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Urteil

9 A 245/13

Verwaltungsgericht Magdeburg, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMAGDE:2014:0409.9A245.13.0A
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Entscheidungsgründe
Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit eines Friedhofsgebührenbescheides. 2 Am 28.10.2012 verstarb Herr J…, der Bruder der Klägerin und der seit 1992 geschiedene Ehemann der Beigeladenen. Aus der Ehe mit der Beigeladenen gingen die beiden noch lebenden Kinder … und … hervor, die zum Todeszeitpunkt erwachsen waren. Am 14.11.2012 unterzeichnete die Klägerin einen Auftrag für Erd-/Feuerbestattung bezogen den Südfriedhof in A-Stadt bei dem Eigenbetrieb Stadtgarten und Friedhöfe A-Stadt der Beklagten, in dem sie vor ihren Namenszug „i. A.“ setzte. Das von den Mitarbeitern des Eigenbetriebes vorgefertigte Antragsformular enthält zudem unter der Rubrik „Name und Anschrift des Bestattungspflichtigen/Auftraggeber“ den Namen und die Anschrift der Klägerin; auch für diese Rubrik zeichnete die Klägerin „i. A.“. Zwischen den Beteiligten sind zwischen den Beteiligten sowohl die zur Auftragserteilung führenden Umstände als auch die näheren Umstände der Auftragserteilung am 14.11.2012 streitig. 3 Mit hier streitigem Bescheid vom 05.12.2012 setzte der Beklagte gegenüber der Klägerin Gebühren für die Benutzung des … Friedhofs, Urnengemeinschaftsanlage (UGA) in Höhe von insgesamt 1.226,00 Euro (Urnengemeinschaftsanlage 233,00 Euro, anonyme Beisetzung in Urnengemeinschaftsanlagen 104,00 Euro, Urnenabschiedsraum 80,00 Euro, Friedhofsunterhaltungsleistung pro Grabstätte 809,00 Euro) fest. Dagegen legte die Klägerin mit anwaltlichem Schreiben vom 12.12.2012 Widerspruch ein. Zur Begründung führte sie aus, sie habe ausschließlich im Auftrag der Beigeladenen, die in Vollmacht ihrer Söhne als Erben nach dem Verstorbenen tätig geworden sei, gehandelt. Zwar hätten die Söhne des Verstorbenen nunmehr die Erbschaft ausgeschlagen, weshalb sie selbst Erbin werden könnte. Insofern liefe jedoch noch die 6-Wochenfrist für die Erbausschlagung, weshalb der Bescheid nach derzeitigem Sachstand definitiv rechtswidrig sei. 4 Mit Widerspruchsbescheid vom 17.07.2013 wies das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Zur Begründung führte es aus, zwar sei es richtig, dass die Klägerin am 14.11.2012 mitgeteilt habe, sie handele nicht in eigenem Namen, sondern im Auftrag von Frau D… Gleichwohl sei sie vom Stadtgartenbetrieb auf die aus der Unterschriftsleistung folgende Zahlungspflicht hingewiesen worden. Dies alles habe im Lichte dessen stattgefunden, das die Beigeladene zuvor mitgeteilt habe, für die Kosten nicht aufzukommen und die Klägerin werde zur Unterzeichnung des Antrages erscheinen. 5 Am 16.08.2013 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung führt sie aus: Die Beigeladene habe nach dem Tod von Herrn R. alles in die Wege geleitet. Allein wegen der Unterschriften für den Friedhof sei sie von der Beigeladenen gebeten worden zu helfen, weil der Weg von deren Wohnort nach A-Stadt zu weit sei. Deshalb habe sie am 14.11.2012 den Bestattungsantrag auch nur „i. A.