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Beschluss

1 B 745/14

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2014:0901.1B745.14.00
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Leitsätze

Die Dokumentationspflicht in beamtenrechtlichen Auswahlverfahren umfasst grundsätzlich nicht behördeninterne Zuständigkeitsverteilungen.

Begründete Zweifel an der gesundheitlichen Eignung eines Stellenbewerbers können zum Ausschluss vom Auswahlverfahren führen.

Erkrankungen über lange Zeiträume können Eignungszweifel begründen.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme etwaiger außergerichtlicher Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Dokumentationspflicht in beamtenrechtlichen Auswahlverfahren umfasst grundsätzlich nicht behördeninterne Zuständigkeitsverteilungen. Begründete Zweifel an der gesundheitlichen Eignung eines Stellenbewerbers können zum Ausschluss vom Auswahlverfahren führen. Erkrankungen über lange Zeiträume können Eignungszweifel begründen. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme etwaiger außergerichtlicher Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt. G r ü n d e Über die Beschwerde entscheidet im Einverständnis mit den Beteiligten die Berichterstatterin anstelle des Senats (§§ 87 a Abs. 2 und 3, 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO entsprechend). Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das Gericht ist bei der durch die Beschwerde veranlassten Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung auf die Prüfung der vom Rechtsmittelführer fristgerecht dargelegten Gründe beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 i. V. m. Satz 1 und 3 VwGO). Diese Gründe rechtfertigen es nicht, dem mit der Beschwerde weiterverfolgten Antrag des Antragstellers zu entsprechen, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, im Rahmen des laufenden Stellenbesetzungsverfahrens über die Funktion des Leiters Logistik in I. , Kenn‑Nr. THW 105/2013, den Dienstposten mit einem Mitbewerber zu besetzen und diesen zu befördern, bis über den Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist. Der Antragsteller hat mit seinem – fristgerecht vorgelegten – Beschwerdevorbringen auch gemessen an den in Eilverfahren der vorliegenden Art zur Anwendung kommenden Prüfungsmaßstäben eines Hauptsacheverfahrens nicht glaubhaft gemacht, dass die Antragsgegnerin bei der von ihm beanstandeten Auswahlentscheidung über die Besetzung des in Rede stehenden Dienstpostens seinen Bewerbungsverfahrensanspruch verletzt hat. Ein Anordnungsanspruch ist hier deshalb nicht gegeben. 1. Der Antragsteller rügt zunächst, die Antragsgegnerin habe die erforderlichen Dokumentationspflichten im Auswahlverfahren nicht erfüllt. Dem Auswahlvorgang sei nicht zu entnehmen, wer wann negativ die Auswahlentscheidung zu seinen Lasten getroffen habe. Es sei nicht dokumentiert, dass der Behördenleiter, der für Auswahlentscheidungen grundsätzlich zuständig sei, den Referatsleiter Z 1 damit beauftragt habe. Dieses Vorbringen führt nicht zum Erfolg der Beschwerde. Aus den dem Gericht vorliegenden Akten ergibt sich eindeutig, dass für die Bundesanstalt Technisches Hilfswerk Herr N. X. als Leiter des Referates Helfer, Personal, Recht mit Schreiben vom 7. März 2014 im Auftrag (der Behördenleitung) entschieden hat, die Bewerbung des Antragstellers im weiteren Besetzungsverfahren nicht zu berücksichtigen. Zur Begründung führte Herr X. an, der Antragsteller habe die angeforderte ärztliche Bescheinigung nicht vorgelegt und nicht zugesichert, dass er bereit und in der Lage sei, die Arbeit in den Räumen des Logistikzentrums I. aufzunehmen. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass Herr X. für diese Entscheidung behördenintern nicht zuständig gewesen sein könnte, sind weder substantiiert geltend gemacht noch sonst ersichtlich. Der Antragsteller bestreitet dessen Zuständigkeit auch nicht, sondern rügt insoweit nur, die Zuständigkeit sei nicht im Auswahlverfahren dokumentiert. Dies führt jedoch nicht zu einer Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs. Behördeninterne Zuständigkeitsverteilungen müssen grundsätzlich nicht im Auswahlvorgang dokumentiert werden. Sie ergeben sich im Allgemeinen aus einem Geschäftsverteilungs- oder Organisationsplan und sind dort einsehbar. Demgegenüber betrifft die vom Antragsteller genannte, von der Rechtsprechung geforderte Dokumentationspflicht die inhaltliche Auswahlentscheidung, also die Gründe, aus denen der Dienstherr sich im Rahmen seines Auswahlermessens für einen bestimmten Bewerber entscheidet. Zur Dokumentationspflicht siehe ausführlich OVG NRW, Beschluss vom 22. März 2013 – 1 B 185/13 –, IÖD 2013, 125 = juris, Rn. 7 ff. = NRWE, m. w. N. Anders als behördeninterne Zuständigkeitsverteilungen betreffen solche Auswahlerwägungen nur einen speziellen Einzelfall. Ohne eine entsprechende schriftliche Dokumentation hätte der unterlegene Bewerber keine Möglichkeit, vor Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes zuverlässig die Gründe zu erfahren, die zu einer Ablehnung seiner Bewerbung geführt haben. Zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes besteht jedoch grundsätzlich kein Bedürfnis dafür, behördeninterne Zuständigkeitsverteilungen im Auswahlvorgang zu dokumentieren. 2. Der Antragsteller macht weiter geltend, die Antragsgegnerin habe seine Bewerbung nicht mit Hinweis auf seine angeblich fehlende gesundheitliche Eignung zurückweisen dürfen. Solche Eignungszweifel seien schon nicht plausibilisiert. Seine Krankschreibung beziehe sich auf seine „alte“ Tätigkeit. Seine Genesung hänge mit seinem weiteren dienstlichen Einsatz zusammen. Aus der aktuellen Krankschreibung bzw. der Vorlage von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen in der Vergangenheit könnten daher keine Eignungszweifel in gesundheitlicher Hinsicht für die Erfüllung der Anforderungen des in Rede stehenden Dienstpostens und für die Zukunft hergeleitet werden. Außerdem sei der Dienstherr aufgrund der Fürsorgepflicht gehalten, die Frage der gesundheitlichen Eignung des Beförderungsbewerbers von Amts wegen unter Hinzuziehung medizinischen Sachverstandes aufzuklären. Dass dies bisher nicht erfolgt sei, habe nicht der Antragsteller verschuldet. Der Dienstherr habe vielmehr eine unzuständige Stelle beauftragt, die Dienstfähigkeit des Antragstellers zu untersuchen. Die von der Antragsgegnerin geforderte Bescheinigung des privat behandelnden Arztes sei zur Aufklärung des Sachverhalts nicht sachgemäß. Mit diesen Argumenten hat sich bereits das Verwaltungsgericht in seinem angefochtenen Beschluss in zutreffender Weise auseinandergesetzt. Es hat zu Recht entschieden, dass der Antragsteller wegen Zweifeln an seiner gesundheitlichen Eignung nicht in das weitere Auswahlverfahren einzubeziehen war. Die Bundesanstalt Technisches Hilfswerk durfte auf die mangelnde gesundheitliche Eignung des Antragstellers schließen, weil dieser die angeforderte ärztliche Bescheinigung nicht vorgelegt hat, nicht mehr arbeitsunfähig erkrankt zu sein. Zum Ausscheiden aus einem Auswahlverfahren wegen Zweifeln an der gesundheitlichen Eignung siehe OVG NRW, Beschlüsse vom 1. Februar 2013 – 6 B 1196/12 –, juris, Rn. 4, 6 f. = NRWE, vom 24. März 2011 – 6 B 187/11 –, juris, Rn. 6 ff., vom 13. November 2007 – 6 B 1565/07 –, juris, Rn. 8 ff. = NRWE, und vom 8. Dezember 1998 – 6 B 2211/98 –, juris, Rn. 3 = NRWE; Bay. VGH, Beschlüsse vom 17. Dezember 2013 – 3 CE 13.2171 –, juris, Rn. 25, 30, und vom 9. November 2005 – 3 CE 05.2648 –, juris, Rn. 21; Sächs. OVG, Beschluss vom 15. März 2010 – 2 B 516/09 –, juris, Rn. 13; VG Regensburg, Urteil vom 31. Oktober 2012 – RO 1 K 11.776 –, juris, Rn. 40; VG München, Urteil vom 2. November 2010 – M 5 K 09.4130 –, juris, Rn. 24 f.; VG Köln, Beschluss vom 3. September 2008 – 19 L 1129/08 –, juris, Rn. 17 = NRWE; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 27. Juli 2006 – 1 L 913/06 –, juris, Rn. 21 = NRWE; VG Gießen, Beschluss vom 30. Juni 2003– 5 G 1501/03 –, juris, Rn. 20. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht ausgeführt, dass hier die über ein Jahr andauernde Erkrankung des Antragstellers – depressive Verstimmung aufgrund einer behaupteten Fürsorgepflichtverletzung des Dienstherrn – Zweifel daran begründet, ob der Antragsteller den Anforderungen des streitgegenständlichen Dienstpostens in gesundheitlicher Hinsicht gewachsen ist. Dabei geht es nicht um eine etwaige Dienstunfähigkeit, sondern darum, ob der Dienstherr konkret damit rechnen kann, dass der Antragsteller auf dem in Rede stehenden Dienstposten zukünftig auch tatsächlich arbeiten könnte. Wie die mit der Arbeitsplatzsituation auf dem alten Arbeitsplatz des Antragstellers zusammenhängende Krankschreibung wegen einer depressiven Verstimmung dadurch behoben werden kann, dass der Antragsteller den in Rede stehenden Dienstposten erhält, hat er nicht nachvollziehbar erläutert. Es ist auch sonst nicht ersichtlich. Auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts im Beschlussabdruck, Seite 8, wird insoweit verwiesen. Zu Eignungszweifeln aufgrund langer Erkrankung siehe OVG NRW, Urteil vom 29. Oktober 2009 – 1 A 67/08 –, ZBR 2010, 133 = juris, Rn. 48 am Ende = NRWE; Nds. OVG, Beschluss vom 22. April 2005– 2 ME 141/05 –, NVwZ-RR 2005, 588 = juris, Rn. 12; VG Düsseldorf, Beschluss vom 11. Februar 2011 – 13 L 1746/10 –, juris, Rn. 28 = NRWE. Das Verwaltungsgericht hat weiter ausgeführt, die Bundesanstalt Technisches Hilfswerk sei berechtigt gewesen, im Rahmen der Aufklärung des Sachverhalts nach den §§ 24 Abs. 1, 26 Abs. 1 und 2 VwVfG vom Antragsteller eine ärztliche Bescheinigung dazu zu verlangen, ob dieser weiter arbeitsunfähig erkrankt ist. Es mag sein, dass allein eine privatärztliche Bescheinigung nicht genügt, um die gesundheitliche Eignung des Antragstellers abschließend festzustellen. Sie liefert aber jedenfalls einen ersten Anhaltspunkt. Dass privatärztliche Bescheinigungen überhaupt einen Beweiswert haben, zeigt sich schon daran, dass es zum Nachweis einer Erkrankung eines Beamten in der Regel genügt, eine privatärztliche Bescheinigung vorzulegen. Insoweit schließt die Amtsermittlungspflicht des Dienstherrn Mitwirkungsobliegenheiten des Beamten nicht aus. Sie ergänzen sich vielmehr. Zu Mitwirkungsobliegenheiten eines Beamten durch Vorlage ärztlicher Atteste bei Zweifeln an seiner gesundheitlichen Eignung siehe v. Roetteken, Anm. zu ArbG Hamburg, Urteil vom 20. Februar 2012 – 22 GA 1/12 –, jurisPR-ArbR 51/2012, Anm. 2, unter D. Im Übrigen wird insoweit auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts im Beschlussabdruck, Seite 6, letzter Absatz, bis Seite 8, Bezug genommen. 3. Ohne Erfolg rügt der Antragsteller die Auffassung des Verwaltungsgerichts, es sei nicht ermessensfehlerhaft, dass der Dienstherr ärztliche Bescheinigungen nur vom Antragsteller verlange, nicht aber von den Mitbewerbern. Dieser Vortrag genügt nicht den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 und 4 VwGO. Der Antragsteller stellt der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts lediglich seine eigene Ansicht entgegen, ohne sich hinreichend mit der Begründung des Verwaltungsgerichts auseinanderzusetzen. 4. Da der Antragsteller zu Recht wegen Zweifeln an seiner gesundheitlichen Eignung aus dem Bewerbungsverfahren ausgeschieden worden ist, kommt es nicht darauf an, ob die Antragsgegnerin den Beigeladenen zu Recht ausgewählt hat. Eine etwaige rechtswidrige Auswahl des Beigeladenen könnte die Rechte des Antragstellers, der an der Entscheidung nicht beteiligt war und auch nicht zu beteiligen war, nicht verletzten. Vgl. Sächs. OVG, Beschluss vom 15. März 2010– 2 B 516/09 –, juris, Rn. 16. Es kommt deshalb auch nicht darauf an, ob die Auswahlentscheidung zugunsten des Beigeladenen ausreichend dokumentiert worden ist. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, da dieser keinen Antrag gestellt und sich damit selbst keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren erfolgt in Anwendung der §§ 40, 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG sowie des § 52 Abs. 1 und 2 GKG. Dabei hat der Senat berücksichtigt, dass es für den Antragsteller im vorliegenden Verfahren nicht um eine Beförderung geht. Der streitgegenständliche Dienstposten ist nach den Angaben der Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 23. August 2014 auch kein faktischer Beförderungsdienstposten. Über Beförderungen entscheidet sie vielmehr erst dann, wenn die Situation der Planstellen es ermöglicht. Die dann zu treffende Auswahl erfolgt zwischen allen Beamten einer Besoldungsgruppe. Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach den §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.