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Beschluss

15 B 1797/09

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Gemeinderatsmitglied kann seinen Kostenerstattungsanspruch für ein Organstreitverfahren gegenüber der Gemeinde gesondert geltend machen; daher fehlt es an Rechtsschutzbedürfnis für Prozesskostenhilfe. • Bei Streitigkeiten über innerorganisatorische Rechte von Mandatsträgern richtet sich der Anspruch nicht auf Erlass eines Verwaltungsakts; eine Verpflichtungsklage bzw. Leistungsklage wäre gegebenenfalls der richtige Weg. • Nach § 56 Abs. 3 S.5 und S.6 GO NRW kann der Rat statt unmittelbarer Sachmittel pauschale finanzielle Zuwendungen gewähren; eine Pauschale ist nur dann zu überschreiten, wenn sonst die Vorbereitung auf Ratssitzungen unzumutbar erschwert wäre. • Für die Gewährung einstweiliger Anordnungen in innerorganisatorischen Streitigkeiten müssen Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund glaubhaft gemacht werden; pauschale oder individualisierte Belange des Mandatsträgers genügen nicht ohne Weiteres.
Entscheidungsgründe
Keine PKH und kein Anordnungsanspruch für weitergehende Ausstattung fraktionsloser Ratsmitglieder • Ein Gemeinderatsmitglied kann seinen Kostenerstattungsanspruch für ein Organstreitverfahren gegenüber der Gemeinde gesondert geltend machen; daher fehlt es an Rechtsschutzbedürfnis für Prozesskostenhilfe. • Bei Streitigkeiten über innerorganisatorische Rechte von Mandatsträgern richtet sich der Anspruch nicht auf Erlass eines Verwaltungsakts; eine Verpflichtungsklage bzw. Leistungsklage wäre gegebenenfalls der richtige Weg. • Nach § 56 Abs. 3 S.5 und S.6 GO NRW kann der Rat statt unmittelbarer Sachmittel pauschale finanzielle Zuwendungen gewähren; eine Pauschale ist nur dann zu überschreiten, wenn sonst die Vorbereitung auf Ratssitzungen unzumutbar erschwert wäre. • Für die Gewährung einstweiliger Anordnungen in innerorganisatorischen Streitigkeiten müssen Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund glaubhaft gemacht werden; pauschale oder individualisierte Belange des Mandatsträgers genügen nicht ohne Weiteres. Der Antragsteller, fraktionsloses Ratsmitglied der Stadt E., begehrte vor dem Verwaltungsgericht und im Beschwerdeverfahren einstweiligen Rechtsschutz gegen die Gemeinde. Er forderte insbesondere die vorläufige Überlassung eines Büroraums über einen bestimmten Zeitpunkt hinaus oder alternativ die unmittelbare Bereitstellung ausreichender Sach- und Kommunikationsmittel bzw. entsprechende finanzielle Mittel. Der Rat hatte zuvor beschlossen, statt direkter Sachmittel eine pauschale finanzielle Zuwendung nach der Hauptsatzung (125 Euro monatlich) zu gewähren. Der Antragsteller rügte unter anderem Verletzungen aus § 56 Abs. 3 GO NRW und verfassungsrechtliche Gleichheitsbedenken. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag ab; der Antragsteller wandte sich erfolgreichkeitslos mit Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht. • Der Antrag auf Prozesskostenhilfe ist unzulässig mangels Rechtsschutzbedürfnisses, weil dem Antragsteller als Gemeinderatsmitglied grundsätzlich ein separater Anspruch auf Erstattung oder Freistellung der Kosten eines Organstreitverfahrens gegen die Gemeinde zusteht. • Die Beschwerde bietet auch in der Sache keine hinreichende Aussicht auf Erfolg; das Verwaltungsgericht hat zu Recht abgelehnt, dem Antragsteller die gewünschte vorläufige Überlassung des Büroraums oder unmittelbare Sachmittel zur Verfügung zu stellen. • Streitgegenstand sind innerorganisatorische Rechte und Pflichten (§ 56 Abs. 3 S.5, S.6 GO NRW). Solche Ansprüche zielen nicht auf die Wirksamkeit eines Verwaltungsakts nach außen; daher ist eine Verpflichtungsklage nicht das passende Instrument, sondern gegebenenfalls eine Leistungsklage. • Es wurde kein Anordnungsanspruch und kein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht (§ 123 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Es ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Antragsteller im Hauptsacheverfahren einen weitergehenden Anspruch feststellen lassen wird. • § 56 Abs. 3 S.5 GO NRW sieht grundsätzlich die Bereitstellung angemessener Sach- und Kommunikationsmittel vor; Satz 6 erlaubt dem Rat jedoch, ersatzweise pauschale finanzielle Zuwendungen zu gewähren. Der Rat hat hiervon Gebrauch gemacht, ohne erkennbaren Ermessensfehler. • Die vom Rat eingerichtete Pauschale von 125 Euro monatlich für fraktionslose Ratsmitglieder erfüllt nach Auffassung des Gerichts derzeit den Anspruch auf angemessene finanzielle Mittel; ein Anspruch auf Vollkostenerstattung oder Existenzsicherung folgt nicht aus § 56 Abs. 3 S.6 GO NRW. • Eine Verletzung des Art. 3 GG liegt nicht vor; Maßstab ist das Willkürverbot und der Grundsatz der Chancengleichheit. Typisierende, pauschalierende Bemessung durch den Rat ist zulässig, solange nicht die Vorbereitung auf Ratssitzungen unzumutbar erschwert wird. • Im summarischen einstweiligen Verfahren sind keine hinreichend belastbaren Anhaltspunkte vorgetragen worden, die eine Unzumutbarkeit und damit die Unabweisbarkeit einer einstweiligen Anordnung belegen würden. • Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; der Streitwert wurde auf jeweils 5.000 Euro festgesetzt. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe wurde abgelehnt; die Beschwerde des Antragstellers wurde auf seine Kosten zurückgewiesen. Es besteht kein hinreichender Rechtsschutzgrund für PKH, weil ein gesonderter Kostenerstattungsanspruch gegenüber der Gemeinde besteht. In der Sache konnte kein Anordnungsanspruch für die Überlassung des Büros oder für weitergehende unmittelbare Sach- und Kommunikationsmittel festgestellt werden; der Rat durfte ersatzweise eine monatliche Pauschale von 125 Euro gewähren. Eine Verletzung von Art. 3 GG oder ein Ermessensfehler des Rates ist nicht erkennbar. Der Antrag scheitert mangels Aussicht auf Erfolg und mangels Glaubhaftmachung der Voraussetzungen für einstweiligen Rechtsschutz.