Urteil
12 A 1852/06
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein bei Ausstellung eines Passes gegen den erklärten Willen eingetragener nichtdeutscher Nationalitätseintrag steht einem wirksamen früheren Bekenntnis zum deutschen Volkstum nicht entgegen.
• Die erfolglose, dokumentierte und glaubhaft gemachte wiederholte Versuche, den Nationalitätseintrag zu ändern, beseitigen die Annahme eines nach außen wirkenden Wechsels des Volkstums nicht.
• Für die Anerkennung als Spätaussiedler sind maßgeblich §6 Abs.2 BVFG (Bekenntnis/Abstammung/Sprachvermittlung) sowie §§26,27 BVFG als Anspruchsgrundlage.
Entscheidungsgründe
Aufnahme als Spätaussiedlerin trotz entgegenstehendem Passeintrag bei erzwungener Annahme • Ein bei Ausstellung eines Passes gegen den erklärten Willen eingetragener nichtdeutscher Nationalitätseintrag steht einem wirksamen früheren Bekenntnis zum deutschen Volkstum nicht entgegen. • Die erfolglose, dokumentierte und glaubhaft gemachte wiederholte Versuche, den Nationalitätseintrag zu ändern, beseitigen die Annahme eines nach außen wirkenden Wechsels des Volkstums nicht. • Für die Anerkennung als Spätaussiedler sind maßgeblich §6 Abs.2 BVFG (Bekenntnis/Abstammung/Sprachvermittlung) sowie §§26,27 BVFG als Anspruchsgrundlage. Die Klägerin, in Aserbaidschan geboren, beantragte 1998 Aufnahme nach dem BVFG als Spätaussiedlerin. Ihre Mutter war deutsche Staatsangehörige; der Klägerin wurde 1963 im Inlandspass jedoch die russische Nationalität eingetragen. Sie behauptet, bei der Passausstellung protestiert und die deutsche Zugehörigkeit erklärt zu haben, den Pass aber gegen ihren Willen entgegennehmen müssen. In den 1980er und 1990er Jahren unternahm sie mehrere erfolglose Versuche, den Nationalitätseintrag gerichtlich ändern zu lassen. Die Behörde lehnte den Aufnahmeantrag 2002 mit der Begründung ab, die Klägerin habe sich nicht zum deutschen Volkstum bekannt; Verwaltungsgericht wies Klage ab. Der Senat nahm Beweis durch Zeugen und persönliche Anhörung und gab der Berufung statt. • Rechtsgrundlage sind §§26,27 sowie §6 Abs.2 BVFG: Anspruch auf Aufnahme setzt Abstammung von deutschem Volkszugehörigen, Bekenntnis zum deutschen Volkstum und familiäre Sprachvermittlung voraus. • Die vorgelegte Geburtsurkunde belegt Abstammung von einer deutschen Mutter; die Klägerin hat familiär Deutsch gelernt und führt ein einfaches Gespräch in Deutsch, womit die Sprachvermittlung nach §6 Abs.2 Satz3 BVFG erfüllt ist. • Der Senat hielt die Klägerin in mehrfacher persönlicher Vernehmung und Zeugenvernehmung für glaubhaft, dass sie 1963 gegenüber dem Passbeamten die deutsche Zugehörigkeit erklärt und gegen die Eintragung protestiert hat; damit liegt eine wirksame Nationalitätserklärung vor. • Die spätere Führung eines Passes mit russischem Eintrag beseitigt das frühere Bekenntnis nicht, wenn die Entgegennahme und Nutzung des Passes nicht vom Willen der Betroffenen getragen waren; hier waren Änderungswege (1985, 1992, 1995, 2003) für die Klägerin versperrt bzw. erfolglos, sodass keine zurechenbare Hinwendung zu einem anderen Volkstum vorliegt. • Die Behörde hat die tatsächliche Situation und die Beweisergebnisse falsch bewertet; der Ablehnungsbescheid ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten nach §113 Abs.5 VwGO. Die Berufung ist begründet: Das angefochtene Urteil wird abgeändert. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin einen Aufnahmebescheid zu erteilen, da sie als Spätaussiedlerin die Voraussetzungen des §6 Abs.2 BVFG erfüllt (Abstammung, wirksames Bekenntnis zum deutschen Volkstum und familiäre Sprachvermittlung). Die Kosten beider Instanzen trägt die Beklagte; die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wurde nicht zugelassen.