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Beschluss

2 L 1017/21

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2021:0623.2L1017.21.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der am 7. Mai 2021 gestellte sinngemäße Antrag, 3 die aufschiebende Wirkung der Klage - 2 K 3112/21 - gegen die Anordnung in Ziffer 2 des Bescheides des Polizeipräsidiums X. vom 19. April 2021 wiederherzustellen, 4 hat keinen Erfolg. Er ist zulässig, aber unbegründet. 5 Bedenken gegen die Zulässigkeit des Antrags bestehen nicht; dieser ist insbesondere statthaft. Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 2. Alt. Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage gegen einen Verwaltungsakt wiederherstellen, dessen sofortige Vollziehung die Behörde - wie hier der Antragsgegner betreffend Ziffer 2 des Bescheides vom 19. April 2021 - gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet hat. Bei der angegriffenen Anordnung, im Falle des krankheitsbedingten Fernbleibens vom Dienst privatärztliche Atteste durch den örtlichen Amts- bzw. hier Polizeiärztlichen Dienst bestätigen zu lassen, handelt es sich um einen Verwaltungsakt, da sie den Beamten nicht nur in seiner Eigenschaft als Amtsträger, sondern in seinen individuellen Rechten, nämlich insbesondere der allgemeinen Handlungsfreiheit und dem Recht auf körperliche Unversehrtheit, Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 GG, betrifft, 6 vgl. Beschluss der erkennenden Kammer vom 15. Juli 2014 - 2 L 951/14 -, juris, Rn. 5 m.w.N., bestätigt durch OVG NRW, Beschluss vom 21. August 2014 - 6 B 910/14 -, juris; daran anschließend VG Aachen, Beschluss vom 24. Februar 2016 - 1 L 70/16 -, juris, Rn. 7 ff.; ebenfalls die Statthaftigkeit eines Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO annehmend: OVG NRW, Beschluss vom 21. Januar 2009 - 6 B 1919/08 -, juris, Rn. 1 ff.; Beschluss vom 18. Februar 2004 - 6 B 2059/03 -, juris, Rn. 2 ff. 7 Der Antrag ist jedoch - wie eingangs festgestellt - unbegründet. 8 Zunächst ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung formell ordnungsgemäß ergangen. Insbesondere enthält sie eine den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügende Begründung. Der Antragsgegner hat - mit hinreichend erkennbarem Einzelfallbezug und nicht nur formelhaft - dargelegt, warum die Anordnung aus seiner Sicht erforderlich ist. Danach könne es im Interesse einer vorausschauenden Personalplanung, der betroffenen Vorgesetzten und Kollegen und nicht zuletzt im Interesse der Öffentlichkeit an einer personell vollständig ausgestatteten, effektiv arbeitenden Polizei nicht hingenommen werden, dass bis zum Abschluss eines Klageverfahrens weiterhin Unklarheit über die Einsatz- und Verwendungsmöglichkeiten des Antragstellers bestehe. Darauf, ob diese Begründung die Anordnung der sofortigen Vollziehung auch inhaltlich trägt, kommt es an dieser Stelle nicht an, 9 vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 30. April 2021 - 6 B 100/21 -, juris, Rn. 7; Beschluss vom 19. Oktober 2020 - 6 B 1062/20 -, juris, Rn. 38. 10 Die Entscheidung des Gerichts in der Sache hängt sodann von einer Abwägung des öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehbarkeit mit dem privaten Interesse des Antragstellers an einem vorläufigen Aufschub der Vollziehung ab. Dabei fallen die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs, dessen aufschiebende Wirkung wiederhergestellt werden soll, wesentlich ins Gewicht. Wenn der betreffende Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, hat der Antrag Erfolg, da an der sofortigen Vollziehung eines solchen Verwaltungsaktes kein öffentliches Interesse bestehen kann. Sind die Erfolgsaussichten bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes einzig möglichen und ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage als offen zu beurteilen, findet eine Abwägung der für und gegen die sofortige Vollziehung sprechenden Interessen statt. 