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Urteil

10 K 5388/14

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2015:0709.10K5388.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 T a t b e s t a n d: 2 Die Klägerin ist Eigentümerin des Flurstücks Gemarkung C. , Flur , Flurstück , D.--------straße in E. . Auf diesem Flurstück wurde Anfang der 1990iger Jahre ein Wohngebäude – Einfamilienhaus, das an ein bestehendes Gebäude angebaut wurde - errichtet. 3 Mit Schreiben vom 10. Januar 2014 wies die Beklagte die Klägerin darauf hin, dass nach dem Gesetz über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster (Vermessungs- und Katastergesetz – VermKatG NRW -) eine Verpflichtung zur Gebäudeeinmessung bestehe. Für das vorgenannte Wohngebäude der Klägerin liege eine derartige Gebäudeeinmessung noch nicht vor. Deshalb werde die Klägerin gebeten, innerhalb von drei Monaten die ausstehende Gebäudeeinmessung bei einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur oder dem Katasteramt zu beantragen. Mit weiterem Schreiben vom 5. Mai 2014, der Klägerin am 7. Mai 2014 zugestellt, wies die Beklagte die Klägerin nochmals auf die bestehende Gebäudeeinmessungspflicht hin und stellte fest, dass bisher eine Auftragsbestätigung zur Gebäudeeinmessung nicht eingegangen sei. Daher werde die Klägerin aufgefordert, der Beklagten diese Beauftragung innerhalb eines Monats nachzuweisen. Sollte sie, d.h. die Beklagte, keine Nachricht von der Klägerin erhalten, werde nach Ablauf der Frist die Vermessungsabteilung der Beklagten mit der Gebäudeeinmessung auf Kosten der Klägerin beauftragt. Daraufhin nahm die Klägerin mit Schreiben vom 20. Mai 2014 Stellung und wies darauf hin, dass es unverständlich sei, warum die Gebäudeeinmessung erst jetzt verlangt werde. Das Gebäude D.--------straße sei eindeutig erfasst und auch gekennzeichnet. So sei unmittelbar nach Errichtung des Gebäudes Ende 1992/Anfang 1993 bereits ein Straßenschild aufgestellt worden, das auch auf die Hausnummer hinweise bzw. diese beinhalte. Auch aufgrund der Fertigstellungsanzeige sei der Stadtverwaltung das Gebäude offensichtlich bekannt gewesen. Hätte man von ihr die Gebäudeeinmessung bereits damals verlangt, wären die dadurch verursachten Kosten um ein Vielfaches niedriger gewesen. Sie sei nicht bereit, die Mehrkosten, die für die Gebäudeeinmessung im Jahre 2014 entstünden, zu übernehmen. Sie treffe keinerlei Verschulden. Sie schlage vor, dass die Beklagte die Gebäudeeinmessung vornehme und ihr, d.h. der Klägerin, ein angemessener Preis für die Gebäudeeinmessung unterbreitet werde. Die Beklagte wies daraufhin mit Schreiben vom 21. Mai 2014 die Klägerin nochmals auf die Gebäudeeinmessungspflicht, die von dem jeweiligen Eigentümer zu erfüllen sei, hin. Eine Ermäßigung der Gebühren sei nicht möglich. Schließlich liege ein Versäumnis seitens der Stadt nicht vor. 4 Mit Schreiben vom 7. Juli 2014 teilte die Beklagte der Klägerin weiter mit, dass die erforderliche Gebäudeeinmessung auf ihre Kosten nunmehr durchgeführt werde. Weiter forderte die Beklagte die Klägerin auf, den Wert der fertigen baulichen Anlage mitzuteilen. Mit E-Mail vom 14. Juli 2014 teilte die Klägerin der Beklagten den Wert der baulichen Anlage für das Jahr 1992 mit 71.580,87 € mit. Die Gebäudeeinmessung fand am 1. Oktober 2014 statt. 5 Mit Bescheid vom 4. November 2014 zog die Beklagte die Klägerin hinsichtlich der Gebäudeeinmessung zu einer Vermessungsgebühr in Höhe von 1.082,90 € heran. Neben den Gebühren für die Gebäudeeinmessung ist darin eine Gebühr für die Durchsetzung von Vermessungspflichten zuzüglich Mehrwertsteuer enthalten. 