderung wegen Zweifeln an der gesundheitlichen Eignung in seinem Schreiben vom 24. November 2010 auf die Zeiten der krankheitsbedingten Dienstunfähigkeit im Jahr 2010 und auf die Beweiserhebung in dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren 4 K 933/07 Bezug genommen. Gegenstand dieser Beweiserhebung – Vernehmung der Regierungsmedizinaldirektorin Dr. von X1. als Sachverständige – waren sowohl mögliche Hinweise auf eine Alkoholproblematik als auch die psychische Vulnerabilität des Antragstellers. Vor diesem Hintergrund ist die weitere Rüge der Beschwerde, das Verwaltungsgericht hätte auf diese Aspekte nicht zurückgreifen dürfen, weil der Antragsgegner in seinem Schreiben vom 24. November 2010 (nur) auf eine psychische Erkrankung des Antragstellers abgestellt habe, nicht verständlich. Dass die zum Ausschluss des Antragstellers vom streitigen Auswahlverfahren führenden Zweifel an dessen gesundheitlicher Eignung einen nicht auflösbaren Widerspruch zu der positiven Einschätzung seines Leistungsverhaltens (Ziffer II. 1. 3 Ausdauer und Belastbarkeit: 4 Punkte) in der Beurteilung vom 14. Oktober 2008 begründen, sieht der Senat entgegen der Beschwerde nicht. Eine solche Sichtweise berücksichtigt nicht hinreichend, dass die Zweifel an der gesundheitlichen Eignung des Antragstellers auf einer Zusammenschau verschiedener Einzelerwägungen über einen längeren Zeitraum beruhen und insbesondere die über sieben Monate währende krankheitsbedingte Dienstunfähigkeit erst nach dem Beurteilungszeitraum eingetreten ist. Vergleichbares gilt für den Einwand der Beschwerde, allein die erhöhten Triglycerid-werte des Antragstellers in den Jahren 1997 und 2002 führten nicht zwingend zu der Annahme einer Alkoholerkrankung. Eine solche monokausale Betrachtung nimmt das Verwaltungsgericht nicht vor. Es stützt seine Entscheidung vielmehr auf verschiedene, über einen mehrjährigen Zeitraum zu Tage getretene Umstände und Erwägungen (vgl. S. 6 des Beschlusses), die erst in ihrer Zusammenschau geeignet sind, Zweifel an der gesundheitlichen Eignung zu begründen. Angesichts dessen ist es auch nachvollziehbar, dass die erhöhten Triglyceridwerte im Jahr 2002 noch keine weiteren Untersuchungen des polizeiärztlichen Dienstes nach sich gezogen haben, sondern erst die weitere Untersuchung im Jahr 2007 einschließlich der vom Antragsteller in diesem Zusammenhang gemachten Angaben. Daher vermag auch der Einwand der Beschwerde, es sei seit dem Führen eines Fahrzeugs unter Alkoholeinfluss durch den Antragsteller im Jahr 1984 in den letzten 25 Jahren zu keinen weiteren derartigen Vorkommnissen gekommen, die Zweifel an der gesundheitlichen Eignung nicht auszuräumen. Die gegen diese Zusammenschau verschiedener Umstände und Erwägungen erhobenen Einwände des Antragstellers liegen neben der Sache. Die von der Beschwerde behauptete verallgemeinernde Aussage, bei allen an depressiven Störungen Erkrankten bestehe die Gefahr einer Stabilisierung über Suchtmittel, ist den Ausführungen der Sachverständigen RMD’in Dr. von X1. nicht zu entnehmen. Deren Einschätzung, es bestehe die Gefahr, dass eine Stabilisierung über Suchtmittel erfolge, beruht auf der konkreten Lebenssituation des Antragstellers und seiner individuellen psychischen Konstitution. Der Umstand, dass erhöhte Triglyceridwerte auch als Nebenwirkung des vom Antragsteller eingenommenen Medikamentes "Bisoprolol" eintreten können, führen nicht zu dem von der Beschwerde gezogenen Schluss, der erhöhte Triglyceridwert sage nichts über den Verdacht einer Alkoholerkrankung aus. Auch nach den vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegten Angaben der Sachverständigen ist eine "Alkoholproblematik" nur eine von verschiedenen denkbaren Ursachen bei Vorliegen erhöhter Triglyceridwerte. Die Erklärung des Antragstellers mit der Einnahme des Medikamentes "Bisoprolol" geht ebenfalls nicht über eine Vermutung hinaus – ausweislich der vom Antragsteller überreichten Gebrauchsinformation "seltene" Nebenwirkung bei weniger als 1 von 1.000, aber mehr als 1 von 10.000 Behandelten – und offenbart gerade den bestehenden weiteren Aufklärungsbedarf. Mit dem Hinweis auf zwei vom Antragsteller vorgelegte ärztliche Bescheinigungen, aus denen sich ergebe, dass bei ihm keine Anzeichen für einen Alkoholmissbrauch vorlägen, verengt die Beschwerde den Blick unzutreffend allein auf die "Alkoholproblematik". Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Ausschluss des Antragstellers vom Beförderungsverfahren wegen Zweifeln an seiner gesundheitlichen Eignung bzw. wegen des anhängigen Verfahrens auf Überprüfung der Polizeidienstfähigkeit. Dass insbesondere in Zusammenschau mit der mehrmonatigen krankheitsbedingten Fehlzeit im Jahr 2010 keine Bedenken hinsichtlich der Untersuchung der Polizeidienstfähigkeit bestehen, ist bereits oben ausgeführt worden. Unabhängig davon ist zu berücksichtigen, dass nach ständiger Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte den Einschätzungen des mit den besonderen Anforderungen des öffentlichen Dienstes bzw. Polizeivollzugsdienstes vertrauten Amtsarztes bzw. Polizeiärztlichen Dienstes grundsätzlich ein höherer Beweiswert zukommt als privatärztlichen Bescheinigungen, vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 8. März 2001 1 DB 8.01 -, ZBR 2001, 297, und vom 20. Januar 1976 - I DB 16.75 -, BVerwGE 53, 118; OVG NRW, Beschluss vom 10. Oktober 2000 - 6 B 4554/00 -, und Amtsarzt bzw. Polizeiärztlicher Dienst aus der Kenntnis der Anforderungen der Verwaltung bzw. des Polizeivollzugsdienstes besser als ein privater Arzt den erhobenen medizinischen Befund zu der von ihm zu beantwortenden Frage der (Polizei-) Dienstfähigkeit in Beziehung setzen können. Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 25. September 1998 - 6 A 3423/97 -, unter Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 13. Juli 1993 - 1 DB 14.93 -, juris. Angesichts dessen trifft die Durchführung eines entsprechenden Untersuchungsverfahrens auch dann auf keine durchgreifenden Bedenken, wenn privatärztliche Atteste möglicherweise geeignet sind, einzelne Annahmen hinsichtlich des Gesundheitszustandes des betroffenen Beamten in Frage zu stellen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).