11 Ausgehend von diesen Grundsätzen besteht kein Anlass, der Klage gegen Ziffer 2 der Verfügung des Antragsgegners vom 19. April 2021 aufschiebende Wirkung zukommen zu lassen. Denn die angegriffene Regelung erweist sich bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtmäßig und auch im Übrigen muss das private Interesse des Antragstellers, vorläufig von der Vollziehung verschont zu bleiben, hinter dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit zurückstehen. 12 Der Antragsteller kann die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zunächst nicht im Hinblick auf einen etwaigen formellen Mangel der Ordnungsverfügung verlangen. Dabei ist sowohl dem Personalrat (vgl. § 75 Abs. 1 Nr. 4 Landespersonalvertretungsgesetz - LPVG) als auch der Gleichstellungsbeauftragten (vgl. § 18 i.V.m. § 17 Abs. 1 Landesgleichstellungsgesetz - LGG) und der Schwerbehindertenvertretung (vgl. § 178 Abs. 2 Satz 1 SGB IX) Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden, weshalb die Frage nach der Notwendigkeit insbesondere letzterer Anhörung keiner Vertiefung bedarf. Dass vor Erlass der Verfügung auch eine ordnungsgemäße Anhörung des Antragstellers selbst erfolgt ist, ergibt sich aus dem Verwaltungsvorgang des Antragsgegners (VV) zwar nicht. Insoweit ist gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) NRW grundsätzlich, bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Eine rechtswidrig unterlassene Anhörung führt jedoch nicht zum Erfolg des vorliegenden Antrags. Nach § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG NRW ist die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die - wie hier - den Verwaltungsakt nicht nach § 44 VwVfG NRW nichtig macht, unbeachtlich, wenn die erforderliche Anhörung eines Beteiligten bis zum Abschluss der ersten Instanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt wird. Vorliegend bedarf die Frage, ob eine solche Heilung bereits erfolgt ist, keiner Vertiefung. Jedenfalls ist in die Beurteilung der Erfolgsaussichten der Klage zu Lasten des Antragstellers einzustellen, dass eine fehlende Anhörung bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Klageverfahrens noch nachgeholt werden kann. Denn es gibt keinen Grundsatz, dass allein die formelle Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsaktes die Aussetzung der Vollziehung gebietet, wenn absehbar ist, dass der Verwaltungsakt im Ergebnis nicht aufzuheben sein wird, weil der formelle Fehler geheilt werden oder unbeachtlich bleiben wird. 13 Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 25. Juli 2017 - 5 B 269/17 -, Seite 3 des Entscheidungsabdrucks (nicht veröffentlicht); Beschluss vom 24. Juli 2013 - 16 B 718/13 -, juris, Rn. 4; daran anschließend auch VG Köln, Beschluss vom 5. April 2019 - 8 L 34/19 -, juris, Rn. 15; vgl. auch OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 14. Mai 2018 - 3 M 141/18 -, juris, Rn. 19. 14 In materieller Hinsicht stützt sich die angegriffene Regelung in Ziffer 2 des genannten Bescheides auf § 62 Abs. 1 Satz 2 Landesbeamtengesetz (LBG) NRW, wonach die Dienstunfähigkeit auf Verlangen nachzuweisen ist. Diese Norm ermächtigt den Dienstherrn nicht nur dazu, den Nachweis einer vorübergehenden Dienstunfähigkeit durch Vorlage von privatärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen zu verlangen, sondern auch dazu, den entsprechenden Nachweis durch ein amts- oder polizeiärztliches Attest zu verlangen, und zwar schon ab dem ersten Tag des Fernbleibens vom Dienst. 15 Vgl. Beschluss der erkennenden Kammer vom 15. Juli 2014 - 2 L 951/14 -, juris, Rn. 19, bestätigt durch OVG NRW, Beschluss vom 21. August 2014 - 6 B 910/14 -, juris; VG Aachen, Beschluss vom 24. Februar 2016 - 1 L 70/16 -, juris, Rn. 19; vgl. schon zur gleichlautenden Vorschrift des § 79 Abs. 1 Satz 2 LBG NRW a.F.: OVG NRW, Beschluss vom 21. Januar 2009 - 6 B 1919/08 -, juris, Rn. 5; Beschluss vom 18. Februar 2004 - 6 B 2059/03 -, juris, Rn. 4. m.w.N. auch aus der älteren ständigen Rechtsprechung des OVG NRW. 16 Ein solches Verlangen ist insbesondere dann ohne Weiteres gerechtfertigt, wenn Zweifel an der Dienstunfähigkeit des Beamten bzw. an der Richtigkeit der diese bescheinigenden vorgelegten privatärztlichen Atteste bestehen, die sich auf konkrete Umstände stützen und nicht aus der Luft gegriffen sind. 17 Vgl. Beschluss der Kammer vom 15. Juli 2014 - 2 L 951/14 -, juris, Rn. 21, bestätigt durch OVG NRW, Beschluss vom 21. August 2014 - 6 B 910/14 -, juris; VG Aachen, Beschluss vom 24. Februar 2016 - 1 L 70/16 -, juris, Rn. 21; vgl. schon zur gleichlautenden Vorschrift des § 79 Abs. 1 Satz 2 LBG NRW a.F.: OVG NRW, Beschluss vom 21. Januar 2009 - 6 B 1919/08 -, juris, Rn. 5; zu § 73 Abs. 1 Satz 2 Bundesbeamtengesetz a.F.: BVerwG, Beschluss vom 23. März 2006 - 2 A 12/04 -, juris, Rn. 3. 