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Beschluss

12 B 974/10

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2010:1027.12B974.10.00
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Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens wird abgelehnt.

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller für die Zeit vom 30. August 2010 bis zum 31. Dezember 2010 vorläufig Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII in Form der Übernahme der Kosten für seine Unterbringung im Internat M. T. C. zu gewähren.

Für die davor liegende Zeit wird der Antrag abgelehnt.

Von den erst- und zweitinstanzlichen Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Antragsteller 3/7 und die Antragsgegnerin 4/7.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens wird abgelehnt. Der angefochtene Beschluss wird geändert. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller für die Zeit vom 30. August 2010 bis zum 31. Dezember 2010 vorläufig Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII in Form der Übernahme der Kosten für seine Unterbringung im Internat M. T. C. zu gewähren. Für die davor liegende Zeit wird der Antrag abgelehnt. Von den erst- und zweitinstanzlichen Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Antragsteller 3/7 und die Antragsgegnerin 4/7. G r ü n d e : Der Prozesskostenhilfeantrag war abzulehnen, weil dem Gericht keine vollständigen und in sich schlüssigen Angaben zur Einkommens- und Vermögenslage des Antragstellers und seiner Eltern vorgelegt worden sind, so dass keine hinreichend sichere Feststellung getroffen werden konnte, inwieweit der Antragsteller oder seine ihm unterhaltspflichtigen Eltern nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen können (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO). Eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers selbst nach § 166 VwGO i.V.m. § 117 Abs. 2 und 4 ZPO ist nicht zu den Gerichtsakten gereicht worden. In der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Mutter vom 29. April 2010 sind die Angaben zu anderen Einnahmen unter Punkt E zwischenzeitlich durch den Dienstvertrag vom 3. Mai 2010 überholt und wird unter "G" als Vermögen ein P. D. mit Erstzulassung 2009 in einem Wert von 10.000, Euro angegeben, mit dem die Grenze von kleineren Barbeträgen oder sonstigen Geldwerten nach § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII i.V.m. der dazu erlassenen Durchführungsverordnung i.d.F. vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022) deutlich überschritten wird, ohne dass Angaben zur Erforderlichkeit des Fahrzeugs für die Berufsausübung erfolgen. Vgl. zur Verwertbarkeit von Kraftfahrzeugen: Sächsisches OVG, Beschluss vom 29. Juni 2010 – 4 D 428/09 –, juris m.w.N. In der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Vaters des Antragstellers vom 12. April 2010 ist unter "G" kein Grundvermögen angegeben, wird in der Anlage jedoch eine Brandversicherungspolice und ein Lieferschein für den Bezug von Heizöl beigefügt, wie sie üblicherweise in Deutschland nur einem Immobilieneigentümer ausgestellt werden. Die Beschwerde hat – nach Maßgabe der vom Verwaltungsgericht angenommenen und insoweit von den Beteiligten nicht in Frage gestellten Voraussetzungen im Übrigen – in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg, weil der Antragsteller für den Zeitraum ab Beginn des Schuljahres 2010/2011 hat glaubhaft machen können, dass seine Unterbringung im Internat "T. C. " geboten ist. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Dies ist auf der Grundlage der - durch das Beschwerdevorbringen und der dazu eingereichten Unterlagen ergänzten - Antragsbegründung für den Regelungszeitraum zu bejahen. Aus dem Vortrag des Antragstellers ergibt sich insoweit in Verbindung mit dem Akteninhalt die erforderliche Glaubhaftmachung sowohl eines Anordnungsanspruchs als auch eines Anordnungsgrundes (§ 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO, § 23 Abs. 1 Satz 2 SGB X). Der Senat sieht es mit der für ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes erreichbaren Sicherheit als gegeben an, dass der Antragsteller gegen den Antragsgegner gemäß § 35a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 4 und Abs. 3 SGB VIII i.V.m. §§ 53, 54 SGB XII, § 12 EinglHVO einen Anspruch auf die Übernahme der Internatskosten hat. Insoweit setzt § 35a Abs. 1 SGB VIII voraus, dass die seelische Gesundheit des Betreffenden mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für sein Lebensalter typischen Zustand abweicht, und daher seine Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist. Bei kumulativem Vorliegen beider Voraussetzungen geht das Gesetz von einer "seelischen Behinderung" aus (vgl. § 35a Abs. 1 Satz 2 SGB VIII). Von einer solchen ist das Verwaltungsgericht ausgegangen, ohne das dagegen Bedenken vorgetragen worden oder sonstwie bei summarischer Prüfung greifbar sind. Der Anspruch auf Gewährung von Eingliederungshilfe nach § 35a Abs. 1 SGB VIII kann ferner nach §§ 35a Abs. 3 SGB VIII, 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII, 12 Nr. 1 EinglVO auch auf die Unterbringung in einem Internat als erforderliche und geeignete Maßnahme dafür gerichtet sein, den Besuch einer dem Behinderten adäquaten Schule zu ermöglichen. Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 15. September 2008 – 12 B 1249/08 –. Dass das Privatgymnasium T. C. als schulische Einrichtung mit relativ kleinen Klassen, individuell ausgerichteter Unterrichtsgestaltung und pädagogischer Begleitung der hyperkinetischen Störung des Antragstellers und ihrer Auswirkungen in seinem Sozialverhalten nicht den Bedürfnissen entspricht, die nach der kinder- und jugendpsychiatrischen Beurteilung von Dr. med. C1. K. aus der fortbestehenden seelischen Beeinträchtigung des Jungen hervorgehen, wird seitens der Antragsgegnerin ebenso wenig substantiiert bestritten, wie sie dem Antragsteller unter Berücksichtigung seiner zutage getretenen familiären Verhältnisse – Getrennt-leben von Mutter und Vater, unorganisiertes Elternhaus, Vater als wesentliche Bezugsperson in G. ansässig und selbst erziehungshilfebedürftig – eine gangbare Alternative aufgezeigt hätte. Dass die Antragsgegnerin aus der positiven Entwicklung, die der Antragsteller nach seinen eigenen Angaben, aber auch nach den vorliegenden Berichten und Zeugnissen seit der Aufnahme des Besuchs des Landschulheims T. C. genommen hat, nicht ohne Weiteres darauf schließen darf, dass infolge des Anpassungsprozesses an die vorgegebenen Strukturen die Störung des Antragstellers in seinem Sozialverhalten – d.h. seine Teilhabebeeinträchtigung aufgrund einer seelischen Gesundheitsstörung – nicht mehr gegeben ist, ergibt sich anschaulich aus dem letzten Absatz des kinder- und jugendpsychiatrischen Attestes von Dr. med. C1. K. vom 31. August 2010, wonach lediglich erfolgreich negative Folgen der Grunder-krankung präventiv angegangen worden sind. Prävention setzt voraus, dass etwas droht, wie auch eine seelische Behinderung nach § 35a Abs. 1 SGB VIII nur zu drohen braucht. Da eine Abweichung von der seelischen Gesundheit im Sinne von § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII allerdings nicht schon dann vorliegt, wenn lediglich eine bloße hyperkinetische Störung von Aktivität und Aufmerksamkeit (ICD 10: F 90.0) diagnostiziert wird, sondern bei einer solchen Erscheinung die Abweichung von dem für das Lebensalter typischen Zustand der seelischen Gesundheit vielmehr nur zu bejahen ist, wenn es als Sekundärfolge zu einer weitergehenden seelischen Störung kommt, aufgrund deren die seelische Gesundheit des Kindes oder Jugendlichen länger als sechs Monate von dem für sein Alter typischen Zustand abweicht, vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 19. Februar 2010 – 12 A 2745/09 –, m.w.N., bleibt es der Antragsgegnerin unbenommen, zu einem späteren Zeitpunkt durch Einholung eines erneuten fachärztlichen Berichtes Feststellungen zu einer eventuellen Ausheilung der anspruchsrelevanten seelischen Beeinträchtigungen zu treffen. Stellt sich der Besuch des Landschulheims für den Antragsteller gegenwärtig als alternativlos dar, gilt das auch gesondert für das Internat als notwendigem Bestandteil des Beschulungsangebotes. Dass das Internat in seiner Betreuung nicht den Anforderungen für Schüler mit schweren psychischen Störungen – wie einer Suizidgefährdung – genügt, spielt insoweit vor dem Hintergrund der erheblich leichteren seel-ischen Behinderung des Antragstellers nach Maßgabe des kinder- und jugendpsychiatrischen Attestes von Dr. med. C1. K. vom 31. August 2010 keine Rolle. Auch wenn das Internat nach dem Schreiben seiner Leiterin vom 30. August 2010 keine Möglichkeit einer kinder- und jugendhilfepsychologischen therapeutischen Betreuung bietet, sondern sich eher auf die Schule konzentriert, hebt das seine Eignung als Ersatz für eine Unterbringung in der Familie nicht auf, zumal – wie inzwischen nach Angaben des Antragstellers auch umgesetzt – den Internatsaufenthalt begleitende therapeutische Hilfe in ambulanter Form etwa durch einen Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie erfolgen kann. Über dieses Betreuungskonzept (Internatsunterbringung im Verbund mit begleitender ambulanter therapeutischer Hilfe) hinaus kann nach der Auskunft des Landschulheims das Internat dem Antragsteller bei seinen Auffälligkeiten eine Heilpädagogin (in Ausbildung zur Kinder- und Jugendpsy-chotherapeutin) für verschiedene Testverfahren und für ein Verhaltenscoaching zur Seite stellen, die ihn bei Bedarf unterstützt. Parallel ist an der Schule eine Kinder- und Jugendpsychotherapeutin angestellt, die regelmäßig den Unterricht besucht und Kinder sowie Lehrer "coacht". Da wesentliche Bedenken gegen das Vorliegen eines Anordnungsanspruches nach § 123 Abs. 1 VwGO erst mit der Bescheinigung des Landschulheimes vom 30. Au-gust 2010 und dem Attest des Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie Dr. med. C1. K. vom 31. August 2010 ausgeräumt werden konnten, ist von einer Darlegung zur hinreichenden Überzeugung des Gerichts erst ab Beginn des neuen Schuljahres auszugehen. Was die Dauer der getroffenen Regelung anbelangt, war der Senat durch die zeitliche Vorgabe in dem aus der Antragsschrift vom 17. Juni 2010 hervorgehenden Antrag gebunden. Vor dem Hintergrund, dass ein Schulwechsel nach den Angaben von Dr. med. C1. K. die bisher beim Antragsteller erzielten Verbesserungen gefährden würde, hegt der Senat auch keine Zweifel am Vorliegen eines Anordnungsgrundes. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 155 Abs. 1, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO. Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.