6 Hiergegen hat die Klägerin am 2. Dezember 2014 Klage erhoben und trägt zur Begründung vor, der angefochtene Bescheid sei rechtswidrig und verletze sie in ihren Rechten. Sie könne nicht nachvollziehen, warum sie heute, nachdem das Gebäude seit mehr als 20 Jahren stehe, zur Gebäudeeinmessung aufgefordert werde. Der Beklagten sei die Existenz des Gebäudes offensichtlich bekannt gewesen; dies folge aus der von ihr, der Klägerin, nach Fertigstellung des Gebäude Ende 1991/Anfang 1992 abgegebenen Fertigstellungsanzeige und auch aus der Erfassung des Gebäudes auf dem Straßenschild. Sie hätte bereits seinerzeit mit der Gebäudeeinmessung beauftragt werden können und müssen. Dies wäre erheblich günstiger gewesen als es nun sei. Die Vermessungskosten lägen heute um ein Vielfaches höher. Hier sei ein ganz erhebliches Versäumnis auf Seiten der Beklagten im Hinblick auf die Aufforderung zur Gebäudeeinmessung zu sehen, sie hätte bereits vor mehr als 20 Jahren aufgefordert werden müssen. Die Beklagte habe gegen die ihr selbst obliegende Pflicht verstoßen. In diesem Zusammenhang werde bestritten, dass die Fertigstellung ihres Gebäudes der Beklagten erst am 10. Januar 2014 bekannt geworden sei. Darüber hinaus sei bei der Berechnung der Vermessungsgebühren der Gebäudewert nicht ordnungsgemäß berücksichtigt worden. Sie habe diesen auf die Anfrage der Beklagten mit 71.580,87 € angegeben; die Beklagte habe demgegenüber jedoch einen Gebäudewert von 75.000,00 bis 300.000,00 € zugrunde gelegt. In dem angefochtenen Bescheid sei nicht dargelegt, warum der Gebäudewert höher angesetzt worden sei. Der von ihr, der Klägerin, angegebene Wert hätte als Bemessungsgrundlage für die Kosten der Gebäudeeinmessung zugrunde gelegt werden müssen. Da die Beklagte hiervon ohne jegliche Begründung und Erläuterung abweiche, entstehe der Eindruck, dass eine höhere Bemessungsgrundlage zugrunde gelegt werde, um einen höheren Gebührenbetrag zu erlangen. 7 Die Klägerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß, 8 den Gebührenbescheid der Beklagten vom 4. November 2014 aufzuheben. 9 Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, 10 die Klage abzuweisen. 11 Sie weist zur Begründung darauf hin, dass der angegriffene Leistungsbescheid vom 4. November 2014 rechtmäßig sei und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletze. Seit dem Inkrafttreten des Vermessungs- und Katastergesetzes am 1. August 1972 bestünde für alle neu errichteten Gebäude die Gebäudeeinmessungspflicht. Sie sei vom jeweiligen Eigentümer zu erfüllen. Dies gelte unabhängig davon, ob und wann das Katasteramt zur Erfüllung dieser Verpflichtung auffordere. Das Katasteramt könne diese Aufforderung erst dann vornehmen, nachdem es Kenntnis über die Errichtung eines Gebäudes erhalten habe. Die Fertigstellung des Bauvorhabens der Klägerin sei dem Vermessungs- und Katasteramt am 10. Januar 2014 bekannt geworden. Die bauordnungsrechtliche Abnahme eines Bauvorhabens sowie die Vergabe einer Hausnummer hätten keine Auswirkungen auf die Gebäudeeinmessungspflicht. 12 Da Eigentümer häufig aufgrund der Gebührenhöhe niedrigere Gebäudeherstellungskosten angäben, sei die Vermessungsbehörde nach der Tarifstelle 4.2 gehalten, die normalen Herstellungskosten nach dem Erlass des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen vom 1. Dezember 2001 anzusetzen und diese bei der Gebührenberechnung zu verwenden. Danach seien hier Normalherstellungskosten in Höhe von 92.592,00 € anzusetzen. Dabei sei vorliegend von Normalherstellungskosten nach Typ 1.32 - mittlerer Ausstattungsstand – ausgegangen worden. 