18 Vor dem Hintergrund, dass der Einschätzung des mit den besonderen Anforderungen des öffentlichen Dienstes bzw. Polizeivollzugsdienstes vertrauten Amtsarztes bzw. Polizeiärztlichen Dienstes grundsätzlich ein höherer Beweiswert zukommt als privatärztlichen Bescheinigungen, 19 vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. März 2006 - 2 A 12/04 -, juris, Rn. 6; OVG NRW, Beschluss vom 24. März 2011 - 6 B 187/11 -, juris, Rn. 11 ff.; Beschluss vom 18. Februar 2004 - 6 B 2059/03 -, juris, Rn. 9, jew. m.w.N.; VG Minden, Beschluss vom 21. September 2020 - 12 L 727/20 -, juris, Rn. 56; Urteil der erkennenden Kammer vom 30. Juni 2010 - 2 K 1477/09 -, juris, Rn. 68, 20 kann insbesondere ein in der Vergangenheit aufgetretener Widerspruch zwischen amtsärztlichen Feststellungen der Dienstfähigkeit und privatärztlichen Attesten ausreichenden Anlass geben, an der privatärztlich bescheinigten Dienstunfähigkeit zu zweifeln. 21 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. März 2006 - 2 A 12/04 -, juris, Rn. 3; VG Aachen, Beschluss vom 24. Februar 2016 - 1 L 70/16 -, juris, Rn. 23; VG München, Beschluss vom 10. August 2016 - M 5 E 16.2120 -, juris, Rn. 29 f. 22 Gemessen an diesen Grundsätzen bestehen betreffend die Dienstunfähigkeit des Antragstellers berechtigte Zweifel. Diese ergeben sich schon daraus, dass zwei verschiedene Ärzte des Polizeiärztlichen Dienstes im vergangenen Jahr im Widerspruch zu den vorgelegten privatärztlichen Attesten die Dienstfähigkeit des Antragstellers, der seit dem 2. September 2014 vom Dienst ferngeblieben ist, angenommen haben. So bejaht das Gutachten des Herrn Dr. med. L. , Landesamt für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten der Polizei O. -X1. , vom 29. Juni 2020 die Polizeidienstfähigkeit des Antragstellers ohne Einschränkungen. Herr Dr. med. L. führt darin nachvollziehbar und in sich schlüssig aus, während in der Vorbegutachtung im Jahr 2015 diskrete Hinweise auf eine psychische Erkrankung festgestellt worden seien, fänden sich im Rahmen der aktuellen Begutachtung keinerlei Hinweise auf affektive Störungen. Bei dem Antragsteller bestünden zwar Erkrankungen des Stütz- und Bewegungsapparates, die bereits in vorherigen Gutachten festgestellt worden seien, jedoch aktuell die Polizeidienstfähigkeit nicht beeinflussten. Von dem Antragsteller angegebene Beschwerden wie muskuläre Verspannungen und Schmerzen im Bereich der oberen Wirbelsäule bei Stress beeinflussten die Einsatz- und Verwendungsfähigkeit allenfalls kurzfristig und seien bedarfsweise therapeutischen Maßnahmen gut zugänglich. Insgesamt bestünden aufgrund der nur milden und potentiell gut therapierbaren gesundheitlichen Einschränkungen, die als altersentsprechend bezeichnet werden müssten, die gesundheitlichen Voraussetzungen zur Feststellung der Polizei- sowie allgemeinen Dienstfähigkeit. Auch nach der Einschätzung des Herrn Dr. med. T. , Polizeiärztlicher Dienst des Polizeipräsidiums I. , in seiner Stellungnahme vom 24. August 2020 lägen bei dem Antragsteller keine Gesundheitsstörungen vor, die der Aufnahme des Dienstes in Bezug auf die körperliche und geistige Leistungsfähigkeit entgegenstünden. Dabei ergeben sich bei summarischer Prüfung nach der Aktenlage auch keine Bedenken gegen die von dem Antragsteller in Frage gestellte Objektivität des Herrn Dr. med. T. . 