OffeneUrteileSuche
Beschluss

14 A 76/11

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2011:0214.14A76.11.00
4mal zitiert
6Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

10 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungs¬ver¬fah-rens.

Der Streitwert wird auch für das Zu¬las¬sungs¬ver¬¬fah-ren auf 862,75 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungs¬ver¬fah-rens. Der Streitwert wird auch für das Zu¬las¬sungs¬ver¬¬fah-ren auf 862,75 EUR festgesetzt. Gründe: Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die innerhalb der Antragsbegründungsfrist des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO (zwei Monate nach Zustellung des vollständigen Urteils) erfolgten Ausführungen der Kläger rechtfertigen die Zulassung der Berufung nicht. Wenn sie sich überhaupt einem Zulassungsgrund i.S.d. § 124 Abs. 2 VwGO zuordnen lassen, dann am ehesten dem Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Dessen Voraussetzungen liegen indes nicht vor oder sind jedenfalls nicht den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt worden. Unter den Gliederungspunkten 1. bis 4. der Zulassungsantragsbegründung weisen die Kläger unter verschiedenen Gesichtspunkten letztlich darauf hin, dass sie dem Beklagten keinen Auftrag zur Erstellung der Schlusseinmessung erteilt hätten. Dieses Vorbringen vermag ernstliche Zweifel an der Richtigketi der erstinstanzlichen Entscheidung nicht zu wecken, weil das Verwaltungsgericht eine Kostenschuldnerschaft der Kläger als Begünstigte nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 GebG angenommen hat. Die Regelung des § 13 Abs. 1 Nr. 1GebG NRW enthält zwei von einander zu trennende Tatbestände der Kostenschuldnerschaft, nämlich einmal den der zurechenbaren Verursachung, dessen typischer Anwendungsfall derjenige der Auftragserteilung ist, und den Tatbestand der Kostenschuldnerschaft desjenigen, zu dessen Gunsten die Amtshandlung vorgenommen worden ist. Vgl. dazu, dass für das nordrhein-westfälische Landesrecht kein Anlass besteht, die gefestigte Rechtsprechung des beschließenden Gerichts zur nebeneinander bestehenden Kostenschuldnerschaft des Auftragsgebers als des Verursachers i.S.d. § 13 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 GebG und derjenigen des Begünstigten nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 GebG aufzugeben: OVG NRW, Urteil vom 31. Oktober 2008 - 14 A 3695/06 -. Hinsichtlich der Kostenschuldnerschaft nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 GebG, die das Verwaltungsgericht hier angenommen hat, weil die Kläger durch die Einmessung des Beklagten von ihrer nach § 16 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster vom 1. März 2005, GV. NRW. S. 174, (VermKatG) bestehenden Einmessungspflicht befreit worden seien, kommt es auf einen Vermessungsauftrag an den Beklagten gerade nicht an. Der entsprechende Hinweis in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils ist also zutreffend. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. November 2004 10 A 1898/03 - (UA 14), Beschluss vom 14. Mai 2007 3 B 2632/06 - (BA 5), Beschluss vom 31. Januar 2008 - 3 A 1032/04 - (BA 3). Soweit die Kläger unter 4. der Antragsbegründung mit Hinweis auf das Urteil des OLG Düsseldorf vom 16. Februar 1995 - 5 U 252/93 -, NJW-RR 1996, 269, geltend machen, "auch die auf das öffentliche Recht gestützte Kostenforderung des Vermessungsingenieurs erforder(e) zunächst den Auftrag, einen amtlichen Lageplan aufzustellen", durch einen solchen Auftrag werde "der öffentlich bestellte Vermessungsingenieur im Rahmen seiner hoheitlichen Befugnisse überhaupt erst herangezogen", wobei auch der öffentlich bestellte Vermessungsingenieur einen derartigen Auftrag "nicht dadurch ersetzen (könne), dass er von sich aus tätig (werde) und sein Tätigwerden zu einem hoheitlichen erklär(e)", gehen sie - abgesehen davon, dass es hier nicht um die Aufstellung eines amtlichen Lageplans, sondern um eine Gebäudeeinmessung geht, zu der der Grundstückseigentümer nach § 16 Abs. 2 Satz 1 VermKatG verpflichtet ist - nicht auf die Regelung des § 13 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 GebG ein und legen auch nicht dar, dass sich das OLG Düsseldorf a.a.O. zur Kostenschuldnerschaft nach dieser Vorschrift verhielte, für deren Klärung im Übrigen der Verwaltungsrechtsweg und nicht der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten gegeben ist. Dafür dass ausnahmsweise der Gebührenforderung