13 Die Beteiligten haben übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. 15 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: 16 Das Gericht entscheidet im Einverständnis der Beteiligten ohne die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). 17 Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. 18 Der angefochtene Gebührenbescheid vom 4. November 2014 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 19 Ermächtigungsgrundlage für die Festsetzung der streitgegenständlichen Vermessungsgebühr in Höhe von 1.082,90 € für die Durchführung der Gebäudeeinmessung ist §§ 1 Abs. 1 und 2 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW) in Verbindung mit § 1 der Gebührenordnung für das amtliche Vermessungswesen und die amtliche Grundstückswertermittlung in Nordrhein-Westfalen (Vermessungs- und Wertermittlungsgebührenordnung – VermWertGebO NRW) vom 5. Juli 2010 und den Tarifstellen 4.2 sowie 5.3 des Gebührentarifs (VermWertGebT). 20 Gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 VermKatG NRW haben u.a. die jeweiligen Eigentümer eines Grundstücks, wenn auf einem Grundstück ein Gebäude errichtet wird, auf eigene Kosten das Gebäude durch die Katasterbehörde oder durch Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure einmessen zu lassen. Nach § 16 Abs. 3 VermKatG NRW kann die Katasterbehörde zur Erfüllung der Pflicht nach Absatz 2 das Erforderliche entsprechend einer Rechtsverordnung – Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster (DVOzVermKatG NRW) – auf Kosten der Verpflichteten veranlassen. Gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 DVOzVermKatG NRW ist die Gebäudeeinmessung nach § 16 Abs. 2 VermKatG NRW grundsätzlich unmittelbar nach der Fertigstellung des Gebäudes zu beantragen. Wird der Katasterbehörde die Beantragung der Gebäudeeinmessung nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Zeitpunkt der Fertigstellung nachgewiesen, fordert sie den Verpflichteten mit gleichzeitiger Information über die Verfahrensregelungen schriftlich auf, innerhalb einer Frist von einem Monat die erforderliche Gebäudeeinmessung zu beantragen, wobei die Aufforderung zuzustellen ist, vgl. § 19 Abs. 3 Satz 1 DVOzVermKatG NRW. Wurde der Katasterbehörde die Beantragung der Gebäudeeinmessung nicht innerhalb dieses Monats nachgewiesen, veranlasst sie die Gebäudeeinmessung und macht die Kosten gegenüber dem Verpflichteten geltend, vgl. § 19 Abs. 3 Satz 2 DVOzVermKatG NRW. 21 Die Klägerin ist Schuldnerin der Vermessungsgebühr, weil die Amtshandlung, die Gebäudeeinmessung am 1. Oktober 2014, zu ihren Gunsten vorgenommen worden ist, vgl. § 13 Abs. 1 Nr. 1, 2. Alt. GebG NRW. Durch die von der Beklagten veranlasste Vermessung ist die Klägerin von der Pflicht zur Vornahme der Gebäudeeinmessung frei geworden. 22 Vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 14. Februar 2011 – 14 A 76/11 –, juris. 23 Die Verpflichtung der Klägerin einschließlich der Kostenlast ergibt sich aus § 16 Abs. 2 VermKatG. Sie trifft den „jeweiligen Eigentümer“ des Grundstücks. Das ist derjenige, der im Zeitpunkt der Vornahme der Amtshandlung Eigentümer ist. 24 Die von der Beklagten geltend gemachte Gebühr ist weder verjährt noch verwirkt. 