Beschluss
9 A 3287/07.A
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2010:1122.9A3287.07A.00
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Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Kläger zu 1. trägt 1/5 der Kosten des Zulassungsverfahrens; die übrigen Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens tragen die Kläger zu 2. bis 5 zu je 1/4.
Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Kläger zu 1. trägt 1/5 der Kosten des Zulassungsverfahrens; die übrigen Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens tragen die Kläger zu 2. bis 5 zu je 1/4. Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe: I. Der am 20. Mai 1970 geborene Kläger zu 1. und seine Ehefrau, die am 1. August 1974 geborene Klägerin zu 2., beantragten gemeinsam mit ihren Kindern, den Klägern zu 3. bis 5., am 10. April 2001 in der Bundesrepublik Deutschland ihre Anerkennung als Asylberechtigte. Dabei gaben die Kläger zu 1. und 2. an, sie seien irakische Staatsangehörige yezidischer Religions- und kurdischer Volkszugehörigkeit. Am 11. April 2001 wurden die Kläger zu 1. und 2. durch das frühere Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (jetzt: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, im Folgenden: Bundesamt) angehört. Dabei gaben sie u. a. an, sie hätten gemeinsam mit ihren Kindern ihren Heimatort T. (B. T1. ) am 24. März 2001 verlassen und sich in die Türkei begeben. Von der Türkei aus seien sie mit einem LKW nach Deutschland weitergereist, wo sie am 3. April 2001 angekommen seien. Der Kläger zu 1. gab an, er sei bis zu seiner Ausreise als Landwirt und Maler tätig gewesen. Wehrdienst habe er nicht geleistet, weil er Kurde sei. Anfang des Jahres 1999 sei sein Grundbesitz beschlagnahmt worden. Zuvor sei er vor die Wahl gestellt worden, sich entweder als Informant für die Polizei zur Verfügung zu stellen oder seinen Besitz zu verlieren. Von arabischen Volkszugehörigen seien er und seine Angehörigen aus religiösen Gründen unterdrückt worden. Yezidische Frauen seien daran gehindert worden, die Schule zu besuchen. Sie seien von Arabern geschlagen worden. Die irakische Regierung habe den Yeziden nicht geholfen. Die Klägerin zu 2. gab an, sie sei wegen der Unterdrückung durch die Araber und Saddam Husseins Regierung nach Deutschland gekommen. Auf die Frage, was konkret passiert sei, führte sie aus, sie seien auf der Straße gewesen, als die Araber sie geschlagen hätten. Sie seien von diesen unterdrückt worden. Die Araber hätten sie überall geschlagen. Die Araber hätten ihren Vater 1985 getötet, weil er sich geweigert habe, der Baath-Partei beizutreten. Die Frage, ob ihr persönlich etwas zugestoßen sei, hat sie verneint; die Araber hätten aber viermal ihren Mann festgenommen und ihn auch geschlagen. Die Araber seien die irakische Regierung. Mit Bescheid vom 18. Juni 2001 lehnte das Bundesamt die Anträge der Kläger auf Anerkennung als Asylberechtigte als offensichtlich unbegründet ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG offensichtlich nicht und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorlägen. Die Kläger wurden unter Androhung der Abschiebung in ihren Herkunftsstaat zur Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland aufgefordert. Die Kläger haben rechtzeitig Klage erhoben und im Wesentlichen geltend gemacht, ihre Angaben bei ihrer Anhörung durch das Bundesamt ließen darauf schließen, dass sie tatsächlich aus T. stammten. Als Yeziden seien sie nicht so stark mit den irakisch-arabischen Feiertagen vertraut und überdies einer stetigen Unterdrückung durch die arabische Mehrheitsbevölkerung ausgesetzt gewesen. Deshalb seien ihnen die arabischen Feiertage nicht bedeutend. Darüber hinaus hätten sie sich auf die Gefährdung von Yeziden im Irak nach dem Sturz des Baath-Regimes durch moslemische Extremisten berufen. Als aus dem Irak stammende Angehörige dieser nicht-islamischen religiösen Minderheit drohe ihnen Gefahr allein wegen ihrer Zugehörigkeit zu dieser Gruppe. Die Kläger haben beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des früheren Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 18. Juni 2001 zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen, und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG und – hilfsweise – Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG hinsichtlich des Irak vorliegen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das Verwaltungsgericht hat die Kläger zu 1. und 2. in der ersten mündlichen Verhandlung vom 31. Oktober 2006 ergänzend zu ihren Asylgründen sowie hinsichtlich ihrer Religionszugehörigkeit und ihrer Herkunft befragt. Wegen ihrer Angaben wird auf das Sitzungsprotokoll vom 31. Oktober 2006 verwiesen. Das Verwaltungsgericht hat ferner zwei Gutachten zur Klärung der irakischen Staatsangehörigkeit der Kläger zu 1. und 2., ihres Aufenthalts in T. und ihrer religiösen Zugehörigkeit zur yezidischen Religionsgemeinschaft eingeholt, auf deren Inhalte Bezug genommen wird. Ferner hat das Verwaltungsgericht in der weiteren mündlichen Verhandlung vom 16. Oktober 2007 den Zeugen F. K. zur Frage der Herkunft der Kläger aus dem Irak und der religiösen Tätigkeiten des Klägers zu 1. angehört; wegen der Angaben des Zeugen wird auf die Sitzungsniederschrift vom 16. Oktober 2007 verwiesen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat bezogen auf die Kläger zu 2. bis 5. ausgeführt, diese hätten keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte oder auf Verpflichtung des Bundesamtes zur Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 1 AufenthG. Ferner habe die Klage mit dem auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 AufenthG gerichteten Hilfsantrag keinen Erfolg. Die Kläger könnten nicht die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylVfG beanspruchen, weil sie nicht den Bedrohungen im Sinne des § 60 Abs. 1 AufenthG ausgesetzt seien. Ihnen drohten nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit abschiebungsschutzrelevante Übergriffe im behaupteten