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Urteil

25 K 699/09

VG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Hundesteuersatzung, die Listen gefährlicher Rassen aus Landesrecht übernimmt, verpflichtet die Gemeinde, diese Übernahme nach Ablauf der im Landesgesetz vorgesehenen Überprüfungsfrist selbst zu überprüfen. • Kommt der Satzungsgeber dieser Überprüfungspflicht nicht nach und bestehen Anhaltspunkte, die eine Überprüfung nahelegen, ist die auf dieser Grundlage erfolgende erhöhte Veranlagung rechtswidrig. • Bei vergleichbarer sozialer Akzeptanz bestimmter Rassen (Rottweiler, Dobermann, Schäferhund) ist ein innerer Vergleich der Rassen erforderlich, wenn Erkenntnisse vorliegen, die die ursprüngliche Rassenbewertung in Frage stellen.
Entscheidungsgründe
Unzureichende Überprüfung übernommener Rasseneinstufung macht erhöhte Hundesteuer rechtswidrig • Eine Hundesteuersatzung, die Listen gefährlicher Rassen aus Landesrecht übernimmt, verpflichtet die Gemeinde, diese Übernahme nach Ablauf der im Landesgesetz vorgesehenen Überprüfungsfrist selbst zu überprüfen. • Kommt der Satzungsgeber dieser Überprüfungspflicht nicht nach und bestehen Anhaltspunkte, die eine Überprüfung nahelegen, ist die auf dieser Grundlage erfolgende erhöhte Veranlagung rechtswidrig. • Bei vergleichbarer sozialer Akzeptanz bestimmter Rassen (Rottweiler, Dobermann, Schäferhund) ist ein innerer Vergleich der Rassen erforderlich, wenn Erkenntnisse vorliegen, die die ursprüngliche Rassenbewertung in Frage stellen. Der Kläger ist Halter eines Rottweilers. Die Gemeinde setzte für 2009 aufgrund ihrer Hundesteuersatzung, die Rottweiler als gefährliche Hunde einstuft, eine erhöhte Jahressteuer von 384,00 Euro fest. Der Kläger focht die Veranlagung an und wandte ein, die unterschiedliche Besteuerung verstoße gegen Art. 3 GG, weil Rottweiler nicht gefährlicher seien als etwa Schäferhund oder Dobermann und die Gemeinde die einschlägigen Erkenntnisse nicht geprüft habe. Die Gemeinde verteidigte die Satzung als Übernahme der landesrechtlichen Regelungen (LHundG NRW). Im Verfahren stellte sich heraus, dass die vom Land vorgesehene Evaluierung nach fünf Jahren abgeschlossen war und Daten vorliegen, die ein anderes Gefährdungspotential für die genannten Rassen nahelegen. Die Gemeinde hatte trotz dieser Anhaltspunkte keine eigene Überprüfung vorgenommen. • Rechtsgrundlage der Steuer war die Hundesteuersatzung der Gemeinde J, die Rottweiler als gefährliche Hunde auswies und an Regelungen des LHundG NRW anknüpfte. • Nach herrschender Rechtsprechung dürfen Gemeinden landesrechtliche Rassenlisten übernehmen, tragen dabei aber die volle Verantwortung für die Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht und müssen die übernommenen Regelungen kontrollieren und gegebenenfalls korrigieren. • § 22 LHundG NRW schreibt eine Evaluierung der Gesetzeswirkungen nach fünf Jahren vor; diese Frist war für 2009 abgelaufen und der Landesbericht lag vor, sodass die Gemeinde eigene Überlegungen zur Beibehaltung oder Änderung der Rasseneinstufungen anstellen musste. • Die vorliegenden Evaluationsdaten zeigten für 2007 bzw. frühere Jahre, dass die prozentualen Beißvorfälle bei Dobermann und Schäferhund gleich hoch oder höher lagen als bei Rottweilern, sodass es sachlichen Anlass zu einer Überprüfung der unterschiedlichen Besteuerung innerhalb der Gruppe der Wach- und Gebrauchshunde gab. • Die Gemeinde hat diese Überprüfungspflicht nicht erfüllt; damit gründet die erhöhte Veranlagung des Klägers auf einer nicht mehr unbegründeten, nicht überprüften Normübernahme, was die Veranlagung rechtswidrig macht. Die Klage ist erfolgreich; der Hundesteuerbescheid vom 9. Januar 2009 ist insoweit aufzuheben, als monatlich mehr als 4,00 Euro festgesetzt wurden (Jahresbetrag über 48,00 Euro). Die Begründung liegt darin, dass die Gemeinde ihre gesetzliche und verfassungsrechtliche Pflicht zur Überprüfung der übernommenen Rasseneinstufungen nach Ablauf der Evaluierungsfrist nicht erfüllt hat, obwohl Auswertungen vorlagen, die einen inneren Vergleich der Rassen Rottweiler, Dobermann und Schäferhund nahelegten. Dadurch ist die erhöhte Besteuerung des Klägers nicht durch eine wirksame Rechtsgrundlage gedeckt. Die Gemeinde hat die Verfahrenskosten zu tragen; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.