25 Der streitgegenständliche Kostenbescheid datiert vom 4. November 2014, die Gebäudeeinmessung fand am 1. Oktober 2014 statt. Der vorgenannte Bescheid ist danach in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Durchführung der Vermessungsarbeiten ergangen. 26 Ein Absehen von der Gebührenerhebung kommt darüber hinaus aber auch angesichts des langen Zeitraums zwischen der Errichtung des Gebäudes der Klägerin Anfang der 1990er-Jahre einerseits und der Durchsetzung der Einmessungspflicht andererseits nicht in Betracht. Treu und Glauben, der allgemeine Arglisteneinwand oder Gründe der Billigkeit (§ 6 GebG NRW) stehen der Gebührenfestsetzung nicht entgegen. Der – wie hier - bloße Zeitablauf rechtfertigt nicht die Annahme, dass Treu und Glauben der Gebührenerhebung entgegenstehen. 27 Vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 20. April 2015 – 14 A 2395/12 –, m.w.N.. 28 Es ist die Pflicht der Beklagten, für eine aktualisierte Fortschreibung des Liegenschaftskatasters zu sorgen. Die generelle Pflicht, das Liegenschaftskataster zügig zu aktualisieren, besteht jedoch allein im öffentlichen Interesse, nicht im Interesse der Grundstückseigentümer. Die Gebäudeeinmessung dient der Fortführung des Liegenschaftskatasters und damit letztlich dem allgemeinen Wohl. Die Einmessungspflicht ruht wie eine öffentliche Last auf dem Grundstück. 29 Eine Beschränkung oder ein Wegfall des Anspruchs auf eine öffentliche Abgabe unter den Gesichtspunkten der Billigkeit oder von Treu und Glauben kommt im Gebührenrecht von vornherein nur ganz ausnahmsweise in Frage, weil dem Rechtsgedanken von Treu und Glauben die Grundsätze der Gesetzmäßigkeit der Abgabenerhebung und der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung (Art. 20 Abs. 3 GG) gegenüber stehen. Diese haben Verfassungsrang. Es muss berücksichtigt werden, dass eine kostenpflichtige Amtshandlung (Gebäudeeinmessung) durchgeführt worden ist und im Zusammenhang damit Leistungen erbracht wurden, die der Klägerin unmittelbar zugute gekommen sind. Es ist in der Regel nicht zu rechtfertigen, dass eine öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit, die Vorteile für die Begünstigten bewirkt, ohne Gegenleistung an die ausführende staatliche Stelle erbracht wird. Es müssen vielmehr, um ausnahmsweise eine Durchbrechung des Grundsatzes der Abgabenerhebung anzunehmen, Umstände von solchem Gewicht vorliegen, dass eine Belastung des Kostenschuldners mit Gebühren schlechterdings unzumutbar erscheint. 30 Vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 20. April 2015 – 14 A 2395/12 –, m.w.N.. 31 Derartige Umstände können in der Nichtbeachtung der zeitlichen Vorgabe des § 19 Abs. 2 und 3 DVOzVermKatG NRW nicht gesehen werden, dies auch bereits deshalb, weil diese Verordnung erst im November 2006 und damit lange nach Errichtung des in Rede stehenden Gebäudes in Kraft getreten ist. 32 Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass - mit Ausnahme des Zeitablaufs zwischen der Errichtung des Gebäudes der Klägerin und der Durchsetzung der Einmessungspflicht - Umstände von solchem Gewicht vorliegen, dass von einer Gebührenerhebung abzusehen wäre. Die Pflicht zur Gebäudeeinmessung obliegt nicht der Stadt; allein der Eigentümer hat dafür Sorge zu tragen, dass sein Gebäude eingemessen wird. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang damit auch, wann die Beklagte Kenntnis von der Fertigstellung des Gebäudes erhalten hat. Eine der Beklagten obliegende Pflicht, gegen die diese nach dem Vortrag der Klägerin verstoßen haben soll, wird durch die Vorschriften betreffend die Gebäudeeinmessung nicht begründet. 