Herkunftsland Irak. Es könne offenbleiben, ob die Klägerin zu 2. den Irak unter dem Druck erlittener oder ihr unmittelbar drohender Verfolgung durch die damalige irakische Regierung verlassen habe. Sie sei nämlich vor einem Wiederaufleben der Verfolgung, also einer gleichartigen Verfolgung, hinreichend sicher. Der Klägerin zu 2. drohe auch keine Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure. Soweit man unter § 60 Abs. 1 Satz 4 lit. c) AufenthG die den Irak treffenden terroristischen Anschläge fassen wolle, fehle es einerseits angesichts der Verschiedenheit der Opfer an einem asylerheblichen Merkmal, an das die Übergriffe anknüpften. Zum anderen bestehe keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass diese Anschläge die Klägerin zu 2. im Falle ihrer Rückkehr treffen würden. Der Klägerin drohe im Übrigen keine Verfolgung wegen ihrer yezidischen Religionszugehörigkeit durch nichtstaatliche Akteure. Eine allein in den Blick zu nehmende Gruppenverfolgung finde derzeit nicht statt. Die erforderliche Verfolgungsdichte durch radikale Moslems sei für Yeziden zur Überzeugung des Gerichts im Irak nicht gegeben. Dies gelte auch für die Kläger zu 3. bis 5. Die Kläger könnten auch keinen Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 AufenthG beanspruchen. Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG sei grundsätzlich nur einzelfallbezogenen, individuell bestimmten und erheblichen Gefährdungssituationen vorbehalten. Die Berücksichtigung von Gefahren, denen die Bevölkerung oder Bevölkerungsgruppe, welcher der schutzsuchende Ausländer angehöre, allgemein ausgesetzt sei, sei grundsätzlich einer generellen Entscheidung nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG vorbehalten (§ 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG). Der Rückgriff sei bei einer allgemeinen Gefahr lediglich dann nicht gesperrt, wenn die Situation im Zielstaat der Abschiebung so extrem sei, dass die Abschiebung den Einzelnen gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausliefern würde und gleichwertiger Schutz vor Abschiebung nicht anderweitig durch eine erfolgte Einzelfallregelung oder durch einen Erlass vermittelt werde. Grundsätzlich bestehe, soweit nicht eine Abschiebung in die Autonomieregion im Nordirak im Betracht komme, weiterhin ausreichender Schutz durch die nordrhein-westfälische Erlasslage. Der Senat hat den Antrag des Klägers zu 1. auf Zulassung der Berufung mit Beschluss vom 4. September 2008 abgelehnt. Die Kläger zu 2. bis 5. tragen zur Begründung ihrer vom Senat insoweit zugelassenen Berufung, als die Klage die Verpflichtung zur Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 1 und 7 AufenthG betrifft, vor, ihnen drohten als kurdischen Yeziden aus dem Irak Verfolgung wegen ihrer Rasse und Religion und ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe. Nicht nur die allgemeine Sicherheitslage, sondern insbesondere die Situation religiöser Minderheiten im Irak lasse befürchten, dass diese allein wegen ihrer Religion schwersten Verfolgungen ausgesetzt seien. Insoweit und bezüglich weiterer aufgeworfener Einzelfragen beantragen die Kläger die Einholung von Sachverständigengutachten. In rechtlicher Hinsicht sei darauf hinzuweisen, dass aufgrund der Geltung der Qualifikationsrichtlinie die bisherige Rechtsprechung zur politischen Verfolgung, insbesondere zur Gruppenverfolgung bzw. gruppengerichteten Verfolgung, nicht übernommen werden könne. Die Kläger zu 2. bis 5. haben keinen Antrag gestellt. Die Beklagte hat keinen Antrag gestellt. Sie weist darauf hin, dass aufgrund des Ergebnisses der persönlichen Anhörung im Verwaltungsverfahren unverändert davon auszugehen sei, dass auch die Klägerin zu 2. nicht die irakische Staatsangehörigkeit besitze. Dies wiederum habe zur Folge, dass die Kläger zu 3. bis 5. ebenfalls keine irakischen Staatsangehörigen seien. Es werde beantragt, die Herkunft der Klägerin zu 2. durch einen Sprachtest verifizieren zu lassen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, des vom Bundesamt vorgelegten Verwaltungsvorgangs, der Ausländerakten des Ausländeramtes der Stadtverwaltung C. (2 Hefte) und der vom Senat in das Verfahren eingeführten Erkenntnisse Bezug genommen. II. Der Senat entscheidet nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss, weil er die Berufung der Kläger zu 2. bis 5. einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 130a Satz 1 VwGO). 1. Die Kläger zu 2. bis 5. haben keinen Anspruch auf Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 1 AufenthG bezogen auf den Irak, den von ihnen behaupteten Herkunftsstaat. Gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Wann eine Verfolgung droht, ergibt sich aus § 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG in seiner heute gültigen Fassung (§ 77 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbs. AsylVfG). Danach sind für die Feststellung, ob eine Verfolgung nach Satz 1 vorliegt, Art. 4 Abs. 4 sowie die Art. 7 bis 10 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung oder den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes - ABl EG Nr. L 304 S. 12; ber. ABl EG vom 5. August 2005 Nr. L 204 S. 24 - sog. Qualifikationsrichtlinie, ergänzend anzuwenden. Es kann offen bleiben, ob die Qualifikationsrichtlinie durch die Pflicht zur "ergänzenden" Anwendung vollständig umgesetzt wird, da sie nach mittlerweile verstrichener Umsetzungsfrist – soweit sie nicht umgesetzt sein sollte – jedenfalls unmittelbar anwendbar ist. Art. 4 Abs. 3 Qualifikationsrichtlinie verlangt, jeden Antrag individuell zu prüfen. Der Schutzsuchende wird nach Art. 2 lit. c) Qualifikationsrichtlinie nur als Flüchtling anerkannt, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung (Art. 9, 10 Qualifikationsrichtlinie) außerhalb seines Heimatlandes befindet. Die Kläger berufen sich vorliegend auf eine Verfolgung aus religiösen Gründen. Nach Art. 10 Abs. 1 lit. b Qualifikationsrichtlinie umfasst der Begriff der Religion insbesondere theistische, nichttheistische und