Beschluss
12 A 1460/10
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2011:0215.12A1460.10.00
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Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Berufungszulassungsverfahren auf 10.000, Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Berufungszulassungsverfahren auf 10.000, Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der Antrag ist unbegründet, denn das Zulassungsvorbringen der Klägerin rechtfertigt nicht die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Die Klägerin hat keine Argumente vorgebracht, die die entscheidungserhebliche Annahme des Verwaltungsgerichts in Frage zu stellen vermögen, die Beklagte habe bei ihrer abschlägigen Bescheidung das ihr durch § 13 StAG a.F. eingeräumte Ermessen fehlerfrei ausgeübt. Bei der Ausübung des weiten Ermessens nach § 13 StAG a.F. ist maßgeblich allein darauf abzustellen, ob ein staatliches Interesse an der beantragten Einbürgerung besteht. Die Behörde – und nicht, wie die Klägerin fälschlich anzunehmen scheint, das nach § 114 Satz 1 VwGO auf die bloße Ermessensüberprüfung beschränkte Verwaltungsgericht – hat demgemäß zu prüfen, ob die Einbürgerung sowohl nach den persönlichen Verhältnissen des Bewerbers als auch nach allgemeinen politischen, wirtschaftlichen und kulturellen Gesichtspunkten im staatlichen Interesse erwünscht ist. Eine Abwägung mit den persönlichen Interessen des Bewerbers als solchen findet hingegen nicht statt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 1986 – 1 C 44.84 –, BVerwGE 75, 86 (zu § 8 RuStAG, dessen Normstrukturen auch für § 13 RuStAG gelten), juris; BayVGH, Urteil vom 25. November 1998 – 5 B 96.3662 –, juris. Das grundlegende Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ist nicht etwa dahin zu verstehen, dass nicht nur ein staatliches Interesse, sondern auch ein privates Interesse eine positive Ermessensausübung rechtfertigen könnte, sondern besagt lediglich, dass bei der Feststellung staatlichen Interesses an der Einbürgerung auch die persönlichen Verhältnisse des Bewerbers zugrunde zu legen sind. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31. März 2005 – 19 A 2836/03 –, juris. Die hiernach gebotene Ermessensbetätigung ist ermessensfehlerfrei erfolgt. Eine Ermessensreduzierung auf "Null" wird in der Begründung des Zulassungsantrags nicht geltend gemacht und ist auch sonst nicht einmal ansatzweise ersichtlich. Die von der Klägerin geltend gemachten ermessensrelevanten Gesichtspunkte sind in der ablehnenden Entscheidung gewürdigt worden. Wenn letztlich dem Umstand, dass die Klägerin mit ihrem amerikanischen Ehemann in den USA ein Restaurant betreibt und als Autorin und im Medienbereich tätig ist, kein das staatliche Interesse an einer Einbürgerung begründendes Gewicht beigemessen worden ist, und die Klägerin in Bezug auf ihre Absicht, in Deutschland ein Haus zu kaufen, hier zu leben, als Autorin zu arbeiten und ein oder mehrere Restaurants zu eröffnen und Arbeitsplätze zu schaffen, auf das Aufenthaltsgesetz und die Möglichkeit, als amerikanische Staatsangehörige für einen längeren Aufenthalt visumfrei einzureisen (§ 41 AufenthV) und die Einbürgerung vom Inland aus zu betreiben, verwiesen worden ist, ist die Ausdruck der staatlichen Autonomie, das im Einzelfall bestehende oder nicht bestehende staatliche Interesse an der Einbürgerung von im Ausland lebenden Abkömmlingen ehemaliger Deutscher zu definieren und zu artikulieren. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist ein solches, an den Aufenthalt im Ausland anknüpfendes staatliches Interesse mit der Vertretung der Interessen Deutschlands im Ausland als Beauftragter eines bedeutenden, weltweit handelnden deutschen Unternehmens auch eindeutig bezeichnet worden. Wenn das Bundesverwaltungsamt im Widerspruchsbescheid vom 29. Juli 2008 zur Feststellung eines staatlichen Interesses an der Einbürgerung der Klägerin auch weitere Gesichtspunkte – wie die familiäre oder kulturelle Verbundenheit der Klägerin zu Deutschland oder ihren persönlichen Wunsch, den versäumten Erklärungserwerb nach Artikel 3 RuStAÄndG 1974 zu überwinden – auf ihre Eignung untersucht hat, ein öffentliches Interesse für die Einbürgerung der Klägerin zu begründen, kann dem nicht damit begegnet werden, es würden aber keine konkreten staatlichen Interessen benannt, die gegen eine Einbürgerung sprächen. Die von der Behörde verlangte Ermessensentscheidung, bei der durchaus nicht nur wirtschaftliche, sondern auch allgemeine, politische oder kulturelle Belange berücksichtigt werden können, vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 9. Mai 2007 – 12 A 2322/05 – juris, m.w.N., zielt nämlich auf die positive Feststellung staatlichen Interesses an der Einbürgerung ab und lässt es nicht ausreichen, wenn – im Sinne einer Negativevidenz – nur keine gegenläufigen öffentlichen Belange feststellbar sind. Entgegen der Auffassung der Klägerin hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die sinngemäß aufgeworfene Frage, welche Bedeutung dem Umstand der Versäumung der Erklärungsfrist des Art. 3 RuStAÄndG 1974 im Rahmen der Ermessenentscheidung nach § 13 StAG a. F. zukommt, ist ohne weiteres auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des beschließenden Gerichts zu beantworten. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und – hinsichtlich der Streitwertfestsetzung – nach §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgericht ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).