23 Konkrete Anhaltspunkte, die gegen die Dienstunfähigkeit des Antragstellers und die Richtigkeit der von ihm vorgelegten privatärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen sprechen, ergeben sich überdies aus seinen eigenen Aussagen. Nach einem im Verwaltungsvorgang des Antragsgegners befindlichen Vermerk (Bl. 17 VV) sei der Antragsteller am 24. Juli 2020 auf der Dienststelle des Herrn Regierungsrats E. erschienen und habe im Rahmen des Gesprächs erklärt, das Ergebnis des polizeiamtsärztlichen Gutachtens, wonach er polizeidienstfähig sei, überrasche ihn nicht, da er „zu 100 % arbeitsfähig“ sei und es ihm blendend gehe. Er könne sich eine Dienstaufnahme im Polizeipräsidium X. vorstellen, jedoch unter dem Vorbehalt, dass es zu einer Aufarbeitung des Konflikts der vergangenen Jahre komme. Auch Herr Dr. med. T. gibt in seiner Stellungnahme vom 24. August 2020 ähnliche Äußerungen des Antragstellers wieder. So habe dieser sich als „zu 100 % polizeidienstfähig“ und überall einsetzbar bezeichnet, allerdings nicht unter diesen Bedingungen des Mobbings, die bei ihm Krankheitszustände ausgelöst hätten. Soweit der Antragsteller vorbringt (s. etwa Schreiben vom 29. Oktober 2020, Bl. 33 VV), seine Aussagen seien durch Herrn Dr. med. T. verkürzt und missverständlich wiedergegeben, führt dies nicht zu einer anderen Einschätzung. So hat der Antragsteller seine Ansicht schriftlich so dargestellt (s. etwa das anwaltliche Schreiben vom 15. Februar 2021, Bl. 86 VV), dass er polizeidiensttauglich und innerhalb kürzester Zeit wieder dienstfähig sei, sofern seine Vorgesetzen das Mobbing unterließen und das durch sie zerrüttete Vertrauensverhältnis wiederherstellten. Dabei ist die von dem Antragsteller aufgeführte Konfliktlage zwischen den Beteiligten als solche, wie Herr Dr. med. T. in seiner Stellungnahme vom 24. August 2020 ausgeführt hat, kein medizinisches Problem und auch nach Einschätzung des Herrn Dr. med. L. (Bl. 24 des Gutachtens, Bl. 9 VV) nicht Gegenstand eines polizeiamtsärztlichen Gutachtens, das ausschließlich medizinische Sachverhalte berücksichtigte. Dagegen, dass die Konfliktsituation zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen geführt haben könnte, die die Dienstunfähigkeit des Antragstellers begründen könnten, bestehen mit Blick auf die obigen Ausführungen begründete Zweifel. 24 Soweit der Antragsteller gegenüber dem Antragsgegner geltend gemacht hat, nach der polizeiärztlichen Untersuchung vom 19. August 2020 sei es insbesondere durch die seiner Ansicht nach fürsorgewidrige Aufforderung zur Dienstaufnahme auf Grundlage seiner festgestellten Dienstfähigkeit durch den Antragsgegner zu einer Verschlechterung seines Gesundheitszustandes gekommen, die auch dadurch gekennzeichnet sei, dass das Attest durch eine andere als die bisherige medizinische Fachrichtung ausgestellt worden sei, (s. Schreiben vom 29. Oktober 2020, Bl. 33 VV, Schreiben vom 14. Dezember 2020, Bl. 65 VV, Mail vom 4. Januar 2020, Bl. 70 VV), führt dies nicht zu einer anderen Einschätzung. Eine etwaige Verschlechterung seines gesundheitlichen Zustandes oder das Auftreten anderer gesundheitlicher Einschränkungen mögen zwar, wie der Antragsgegner auch angenommen hat (s. Bl. 57 VV), Anhaltspunkte für eine möglicherweise (doch) bestehende Dienstunfähigkeit dargestellt haben, lassen jedoch die bestehenden Zweifel gegen die Dienstunfähigkeit und insbesondere gegen die Richtigkeit der zuvor vorgelegten ärztlichen Atteste nicht entfallen. 25 Überdies attestieren laut Stellungnahme des Herrn Dr. med. T. vom 9. März 2021 die ihm durch den Antragsteller vorgelegten, aus dem Jahr 2021 stammenden Unterlagen eine Verbesserung seines Gesundheitszustandes. Soweit der Antragsteller Bedenken gegen die aktuelle, im Anschluss an seine (abgebrochene) erneute Vorstellung bei Herrn Dr. med. T. am 11. Februar 2021 gefertigte Stellungnahme vom 9. März 2021 äußert, führen diese nicht zu einer anderen Einschätzung betreffend die Rechtmäßigkeit der angegriffenen Verfügung. Dabei kann dahinstehen, ob Herr Dr. med. T. , wie der Antragsteller meint, den Termin zu Unrecht unter Verweigerung einer Tonbandaufnahme abgebrochen hat oder die fehlende Untersuchung, wie der Antragsgegner meint, als grundlose Verweigerung der Mitwirkung zu Lasten des Antragstellers geht und für seine Dienstfähigkeit spricht. Denn betreffend die vorliegend