“ gezeichnet. Die Mitarbeiterin der Beklagten habe dies gerügt. Eine telefonische Rückfrage bei der Beigeladenen habe jedoch die Richtigkeit ihres Handelns ergeben. Erst im Nachhinein habe die Beigeladene dies bestritten. Die Beigeladene wolle die Kosten nur dann übernehmen, wenn die Klägerin in Bezug auf eine Rentenversicherungsleistung eine Erklärung dahingehend abgebe, dass das Guthaben für die Bestattungskosten zugunsten des Bestattungsinstituts „Pietät“ abgetreten werde. 6 Die Klägerin beantragt, 7 den Bescheid der Beklagten vom 05.12.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt vom 17.07.2013 aufzuheben. 8 Die Beklagte beantragt, 9 die Klage abzuweisen. 10 Zur Begründung ihres Bescheides führt sie aus, zuzugeben sei, dass die Klägerin offenkundig lediglich als Vertreterin gehandelt habe. Gleichwohl bestehe für sie die Gebührenpflicht, weil sich im Nachhinein herausgestellt habe, dass das angebliche Vertretungsverhältnis gar nicht bestanden habe. Es könne nicht angehen, dass jemand als Vertreter handele, obwohl eine Vertretungsmacht gar nicht bestehe. Die Gebührenpflicht der Klägerin ergebe sich jedenfalls aus § 179 BGB. 11 Die Beigeladene hat sich dem Klagebegehren und -antrag der Klägerin angeschlossen. 12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Unterlagen der Beklagten Bezug genommen. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung. Entscheidungsgründe 13 Die zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 05.12.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt vom 17.07.2013 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in eigenen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 14 Dabei kann zuvorderst dahinstehen, ob der durch das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt erstellte Widerspruchsbescheid vom 17.07.2013 nicht bereits wegen bestehender sachlicher Unzuständigkeit rechtswidrig ist. Denn die Erhebung der Friedhofsgebühren erfolgt stets im eigenen Wirkungskreis der Beklagten. Dies ergibt sich schon aus § 26 Abs. 2 Satz 3 BestattG LSA, da die in Satz 2 genannte Aufgabe nach § 23 Abs. 2, die im übertragenen Wirkungskreis wahrgenommen wird, hier nicht einschlägig ist. Zudem ist die Abgabenerhebung für die Benutzung einer kommunalen öffentlichen Einrichtung stets als Ausfluss von Artikel 88 Verf-LSA dem eigenen Wirkungskreis zuzurechnen. Der Widerspruchsbescheid hätte demzufolge von der Beklagten selbst erlassen werden müssen (§§ 73 Abs. 1 Satz 2 Ziffer 3 VwGO, 8a Abs. 1 Satz 2 Ziffer 4 lit. b) AG VwGO LSA). 15 a) Die Rechtmäßigkeit des hier streitigen Friedhofsgebührenbescheides misst sich an §§ 25 Abs. 1 Satz 2 BestattG LSA, 5 KAG LSA i. V. m. der Friedhofsgebührensatzung für die Städtischen Friedhöfe der Landeshauptstadt A-Stadt vom 22.09.2011 i. d. F. der 1. Änderungssatzung vom 03.05.2012 (FGS). Nach § 3 Abs. 1 FGS ist zur Zahlung der Gebühren derjenige verpflichtet, der eine Leistung bzw. Einrichtung nach dieser Satzung in Anspruch genommen hat, insbesondere der die Leistung in Auftrag gegeben hat. Bedenken, dass diese Vorschrift mit § 5 Abs. 5 Satz 1 KAG LSA nicht zu vereinbaren wäre, bestehen nicht. Friedhofsgebührenschuldner kann entsprechend § 5 Abs. 5 Satz 1 KAG LSA nämlich nur derjenige sein, der den Friedhof benutzt. Dazu gehört neben dem tatsächlichen Verhalten, dass er ihn auch willentlich in Anspruch nimmt. Die Leistung muss demjenigen konkret zurechenbar sein. Auf die Willentlichkeit kann auch nicht verzichtet werden, zumal keine rechtlichen oder tatsächlichen Gründe vorliegen, davon abzusehen. Sowohl die Regelungen über die öffentlich-rechtliche Bestattungspflicht (vgl. §§ 10 und 14 BestattG LSA) als auch die Vorschriften über das Tragen von Bestattungskosten (vgl. u. a. § 1968 BGB) bieten für die Friedhofsgebührenschuldnerschaft dagegen keine hinreichenden Anknüpfungspunkte. Zwar ist zur Verwirklichung der öffentlich-rechtlichen Bestattungspflicht zwingend die Inanspruchnahme eines Friedhofs erforderlich (vgl. § 15 Abs. 1 Satz 1 BestattG LSA). Die Vorschriften über die öffentlich-rechtliche Bestattungspflicht betreffen jedoch allein die Frage, „wer“ zur Bestattung einer Leiche verpflichtet ist. Auch gesetzliche Regelungen dazu, wer (schlussendlich) die Kosten einer Bestattung zu tragen hat, sind nicht geeignet, die Friedhofsgebührenschuldnerschaft zu begründen. Denn bei der Friedhofsgebühr handelt es sich ausschließlich um ein öffentlich-rechtliches Entgelt für die Benutzung einer öffentlichen Einrichtung (hier: Friedhof), weshalb maßgebend für die Schuldnerschaft allein § 5 Abs. 5 Satz 1 KAG LSA sein kann. 16 Gleiches gilt, soweit sich die Beklagte darauf beruft, die Klägerin sei bei der Unterzeichnung des Bestattungsauftrages am 14.11.2012 ausdrücklich auf die sich daraus für sie ergebende Kostenpflicht hingewiesen worden. Welche Ansprüche sich für die Beklagte aus einem solchen Schuldanerkenntnis ergeben, mag dahinstehen; zur Erhebung von Benutzungsgebühren berechtigt dies jedoch nicht. 17 Die Klägerin hat den … Friedhof der Beklagten jedoch nicht (im eigenen Namen) in Anspruch genommen. Die Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung wie hier des Friedhofs als Voraussetzung für eine Benutzungsgebührenpflicht erfordert neben einem tatsächlichen Verhalten ein Element der Willentlichkeit, so dass die von der Einrichtung vermittelte Leistung individualisierend zurechenbar wird. Diese Voraussetzungen können etwa durch einen unterzeichneten Leistungsantrag erfüllt werden (vgl. OVG Münster, B. v. 10.01.2013, 14 A 2253/12, juris). Um dem Unterzeichner die beantragte Leistung jedoch zurechnen zu können, muss die Unterzeichnung zwingend im eigenen Namen erfolgen. Ob dies der Fall ist, ist im Einzelfall an den konkreten Umständen festzustellen (vgl. § 133 BGB). Mit den Beteiligten geht auch das Gericht davon aus, dass die Klägerin am 14.11.2012 nicht im eigenen Namen gehandelt hat. Dies hat sie in einer für die Beklagte hinreichender Weise erkennbar deshalb erklärt, weil sie ihrem Namenszug „i. A.“ vorangestellt hat. Dadurch wurde deutlich, dass die Klägerin nicht für sich, sondern unter eigenem Namen „im Auftrag“ für einen Dritten gehandelt hat (vgl. OVG Münster, B. v. 18.07.2013, 14 A 548/12, juris). Dem steht auch nicht entgegen, dass in der Rubrik „Name und Anschrift des Bestattungspflichtigen/Auftraggeber“ auf dem Antragsformular der Name der Klägerin und deren Anschrift aufgeführt war. Insofern haben die Beteiligten übereinstimmend erklärt, dass das Antragsformular von Mitarbeiterinnen des Städtischen Eigenbetriebes bereits vorgefertigt gewesen sei. Hat die Klägerin mithin in einer für die Beklagte erkennbaren Weise nicht im eigenen Namen gehandelt, so kann ihr die Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung Friedhof mangels bestehenden Inanspruchnahmewillens nicht zugerechnet werden. 