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Urteil

3 K 2127/11

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2012:0815.3K2127.11.00
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Tenor

Soweit die Parteien das Verfahren übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird es eingestellt.Im Übrigen wird die Klage auf Kosten des Klägers abgewiesen.Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in der selben Höhe Sicherheit leistet.

Entscheidungsgründe
Soweit die Parteien das Verfahren übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird es eingestellt.Im Übrigen wird die Klage auf Kosten des Klägers abgewiesen.Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in der selben Höhe Sicherheit leistet. Tatbestand: Der Kläger ist Miteigentümer des seit 1977 mit einem Wohnhaus und einer Doppelgarage bebauten Grundstücks Gemarkung N1. , Flur 6, Flurstück 176, X. 20. Der Beklagte forderte den Kläger mit Schreiben vom 20.08.2010 auf, bis zum 28.09.2010 die erforderliche Gebäudeeinmessung der bisher noch nicht im Liegenschaftskataster nachgewiesenen Gebäude zu beantragen. Unter dem 03.10.2010 wandte der Kläger ein, er halte eine Einmessung zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr für notwendig. Über TIM-online sei eine präzise Darstellung des Gebäudes abrufbar. Die geforderte Einmessung würde zu keiner höheren Genauigkeit führen. Der Beklagte teilte dem Kläger dazu im Wesentlichen mit, der Nachweis der Gebäude im Liegenschaftskataster sei mit der vom Gesetzgeber geforderten Genauigkeit erforderlich, weil bei der örtlichen Bauausführung regelmäßig mehr oder weniger von den Planungsdaten abgewichen werde und Divergenzen nicht ungewöhnlich seien. Dem Schreiben des Klägers entnehme er, dass er die notwendige Gebäude- einmessung nicht in Auftrag geben werde. Deshalb werde er gemäß § 16 Abs. 3 des Vermessungs- und Katastergesetzes NRW (VermKatG NRW) einen öffentlich bestellten Vermessungsingenieur beauftragen, die Vermessung auf Kosten des Klägers durchzuführen. Am 17.01.2011 erteilte der Beklagte einem Vermessungsbüro den entsprechenden Auftrag. Das Vermessungsbüro stellte dem Beklagten 987,70 € in Rechnung. Der Beklagte erteilte dem Kläger unter dem 16.08.2011 einen Kostenbescheid über 1.082,90 €. Neben den Gebühren für die Gebäudeeinmessung ist darin eine Gebühr für die Durchsetzung von Vermessungspflichten in Höhe von 80,-- € zuzüglich Mehrwertsteuer enthalten. Am 13.09.2011 hat der Kläger Klage erhoben. In der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte den angefochtenen Bescheid aufgehoben, soweit darin Mehrwertsteuer auf die Gebühr nach Tarifstelle 5.3 des Gebührentarifs (VermWertGebT) zur Vermessungs- und Wertermittlungsgebührenordnung NRW (VermWertGebO NRW) enthalten war. Insoweit haben die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt. Der Kläger trägt vor, sein Vater habe am 24.11.1978 um 15.10 Uhr mit Herrn C. vom Katasteramt wegen der damals erfolgten Aufforderung zur Einmessung telefoniert. Er habe damals die mit Aktennotiz dokumentierte Auskunft erhalten, es sei nichts zu unternehmen, sondern könne abgewartet werden; das Katasteramt werde auf sie zukommen. Nachdem inzwischen mehr als 30 Jahre verstrichen seien, sei die Einmessungspflicht der Eigentümer weggefallen; es könne allenfalls noch eine von Amts wegen durchzuführende Einmessung in Betracht kommen. Zum selben Ergebnis komme man bei Anwendung des Grundsatzes der Verwirkung. Im Übrigen seien die Tarifstellen 4.2 und 5.3 VermWertGebT unwirksam. Die Höhe der Gebühren für die Einmessung sei danach von den normalen Herstellungskosten abhängig, ohne dass ein sachlicher Zusammenhang dieser Kosten mit dem Aufwand einer Einmessung ersichtlich sei. Dies verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Es sei auch nicht ersichtlich, dass die Einmessung den Grundstückseigentümern einen unmittelbaren Vorteil vermittele, nachdem die Daten über TIM-online bereits zur Verfügung stünden. Außerdem seien die Gebühren in Nordrhein-Westfalen unverhältnismäßig hoch. In Bayern wären für die hier in Rede stehende Leistung Gebühren in Höhe von 300,-- € angefallen, in Niedersachsen 350,-- €. Vor diesem Hintergrund erscheine § 16 Abs. 3 VermKatG NRW europarechtswidrig, weil die Vorschrift mit ihrer regionalen und personalen Exklusivität die Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit verletze. Im Zuständigkeitsbereich des Beklagten bestehe einEinmessungsrückstand, der erst in einigen Jahren abgebaut sein werde, wenn die bisherige Praxis beibehalten werde. Es verstoße auch gegen das Europarecht, wenn die Gesamtleistung nicht europaweit ausgeschrieben werde. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 16.08.2011 in der Fassung vom 15.08.2012 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt vor, die Gebäudeeinmessungspflicht nach § 16 Abs. 2 VermKatG NRW entfalle grundsätzlich nicht. Der Vorteil für den Eigentümer ergebe sich aus der Befreiung von der gesetzlichen Einmessungspflicht. Er wachse regelmäßig mit dem Wert des einzumessenden Gebäudes. Die Gebührenstaffelung diene der Verwaltungsvereinfachung und Vereinheitlichung der Gebühren. Sie stelle eine zulässige Pauschalierung unter Berücksichtigung der entstandenen Kosten und des Vorteils des Grundstückseigentümers dar. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Soweit die Parteien das Verfahren übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, war es in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. Im Übrigen ist die zulässige Anfechtungsklage nicht begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Ermächtigungsgrundlagen sind die Tarifstellen 4.2 und 5.3 VermWertGebT. Die rechtlichen Voraussetzungen für die Erhebung der Gebühren liegen vor. § 16 Abs. 2 Satz 1 VermKatG NRW sieht vor, dass die jeweiligen Eigentümer oder Erbbauberechtigten auf eigene Kosten ein neu errichtetes Gebäude oder eine Grundrissveränderung einmessen lassen müssen. Gemäß § 16 Abs. 2 Satz 3 VermKatG NRW besteht die Verpflichtung nicht, wenn überwiegende öffentliche Belange oder private Interessen dem Nachweis des Gebäudes im Liegenschaftskataster entgegenstehen; dieser Fall liegt hier ersichtlich nicht vor. Gemäß § 16 Abs. 3 VermKatG kann die Katasterbehörde zur Erfüllung der Pflichten nach den Absätzen 1 und 2 das Erforderliche entsprechend einer Rechtsverordnung auf Kosten der Verpflichteten veranlassen. Diese Regelungen verstoßen nicht gegen höherrangiges Recht, insbesondere nicht gegen die europarechtlich gewährleistete Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit. Die Wahrnehmung der Aufgaben des amtlichen Vermessungswesens wird durch § 2 VermKatG NRW geregelt. Es handelt sich danach um eine staatliche Aufgabe, bei deren Erfüllung kommunale Stellen und Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure nach landesrechtlichen Vorgaben und ggfls. Weisungen mitwirken. Inwiefern dies gegen Europarecht verstoßen sollte, ist weder konkret vorgetragen noch ersichtlich. § 16 Abs.3 VermKatG ist eine Ermessensvorschrift. Ein Ermessensfehler bei der Entscheidung, die Gebäude auf dem Grundstück des Klägers einmessen zu lassen, ist nicht ersichtlich. Nach § 1 VermKatG umfasst das amtliche Vermessungswesen als öffentliche Aufgabe die Erhebung, Führung und Bereitstellung der Daten der Landesvermessung und des Liegenschaftskatasters. Die Aufgabenerfüllung ist ständig dem Fortschritt von Wissenschaft und Technik