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Beschluss

6 A 1557/14

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2015:0729.6A1557.14.00
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Leitsätze

Erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, mit dem die Klage eines Bewerbers auf Einstellung in den Vorbereitungsdienst für ein Lehramt im Land Nordrhein-Westfalen abgewiesen worden war.

§ 5 Abs. 2 Satz 6 der Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen vom 10. April 2011 (GV. NRW. S. 218 – OVP NRW –), der die Einstellung in den Vorbereitungsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen an das Vorliegen zwingender sozialer Gründe im Einzelfall knüpft, wenn der Bewerber in einem anderen Bundesland bereits in ein Prüfungsverfahren zum Ablegen einer entsprechenden Staatsprüfung eingetreten ist, setzt nicht voraus, dass dieses Prüfungsverfahren im Zeitpunkt der begehrten (Wieder-)Einstellung (formal) noch andauert.

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 8.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, mit dem die Klage eines Bewerbers auf Einstellung in den Vorbereitungsdienst für ein Lehramt im Land Nordrhein-Westfalen abgewiesen worden war. § 5 Abs. 2 Satz 6 der Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen vom 10. April 2011 (GV. NRW. S. 218 – OVP NRW –), der die Einstellung in den Vorbereitungsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen an das Vorliegen zwingender sozialer Gründe im Einzelfall knüpft, wenn der Bewerber in einem anderen Bundesland bereits in ein Prüfungsverfahren zum Ablegen einer entsprechenden Staatsprüfung eingetreten ist, setzt nicht voraus, dass dieses Prüfungsverfahren im Zeitpunkt der begehrten (Wieder-)Einstellung (formal) noch andauert. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 8.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der Antrag hat keinen Erfolg. Aus den im Zulassungsantrag dargelegten Gründen, die der Senat allein zu prüfen hat, ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass der Kläger keinen Anspruch auf Einstellung in den Vorbereitungsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen habe. Die Voraussetzungen des für den Einstellungsanspruch maßgeblichen § 5 Abs. 2 der Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen vom 10. April 2011 (GV. NRW. S. 218 – OVP NRW –) lägen nicht vor. Dabei könne dahinstehen, ob ein möglicher Anspruch bereits nach § 5 Abs. 2 Satz 4 OVP NRW ausgeschlossen sei. Denn selbst wenn man die krankheitsbedingte Entlassung des Klägers mit Blick auf ein – nicht bei den Akten befindliches – Schreiben vom 7. November 2011 als eine Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst auf eigenen Antrag aus wichtigem Grund im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 4 OVP NRW werten wollte, sei eine (Wieder-)Einstellung in den Vorbereitungsdienst im Land Nordrhein-Westfalen jedenfalls nach § 5 Abs. 2 Satz 6 OVP NRW ausgeschlossen. Denn der Kläger sei bei seiner Bewerbung um die Einstellung in den Vorbereitungsdienst im Land Nordrhein-Westfalen bereits in einem anderen Land, nämlich in Niedersachsen, in ein Prüfungsverfahren zum Ablegen einer entsprechenden Staatsprüfung eingetreten gewesen. Die in einem solchen Fall für die (Wieder-)Einstellung erforderlichen zwingenden sozialen Gründe seien nicht gegeben. Anders als der Kläger meine, komme es nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut der Norm nicht darauf an, ob sich der Bewerber im Zeitpunkt seiner Bewerbung noch in einem Prüfungsverfahren befinde, sondern allein darauf, ob er in einem anderen Land schon einmal in ein Prüfungsverfahren eingetreten sei. Es sei ihm auch zumutbar – sollte das Land Niedersachsen eine Wiedereinstellung verweigern, wofür nichts spreche –, um gerichtlichen Rechtsschutz nachzusuchen. Die gegen diese weiter begründeten Annahmen erhobenen Einwendungen greifen nicht durch. Sie lassen nicht erkennen, dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht den geltend gemachten Anspruch auf Einstellung in den Vorbereitungsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen verneint hat. Zunächst gehen die Erörterungen des Klägers u.a. zu der Frage, ob mit „Vorbereitungsdienst“ bzw. „Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst“ im Sinne von § 5 Abs. 2 Sätze 3 und 4 OVP NRW nur derjenige im Land Nordrhein-Westfalen gemeint sei oder auch der Vorbereitungsdienst in anderen Bundesländern, ins Leere. Denn Satz 6 dieser Regelung, auf den das Verwaltungsgericht seine Entscheidung stützt, betrifft gerade ausdrücklich Bewerber, die bereits in einem anderen (Bundes-)Land den Vorbereitungsdienst (bis zum Eintritt in das Prüfungsverfahren) absolviert haben. Mit dem Einwand, § 5 Abs. 2 Satz 6 OVP NRW schließe nur die Einstellung solcher Bewerber in den Vorbereitungsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen aus, die sich aktuell in einem laufenden Prüfungsverfahren in einem anderen Bundesland befänden, weckt der Kläger keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Ein in solcher Weise verengter Anwendungsbereich kommt diese Regelung nicht zu. § 5 Abs. 2 Satz 6 OVP NRW sieht vor, dass ein Bewerber, der in einem anderen Land bereits in ein Prüfungsverfahren zum Ablegen einer entsprechenden Staatsprüfung eingetreten ist, nur eingestellt werden kann, wenn über den wichtigen Grund nach Satz 4 hinaus im Einzelfall zwingende soziale Gründe vorliegen. Selbst wenn der Wortlaut – wie der Kläger geltend macht – die Annahme zuließe, dass die Einschränkungen des Satzes 6 nur im Fall eines in einem anderen Bundesland (noch) laufenden Prüfungsverfahrens gelten, entspricht ein solch enges Verständnis jedenfalls nicht dem Sinn und Zweck der Regelung. Denn mit den darin vorgesehenen Einschränkungen soll u.a. sichergestellt werden, dass nicht lediglich für die Prüfung bzw. sogar nur für einen Prüfungsteil der Wechsel in den Vorbereitungsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen erfolgt. Hintergrund dessen sind die abweichenden Ausbildungs- und Prüfungsordnungen in den verschiedenen Bundesländern sowie die Verzahnung zwischen Ausbildung und Prüfung (vgl. etwa § 26 OVP NRW). Diese Gesichtspunkte stehen einem Wechsel des Bundeslandes – von besondere Ausnahmefällen abgesehen – insbesondere dann entgegen, wenn der Vorbereitungsdienst bereits weitgehend absolviert ist, wie es mit dem Eintritt in die Prüfungsphase der Fall ist (vgl. § 29 Abs. 1 und 2 OVP NRW). Vgl. dazu auch OVG NRW, Beschlüsse vom 2. Juli 2015 – 6 A 101/14 –, vom 21. Januar 2013 – 6 A 3042/11 – und vom 6. Januar 2011 – 6 B 1187/10 – sowie auch Beschluss vom 1. Februar 2010 – 6 A 2881/07 –, jeweils nrwe.de. Dabei macht es keinen Unterschied, ob das Prüfungsverfahren gegenwärtig noch andauert, oder ob ein in der Vergangenheit eingeleitetes Prüfungsverfahren, etwa aufgrund eines wirksamen Rücktritts von der Prüfung, möglicherweise (formal) unterbrochen oder beendet ist. Der Wortlaut der Regelung steht dem nicht entgegen. Der Einwand des Klägers, aus der „Verwendung der Gegenwartsform“ ergebe sich, dass das Prüfungsverfahren noch andauern müsse, geht schon deswegen ins Leere, weil sich der Gesetzgeber mit der Formulierung „ist … bereits … eingetreten“ einer Vergangenheitsform (Perfekt) bedient. Da nach Vorstehendem § 5 Abs. 2 Satz 6 OVP NRW auch, wie im Fall des Klägers, bei (formal) beendetem Prüfungsverfahren Anwendung findet, kommt es auf das Vorbringen des Klägers zur Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst und die daraus folgende Beendigung des Prüfungsverfahrens nicht mehr an. Ebenso ist es danach unerheblich, ob der Kläger die Voraussetzungen des – für ihn nicht allein maßgeblichen – § 5 Abs. 2 Satz 4 OVP NRW erfüllen würde. Zwingende soziale Gründe im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 6 OVP NRW, die seine Einstellung in Nordrhein-Westfalen trotz des in Niedersachsen in der Vergangenheit bereits aufgenommenen Prüfungsverfahrens ausnahmsweise ermöglichen würden, hat der Kläger (auch) im Zulassungsverfahren nicht vorgetragen. Die Berufung ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Die aufgeworfenen Rechtsfragen, „ob sich Satz 4 nur auf eine frühere Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen bezieht oder aber die Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst in jedem anderen Bundesland meint und ob durch Satz 6 dieser Vorschrift auch die Situation erfasst wird, dass durch einen beendeten Vorbereitungsdienst auch das Prüfungsverfahren in einem anderen Bundesland als beendet anzusehen ist oder ob trotz Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst gemeint ist, dass ein Bewerber nach wie vor in ein Prüfungsverfahren eingetreten ist“, und „ob der Eintritt in ein Prüfungsverfahren auch dann noch gegeben sein kann, wenn der für das Prüfungsverfahren notwendige Vorbereitungsdienst beendet worden ist“, lassen sich – soweit es auf sie ankommt – auch ohne die vertiefte Prüfung in einem Berufungsverfahren auf der Grundlage des Wortlauts der Vorschriften sowie anerkannter Auslegungsmethoden in dem oben dargestellten Sinn beantworten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).