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Urteil

10 K 33/12

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2013:0705.10K33.12.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die am 5. Februar 1933 in B. / Sachsen/ seinerzeit Deutsches Reich geborene Klägerin stellte bei der Beklagten Ende 2010 einen Antrag auf Einbürgerung nach § 13 StAG. Bei der Antragstellung sowie im Laufe des Antragsverfahrens machte sie im Wesentlichen folgende Angaben: Sie sei ehemalige Deutsche. Sie sei im Jahre 1950 aus der DDR in die Bundesrepublik geflüchtet und habe dort bei einem Onkel in C. gelebt. Vier Jahre später sei sie in die USA ausgewandert. Ende 1961 sei sie auf einen von ihr gestellten Antrag in den US-amerikanischen Staatsverband eingebürgert worden. Von der Einbürgerung habe sie sich seinerzeit eine bessere Lebensperspektive in den USA erhofft. Im Jahre 1963 habe sie einen US-amerikanischen Staatsbürger geheiratet, von dem sie im Jahre 1978 wieder geschieden worden sei. Ihre Tochter sei im Jahre 1969 geboren. Sie, die Klägerin, habe in den USA studiert und gearbeitet. Sie habe von Beginn der 1980er-Jahre an Studenten nach Deutschland begleitet, um ihnen das Land zu zeigen. Von 1989 bis zu dem Eintritt in den Ruhestand im Jahre 2009 sei sie Professorin für Geisteswissenschaften und Deutsch am Q. Junior College in Q. gewesen. Sie habe ihre seit 1957 in der Bundesrepublik lebenden Eltern bis zu deren Tod häufig besucht. Umgekehrt seien die Eltern sowie Freunde aus Deutschland gelegentlich in die USA gereist und hätten bei ihr die Ferien verbracht. Seit dem Fall der Mauer habe sie auch eine gute Beziehung zu ihrer Familie in B. aufgebaut. Durch ihren jetzigen Ehemann, einen deutschen Staatsangehörigen, seien die Bindungen an Deutschland noch intensiviert worden. Es belaste sie, wenn sie anlässlich ihrer Deutschlandaufenthalte Einreiseformalitäten durchlaufen müsse und in Deutschland als Ausländerin angesehen werde. Ihr Wunsch sei es, sich wieder als Deutsche fühlen und ausweisen zu können, ohne aber die US-amerikanische Staatsangehörigkeit aufgeben zu müssen. Ihre Einbürgerung sei auch mit Blick auf Art. 3 GG geboten. Denn nach der aktuellen Gesetzeslage habe ihr Ehemann die Möglichkeit, die US-amerikanische Staatsangehörigkeit unter Beibehaltung seiner deutschen Staatsangehörigkeit zu erwerben, während ihr dies im Jahre 1961 nicht möglich gewesen sei. Nachdem sie ihr zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hatte, lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin mit Bescheid vom 21. Juni 2011 ab. Zur Begründung führte sie an: Eine Einbürgerung im Ermessenswege nach § 13 StAG komme nur dann in Betracht, wenn ein öffentliches Interesse an der Einbürgerung bestehe. Denn das deutsche Staatsangehörigkeitsrecht gehe nach wie vor von dem Regelfall der Inlandseinbürgerung nach mehrjährigem Aufenthalt in Deutschland und erfolgter Integration aus. Die Einbürgerung vom Ausland solle nur im Ausnahmefall erfolgen, wenn dies aus besonderen Gründen im Interesse Deutschlands sei. Das öffentliche Interesse, eine Einbürgerung vom Ausland durchzuführen, sei nur in sehr wenigen Ausnahmefällen gegeben. Die Behörde habe zu prüfen, ob die Einbürgerung sowohl nach den persönlichen Verhältnissen des Bewerbers als auch nach allgemeinen politischen, wirtschaftlichen und kulturellen Gesichtspunkten im staatlichen Interesse erwünscht sei. Eine Abwägung der Interessen des Bewerbers mit den staatlichen Interessen finde nicht statt. Die von der Klägerin beschriebenen Bindungen an Deutschland rechtfertigten nicht die Annahme eines öffentlichen Interesses an der Einbürgerung. Soweit sie als Professorin Deutsch unterrichtet und Studenten nach Deutschland begleitet habe, um ihnen das Land näher zu bringen, lägen diese Tätigkeiten in der Vergangenheit und könnten schon deshalb bei der Beurteilung des öffentlichen Interesses nicht berücksichtigt werden. Außerdem seien die Tätigkeiten in erster Linie den Studenten der betreffenden amerikanischen Hochschule zugutegekommen. Ein öffentliches Interesse an der Einbürgerung der Klägerin könne auch nicht aus ihren Motiven für den Erwerb der US-Staatsbürgerschaft im Jahre 1961 hergeleitet werden. Der Erwerb sei damals auf der Grundlage eines freien und persönlichen Willensentschlusses erfolgt. Der Wunsch der Klägerin, sich wieder als Deutsche zu fühlen und hier nicht als Ausländerin angesehen zu werden, sei rein persönlicher Natur und belege ebenfalls kein öffentliches Interesse an der Einbürgerung. Eine Einbürgerung der Klägerin sei schließlich nicht aufgrund der staatsangehörigkeitsrechtlichen Situation ihres Ehemannes mit Blick auf Art. 3 GG geboten. Die Situation der beiden sei vollkommen unterschiedlich. Während der Ehemann die US-amerikanische Staatsangehörigkeit erwerben und dabei die deutsche Staatsangehörigkeit behalten wolle, sei die Klägerin US-amerikanische Staatsangehörige und wolle wieder deutsche Staatsangehörige werden. Die Klägerin erhob dagegen am 1. Juli 2011 Widerspruch, den sie im Wesentlichen wie folgt begründete: Die Versagung der Einbürgerung unter Berufung auf ein nicht vorhandenes öffentliches Interesse an der Einbürgerung sei schon deshalb rechtsfehlerhaft, weil der Einbürgerungstatbestand des § 13 StAG ein solches Interesse überhaupt nicht voraussetze. Unabhängig davon sei ein öffentliches Interesse an ihrer Einbürgerung gegeben. Es ergebe sich zunächst aus dem Motiv, das sie im Jahre 1961 zum Erwerb der US-Staatsangehörigkeit bewogen habe. Sie habe seinerzeit ihr Leben in der amerikanischen Gesellschaft erleichtern wollen. Als Deutsche sei sie zuvor vielfältigen Kränkungen und Beschimpfungen ausgesetzt gewesen. Ansatzpunkt für ein öffentliches Interesse an der Einbürgerung sei zudem, dass nach der Gesetzeslage zu dem Zeitpunkt ihres Erwerbs der US-Staatsangehörigkeit – anders als heute – noch nicht die Möglichkeit bestanden habe, eine Beibehaltungsgenehmigung zu beantragen und zu erhalten. Ein öffentliches Interesse an der Einbürgerung sei außerdem in Hinsicht auf die Verbindung zu den Kindern und Enkeln ihres Ehemannes sowie in Hinsicht auf ihren Wunsch, einen Teil des Jahres in Deutschland leben zu können, gegeben. Eine Einbürgerung sei schließlich aus Gleichbehandlungsgesichtspunkten geboten. Denn eine Freundin von ihr habe kürzlich eine Beibehaltungsgenehmigung erhalten, obwohl sie weniger Bindungen an Deutschland habe als sie, die Klägerin. Die Freundin besitze nunmehr die deutsche und die US-amerikanische Staatsangehörigkeit. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 31. Oktober 2011, zugestellt am 20. Dezember 2011, zurück. Zur Begründung führte sie an: Auch wenn dies in § 13 StAG nicht ausdrücklich geregelt sei, könne maßgeblicher Gesichtspunkt für die nach der vorgenannten Norm zu treffenden Ermessensentscheidung nur das Bestehen eines öffentlichen Interesses an der Einbürgerung sein. Ein solches Interesse sei nicht aufgrund der Umstände, die die Klägerin zum Erwerb der US-Staatsangehörigkeit veranlasst hätten, gegeben. Diese Umstände änderten nichts daran, dass die Klägerin sich aufgrund eines freien Willensentschlusses zu einem anderen Staat hingewandt hätte. Auch im Übrigen bestünden keine Anhaltspunkte für die Annahme eines öffentlichen Interesses an der Einbürgerung. Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang behaupte, sie habe im Jahre 1961 nicht die Möglichkeit gehabt, vor dem Erwerb der US-Staatsangehörigkeit eine Beibehaltungsgenehmigung zu beantragen, treffe dies nicht zu. Bereits in der ursprünglichen Fassung des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes (RuStAG) vom 22. Juli 1913 seien die Voraussetzungen für die Beibehaltung der bisherigen Staatsangehörigkeit im zweiten Absatz des § 25 normiert gewesen. Die Gelegenheit, eine Beibehaltungsgenehmigung zu beantragen und zu erhalten, habe auch im Jahre 1961 bestanden. Soweit die Klägerin die Verbindung zu den Kindern und Enkeln ihres Ehemannes anspreche, bestehe diese losgelöst von dem Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit. Auch ihren Wunsch, einen Teil des Jahres in Deutschland zu leben, könne die Klägerin unabhängig von dem Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit realisieren. So habe der Gesetzgeber mit der Vorschrift des § 38 Abs. 2 AufenthG eine Regelung geschaffen, die ehemaligen Deutschen eine Rückkehr nach Deutschland ohne vorherige Wiedereinbürgerung vom Ausland ermögliche. Schließlich führe der Verweis der Klägerin auf die staatsangehörigkeitsrechtliche Situation ihrer Freundin unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten zu keiner von dem zuvor Gesagten abweichenden Bewertung. Während die Freundin vor dem Erwerb der US-amerikanischen Staatsangehörigkeit eine Beibehaltungsgenehmigung beantragt und erhalten habe, sei dies im Falle der Klägerin nicht der Fall gewesen. Die Klägerin hat dagegen am 3. Januar 2012 Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt und vertieft sie ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren und trägt ergänzend vor: Sie habe die deutsche Staatsangehörigkeit nicht willentlich und wissentlich abgelegt. So habe sie keine Erklärung hinsichtlich der Aufgabe der deutschen Staatsangehörigkeit abgegeben. § 13 StAG setze ein öffentliches Interesse an der Einbürgerung nicht voraus. Das Erfordernis eines solchen Interesses gehe aus dem Gesetzestext nicht einmal ansatzweise hervor. Unabhängig davon sei ein öffentliches Interesse an der Einbürgerung gegeben, weil die Beklagte sie im Jahre 1961 nicht über die Möglichkeit, eine Beibehaltungsgenehmigung zu erhalten, unterrichtet habe. Eine entsprechende Aufklärung der in den USA lebenden Deutschen durch die deutschen Auslandsvertretungen sei damals nicht erfolgt. In Miami habe es im Jahre 1961 noch gar keine deutsche Auslandsvertretung gegeben. Sie, die Klägerin, habe sich ohne Internet und deutsche Anwälte auch nicht anderweitig über ihre staatsangehörigkeitsrechtliche Situation informieren können. Hätte sie von der Existenz des § 25 Abs. 2 RuStAG gewusst, hätte sie auf jeden Fall versucht, eine Beibehaltungsgenehmigung zu bekommen. Das Aufklärungsdefizit der Beklagten begründe das öffentliche Interesse an der Einbürgerung. Die Annahme eines öffentlichen Interesses an der Einbürgerung sei auch vor dem Hintergrund der mittlerweile geänderten Entscheidungspraxis der Beklagten in Wiedereinbürgerungsfällen geboten. Wegen der Einzelheiten des von der Klägerin in diesem Zusammenhang vorgelegten Informationstextes einer deutschen Vertretung in den USA mit dem Titel „Wiedereinbürgerung ehemaliger gebürtiger Deutscher, die nach dem 31.12.1999 die deutsche Staatsangehörigkeit verloren haben“ wird auf Blatt 35 der Gerichtsakte verwiesen. Die Begründung der angegriffenen Bescheide lasse nicht erkennen, weshalb ein öffentliches Interesse an der Einbürgerung nicht vorliegen solle. Die Beklagte benenne keine konkreten politischen, wirtschaftlichen oder kulturellen Gründe, die zu der Ablehnung des Antrags geführt hätten. Sollte die Beklagte den Antrag zum Zwecke der Vermeidung von Mehrstaatigkeit abgelehnt haben, wäre dies mit Blick auf die heute regelmäßig erteilten Beibehaltungsgenehmigungen nicht sachgerecht. Auch ihr Ehemann sei nach Erhalt einer Beibehaltungsgenehmigung mittlerweile im Besitz der doppelten Staatsbürgerschaft. Die Klägerin beantragt sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 21. Juni 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. Oktober 2011 zu verpflichten, sie in den deutschen Staatsverband einzubürgern. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verteidigt die angegriffenen Bescheide und trägt ergänzend vor: Die Klägerin habe die deutsche Staatsangehörigkeit im Jahre 1961 durch den Erwerb der US-Staatsangehörigkeit kraft Gesetzes verloren. Einer ausdrücklichen Erklärung, die deutsche Staatsangehörigkeit aufgeben zu wollen, habe es für den Eintritt des Verlusttatbestandes nicht bedurft. Nach ganz allgemeiner Auffassung – zitiert werden verschiedene Gerichtsentscheidungen – liege eine Einbürgerung auf der Grundlage des § 13 StAG im weiten Ermessen der Behörde. Im Rahmen der Ermessensentscheidung sei allein maßgeblich das Bestehen eines öffentlichen Interesses an der Einbürgerung. Die Ansicht der Klägerin, ein öffentliches Interesse an der Einbürgerung sei deshalb gegeben, weil die Beklagte es im Jahre 1961 versäumt habe, sie über ihre Auslandsvertretungen auf die Möglichkeit des Erhalts einer Beibehaltungsgenehmigung hinzuweisen, treffe nicht zu. Es habe zu dem persönlichen Verantwortungsbereich der Klägerin gehört, sich – etwa bei der deutschen Auslandsvertretung in Miami – über die staatsangehörigkeitsrechtlichen Konsequenzen des Erwerbs der US-Staatsangehörigkeit und die Möglichkeit des Erhalts einer Beibehaltungsgenehmigung zu erkundigen. Umgekehrt sei es nicht dem Pflichtenkreis der Auslandsvertretungen zuzurechnen, entsprechende Hinweise zu erteilen. Abgesehen davon seien Beibehaltungsgenehmigungen vor der Reform des Staatsangehörigkeitsrechts im Jahre 1999 ohnehin nur in sehr wenigen Fällen erteilt worden. Der von der Klägerin in Bezug genommene ermessenslenkende Einzelerlass betreffe eine privilegierte Fallgruppe, deren Voraussetzungen im vorliegenden Fall nicht gegeben seien. Soweit die Klägerin einen Begründungsmangel der getroffenen Entscheidung rüge und auf fehlende Ablehnungsgründe politischer, wirtschaftlicher und kultureller Art verweise, verkenne sie, dass nach § 13 StAG nicht entscheidend sei, ob öffentliche Interessen einer Einbürgerung entgegenstünden. Das Bestehen eines öffentlichen Interesses sei vielmehr Voraussetzung für eine Einbürgerung vom Ausland her. Dementsprechend sei die Ablehnung des Einbürgerungsantrags auch nicht aus politischen, wirtschaftlichen oder kulturellen Gründen, sondern wegen Fehlens eines öffentlichen Interesses an der Einbürgerung erfolgt. § 13 StAG statuiere kein Wohlwollensgebot zugunsten ehemaliger Deutscher, auf dessen Grundlage ein öffentliches Interesse bereits vorgezeichnet sei. Die im Falle von ehemaligen Deutschen oftmals gegebenen langen Inlandsaufenthalte oder Deutschkenntnisse seien zwar in die Ermessensentscheidung einzustellen, könnten allerdings für sich genommen nicht das öffentliche Interesse an der Einbürgerung vom Ausland her begründen. Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer gerichtlichen Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs verwiesen. Entscheidungsgründe: Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Ablehnung des Antrags auf Einbürgerung ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Sätze 1 und 2, § 114 VwGO). Der Klägerin steht weder ein Anspruch auf Einbürgerung nach § 13 StAG noch ein – von ihr nicht ausdrücklich geltend gemachter – Anspruch auf erneute Bescheidung ihres Einbürgerungsantrags nach der vorgenannten Vorschrift zu. Nach § 13 StAG können ein ehemaliger Deutscher und seine minderjährigen Kinder, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, auf Antrag eingebürgert werden, wenn sie den Erfordernissen des § 8 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StAG entsprechen. Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Norm sind zwar gegeben: Die Klägerin ist ehemalige Deutsche. Sie hat die durch Geburt erworbene deutsche Staatsangehörigkeit im Jahre 1961 durch den auf ihren Antrag erfolgten Erwerb der US-Staatsangehörigkeit kraft Gesetzes nach § 25 Abs. 1 RuStAG in der damals gültigen Fassung verloren. Eine ausdrückliche Erklärung, die deutsche Staatsangehörigkeit aufgeben zu wollen, ist für den Eintritt des Verlusttatbestandes nicht erforderlich gewesen. Die Klägerin hat ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland. Sie ist handlungsfähig nach Maßgabe von § 80 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 StAG). Hinweise darauf, dass sie wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt oder gegen sie aufgrund von Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 StAG), liegen nicht vor. Die Beklagte hat den Einbürgerungsantrag aber ermessensfehlerfrei abgelehnt. Die Einbürgerung nach § 13 StAG liegt im weiten Ermessen der Einbürgerungsbehörde. Bei der Ausübung dieses Ermessens ist darauf abzustellen, ob ein staatliches Interesse an der beantragten Einbürgerung besteht. Die Behörde hat zu prüfen, ob die Einbürgerung sowohl nach den persönlichen Verhältnissen des Bewerbers als auch nach allgemeinen politischen, wirtschaftlichen und kulturellen Gesichtspunkten im staatlichen Interesse erwünscht ist. Eine Abwägung mit den persönlichen Interessen des Bewerbers als solchen findet hingegen nicht statt. Vgl. BVerwG, Urt. vom 2. Mai 2001 – 1 C 18/99 – juris Rdnr. 12; Urt. vom 22. Juni 1999 – 1 C 16/98 – juris Rdnr. 17; Urt. vom 21. Oktober 1986 – 1 C 44/84 – juris Rdnr. 24; OVG NRW, Beschl. vom 15. Februar 2011 – 12 A 1460/10 – juris Rdnr. 3; Beschl. vom 6. September 2010 – 12 A 2179/09 – juris Rdnr. 3; Beschl. vom 21. Mai 2010 – 12 A 1870/09 – juris Rdnr. 3; Beschl. vom 9. Mai 2007 – 12 A 2322/05 – juris Rdnr. 11; Beschl. vom 31. März 2005 – 19 A 2836/03 – juris Rdnr. 3. Die Notwendigkeit der Ausrichtung des Ermessens nach § 13 StAG am Maßstab des öffentlichen Interesses an der Einbürgerung folgt zwar nicht unmittelbar aus dem Wortlaut der Norm, ergibt sich aber aus deren Entstehungsgeschichte. Der Gesetzgeber des § 13 RuStAG wollte ehemaligen Deutschen und deren Abkömmlingen, die im Ausland als Kaufleute, als Unternehmer oder auch in anderer Stellung lebten und ihren Wohnsitz nicht in das Inland verlegen konnten oder verlegen wollten, die Einbürgerung ermöglichen, wenn diese im Interesse des Deutschen Reiches lag, etwa aus außenwirtschaftlichen Gründen. Vgl. OVG NRW, Beschl. vom 21. Mai 2010 – 12 A 1870/09 – juris Rdnr. 10 m. w. N. Die Ausrichtung des Ermessens am Maßstab des öffentlichen Interesses an der Einbürgerung trägt überdies dem Ausnahmecharakter der Einbürgerung vom Ausland her Rechnung. Im Grundsatz gilt nämlich, dass der Ausländer, der die Einbürgerung beansprucht, sich im Inland niedergelassen haben muss (vgl. §§ 8, 10 StAG). Ehemalige Deutsche und deren minderjährige Kinder, die im Ausland leben, genießen also ein Privileg, soweit sie von diesem Erfordernis befreit sind. Vgl. OVG NRW, Beschl. vom 21. Mai 2010 – 12 A 1870/09 – juris Rdnr. 8 f. m. w. N. Die Beklagte hat das Vorliegen eines öffentlichen Interesses an der Einbürgerung der Klägerin ohne Rechtsfehler verneint. Sie hat nachvollziehbar ausgeführt, dass die Bindungen der Klägerin an Deutschland, ihre ehemalige berufliche Tätigkeit, ihre (persönlichen) Motive für den Erwerb der US-Staatsangehörigkeit und ihre nunmehrigen (persönlichen) Gründe für den Wunsch nach Wiedererlangung der deutschen Staatsangehörigkeit für die Annahme eines solchen Interesses nicht ausreichend sind bzw. die Annahme eines solchen Interesses nicht rechtfertigen. Die Beklagte hat auch plausibel begründet, dass ein öffentliches Interesse an der Einbürgerung nicht deshalb gegeben ist, weil ihre Auslandsvertretungen in den USA die Klägerin im Jahre 1961 nicht auf die Möglichkeit des Erhalts einer Beibehaltungsgenehmigung nach § 25 Abs. 2 RuStAG hingewiesen haben. Das Gericht teilt die Einschätzung der Beklagten, wonach es zu dem persönlichen Verantwortungsbereich der Klägerin gehört hat, sich bei einer Auslandsvertretung über die Möglichkeit des Erhalts einer Beibehaltungsgenehmigung zu erkundigen. Alternativ hätte die Klägerin auch über ihre in der Bundesrepublik lebenden Familienangehörigen (Eltern, Onkel) Informationen zu ihrer staatsangehörigkeitsrechtlichen Situation einholen können. Jedenfalls ist es nicht von dem Pflichtenkreis der Auslandsvertretungen umfasst gewesen, der Klägerin eigeninitiativ entsprechende Hinweise zu erteilen. Die Beklagte ist ferner in rechtlich nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, dass die Annahme eines öffentlichen Interesses an der Einbürgerung nicht vor dem Hintergrund des von der Klägerin vorgelegten Informationstextes einer deutschen Vertretung in den USA mit dem Titel „Wiedereinbürgerung ehemaliger gebürtiger Deutscher, die nach dem 31.12.1999 die deutsche Staatsangehörigkeit verloren haben“ geboten ist. Der von der Klägerin insoweit in Bezug genommene ermessenslenkende Einzelerlass betrifft ersichtlich eine privilegierte Personengruppe, zu der die Klägerin nicht gehört. Die Beklagte hat überdies überzeugend dargelegt, dass Gleichbehandlungsgesichtspunkte nicht zur Anerkennung eines öffentlichen Interesses an der Einbürgerung führen. Denn die staatsangehörigkeitsrechtliche Situation der Klägerin unterscheidet sich wesentlich von derjenigen ihres Ehemannes und ihrer Freundin, die die Klägerin als Vergleichsgruppe genannt hat. Während der Ehemann und die Freundin der Klägerin vor dem Erwerb der US-Staatsangehörigkeit eine Genehmigung zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit beantragt und erhalten haben, ist dies bei der Klägerin nicht der Fall gewesen. Soweit die Klägerin die Verneinung des öffentlichen Interesses an der Einbürgerung nicht hinreichend begründet sieht und in diesem Zusammenhang das Fehlen von Ablehnungsgründen politischer, wirtschaftlicher und kultureller Art rügt, kann dies eine Rechtsfehlerhaftigkeit der getroffenen Entscheidung nicht begründen. Die von der Behörde verlangte Ermessensentscheidung zielt nämlich auf die positive Feststellung eines staatlichen Interesses an der Einbürgerung ab und lässt es nicht ausreichen, wenn – im Sinne einer Negativtendenz – nur keine gegenläufigen öffentlichen Belange feststellbar sind. Vgl. OVG NRW, Beschl. vom 15. Februar 2011 – 12 A 1460/10 – juris Rdnr. 10. Dementsprechend hat die Beklagte den Antrag auf Einbürgerung auch nicht aus politischen, wirtschaftlichen oder kulturellen Gründen, sondern – mit ausführlicher Begründung – wegen Fehlens eines öffentlichen Interesses an der Einbürgerung abgelehnt. Sie ist dabei zu Recht davon ausgegangen, dass bei Vorliegen der von § 13 StAG geforderten Mindestvoraussetzungen gruppentypisch ein öffentliches Interesse an der Einbürgerung gesetzlich nicht vorgezeichnet und damit kein Wohlwollensgebot normiert ist, das das Einbürgerungsermessen einengen könnte. Vgl. dazu auch BVerwG, Urt. vom 22. Juni 1999 – 1 C 16/98 – juris Rdnr. 17; OVG NRW, Beschl. vom 21. Mai 2010 – 12 A 1870/09 – juris Rdnr. 20; Beschl. vom 9. Mai 2007 – 12 A 2322/05 – juris Rdnr. 5. Soweit die Klägerin schließlich geltend gemacht, die Ablehnung des Antrags auf Einbürgerung dürfte angesichts der heute regelmäßig erteilten Beibehaltungsgenehmigungen nicht mehr auf den Grundsatz der Vermeidung von Mehrstaatigkeit gestützt werden, dringt sie auch hiermit nicht durch. Denn nach der Begründung der angegriffenen Bescheide und der Klageerwiderung ist nichts dafür erkennbar, dass die Beklagte hierauf überhaupt abgestellt hat. Unabhängig davon wäre eine Berücksichtigung des Grundsatzes durchaus zulässig gewesen. Denn das staatliche Interesse, das allein eine positive Ausübung des Einbürgerungsermessens zu rechtfertigen vermag, hängt auch von dem Gewicht des Interesses an der Vermeidung von Mehrstaatigkeit im konkreten Einzelfall ab. Vgl. OVG NRW, Beschl. vom 31. März 2005 – 19 A 2836/03 – juris Rdnr. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.