allein streitgegenständliche Anordnung der Bestätigung seiner privatärztlichen Atteste durch den Polizeiärztlichen Dienst kommt es nicht darauf an, ob (zumindest auch) auf der Grundlage der abgebrochenen Vorstellung bei Herrn Dr. med. T. und dessen Stellungnahme derzeit eine Dienstfähigkeit des Antragstellers positiv festgestellt werden könnte. Maßgeblich ist nach den oben genannten Grundsätzen vielmehr allein, ob berechtigte Zweifel an der Dienstunfähigkeit des Antragstellers bestehen. Dies ist mit Blick auf die obigen Ausführungen der Fall. Dabei ist durch die Begutachtung des Herrn Dr. med. T. jedenfalls eine Entkräftung der Anhaltspunkte, die gegen die Dienstunfähigkeit des Antragstellers sprechen, nicht erfolgt. 26 Liegen danach die tatbestandlichen Voraussetzungen vor, sind auch keine Ermessensfehler ersichtlich. Insbesondere sind keine Anhaltspunkte dafür gegeben, dass die Anordnung aufgrund sachwidriger Erwägungen getroffen worden sein könnte. Soweit der Antragsteller vorbringt, angesichts seiner bereits seit September 2014 bestehenden Dienstunfähigkeit handele es sich bei der angegriffenen Maßnahme um einen (weiteren) Schikaneversuch des Antragsgegners, da zumindest auffällig sei, dass dieser seine Erkrankung erst jetzt in Frage stelle, kann dem bei summarischer Prüfung nicht gefolgt werden. Dies gilt bereits mit Blick auf die obigen Ausführungen, wonach bei objektiver Betrachtungsweise aufgrund von konkreten Umständen Zweifel an der Dienstunfähigkeit des Antragstellers bestehen. Im Übrigen hatte der Antragsgegner bereits in der Vergangenheit die polizeiärztliche Untersuchung der Dienstfähigkeit des Antragstellers angeordnet. 27 Die dem Antragsteller auferlegte Verpflichtung ist auch nicht unverhältnismäßig. Insbesondere ist kein milderes, gleich geeignetes Mittel ersichtlich, durch das den Zweifeln an der Dienstunfähigkeit des Antragstellers begegnet werden kann. Insoweit sind die Feststellungen eines Privat- und eines Amtsarztes - wie bereits ausgeführt - keine gleichwertigen Beweismittel. 28 Vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 23. März 2006 - 2 A 12/04 -, juris, Rn. 8 f. 29 Erweist sich nach alldem die Verfügung in Ziffer 2 des Bescheides vom 19. April 2021 als offensichtlich rechtmäßig und hat die dagegen gerichtete Klage mithin wenig Aussicht auf Erfolg, spricht bereits aus diesem Grunde die im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung für ein Überwiegen des öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung der Anordnung. Auch die allgemeine Interessenabwägung fällt nicht zu Gunsten des Antragstellers aus. Aus den in der Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung ersichtlichen und von dem Antragsgegner im gerichtlichen Verfahren näher erläuterten Gründen besteht ein beträchtliches öffentliches Interesse an der zeitnahen amtsärztlichen Bestätigung privatärztlicher Atteste, das gegenüber den damit einhergehenden Belastungen des Antragstellers überwiegt . Der Einwand des Antragstellers, angesichts dessen, dass er bereits seit so langer Zeit bereits keinen Dienst verrichtet habe, bestehe nun kein Grund für die sofortigen Vollziehbarkeit, geht fehl. 30 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 31 Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG i.V.m. Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (halber Auffangstreitwert). 32 Rechtsmittelbelehrung: 33 (1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. 34 Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingelegt werden. 35 Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht. 36 Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. 37 Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. 38 Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. 39 (2) Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. 40 Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. 41 Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. 42 Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. 43 Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. 44 War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.