anzupassen. Gemäß § 11 Abs. 1 VermKatG sind im Liegenschaftskataster für das Landesgebiet alle Liegenschaften (Flurstücke und Gebäude) aktuell darzustellen und zu beschreiben. Die Darstellung und Beschreibung umfasst die Liegenschaftsangaben, die Eigentümerangaben, die Angaben zur Nutzung und die Angaben zur charakteristischen Topographie in jederzeit unverändert wiedergabefähiger Form. Die Entscheidung des Beklagten, hier die Einmessung der Gebäude auf dem Grundstück des Klägers und seines Bruders zu veranlassen, entspricht der gesetzlichen Aufgabenstellung. Das Gericht kann nicht erkennen, dass andere Verfahren, etwa TIM-online, die gesetzlichen Vorgaben und Anforderungen des Liegenschaftskatasters in gleicher Weise erfüllen. Die Einmessungspflicht ist auch nicht dadurch entfallen, dass sie hier mehr als 30 Jahre nicht geltend gemacht worden ist, denn sie ist gesetzlich begründet und auf Dauer angelegt. Allein aus der langjährigen Untätigkeit der Behörde lässt sich auch eine Verwirkung nicht herleiten. Den Angaben des Klägers zum Telefongespräch seines Vaters mit einem Mitarbeiter des Beklagten lässt sich nicht entnehmen, dass der Beklagte die Möglichkeit eines Wegfalls der Einmessungspflicht, auf die er zuvor schriftlich hingewiesen hatte, in den Raum gestellt hat. Deshalb fehlt es an dem für die Annahme einer Verwirkung erforderlichen Umstandsmoment. Der Festsetzung der Gebühr kann nicht entgegengehalten werden, dass sich aus der Einmessung für die Grundstückseigentümer kein Vorteil ergibt. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass der Vorteil der Einmessung nach § 16 Abs. 3 VermKatG darin liegt, dass der Grundstückseigentümer von der Einmessungspflicht nach § 16 Abs. 2 Satz 1 VermKatG befreit wird. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14.02.2011 - 14 A 76/11 -, juris und Urteil vom 26.11.2004 - 10 A 1898/03 -, juris und NVwZ-RR 2005, 517, ständige Rechtsprechung. Der Erhebung der konkreten Gebühr steht nicht entgegen, dass Ziffer 4.2 VermWertGebT wegen der dort vorgesehenen Gebühren unwirksam wäre. Die Pflichten der Grundstückseigentümer im Zusammenhang mit dem Liegenschaftskataster bestehen im Wesentlichen darin, die Angaben zur Verfügung zu stellen, die für die Übernahme von Veränderungen in das Liegenschaftskataster erforderlich sind und damit zur Aktualität der Geobasisdaten beitragen. Dies zieht die Pflicht zur Tragung der Kosten nach sich. Dem Interesse der Öffentlichkeit an der Übernahme dieser Veränderungen in das Liegenschaftskataster wird dadurch Rechnung getragen, dass die Kosten der Übernahme von der öffentlichen Hand getragen werden. Vgl. Mattiseck/Seidel, Vermessungs- und Katastergesetz NRW, 2008, § 16 Anm. 1, S. 110. Das Gericht hat auch keine Bedenken gegen die Zulässigkeit von Wertgebühren für die Tätigkeit der vermessenden Stelle. Ein – nicht nur in Bezug auf die Grundstücksgrenzen, sondern auch auf den Gebäudebestand - verlässliches Liegenschaftskataster ist für Rechtspflege, Verwaltung und Wirtschaft von großer Bedeutung und wird in zahlreichen Rechtsvorschriften vorausgesetzt. Vgl. Mattiseck/Seidel, a.a.O., § 2 Anm. 1. Es vermittelt typischerweise jedem Grundstückseigentümer im Rechtsverkehr insbesondere mit Banken und Bauaufsichtsbehörden erhebliche Vorteile. Diese steigen in der Regel mit dem Wert der Grundstücke insgesamt, insbesondere auch der Gebäude. Aus der wohl geringeren Höhe entsprechender Gebühren in anderen Bundesländern lässt sich die Rechtswidrigkeit der nordrhein-westfälischen Gebührensätze nicht herleiten, insbesondere kein Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 2, 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis folgen aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.