atheistische Glaubensüberzeugungen, die Teilnahme bzw. Nichtteilnahme an religiösen Riten im privaten oder öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, sonstige religiöse Betätigungen oder Meinungsäußerungen und Verhaltensweisen Einzelner oder der Gemeinschaft, die sich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder nach dieser vorgeschrieben sind. Allerdings stellt nicht jede Beeinträchtigung der so verstandenen Ausübung der Religionsfreiheit eine Verfolgung im Sinne der Qualifikationsrichtlinie dar. Art. 9 Abs. 3 Qualifikationsrichtlinie verlangt vielmehr eine Verknüpfung zwischen den in Art. 10 genannten Verfolgungsgründen und den in Art. 9 Abs. 1 Qualifikationsrichtlinie als Verfolgung geltenden Handlungen. Exemplarisch benennt Art. 9 Abs. 2 Qualifikationsrichtlinie unter anderem: Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt (lit. a); gesetzliche, administrative, polizeiliche und/oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden (lit. b); unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung (lit. c). In welchem Grade die Furcht im Sinne des Art. 2 lit. c) Qualifikationsrichtlinie begründet, mithin die Verfolgung wahrscheinlich sein muss, richtet sich danach, ob der Schutzsuchende verfolgt oder unverfolgt ausgereist ist. Ist der Schutzsuchende unverfolgt ausgereist, muss er glaubhaft machen, dass ihm wegen vorgetragener Nachfluchtgründe mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr von Verfolgung droht, wenn er in sein Heimatland zurückkehrt. Dieser Maßstab entspricht im Wesentlichen dem von der Richtlinie vorausgesetzten und auch in der Flüchtlingsdefinition (Art. 2 lit. c Qualifikationsrichtlinie) angelegten Maßstab. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. März 2007 - 1 C 21.06 -, BVerwGE 128, 199; OVG Saarland, Urteil vom 26. Juni 2007 - 1 A 222/07 -, InfAuslR 2008, 183; BayVGH, Urteil vom 23. Oktober 2007 - 14 B 06.30315 -, DÖV 2008, 164; SächsOVG, Urteil vom 3. April 2008 - A 2 B 36/06 -, juris; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20. Mai 2008 - A 10 S 72/08 -, AuAS 2008, 213; OVG NRW, Beschluss vom 30. Juli 2009 – 5 A 982/07.A -, juris. Beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung ist dann anzunehmen, wenn bei der zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Entscheidend ist, ob aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Betroffenen nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar erscheint. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Februar 2008 - 10 C 33.07 -, DVBl. 2008, 1255, und Urteil vom 5. November 1991 - 9 C 118.90 -, NVwZ 1992, 582. Ist der Antragsteller verfolgt ausgereist, findet die in Art. 4 Abs. 4 der Qualifikationsrichtlinie vorgesehene Beweiserleichterung Anwendung. Danach ist die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder solchem Schaden unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung oder solchem Schaden bedroht wird. Sie setzt voraus, dass der Antragsteller im Herkunftsstaat bereits einen ernsthaften Schaden erlitten hat oder von einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war (Vorschädigung). Was unter einem ernsthaften Schaden im Sinne der Richtlinie zu verstehen ist, ist in Art. 15 Buchst. a bis c der Richtlinie definiert. Für das Eingreifen der Beweiserleichterung nach Art. 4 Abs. 4 der Qualifikationsrichtlinie ist erforderlich, dass ein innerer Zusammenhang zwischen dem früher erlittenen oder unmittelbar drohenden Schaden und dem befürchteten künftigen Schaden besteht. Denn die der Vorschrift zu Grunde liegende Vermutung, erneut von einer solchen Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht zu sein, beruht wesentlich auch auf der Vorstellung, dass eine Verfolgungs- oder Schadenswiederholung – bei gleichbleibender Ausgangssituation – aus tatsächlichen Gründen naheliegt. Es ist deshalb im Einzelfall jeweils zu prüfen und festzustellen, auf welche tatsächlichen Schadensumstände sich die Vermutungswirkung des Art. 4 Abs. 4 der Qualifikationsrichtlinie erstreckt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – 10 C 4.09 -, InfAuslR 2010, 404. Im Fall der Kläger ist davon auszugehen, dass sie unverfolgt ausgereist sind. Die 1995, 1998 und 2000 geborenen Kläger zu 3. bis 5. haben kein eigenes Verfolgungsschicksal vorgetragen. Ebenso verhält es sich mit der Klägerin zu 2. Sie hat zwar pauschal behauptet, die Araber hätten sie überall geschlagen; auf konkrete Nachfrage hat sie jedoch schon bei ihrer Anhörung vor dem Bundesamt klargestellt, dass ihr persönlich nichts zugestoßen sei. Auch in der ersten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht vom 31. Oktober 2006 hat sie kein eigenes Verfolgungsschicksal geschildert. Soweit die Klägerin zu 2. sinngemäß darauf abstellt, sie und ihre Kinder seien als Yeziden einer Gruppenverfolgung durch das Baath-Regime Saddam Husseins ausgesetzt gewesen, kann auf sich beruhen, ob die Kläger den Irak tatsächlich unter dem Druck erlittener oder unmittelbar drohender Verfolgung dieses Regimes verlassen haben. Sie sind vor einem Wiederaufleben der Verfolgung durch dieses frühere Regime im Irak, mithin einer gleichartigen Verfolgung im Sinne eines inneren Zusammenhangs zwischen den Umständen, auf Grund derer der Betreffende als Flüchtling anzuerkennen ist, und der geltend gemachten Rückkehrgefährdung, vgl. BVerwG, Urteile vom 7. Februar 2008 – 10 C 33.07 -, a. a. O., und vom 18. Februar 1997 - 9 C 9.96 -, BVerwGE 104, 97; Hailbronner, Ausländerrecht, Stand Oktober 2008, § 60 Rn. 34. jedenfalls hinreichend sicher. Das bisherige Regime Saddam Husseins hat seine politische und militärische Herrschaft über den Irak durch die am 20. März 2003 begonnene Militäraktion unter Führung der USA endgültig verloren. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 4. April 2006 – 9 A 3590/05.A -, juris, u. a. unter Hinweis auf AA, ad-hoc-Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak vom 7. Mai 2004. Eine Rückkehr des alten Regimes ist nach den aktuellen Machtverhältnissen ebenso ausgeschlossen wie die Bildung einer Struktur, die eine vom früheren Regime gesehene Gegnerschaft als solche übernimmt und erneut (wiederholend) verfolgt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 4. April 2006 – 9 A 3590/05.A -, a. a. O. Ob und unter welchen Umständen den Klägern im Irak mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgungsgefahren drohen, beurteilt sich nach den im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats dort herrschenden Verhältnissen (vgl. § 77 Abs. 1 AsylVfG). Auf sie schließt der Senat anhand der derzeit zur Verfügung stehenden Erkenntnisse. Aus ihnen ergibt sich, dass Kurden yezidischer Religionszugehörigkeit im Distrikt Scheichan der Provinz Ninive, innerhalb dessen Grenzen der Heimatort der Kläger liegt, aktuell keine Verfolgungsgefahren in dem dargelegten Sinne drohen. Die Gefahr eigener Verfolgung kann sich aus gegen Dritte gerichteten Maßnahmen ergeben, wenn diese Dritten wegen eines asylerheblichen Merkmals verfolgt werden, das der Betroffene mit ihnen teilt, und wenn er sich mit ihnen in einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsträchtigkeit vergleichbaren Lage befindet (Gefahr der Gruppenverfolgung). Die Kläger geben zwar an, Yeziden zu sein; die rechtlichen Voraussetzungen für die Annahme einer Gruppenverfolgung liegen hingegen nicht vor. Die Annahme einer alle Gruppenmitglieder erfassenden gruppengerichteten Verfolgung setzt eine bestimmte "Verfolgungsdichte" voraus, welche die "Regelvermutung" eigener Verfolgung rechtfertigt. Dabei muss grundsätzlich zunächst in einem ersten Schritt die Gesamtzahl der Angehörigen der von den Verfolgungshandlungen betroffenen Gruppe (hier: Yeziden) ermittelt werden. Weiter müssen Anzahl und Intensität aller Verfolgungshandlungen gegen die betroffene Gruppe festgestellt werden, die an ein oder mehrere Merkmale i. S. von § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG anknüpfen. Alle danach gleichgearteten, auf eine nach denselben Merkmalen zusammengesetzte Gruppe bezogenen Verfolgungsmaßnahmen müssen in einem letzten Schritt zur ermittelten Größe dieser Gruppe in Beziehung gesetzt werden. Die für die Gruppenverfolgung entwickelten Maßstäbe sind auch anwendbar unter Geltung der Qualifikationsrichtlinie und übertragbar auf die Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure i. S. d. § 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 2009 – 10 C 11.08 -, NVwZ 2009, 1237. Hiernach besteht kein begründeter Anhaltspunkt, eine Gruppenverfolgung von Yeziden anzunehmen, soweit sie – wie hier – aus dem Distrikt T2. der Provinz O. stammen. Nach § 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG i. V. m. Art. 8 Abs. 1 der Qualifikationsrichtlinie (sog. interner Schutz) kann bei der Prüfung des Antrags festgestellt werden, dass ein Antragsteller keinen internationalen Schutz benötigt, sofern in einem Teil des Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung bzw. keine tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, besteht und von dem Antragsteller vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich in diesem Landesteil aufhält. Nach Art. 8 Abs. 2 der Qualifikationsrichtlinie sind bei Prüfung der Frage, ob ein Teil des Herkunftslandes die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt, die dortigen allgemeinen Gegebenheiten und die persönlichen Umstände des Antragstellers zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag zu berücksichtigen. Um einen solchen Teil der Herkunftslandes, in welchen die Kläger auch zumutbarer Weise zurückkehren können, handelt es sich bei ihrem Heimatdistrikt T2. . Bezogen auf diese Region mangelt es (jedenfalls) an der nötigen Verfolgungsdichte. Der Distrikt T2. gehört – mittlerweile gefestigt – zu den Gebieten unter de facto kurdischer Verwaltung (EZKS vom 17. Februar 2010, S. 12; EZKS vom 26. Mai 2008, S. 10). Die Sicherheitslage im T2. ist angesichts seiner direkten Verbindung zu den de-jure kurdisch verwalteten Gebieten grundsätzlich besser als im Sindjar (EZKS vom 17. Februar 2010, S. 23). Auch der UNAMI-Bericht zur Lage in den umstrittenen Gebieten bezeichnet die Sicherheitslage im T2. als vergleichsweise stabil – für die Zeit zwischen Februar 2007 und September 2008 werden nur fünf registrierte Sicherheitsvorfälle genannt (zitiert nach EZKS vom 17. Februar 2010, S. 23). Das Europäische Zentrum für kurdische Studien hat in den diversen Menschenrechtsberichten etc. keine Hinweise darauf gefunden, dass es im T2. Übergriffe sunnitischer Extremisten auf Yeziden oder Christen gegeben hat. Auch zu Auseinandersetzungen zwischen muslimischen und yezidischen Kurden wie am 15. Februar 2007 in B. T1. im Anschluss an einen Konflikt zwischen Eheleuten soll es seither nicht mehr gekommen sein (EZKS vom 17. Februar 2010, S. 23). Auch nach der Provinzwahl im Jahr 2009 sind keine Übergriffe gegenüber Yeziden dokumentiert, die in Opposition zur Politik der kurdischen Allianz stehen (EZKS vom 17. Februar 2010, S. 24). Auf der Grundlage dieser konkret auf den Distrikt T2. bezogenen Auskunftslage schließt sich der Senat nicht der pauschalen Einschätzung der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (Irak: Die aktuelle Entwicklung im Zentral- und Südirak, Stand 5. November 2009, S. 11) bezogen auf die gesamte Provinz O. an, wonach Christen, Yeziden u. a. seit 2003 bedroht, vertrieben, verfolgt und getötet würden und religiöse und ethnische Minderheiten wie Yeziden vor allem in den umstrittenen Gebieten häufig zwischen die Fronten von Kurden, Arabern und Turkmenen gerieten. Auch die Analyse des Bundesasylamtes vom 4. November 2009 zur Sicherheitslage der Yeziden im Irak befasst sich allgemein mit der Sicherheitslage in der Provinz O. (S. 6 ff.) und greift hierzu Anschläge heraus, die beispielsweise im Sindjar (August 2009, 27 Tote) oder in Mosul erfolgt sind (Oktober 2009, Sprengung des Hauses eines Yezidenanführers in Mosul). Der Senat sieht angesichts der aktuellen, unmittelbar auf den Heimatdistrikt der Kläger vorliegenden, aussagekräftigen Erkenntnisse keinen Anlass, ein von den Klägern angeregtes Gutachten zur Lage der yezidischen Religionsgemeinschaften im Irak einzuholen. Bei zusammenfassender Würdigung der jedenfalls seit 2008 gefestigten, weiterhin aktuellen Verhältnisse im Distrikt T2. erscheint die Rückkehr dahin aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage eines Irakers in der Position der Kläger als zumutbar, auch wenn die Yeziden subjektiv das Gefühl der Diskriminierung haben (EZKS vom 17. Februar 2010, S. 24 f.). Dass es den Klägern unzumutbar wäre, in ihren Heimatdistrikt zurückzukehren, haben sie nicht vorgetragen, obwohl es in erster Linie ihre Sache ist, substanziiert Tatsachen vorzutragen, die ausnahmsweise eine Rückkehr in einen verfolgungssicheren Teil ihres Heimatstaates als unzumutbar erscheinen lassen können. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Mai 2008 – 10 C 11.07 -, BVerwGE 131, 186. Insbesondere Zuzugsbeschränkungen, die einer Rückkehr in den Heimatdistrikt entgegenstehen könnten, sind nach den vorliegenden Erkenntnissen nicht ersichtlich. Ganz im Gegenteil wird die Ansiedlung von Kurden – zu denen auch die Yeziden gezählt werden – in den sog. umstrittenen Gebieten von den kurdischen Parteien KDP und PUK eher unterstützt, weil der Anteil der Kurden mit Blick auf ein geplantes Referendum in dieser Region so hoch wie möglich gehalten werden soll (EZKS vom 17. Februar 2010, S. 30). 2. Die Kläger zu 2. bis 5. haben keinen Anspruch auf die hilfsweise geltend gemachte Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG. Dieser Streitgegenstand ist zwar kraft Gesetzes neu angewachsen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – 10 C 4.09 -, a. a. O. Die Voraussetzungen der Norm liegen im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz AsylVfG) jedoch nicht vor. Das durch das Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19. August 2007 (BGBl. I 2007, 1970) – Richtlinienumsetzungsgesetz – neu in das Aufenthaltsgesetz eingefügte Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG dient der Umsetzung der Regelung über den subsidiären Schutz nach Art. 15 Buchst. c Qualifikationsrichtlinie. Nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG ist von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abzusehen, wenn er dort als Angehöriger der Zivilbevölkerung einer erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ausgesetzt ist. Von der Prüfung der materiellen Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG darf nicht schon unter Hinweis auf eine etwaige Erlasslage abgesehen werden. Denn die nunmehr in § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG getroffene Regelung, die Abschiebungsschutz suchende Ausländer im Fall allgemeiner Gefahren auf die Aussetzung von Abschiebungen durch ausländerbehördliche Erlasse verweist, ist richtlinienkonform dahin auszulegen, dass sie nicht die Fälle erfasst, in denen die Voraussetzungen für die Gewährung subsidiären Schutzes nach Art. 15 Buchst. c Qualifikationsrichtlinie erfüllt sind. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2008 – 10 C 43.07 -, BVerwGE 131, 198. § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG entspricht trotz teilweise geringfügig abweichender Formulierung den Vorgaben des Art. 15 Buchst. c Qualifikationsrichtlinie. Bei der Prüfung, ob eine Gefahr bzw. Bedrohung im Sinne dieser Regelungen vorliegt, ist zu berücksichtigen, dass sich auch eine allgemeine Gefahr, die von einem bewaffneten Konflikt für eine Vielzahl von Zivilpersonen ausgeht, individuell so verdichten kann, dass sie eine erhebliche individuelle Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG darstellt und damit die Voraussetzungen dieser Vorschrift und des Art. 15 Buchst. c Qualifikationsrichtlinie erfüllt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2008 – 10 C 43.07 -, a. a. O. Die Fragen, unter welchen Voraussetzungen eine solche Verdichtung angenommen werden kann und wie der Begriff der willkürlichen Gewalt auszulegen ist, hat der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften mit Urteil vom 17. Februar 2009 - C-465/07 – grundsätzlich geklärt und sie im Wesentlichen ebenso beurteilt wie das Bundesverwaltungsgericht in dem erwähnten Urteil vom 24. Juni 2008. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Juli 2009 – 10 C 9.08 -, BVerwGE 134, 188. Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat ausgeführt, das Adjektiv "individuell" in Art. 15 Buchst. c Qualifikationsrichtlinie sei dahin zu verstehen, dass es sich auf schädigende Eingriffe beziehe, die sich gegen Zivilpersonen ungeachtet ihrer Identität richteten, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreiche, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestünden, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer ernsthaften Bedrohung im Sinne der Richtlinie ausgesetzt zu sein. Dieser Auslegung stehe der Wortlaut des 26. Erwägungsgrundes der Qualifikationsrichtlinie nicht entgegen. Auch wenn dieser Erwägungsgrund impliziere, dass die objektive Feststellung einer Gefahr, die mit der allgemeinen Lage eines Landes im Zusammenhang stehe, allein grundsätzlich nicht genüge, um den Tatbestand des Art. 15 Buchst. c Qualifikationsrichtlinie hinsichtlich einer bestimmten Person als erfüllt anzusehen, bleibe doch durch die Verwendung des Wortes "normalerweise" der Fall einer außergewöhnlichen Situation vorbehalten, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet sei, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestünden, dass die fragliche Person dieser Gefahr individuell ausgesetzt wäre. Der Ausnahmecharakter einer solchen Situation werde auch durch den subsidiären Charakter des in Frage stehenden Schutzes und durch die Systematik des Art. 15 Qualifikationsrichtlinie bestätigt, da die in Art. 15 Buchst. a und b definierten Schäden einen klaren Individualisierungsgrad voraussetzten. Auch wenn kollektive Gesichtspunkte für die Anwendung des Art. 15 Buchst. c Qualifikationsrichtlinie eine bedeutende Rolle in dem Sinne spielten, dass die fragliche Person zusammen mit anderen Personen zu einem Kreis von potentiellen Opfern willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts gehöre, ändere dies nichts daran, dass diese Vorschrift systematisch im Verhältnis zu den beiden anderen Tatbeständen des Art. 15 Qualifikationsrichtlinie und deshalb in enger Beziehung zu dieser Individualisierung auszulegen sei. Dies sei dahin zu präzisieren, dass der Grad willkürlicher Gewalt, der vorliegen müsse, damit ein Antragsteller Anspruch auf subsidiären Schutz habe, um so geringer sein werde, je mehr er möglicherweise zu belegen vermöge, dass er aufgrund von seiner persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen sei. Wenn der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften verlangt, dass der den bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreichen muss, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr allein durch ihre Anwesenheit in dem betreffenden Gebiet tatsächlich Gefahr liefe, einer ernsthaften Bedrohung im Sinne des Art. 15 Buchst. c Qualifikationsrichtlinie ausgesetzt zu sein, entspricht dies der Sache nach der vom Bundesverwaltungsgericht für erforderlich gehaltenen individuellen Verdichtung der allgemeinen Gefahr. Auch nach Auffassung des Gerichtshofs kann sich eine derartige Individualisierung der allgemeinen Gefahr aus gefahrerhöhenden Umständen in der Person des Ausländers ergeben. Eine solche Individualisierung kann aber unabhängig davon ausnahmsweise auch bei einer außergewöhnlichen Situation eintreten, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre. Der innerstaatliche bewaffnete Konflikt muss sich nicht auf das gesamte Staatsgebiet erstrecken. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2008 - 10 C 43.07 -, a. a. O. Besteht ein bewaffneter Konflikt mit der beschriebenen Gefahrendichte nicht landesweit, kommt eine individuelle Bedrohung allerdings in der Regel nur in Betracht, wenn der Konflikt sich auf die Herkunftsregion des Antragstellers erstreckt, in die er typischerweise zurückkehren wird. Auch der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften spricht in seiner Entscheidung vom 17. Februar 2009 vom "tatsächlichen Zielort" des Ausländers bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat. Auf einen bewaffneten Konflikt außerhalb der Herkunftsregion des Ausländers kann es nur ausnahmsweise ankommen. Bei einem regional begrenzten Konflikt außerhalb seiner Herkunftsregion muss der Ausländer stichhaltige Gründe dafür vorbringen, dass für ihn eine Rückkehr in seine Herkunftsregion ausscheidet und nur eine Rückkehr gerade in die Gefahrenzone in Betracht kommt (vgl. Art. 2 Buchst. e Qualifikationsrichtlinie). Zu berücksichtigen ist ferner auch im Rahmen des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG die in Art. 4 Abs. 4 der Qualifikationsrichtlinie vorgesehene Beweiserleichterung. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – 10 C 4.09 -, a. a. O. Ob die derzeitige Situation im Irak und insbesondere in der Gegend um T. , dem Heimatort der Kläger, bereits die Annahme eines Bürgerkrieges und damit eines landesweit oder auch nur regional bestehenden bewaffneten Konflikts im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG zu rechtfertigen vermag, kann offen bleiben. Denn jedenfalls fehlt es an der geforderten erheblichen individuellen Gefahr für Leib und Leben der Kläger als Angehörigen der Zivilbevölkerung. Auf die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Qualifikationsrichtlinie können sich die Kläger auch im vorliegenden Zusammenhang nicht mit Erfolg berufen, selbst unterstellt, es sei im Jahr 2001 zu Übergriffen seitens der Araber, welche die Klägerin zu 2. mit der Regierung gleichsetzt, gekommen. Die Verfolgungs- oder Schadenswiederholung liegt nicht nahe, da sich die Ausgangssituation nach dem Sturz des Regimes von Saddam Hussein und dem Einmarsch der Koalitionstruppen grundlegend geändert hat und überdies die geltend gemachte Verfolgungshandlung mit dem Schutzzweck des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG, dem Schutz vor Gefahren im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts, in keinem Zusammenhang steht. Nach dem allgemeinen Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts liegen die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG nicht vor. Die von der angespannten Sicherheitslage im Irak ausgehende Gefährdung betrifft eine Vielzahl von Zivilpersonen und stellt damit eine Gefahr dar, der letztlich die gesamte Bevölkerung im Irak – vorbehaltlich ggf. der in den kurdischen Autonomiegebieten wohnenden Personen (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Irak: Die sozioökonomische Situation im Nordirak, Mai 2010, S. 1; OVG NRW, Beschluss vom 16. November 2010 – 9 A 2162/07. A –) – allgemein ausgesetzt ist. Die für den Schutzanspruch erforderliche erhebliche individuelle Gefahr kann aber erst dann bejaht werden, wenn sich allgemeine Gefahren des Konflikts mit der Folge einer ernsthaften persönlichen Betroffenheit aller Bewohner der maßgeblichen Region verdichten oder sich durch individuelle gefahrerhöhende Umstände zuspitzen. Solche individuellen gefahrerhöhenden Umstände können sich auch aus einer Gruppenzugehörigkeit ergeben. Dies setzt gleichwohl aber eine solche Gefahrendichte voraus, dass ein in sein Heimatland zurückkehrender Iraker ernsthaft befürchten muss, gezielt oder zufällig selbst Opfer eines Terroranschlages zu werden oder ansonsten infolge stattfindender Kampfhandlungen in seinem Leben oder seiner körperlichen Unversehrtheit geschädigt zu werden. Vgl. zum Erfordernis der Gefahrendichte BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2008 – 10 C 43.07 -, a. a. O.; OVG NRW, Beschluss vom 21. März 2007 – 20 A 5164/04.A -, juris. Vor diesem Hintergrund stellen sich die für die Situation im Irak und auch bezogen auf die Provinz O. typischen Selbstmordattentate und Bombenanschläge zwar als Akte willkürlicher Gewalt dar; allerdings lassen sich weder die für die Annahme einer erheblichen individuellen Gefahr für Leib und Leben im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG erforderliche Gefahrendichte bzw. der erforderliche hohe Gefahrengrad feststellen, noch sind besondere in der Person der Kläger liegende, ihre persönliche Situation betreffende Umstände gegeben, die auf eine erhöhte Gefährdung im Verhältnis zu sonstigen Angehörigen der Zivilbevölkerung schließen ließen. Nach dem Bericht des Auswärtigen Amts über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak vom 11. April 2010 ist zwar davon auszugehen, dass die Sicherheitslage im Irak nach wie vor verheerend ist. In den außerhalb der kurdischen Autonomiezone liegenden Gebieten des Nordirak steigt die Zahl der Anschläge und der Todesopfer. Die Schweizerische Flüchtlingshilfe (Irak: Die aktuelle Entwicklung im Zentral- und Südirak, Stand 5. November 2009, S. 5) bezeichnet den Irak als grundlegend instabil. Die Provinz O. lag in den Jahren 2008 und 2009 auf Rang 3 in der Reihenfolge der gefährlichsten Provinzen. In der Provinzhauptstadt Mosul soll es vielfach Morde und Erpressungen geben. Die sog. "High Profile Attacks" finden eher außerhalb der Stadt statt. Lokalpolitiker und Richter zählen zu den Hauptangriffszielen für Attentate. Mosul ist eines der instabilsten Gebiete der Provinz und auch des Iraks, soll aber sicherer sein als in den vergangenen Jahren (BAMF, Zur Gefährdung der Zivilbevölkerung durch bewaffnete Konflikte, Jan. 2010, S. 23; vgl. auch Bundesasylamt, Die Sicherheitslage der Yeziden im Irak, Stand 4. November 2009, S. 12, wonach die Provinz O. laut International Crisis Group als eine der gefährlichsten des Landes gelte). Es ist aber auch in Anbetracht dieser Umstände nicht anzunehmen, dass die Gefahrendichte so hoch ist, dass praktisch jede Zivilperson alleine aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre. Dies ergibt sich aus dem Verhältnis der ungefähren Größenordnung der Anschläge zur Gesamtgruppe der von den Anschlägen Betroffenen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 2009 - 10 C 11.08 -, NVwZ 2009, 315. Gemäß den von der britischen regierungsunabhängigen Organisation Iraq Body Count (wiedergegeben bei BAMF, Zur Gefährdung der Zivilbevölkerung durch bewaffnete Konflikte, Jan. 2010) erhobenen Daten ergibt sich folgendes Bild: Bezogen auf den Irak im Ganzen war 2009 mit 4.645 getöteten Zivilpersonen (2008: 9.217) das Jahr mit der niedrigsten Anzahl von Opfern seit dem Einmarsch der Koalitionsstreitkräfte im Jahr 2003. Bezogen auf die Provinz O. (2,8 Millionen Einwohner) mit der Provinzhauptstadt Mosul (1,7 Mio. Einwohner) wurden für das Jahr 2008 506 Anschläge mit 1.149 getöteten Zivilpersonen und für das Jahr 2009 474 Anschläge mit 845 getöteten Zivilpersonen verzeichnet (Zahlen ermittelt aus Iraq Body Count Database/Incidents/Records). Je 100.000 Einwohner zählt die Provinz O. 30,1 Tote im Jahr 2009 (BAMF, Zur Gefährdung der Zivilbevölkerung durch bewaffnete Konflikte, Jan. 2010, S. 12). Die statistische Wahrscheinlichkeit, in O. Opfer eines tödlichen Anschlags zu werden, lag im Jahr 2009 bei ca. 1 : 3.300. Ergänzend ist zu berücksichtigen, dass die festgestellten Vorfälle bzw. Anschläge teils in erheblichem Umfang zu Verletzten geführt haben. Das International Committee of the Red Cross schätzt die Zahl der landesweit monatlich Verletzten auf 2.000 (zitiert nach Schweizerische Flüchtlingshilfe, Irak: Die aktuelle Entwicklung im Zentral- und Südirak, Stand 5. November 2009, S. 5). Geht man mithin davon aus, dass auf jede getötete Person etwa fünfmal so viele Verletzte kommen, ergibt sich für die Provinz O. eine statistische Wahrscheinlichkeit, Opfer eines Anschlags ohne tödlichen Ausgang zu werden, von 1: 665. Zusammengenommen lag im Jahr 2009 die Gefährdung, infolge stattfindender Kampfhandlungen in Leben oder körperlicher Unversehrtheit geschädigt zu werden, bei rund 1 : 550. Nach diesen Erkenntnissen kann selbst unter Annahme eines innerstaatlichen Konflikts in der Provinz O. nicht davon ausgegangen werden, dass der diesen Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht hat, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dieser Region einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt ist. Dies gilt erst recht unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Sicherheitslage im Distrikt T2. – wie bereits oben dargelegt – als derzeit eher ruhig zu bezeichnen ist (EZKS vom 17. Februar 2010, S. 27). Für die Annahme, dass sich die Sicherheitslage im Jahr 2010 wesentlich verschärft hat oder künftig nochmals wesentlich verschärfen wird, gibt es keine gesicherten konkreten Anhaltspunkte. Mit dieser Beurteilung der tatsächlichen Verhältnisse befindet sich der Senat in grundsätzlicher Übereinstimmung mit der jüngeren Rechtsprechung anderer Oberverwaltungsgerichte. Vgl. BayVGH, Urteil vom 21. Januar 2010 – 13a B 08.30304 -, juris (bezogen auf Kirkuk); Urteil vom 21. Januar 2010 – 13a B 08.30283 -, juris (bezogen auf Bagdad); Urteil vom 21. Januar 2010 – 13a B 08.30285 -, juris (bezogen auf Mosul); VGH Bad.-Württ., Urteil vom 25. März 2010 – A 2 S 364/09 -, juris (bezogen auf die Provinz Tamim); Beschluss vom 12. August 2010 – A 2 S 1134/10 – (bezogen auf den Zentralirak). Es ist auch nicht anzunehmen, dass sich die allgemeine Gefahr bei den Klägern durch individuelle gefahrerhöhende Umstände zuspitzt. Die Sicherheit der Gruppe der Heimkehrer hängt nach den Erkenntnissen des Auswärtigen Amts (Lagebericht vom 11. April 2010, S. 35) wesentlich davon ab, ob die Ethnie bzw. Glaubensgemeinschaft, welcher sie angehören, in der betreffenden Region die Mehrheit bildet. Da Kurden in O. (neben Arabern und Turkmenen), einem ethnischen Mischgebiet, eine Hauptbevölkerungsgruppe darstellen (vgl. BAMF, Zur Gefährdung der Zivilbevölkerung durch bewaffnete Konflikte, Jan. 2010, S. 23; Bundesasylamt vom 4. November 2009, S. 6), besteht keine Minderheitengefährdung. Es liegen bei den Klägern auch keine individuellen gefahrerhöhenden Umstände wie die (jetzige) Zugehörigkeit zu einer politischen Partei sowie etwa zur Berufsgruppe der Journalisten und Professoren, Ärzte und Künstler vor. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2008 – 10 C 43.07 -, a. a. O. Besonderer Gefährdung sind des Weiteren die öffentlichen Personen des Wiederaufbaus ausgesetzt. Hierzu zählen Polizisten, Soldaten, Intellektuelle, alle Mitglieder der Regierung bzw. Repräsentanten des früheren Regimes, die inzwischen mit der neuen Regierung zusammenarbeiten (AA, Lagebericht vom 11. April 2010, S. 23; BAMF, Zur Gefährdung der Zivilbevölkerung durch bewaffnete Konflikte, Jan. 2010, S. 3; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Die aktuelle Entwicklung im Zentral- und Südirak, Stand 5. November 2009, S. 11 f.). Ihnen gilt der Schwerpunkt der Anschläge. Hierzu zählen die bereits im Jahr 2001 aus dem Irak ausgereisten Kläger nicht. 3. Die Kläger zu 2. bis 5 haben keinen Anspruch auf die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Danach soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Eine erhebliche konkret-individuelle Gefährdung der Kläger besteht – wie dargelegt – im Irak nicht. Die Kläger sind vielmehr, wie die Bevölkerung ihres Heimatlandes insgesamt oder zumindest einzelne Bevölkerungsgruppen, von einer allgemeinen Gefahrenlage betroffen. Eine solche allgemeine Gefahrenlage vermag – unbeschadet einer ggf. bestehenden Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG – dann ein zwingendes Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu begründen, wenn es den Klägern mit Blick auf den verfassungsrechtlich unabdingbar gebotenen Schutz insbesondere des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit nicht zuzumuten wäre, in ihr Heimatland abgeschoben zu werden. Dies wäre dann der Fall, wenn sie im Irak einer extremen Gefahrenlage dergestalt ausgesetzt wären, dass sie im Falle ihrer Abschiebung dorthin gleichsam sehendes Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert sein würden. Vgl. zu § 53 Abs. 6 AuslG a. F. BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 1998 – 9 C 4.98 -, NVwZ 1999, 666, m. w. N. Dass die Kläger bei einer Rückkehr in die Provinz O. einer derart extremen Gefährdungslage ausgesetzt sein könnten, ist nach den obigen Ausführungen nicht feststellbar. Im Ergebnis nichts anderes gilt auch im Hinblick auf die allgemeine Versorgungslage. Zwar wird darauf hingewiesen, dass das 1995 eingeführte System der Nahrungsmittelverteilung seit 2003 in einem immer schlechteren Zustand ist. Viele Menschen erhielten nicht die festgelegte Ration, und die Qualität der Nahrungsmittel sei oft minderwertig (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Irak: Die aktuelle Entwicklung im Zentral- und Südirak, S. 16). Konkrete Anhaltspunkte für eine drohende Nahrungsmittelknappheit oder gar eine Hungerkatastrophe bestehen gleichwohl nicht, zumal internationale Hilfsgelder gezahlt werden und das Handelsministerium Nahrungsmittel verteilen lässt (AA, Lagebericht vom 11. April 2010, S 33 f.). Zudem ist die ökonomische Situation in T2. vergleichsweise besser als in anderen Landesteilen. Aufgrund des regenreicheren Klimas sowie der besseren Erschließung des Landes (Existenz von Bewässerungssystemen) kann in effektiverer Weise Landwirtschaft betrieben werden. Aufgrund der besseren Sicherheitslage konnten zudem umfangreichere Maßnahmen zur Verbesserung der Infrastruktur ergriffen werden als beispielsweise im T3. . Investiert wird vor allem in den Straßenbau und in Wasserprojekte, auch und gerade in den yezidischen Zentraldörfern. Die infrastrukturelle Entwicklung des T2. schreitet rasant voran. Im gesamtirakischen Vergleich nimmt T2. mit Blick auf die meisten Indikatoren zur Bestimmung des Entwicklungsstandes Plätze im oberen Drittel ein (EZKS vom 17. Februar 2010, S. 25 f.). Eine extreme Gefahrenlage besteht auch nicht unter dem Gesichtspunkt der spezifischen Gefährdung von im Irak lebenden bzw. dorthin zurückkehrenden Frauen. Zwar sind Frauen nach den vorliegenden Auskünften im privaten wie im öffentlichen Bereich täglich in Gefahr, Opfer von Gewalt zu werden (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Irak: Die aktuelle Entwicklung im Zentral- und Südirak, Stand 5. November 2009, S. 10). Bezogen auf den kurdisch verwalteten Nordirak herrscht eine äußerst konservative Gesellschaft vor, auch und gerade hinsichtlich der Rolle von Frauen (EZKS vom 15. August 2008, S. 1). Inwieweit Rückkehrerinnen, die ihren westlichen oder als westlich interpretierten Lebensstil beibehalten, befürchten müssen, tätlichen Angriffen ausgesetzt zu sein, ist allerdings schwer einzuschätzen (EZKS vom 15. August 2008, S. 6). Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Sicherheitslage von Minderheitenangehörigen immer dann besser ist, wenn sie in kompakten Einheiten zusammenleben, d. h. in Dörfern oder Dorfverbünden, in denen sie selbst die Mehrheit oder zumindest keine "kleine" Minderheit darstellen. Dementsprechend spitzt sich die Situation insbesondere für alleinlebende yezidische/christliche Frauen in einem überwiegend muslimischen Umfeld erheblich zu, wobei verlässliche Statistiken, ob solche Frauen tatsächlich vermehrten Übergriffen ausgesetzt sind, allerdings nicht vorliegen (EZKS vom 26. Mai 2008, S. 30). In Bezug auf die Klägerin zu 2., die im Falle ihrer Rückkehr in ihren Heimatdistrikt T2. in einem yezidischen Hauptsiedlungsgebiet leben würde, ist allerdings – unabhängig davon, ob sie dorthin allein oder in Begleitung ihres Ehemannes zurückkehrt - nichts dafür ersichtlich, dass sie einer spezifischen Gefährdungssituation im dargelegten Sinne ausgesetzt wäre, die sie gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausliefern würde. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 159 S. 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO, § 83b AsylVfG. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür (§ 132 Abs. 2 VwGO) nicht vorliegen.