Beschluss
12 A 356/10
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2011:0512.12A356.10.00
6Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
6 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Berufungszulassungsverfahren auf 40.000, Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Berufungszulassungsverfahren auf 40.000, Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der Antrag ist unbegründet, denn das Zulassungsvorbringen der Kläger rechtfertigt nicht die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Die Kläger haben keine Argumente vorgebracht, die die entscheidungserhebliche Annahme des Verwaltungsgerichts in Frage zu stellen vermögen, die Beklagte habe bei ihrer abschlägigen Bescheidung das ihr durch § 14 StAG eingeräumte Ermessen fehlerfrei ausgeübt. Das Verwaltungsgericht hat insoweit ausführlich und zutreffend dargelegt, dass allein die Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 14 StAG nicht zu einem Einbürgerungsanspruch führt, sondern erst das weite behördliche Ermessen eröffnet, bei dessen Ausübung zu berücksichtigen ist, dass der Regelfall eine Einbürgerung vom Inland ist und nur ausnahmsweise eine solche vom Ausland erfolgen soll, nämlich dann, wenn dies im staatlichen Interesse liegt. Die Behörde – und nicht das nach § 114 Satz 1 VwGO auf die bloße Ermessensüberprüfung beschränkte Verwaltungsgericht – hat demgemäß zu prüfen, ob die Einbürgerung sowohl nach den persönlichen Verhältnissen des Bewerbers als auch nach allgemeinen politischen, wirtschaftlichen und kulturellen Gesichtspunkten im staatlichen Interesse erwünscht ist. Eine Abwägung mit den persönlichen Interessen des Bewerbers als solchen findet hingegen nicht statt. Vgl. zum Vorstehenden: Marx, in: GK-StAR, Stand November 2010, § 14 Rn. 25; Hailbronner, in: Hail-bronner/Renner, Staatsangehörigkeitsrecht, 4. Aufl. 2005, § 14 StAG Rn. 5; zu § 8 RuStAG, dessen Normstrukturen auch für § 14 StAG gelten: BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 1986 – 1 C 44.84 –, BVerwGE 75, 86, juris, und Beschluss vom 11. Oktober 1985 – 1 B 102/85 –, DVBl. 1986, 110, juris; zu § 13 RuStAG: BayVGH, Urteil vom 25. November 1998 – 5 B 96.3662 –, juris; zu § 13 StAG in der bis zum 27. August 2007 geltenden Fassung: OVG NRW, Beschluss vom 15. Februar 2011 – 12 A 1460/10 –. Diese Grundsätze, nach denen bei der Ausübung des weiten Ermessens nach § 14 StAG maßgeblich allein darauf abzustellen ist, ob ein staatliches Interesse an der beantragten Einbürgerung besteht, werden von den Klägern nicht substantiiert angegriffen. Die hiernach gebotene Ermessensbetätigung ist ermessensfehlerfrei erfolgt. Eine Ermessensreduzierung auf "Null" wird in der Begründung des Zulassungsantrags nicht geltend gemacht und ist auch sonst nicht ersichtlich. Auch Ermessensfehler der Beklagten sind nicht substantiiert dargelegt. Selbst wenn – wie von den Klägern angenommen – bei der Überprüfung der Ermessensentscheidung die Selbstbindung der Beklagten gemäß Art. 3 Abs. 1 GG sich grundsätzlich nach den Vorläufigen Anwendungshinweisen des Bundesministeriums des Innern zum Staatsangehörigkeitsgesetz in der im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung aktuellsten Fassung (17. April 2009) und nicht – wie vom Verwaltungsgericht angenommen – nach der im Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung aktuellsten Fassung (19. Oktober 2007) richten sollte, ergäbe sich hieraus vorliegend nichts für die Kläger Positives, da die vom Verwaltungsgericht angeführte Ziffer 8.1.3.5 in beiden Fassungen gleich lautet. Die in dieser Ziffer für die Ermessensausübung im Rahmen des § 8 Abs. 1 StAG getroffenen Wertungen können sachgerechter Anknüpfungspunkt auch für die Ermessenserwägungen im Rahmen des § 14 StAG sein. § 