der Gesichtspunkt von Treu und Glauben entgegen gehalten werden könnte, ist von Klägerseite nichts Hinreichendes vorgebracht worden. Im Gebührenrecht kommt eine Beschränkung oder ein Wegfall des Anspruchs auf eine öffentliche Abgabe unter den Gesichtspunkten der Billigkeit oder von Treu und Glauben von vornherein nur ganz ausnahmsweise in Frage, weil dem Rechtsgedanken von Treu und Glauben die Grundsätze der Gesetzmäßigkeit der Abgabenerhebung und der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung (Art. 20 Abs. 3 GG) gegenüber stehen, die sogar Verfassungsrang haben. Es muss berücksichtigt werden, dass eine kostenpflichtige Amtshandlung (Gebäudeeinmessung) durchgeführt worden ist und im Zusammenhang damit Leistungen erbracht worden sind, die den Klägern unmittelbar zugute gekommen sind. Es ist in der Regel nicht zu rechtfertigen, dass eine öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit, die Vorteile für die Begünstigten bewirkt, ohne Gegenleistung an die ausführende staatliche Stelle erbracht wird. Es müssen vielmehr, um ausnahmsweise eine Durchbrechung des Grundsatzes der Abgabenerhebung anzunehmen, Umstände von solchem Gewicht vorliegen, dass eine Belastung des Kostenschuldners mit Gebühren schlechterdings unzumutbar erscheint. Vgl. auch insoweit OVG NRW, Urteil vom 26. November 2004 - 10 A 1898/03 -, a.a.O., (juris Rn. 63). Derartige Umstände sind hier nicht dargetan. Den Klägern bleibt der durch die Vermessung herbeigeführte Vorteil erhalten. Sie haben auch nicht nachvollziehbar erläutert, dass ihnen durch die von der Beklagten für die Gebäudeeinmessung berechnete Gebühr ein Schaden entstanden wäre. Insbesondere haben die Kläger nicht dargelegt, dass nur eine geringere Gebühr zu ihren Lasten angefallen wäre, wenn anstelle des Beklagten ein anderer Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur oder das Vermessungs- und Katasteramt selbst die Gebäudeeinmessung durchgeführt hätte. Selbst wenn der Beklagte die Gebäudeeinmessung aus eigenem Antrieb ohne vorherige Auftragserteilung durchgeführt haben und dies gegen die Berufsordnung für die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure/Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen in Nordrhein-Westfalen (ÖbVermIng BO NRW) vom 15. Dezember 1992 (GV. NRW. 1992, 524) verstoßen sollte, hätte die Fachaufsichtsbehörde zwar gegen einen eventuellen Verstoß gegen die Berufspflichten nach den Regeln der Berufsordnung u.U. einzuschreiten. Gebührenrechtliche Sanktionen sind aber grundsätzlich nicht vorgesehen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. November 2004 - 10 A 1898/03 - und Beschluss vom 14. Mai 2007 - 3 B 2632/06 - (BA 6,7). Für ein systematisches und vorsätzliches Fehlverhalten des Beklagten, vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. November 2004 - 10 A 1898/03 -, a.a.O. (juris Rn. 66), ist nichts dargetan. Mit dem unter 5. der Antragsbegründung wiederholten Hinweis auf das Verfahren nach § 16 Abs. 3 VermKatG i.V.m. § 19 Abs. 3 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Landesvermesseung und das Liegenschaftskataster vom 25. Oktober 2006, GV. NRW. S. 462, (DVOzVermKatG NRW) werden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung ebenfalls nicht geweckt, schon weil es an einer Auseinandersetzung mit dem Standpunkt des Verwaltungsgerichts fehlt, das Verfahren nach § 16 Abs. 3 VermKatG i.V.m. § 19 Abs. 3 DVOzVermKatG NRW diene lediglich der Erzwingung der Gebäudeeinmessung und sei kein der Erfüllung der gesetzlichen Pflicht vorgeschaltetes Verwaltungsverfahren. Die früher für das Vermessungsgebührenrecht zuständigen Senate des angerufenen Gerichts haben für die Vorgängerregelungen des § 16 Abs. 3 VermKatG entschieden, dass § 13 Abs. 1 Nr. 1, 2. Alt. GebG NRW einerseits und § 14 Abs. 3 VermKatG 1990, vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. November 2004 - 10 A 1898/03 -, a.a.O. (juris Rn. 42 f.), bzw. § 10 Abs. 3 Satz 1 VermKatG 1972 andererseits, vgl. dazu OVG NRW, Urteile vom 13. Mai 1986 12 A 2815/84 -, UA S. 10, unterschiedliche Regelungsbereiche betreffen und die Vorschriften des Vermessungs- und Katastergesetzes nicht etwa als speziellere Bestimmungen der Regelung des § 13 Abs. 1 GebG vorgehen. Für die inhaltsgleiche Regelung des § 16 Abs. 3 VermKatG i.V.m. § 19 Abs. 3 DVOzVermKatG NRW gilt nichts anderes. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 und 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig.