Beschluss
6 A 101/14
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2015:0702.6A101.14.00
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Leitsätze
Erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, mit dem die Klage eines Bewerbers auf Einstellung in den Vorbereitungsdienst für ein Lehramt im Land Nordrhein-Westfalen abgewiesen worden war.
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 8.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, mit dem die Klage eines Bewerbers auf Einstellung in den Vorbereitungsdienst für ein Lehramt im Land Nordrhein-Westfalen abgewiesen worden war. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 8.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der Antrag hat keinen Erfolg. Aus den im Zulassungsantrag dargelegten Gründen, die der Senat allein zu prüfen hat, ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass der Kläger weder einen Anspruch auf Einstellung in den Vorbereitungsdienst des Landes NRW noch einen entsprechenden Neubescheidungsanspruch habe. Dabei könne dahinstehen, ob ein möglicher Anspruch nach § 5 Abs. 2 Satz 4 der Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen vom 10. April 2011 (GV. NRW. S. 218 – OVP NRW –) ausgeschlossen sei. Denn selbst wenn man das Ausscheiden des Klägers aus dem Vorbereitungsdienst im Sinne dieser Vorschrift als eine Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst auf eigenen Antrag aus wichtigem Grund werten wollte, sei eine Einstellung jedenfalls nach § 5 Abs. 2 Satz 6 OVP NRW ausgeschlossen. Die danach in Fällen, in denen der Bewerber in einem anderen Bundesland bereits in ein Prüfungsverfahren zum Ablegen einer entsprechenden Staatsprüfung eingetreten sei, erforderlichen zwingenden sozialen Gründe für eine Einstellung in den Vorbereitungsdienst in Nordrhein-Westfalen lägen beim Kläger nicht vor. Die vom Kläger angeführte Erkrankung lasse einen Vorbereitungsdienst in O. zu. Es sei ihm auch zumutbar, wenn das Land O. eine Wiedereinstellung verweigere – wofür allerdings nichts spreche –, um gerichtlichen Rechtsschutz nachzusuchen. Darüber hinaus bestünden auch keine durchgreifenden Gründe gegen die Vereinbarkeit des § 5 Abs. 2 Satz 6 OVP NRW mit höherrangigem Recht. Die gegen diese näher begründeten Annahmen erhobenen Einwendungen greifen nicht durch. Sie lassen nicht erkennen, dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht den geltend gemachten Anspruch auf Einstellung in den Vorbereitungsdienst des beklagten Landes bzw. den entsprechenden Neubescheidungsanspruch verneint hat. Der Kläger macht geltend, dass die Regelungen des § 5 Abs. 2 Satz 4 und Satz 6 OVP NRW mit höherrangigem Recht, dem Grundgesetz sowie dem Europarecht nicht vereinbar seien. Nach § 5 Abs. 2 Satz 4 OVP NRW soll die Einstellung auch dann nicht erfolgen, wenn die Bewerberin oder der Bewerber nach einer früheren Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst die Wiedereinstellung beantragt, es sei denn, dass die Beendigung aus wichtigem Grund auf eigenen Antrag erfolgt ist. Satz 6 dieser Vorschrift sieht für Fälle, in denen die Bewerberin oder der Bewerber in einem anderen Land bereits in ein Prüfungsverfahren zum Ablegen einer entsprechenden Staatsprüfung eingetreten ist, weiter vor, dass die Einstellung nur erfolgen kann, wenn über den wichtigen Grund nach Satz 4 hinaus im Einzelfall zwingende soziale Gründe vorliegen. Soweit sich der Kläger gegen die in § 5 Abs. 2 Satz 4 OVP NRW enthaltenen Vorgaben wendet, geht sein Vortrag schon deswegen ins Leere, weil das