Leitsatz: Erfolgloser Antrag einer Bewerberin für den Vorbereitungsdienst (Lehramt) auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Inhalt, sie vorläufig in den Vorbereitungsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen einzustellen. Die Ablehnung der (Wieder-)Einstellung in den Vorbereitungsdienst nach einem krankheitsbedingten Ausscheiden ist nicht ermessensfehlerhaft, wenn sich die Ein-stellungsbehörde bei ihrer Entscheidung darauf stützt, dass die Bewerberin ihren Vorbereitungsdienst bis auf die abschließende Staatsprüfung bereits in einem anderen Bundesland absolviert hatte. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf bis zu 8.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Über die Beschwerde entscheidet im erklärten Einverständnis der Beteiligten gemäß § 87a Abs. 2 und 3 VwGO die Berichterstatterin als Einzelrichterin. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Beschlusses. Die Antragstellerin hat auch mit der Beschwerde keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Es ist nicht ersichtlich, dass die Ablehnung des Antragsgegners, die Antragstellerin zum 23. August 2010 in den Vorbereitungsdienst des Landes NRW für das Lehramt für Sonderpädagogik (Kennziffer "09") einzustellen, ermessensfehlerhaft war. Geht es – wie hier – um die Wiedereinstellung in den Vorbereitungsdienst nach einer vorangegangenen Entlassung aus wichtigem Grund (vgl. § 5 Abs. 2 Satz 4 der Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Zweiten Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen –OVP NRW–), so steht die Entscheidung über den Antrag – anders als bei der erstmaligen Zulassung zum Vorbereitungsdienst – im Ermessen der Behörde, was die Beschwerde auch nicht in Frage stellt. Entgegen der Auffassung der Beschwerde ist jedoch auch "vor dem Hintergrund des Art. 12 Abs. 1 GG" kein Ermessensfehler anzunehmen. Der Antragsgegner stützt sich zur Begründung seiner ablehnenden Entscheidung darauf, dass sich die Antragstellerin bereits im Vorbereitungsdienst des Landes Niedersachsen befunden habe und dort bis an die Prüfungsphase heran ausgebildet worden sei. Sie könne die Ausbildung ohne weitere, längere Ausbildungsphasen in Niedersachsen durch Ablegen der Zweiten Staatsprüfung beenden. Dabei handelt es sich um sachgerechte Ermessenserwägungen. Denn Ausbildung und Prüfung sind aufeinander bezogen und stellen eine innere Einheit dar. Zudem unterscheiden sich Inhalte und Gestaltung von Ausbildung und Prüfung je nach Bundesland. Vor diesem Hintergrund überschreitet die Behörde ihren Ermessensspielraum nicht, wenn sie darauf abstellt, dass in einem anderen Bundesland – wie hier in Niedersachsen – der Vorbereitungsdienst kurz vor dem Abschluss stand und nur noch die Staatsprüfung abzulegen war. So sieht etwa auch § 3 Abs. 4 der Verordnung über die Ausbildung und die Zweiten Staatsprüfungen für Lehrämter in Niedersachsen (PVO-Lehr II) vor, dass in den Vorbereitungsdienst des Landes Niedersachsen grundsätzlich nicht eingestellt wird, wer bereits mehr als die Hälfte des in Niedersachsen vorgeschriebenen Vorbereitungsdienstes für eine entsprechende gleichwertige Lehramtslaufbahn im Geltungsbereich des Beamtenrechtsrahmengesetzes abgeleistet hat. Ausnahmen hiervon sind nur aus schwerwiegenden persönlichen Gründen zulässig. Angesichts des bei der Antragstellerin nahezu abgeschlossenen Vorbereitungsdienstes erscheint es auch sachgerecht, dass der Antragsgegner Kapazitätserwägungen und fiskalische Gesichtspunkte mit in den Blick genommen hat. Auf Grund des Wechsels bzw. der Wiedereinstellung kann die Antragstellerin nicht unmittelbar die Staatsprüfung in Nordrhein-Westfalen ablegen, sondern muss zunächst für zwölf Monate einen Ausbildungsplatz in Anspruch nehmen (vgl. § 7 Abs. 2 Satz 3 OVP NRW). Besondere (persönliche) Umstände, warum der Antragstellerin hier gleichwohl die Möglichkeit eingeräumt werden müsste, die Staatsprüfung einschließlich der vorgeschriebenen Mindestausbildungszeit gerade in Nordrhein-Westfalen zu absolvieren, legt die Beschwerde nicht dar. Der Einwand der Antragstellerin, dass aus Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG ein Anspruch auf vollständige Beendigung der Ausbildung nicht nur gegenüber einem bestimmten Bundesland, sondern gegenüber den Ländern allgemein als Ausbildungsbehörde folge, greift nicht durch. Dem steht – unterstellt Art. 12 Abs. 1 GG würde prinzipiell auch das generelle Recht zum Wechsel der Ausbildungsstätte beinhalten – bereits entgegen, dass dieses Recht auf der Grundlage von Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG Beschränkungen erfahren kann, etwa mit Blick auf die schon oben genannte Verzahnung von Ausbildung und Prüfung. Dass eine aus der Ablehnung der Wiedereinstellung folgende Grundrechtseinschränkung nicht hinreichend gerechtfertigt sein oder auf sonstige (verfassungs-)rechtliche Bedenken stoßen könnte, ist nicht vorgetragen. Schließlich stellt die Beschwerde die Annahme des Verwaltungsgerichts nicht durchgreifend in Frage, es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass die Verweisung der Antragstellerin auf eine Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes dort, wo sie ihn begonnen hat (in Niedersachsen), faktisch "ins Leere" gehen könnte. Für die von der Beschwerde angeführte Erforderlichkeit weiterer Ermittlungen dazu, ob die zuständige Behörde ebenfalls einen "schwerwiegenden persönlichen Grund" i.S.d. § 3 PVO-Lehr II (Niedersachsen) annehme, ist nichts dargelegt. Dass der auf einer entsprechenden Mitteilung des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin beruhende Ausgangspunkt des Verwaltungsgerichts, die in Niedersachsen zuständige Einstellungsbehörde habe die rechtlichen Voraussetzungen für eine Wiedereinstellung in einem seinerzeit geführten Telefongespräch als gegeben erachtet, unzutreffend war, legt die Beschwerde nicht dar. Im Übrigen betrifft die von der Beschwerde in Bezug genommene Regelung der PVO-Lehr II nur die Einstellungsvoraussetzungen bei einem Wechsel aus einem anderen Bundesland nach Niedersachsen. Die Antragstellerin hat ihren Vorbereitungsdienst aber gerade in Niedersachsen abgeleistet. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).