18 Entgegen der Auffassung der Beklagten kommt es rechtserheblich jedoch nicht darauf an, ob das Vertretungsverhältnis, dessen sich die Klägerin im Zusammenhang mit ihrem Handeln berühmt hat, auch tatsächlich bestanden hat. Dem vermag sie nicht mit Erfolg entgegenzuhalten, dass jedenfalls dann, wenn sich nachträglich das Nichtbestehen des Vertretungsverhältnisses erweist, die Leistung dem ohne Vollmacht Handelnden zuzurechnen ist. Zwar ist der Beklagten insoweit zuzustimmen, dass nur die Willenserklärung, die jemand innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht im Namen des Vertretenden abgibt, auch diesem gegenüber wirkt, wobei es keinen Unterschied macht, ob die Erklärung ausdrücklich im Namen des Vertretenden erfolgt oder ob die Umstände ergeben, dass sie in dessen Namen erfolgen soll (§ 164 Abs. 1 BGB). Handelt jemand jedoch ohne Vertretungsmacht, so treten die Rechtsfolgen des § 179 BGB auch im öffentlichen Recht ein (Palandt, BGB, Kommentar, § 70. Aufl., § 164 Rn. 13 sowie § 177 Rn.1; so auch OVG Münster, B. v. 18.07.2013, a.a.O.). Werden dagegen bei bestehender Vertretungsmacht Erklärungen im Namen eines Dritten abgegeben, wird dadurch unmittelbar der Vertretene berechtigt und verpflichtet. Dieser hat dann, handelnd durch seinen Vertreter, die Inanspruchnahme des Friedhofs tatsächlich und willentlich herbeigeführt, was zu seiner Gebührenschuldnerschaft führt. Ein Gebührenbescheid wäre sodann an ihn als Benutzer der öffentlichen Einrichtung zu richten. Da der hier streitige Gebührenbescheid jedoch nicht an die Beigeladene gerichtet ist, kann auch dahinstehen, ob die Klägerin am 14.11.2012 mit oder ohne Vertretungsmacht der Beigeladenen gehandelt hat. Ihre Vertretungsmacht unterstellt, wäre, wie zuvor ausgeführt, der Benutzungsgebührenbescheid an die Beigeladene zu richten gewesen. Ohne Vertretungsmacht handelnd, führt dies allenfalls zu Ansprüchen der Beklagten gegenüber der Klägerin aus § 179 BGB. 19 b) Auf letztere Vorschrift kann die Beklagte ihren Bescheid vom 05.12.2012 jedoch nicht mit Erfolg stützen. Mögen die daraus resultierenden Ansprüche auch öffentlich-rechtlicher Natur sein, für die der Verwaltungsrechtsweg auch nicht wegen § 40 Abs. 2 Satz 1 Alternative 3 VwGO deshalb ausgeschlossen ist, weil für Schadenersatzansprüche des Staates gegenüber dem Bürger stets der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist (vgl. Bader u. a. Verwaltungsgerichtordnung, Kommentar, 2. Auflage, § 40 Rdnr. 134; Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 17. Auflage, § 40 Rdnr. 73). Diese Ansprüche können jedoch nicht durch Verwaltungsakt geltend gemacht werden, sondern sind mittels einer Leistungsklage durchzusetzen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 17. Aufl., vor § 40 Rdnr. 8 a, § 42 Rdnr. 13; OVG Münster, B. v. 10.02.2011, 15 A 405/10, juris; so auch bereits VG Magdeburg, Urt. v. 15.03.2000, A 9 K 929/98). Anderes ergibt sich auch nicht aus dem Beschluss des OVG Münster vom 18.07.2013 (a.a.O.), welches die Schadenersatzpflicht nach § 179 BGB erörtert, jedoch nicht für begründet gehalten hat. Denn der Entscheidung ist nicht zu entnehmen, dass das dort erkennende Gericht von der grundsätzlichen Berechtigung, diesen Anspruch mittels Verwaltungsaktes geltend zu machen, ausgeht, da dieser Anspruch aus anderen Gründen keinen Erfolg gehabt hatte. 20 Sofern die Beklagte geltend macht, die vom Gericht vertretene Rechtsauffassung sei in der Verwaltungspraxis nicht durchführbar, so verweist das Gericht nochmals auf den Inhalt seiner Verfügung vom 09.10.2013, in die der Umgang mit derartigen Konstellationen in der Praxis erörtert wurde. 