33 Auch § 14 Abs. 2 Satz 1 GebG NRW führt nicht zu einem Absehen von der Erhebung der festgesetzten Gebühr. Der Anwendungsbereich der vorgenannten Regelung erfasst nur inhaltliche Unrichtigkeiten bei der Sachbehandlung selbst, etwa eine nicht sachdienliche, überflüssige oder sonst für den Gebührenschuldner wertlose Amtshandlung, nicht jedoch eine bloße zeitliche Verzögerung bei der Vornahme bzw. beim Abschluss der abgerechneten Amtshandlung, selbst wenn diese zu einer höheren Gebührenpflicht des Betroffenen führen sollte. 34 Vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 20. April 2015 – 14 A 2395/12 –, m.w.N.. 35 Die Beklagte hat weiter das nach § 16 Abs. 3 VermKatG NRW in Verbindung mit § 19 Abs. 3 DVOzVermKatG NRW vorgesehene Verwaltungsverfahren eingehalten. Die Klägerin wurde von der Beklagten (zuletzt) mit Schreiben vom 5. Mai 2014 unter Fristsetzung von einem Monat nach Zustellung zur Beantragung der Gebäudeeinmessung aufgefordert – mit gleichzeitiger Information über die Verfahrensregelungen. Dieses Schreiben wurde der Klägerin ausweislich der Zustellungsurkunde am 7. Mai 2014 zugestellt. Die Klägerin ist ihrer Verpflichtung nach § 16 Abs. 2 VermKatG NRW nicht nachgekommen mit der Folge, dass die Gebäudeeinmessung zulässigerweise von der Beklagten veranlasst und die Kosten gegenüber der Klägerin geltend gemacht werden konnten. 36 Der angefochtene Gebührenbescheid unterliegt schließlich auch hinsichtlich der geltend gemachten Höhe der Gebühr keinen Bedenken. Die Berechnung geht entsprechend der Tarifstelle 4.2 VermWertGebT von den Normalherstellungskosten des eingemessenen Gebäudes gemäß dem Erlass des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen vom 1. Dezember 2001 – Normalherstellungskosten 2000 (mittlere Ausstattung, Baujahresklasse 2000) nach dem Preisstand 2000 ohne Zuschläge und ohne Berücksichtigung von Anpassungsfaktoren aus. Bei dieser Tarifstelle handelt es sich um eine zur Verwaltungsvereinfachung und Gleichmäßigkeit der Gebührenerhebung zulässige Pauschalierung. Ein Rückgriff auf die früheren tatsächlichen Herstellungskosten ist nicht vorgesehen. Der sich daraus unter Umständen ergebenden nominellen Mehrbelastung steht der Vorteil der Grundstückseigentümer gegenüber, in der Vergangenheit über längere Zeit der Pflicht zur Grundstückseinmessung und der Tragung der Kosten entgangen zu sein. 37 Die Beklagte hat – ausgehend von Normherstellungskosten von 75.000,00 € bis einschließlich 300.000,00 € (Typ 1.32: 675 €/m² x 137,173 m²) – danach jedenfalls nicht zu Lasten der Klägerin eine Gebühr in Höhe von 830,00 € zugrunde gelegt. Auch bei Zugrundelegung des Typs 2.32 (Einfamilien-Reihenhäuser) ergeben sich keine niedrigeren Normalherstellungskosten der Brutto-Grundfläche in €/m² (685 bis 725 €/m²). 38 Weiter kann die Beklagte entsprechend der Tarifstelle 5.3 VermWertGebT eine Gebühr in Höhe von 80,00 € berechnen, weil sie die erforderliche Vermessung zur Erfüllung der Gebäudeeinmessungspflicht gemäß § 16 Abs. 3 VermKatG NRW veranlasst hat. Zuzüglich der Umsatzsteuer (vgl. § 6 VermWertGebO NRW) ergibt sich danach die von der Beklagten in dem streitgegenständlichen Bescheid festgesetzte Gebühr in Höhe von 1.082,90 € 39 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 40 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung. 41 G r ü n d e: 42 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 GKG und entspricht der mit dem angefochtenen Kostenbescheid vom 4. November 2014 festgesetzten Gebühr.