14 StAG ermöglicht nämlich ebenso wie § 8 StAG ausnahmsweise eine Ermessenseinbürgerung ohne Erfüllung aller Voraussetzungen des in § 10 StAG (früher § 85 AuslG) normierten Regelfalles aus öffentlichem/staatlichem Interesse und verweist hinsichtlich seiner Tatbestandsvoraussetzungen sogar ausdrücklich auf § 8 StAG. Die Kläger legen auch nicht substantiiert dar, weshalb es rechtlichen Bedenken begegnen soll, wenn die Beklagte, um eine einheitliche – wenn auch restriktive – Ermessensausübung zu gewährleisten, die Ziffern 14.2.2.1 ff. des Entwurfs der StAR-VwV (StAR-VwV-E), dem Bundesverwaltungsamt vorgegeben durch Erlass des Bundesministeriums des Innern vom 25. Juni 2001, fortentwickelt, vgl. dazu VG Köln, Urteil vom 9. Januar 2008 – 10 K 1099/07 –; auch Hailbronner, in: Hailbronner/Renner, Staatsangehörigkeitsrecht, 4. Aufl. 2005, § 14 StAG Rn. 5 f., zieht die Ziffern 14.2 ff. StAR-VwV-E heran, da die Vorläufigen Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern zum Staatsangehörigkeitsgesetz für sie noch keine neuen Vorgaben hinsichtlich des § 14 StAG enthalten. Insbesondere führen die Kläger nicht aus, weshalb dies angesichts des seit dem 1. Januar 2000 im Wesentlichen gleichgebliebenen Regelungsgehaltes des § 14 StAG den aktuellen Vorläufigen Anwendungshinweisen zuwiderlaufen sollte. Die von den Klägern geltend gemachten ermessensrelevanten Gesichtspunkte sind in der ablehnenden Entscheidung gewürdigt worden. Wenn dann letztlich dem Umstand, dass insbesondere der Kläger zu 1. dazu beiträgt, "den hohen Ausbildungsstandard deutscher Medizin in einer Region zu repräsentieren, in der auch ein hohes Interesse an deutscher Medizintechnik besteht", kein das staatliche Interesse an einer Einbürgerung begründendes Gewicht beigemessen worden ist, und die Kläger damit auf den Regelfall, eine Einbürgerung nur vom Inland aus betreiben zu können, verwiesen wurden, ergibt sich daraus ohne weitere klägerische Darlegungen kein Ermessensfehler im Sinne von § 114 Satz 1 VwGO. Insbesondere haben die Kläger mit ihrem Zulassungsvorbringen nicht dargelegt, dass entgegen der Annahme der Beklagten der Kläger zu 1. als Deutscher deutsche Medizintechnik überzeugender verbreiten oder deutsche Krankenhäuser besser empfehlen könnte oder aus sonstigen Gründen ein staatliches Interesse an der Einbürgerung einzelner oder aller Kläger besteht. Es genügt nicht, dass die Beklagte keine konkreten staatlichen Interessen benennt, die gegen eine Einbürgerung sprechen. Die von der Behörde verlangte Ermessensentscheidung, bei der durchaus nicht nur wirtschaftliche, sondern auch allgemeine, politische oder kulturelle Belange berücksichtigt werden können, vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 9. Mai 2007 – 12 A 2322/05 – juris, m.w.N., zielt nämlich auf die positive Feststellung staatlichen Interesses an der Einbürgerung ab und lässt es nicht ausreichen, wenn – im Sinne einer Negativevidenz – nur keine gegenläufigen öffentlichen Belange feststellbar sind. Entgegen der Auffassung der Klägerin hat die Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die sinngemäß aufgeworfene Frage, ob die Beklagte befugt ist, im Rahmen der Ermessenentscheidung nach § 14 StAG maßgeblich auf das Bestehen eines öffentlichen Interesses an der Einbürgerung bei Auslandsaufenthalt in Fortentwicklung der Ziffer 14.2.2.4 des Erlasses des Bundesministeriums des Innern vom 25. Juni 2001 abzustellen, ist ohne weiteres auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des beschließenden Gerichts zu beantworten. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und – hinsichtlich der Streitwertfestsetzung – nach §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgericht ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).