21 c) Abschließend weist das Gericht darauf hin, dass die Klägerin im Falle einer Leistungsklage der Beklagten für das Bestehen ihrer Vertretungsmacht jedenfalls beweispflichtig ist, um ihre ansonsten dem Grunde nach bestehende Schadenersatzpflicht abzuwenden (§ 179 Abs. 1 BGB). Insofern dürfte nicht unbeachtlich sein, dass die Klägerin nicht schlechterdings von sich aus Veranlassung gesehen hat, sich zur Unterzeichnung des Bestattungsauftrages an die Beklagte zu wenden. Vielmehr hat die Beigeladene, wie sich aus den nachträglich erstellten Telefonvermerken der Mitarbeiterinnen der Beklagten ergibt, hinreichend Sorge um die Bestattung getragen. Auch danach dürfte das Handeln der Klägerin allein darauf zurückzuführen sein, dass die Beigeladene, nachdem die Beklagte auf eine Unterzeichnung des Bestattungsauftrages bestanden hat, an die Klägerin herangetreten ist, da ihr für die Unterschriftsleistung der Weg vom Heimatort nach A-Stadt zu weit war. Dies könnte zu der Überzeugung Veranlassung geben, dass die Klägerin in Vertretung der Beigeladenen gehandelt und sie den Friedhof willentlich in Anspruch genommen hat, was zu ihrer Gebührenschuldnerschaft führen würde. 22 Sollte es der Klägerin nicht gelingen, das Bestehen ihrer Vertretungsmacht nachzuweisen, führt dies jedoch nicht zwangsläufig dazu, dass sie der Beklagten Schadenersatz schuldet (§ 179 Abs. 3 BGB). Zwar kann im Interesse der Verkehrssicherheit der Vertragsgegner grundsätzlich auf das Bestehen einer Vollmacht vertrauen und muss dem nicht weiter nachgehen. Er verletzt jedoch dann die im Rechtsverkehr gebotene Sorgfalt, wenn er für das Nichtbestehen der Vertretungsmacht Anhaltspunkte hat (vgl. OVG Münster, B. v. 18.07.2013, a. a. O.). Vorliegend hat die Beigeladene ausweislich des Aktenvermerks stets betont, Kosten werde sie auf keinen Fall übernehmen. Im Lichte dessen, dass die Kostentragungspflicht die wesentliche Rechtsfolge des erteilten Auftrages ist, hätte dies für die Beklagte geeignet sein können, Zweifel an der Vertretungsmacht der Klägerin zu hegen. Diese Zweifel werden auch nicht dadurch beseitigt, dass die Beigeladene stets erklärt hat, die Klägerin unterzeichne den Auftrag. Denn daraus geht eben gerade nicht hervor, ob dies in ihrem oder im Namen der Klägerin erfolgen werde. Ist die Frage der Bereitschaft der Kostenübernahme wesentlich, so könnte aber dem Umstand, dass die Beigeladene sich ausweislich der bei der Akte befindlichen Telefonvermerke wohl schlussendlich dazu doch bereiterklärt hat, wesentliche Bedeutung zukommen; insofern wäre der nähere Erklärungsinhalt aufzuklären. II. 23 Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt die unterlegene Beklagte (§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO). Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen waren deshalb aus den vom Gesetz geforderten Billigkeitsgründen für erstattungsfähig zu erklären, weil sie einen eigenen Antrag gestellt hat, wodurch sie eigener Kostentragung ausgesetzt ist (§ 154 Abs. 3 VwGO); zudem hat sie auf der Seite der obsiegenden Klägerin gestritten. 24 Die Regelung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit für ihre Rechtsgrundlage in §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. 25 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 GKG.