Verwaltungsgericht seine ablehnende Entscheidung nicht auf das Fehlen der dort aufgestellten Voraussetzungen gestützt hat. Unabhängig davon geht der Einwand des Klägers, § 5 Abs. 2 Satz 4 OVP NRW verstoße gegen den „Grundsatz der zweiten Chance“, in mehrfacher Hinsicht fehl. Es wird schon nicht dargelegt, aus welchen konkreten verfassungsrechtlichen oder europarechtlichen Vorgaben dieser Grundsatz folgen soll. Es ist auch weder aufgezeigt noch ersichtlich, dass – die Existenz eines solchen Grundsatzes unterstellt – eine „zweite Chance“ in jedem Fall ohne Einschränkungen und voraussetzungslos gewährt werden müsste. Die zum Beleg angeführten Beispiele, wie etwa die Wiederholbarkeit der Abiturprüfung, Meisterprüfung, Führerscheinprüfung, des Staatsexamens für ein Lehramt oder eines Schuljahres, bieten schon mit Blick auf die nicht vergleichbaren Sachverhalte bzw. abweichenden Ausbildungsverhältnisse und Prüfungszwecke keinen tauglichen Anhalt für die behauptete fehlende Vereinbarkeit der streitigen Regelung mit höherrangigem Recht. Im Übrigen ist auch die Wiederholbarkeit der vom Kläger herangezogenen Prüfungen regelmäßig an weitere Voraussetzungen, wie etwa die Einhaltung von Fristen. geknüpft. Soweit der Kläger auch die Unvereinbarkeit des § 5 Abs. 2 Satz 6 OVP NRW mit höherrangigem Recht rügen will, lässt sein Vorbringen nicht ansatzweise erkennen, mit welchen konkreten rechtlichen Vorgaben die Einschränkung des Wechsels aus einem anderen Bundesland (nach Eintritt in ein entsprechendes Prüfungsverfahren) nicht im Einklang stehen soll. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass der Senat bereits mehrfach ausgeführt hat, dass Art. 12 Abs. 1 GG, soweit sich daraus überhaupt ein „Recht auf Ausbildungsplatzwechsel“ herleiten lässt, mit Blick auf die Besonderheiten des Ablaufes der Lehrerausbildung, wie etwa die Verzahnung zwischen Ausbildung und Prüfung, durchaus Einschränkungen erfahren kann. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 21. Januar 2013 – 6 A 3042/11 – und vom 6. Januar 2011 – 6 B 1187/10 – sowie auch Beschluss vom 1. Februar 2010 – 6 A 2881/07 –, jeweils nrwe.de. Keine konkreten rechtlichen Ansatzpunkte für die behauptete Unvereinbarkeit der OVP NRW mit höherrangigem Recht lassen sich schließlich dem pauschalen Vorbringen entnehmen, Hunderttausende von C. und S. strömten in die Bundesrepublik Deutschland ein, und niemand komme auch nur ansatzweise auf die Idee, ihnen vorzuhalten, sie könnten in S1. und C1. arbeiten und Deutschland müsse keine Beschäftigungsmöglichkeit schaffen. Entsprechendes gilt hinsichtlich des Vortrags, wenn C. und S. keine Vorhaltungen gemacht würden, wie sie dem Kläger gemacht würden, sei der Vorhalt europarechtswidrig, grundgesetzwidrig, menschenrechtswidrig, die Würde des Menschen stark herabsetzend, ein nicht verständlicher Akt. Die Berufung ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Die aufgeworfene Rechtsfrage, „ob § 5 Abs. 2 Satz 4 und letzter Satz OVP europarechtswidrig, verfassungswidrig sind und einen Verstoß gegen die Menschenwürde und die Berufsfreiheit und damit die Möglichkeit, einen berufsqualifizierenden Abschluss zu erlangen, verstößt“, lässt sich auch ohne die vertiefte Prüfung in einem Berufungsverfahren auf der Grundlage des Wortlauts der Vorschriften sowie anerkannter Auslegungsmethoden in dem oben dargestellten Sinn beantworten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 GKG in der bis zum 15. Juli 2014 geltenden Fassung (vgl. § 71 Abs. 1 GKG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).