Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Beklagte wird verpflichtet, die gemeinsame Schulleitertätigkeit der Lehrer E. O. und H. I. im Haushaltsjahr 2004 zu geneh¬migen und unter teilweiser Aufhebung ihres Be¬scheides vom 7. November 2005 in der Gestalt ihres Wider-spruchsbescheides vom 10. Januar 2006 dem Kläger einen zusätzlichen Personalkostenzuschuss für das Haushaltsjahr 2004 in Höhe von 5.048,45 Euro zu bewilligen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizu-treibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 10.048,45 Euro festgesetzt. Gründe: I. Der Kläger ist Träger der privaten Montessori-Gemeinschaftsgrundschule in C. . Die Grundschule ist einzügig mit vier jahrgangsgemischten Klassen jeweils der Jahrgänge 1 bis 4. Zum Stichtag 15. 10. 2003 besuchten 96 Schüler die Schule. Da etwa 20% der Schüler sonderpädagogischen Förderbedarf haben, unterrichten in den meisten Unterrichtsstunden (etwa 80%) eine Grundschul- und eine Sonderschullehrkraft zusammen. Bis zum 28. 2. 2002 war der Grundschullehrer T. X. Schulleiter. Da es nicht gelang, die Schulleiterstelle neu zu besetzen, vereinbarte der Kläger am 11. 12. 2002 mit den an der Schule tätigen Grundschullehrern D. N. und E. O. sowie mit dem Sonderschullehrer und bisherigen ständigen Vertreter des Rektors H. I. , dass diese vom 1. 3. 2002 bis zum 29. 2. 2004 gemeinsam und gleichberechtigt die Schulleitung kommissarisch übernahmen und dafür jeweils eine zusätzliche Vergütung von monatlich 123,59 Euro brutto erhielten. Herr O. war im Haushaltsjahr 2004 in die Vergütungsgruppe BAT III und Herr I. in BAT II a eingruppiert. Die Bitte des Klägers auf Refinanzierung der dadurch anfallenden Kosten lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 3. 1. 2003 ab, weil das Amt des Schulleiters nur von einer Person wahrgenommen werden könne. Mit Schreiben vom 13. 10. 2004 und vom 15. 11. 2004 beantragte der Kläger bei der Beklagten, eine gemeinsame und gleichberechtigte Schulleitung einzurichten und die monatlichen Mehrkosten von etwa 500 Euro ab dem 15. 2. 2004 zu refinanzieren. Er begründete dies mit der Montessori-Pädagogik, die Kinder und Jugendliche zu partnerschaftlichem Lernen und Arbeiten anleite. Wegen der besonderen Aufgaben im Hinblick auf die Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf sei es sinnvoll und notwendig, je eine Grundschul- und eine Sonderschullehrkraft mit den Aufgaben der Schulleitung zu beauftragen. Frau N. habe seit dem 15. 2. 2004 die ihr übertragenen Schulleitungsaufgaben zurückgegeben. Daraufhin habe er die Lehrer E. O. und H. I. beauftragt, die Schulleitung gemeinsam und gleichberechtigt kommissarisch zu übernehmen. Die beiden Mitglieder des Schulleitungsteams erhielten jeweils den halben Unterschiedsbetrag zwischen der Eingruppierung als Lehrer an einer Grundschule (BAT III) und der als Rektor einer Grundschule mit bis zu 180 Schülern (BAT II a) als Zulage zu ihrem jeweiligen Grundgehalt. Das damalige Ministerium für Schule, Jugend und Kinder des Landes Nordrhein-Westfalen sprach sich mit Erlass vom 15. 12. 2004 an die Beklagte gegen die Refinanzierung aus. Zur Begründung führte es an: Zwei Personen im öffentlichen Schuldienst könnten nur dann ausnahmsweise gleichzeitig eine Schule leiten, wenn es sich bei den beiden Personen um Teilzeitbeschäftigte handele. Bei Waldorfschulen mit kollektivem Schulleitungsgremium werde die Schulleiterstelle refinanziert, wenn sie tatsächlich besetzt sei und der Stelleninhaber die Aufgabe tatsächlich wahrnehme. Die Refinanzierung des Unterschiedsbetrages zwischen BAT III und BAT II a komme für Herrn I. , der ohnehin schon nach BAT II a bezahlt werde, nicht in Betracht. Durch Bescheid vom 7. 11. 2005 setzte die Beklagte die Landeszuschüsse für die Haushaltsjahre 2003 und 2004 gegenüber dem Kläger fest. Dabei zog sie einen Betrag in Höhe von 5.048,45 Euro für die den Lehrern O. und I. im Haushaltsjahr 2004 gezahlten Zulagen ab. Dagegen legte der Kläger mit Schreiben vom 10. 11. 2005 Widerspruch ein. Zur Begründung führte er ergänzend aus: Die beantragte Zulage entspreche etwa den Kosten, die monatlich entstünden, wenn die Stelle nur von einer Person besetzt sei. Die Schulleitungsaufgaben habe er seit dem 1. 3. 2002 jeweils nur befristet und vertretungsweise, bis zu einer eventuellen Wiederbesetzung der Schulleitungsstelle durch eine Person, übertragen. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 13. 1. 2006 zurück. Zur Begründung verwies sie auf den Erlass des Ministeriums vom 15. 12. 2004. Am 4. 2. 2006 hat der Kläger Klage erhoben und geltend gemacht: Es gebe kein gesetzliches Verbot, Schulleiterstellen aufzuteilen. Aus § 59 SchulG NRW, wonach jede Schule einen Schulleiter habe, sei dies nicht zwingend abzuleiten. Bei einer integrativen Schule wie der Montessori-Schule in C. müsse der Schulleiter eigentlich doppelt qualifiziert sein, nämlich als Grundschul und Sonderschullehrer. Da dies in der Regel nicht der Fall sei, sei schon deswegen eine Aufteilung der Schulleitung sinnvoll. Im Übrigen lasse auch die Beklagte unter bestimmten Voraussetzungen eine geteilte Schulleitung zu. Aus der Forderung, Ersatzschulen müssten den öffentlichen Schulen gleichwertig sein, ergäben sich nicht zwingend Vorgaben für die Form der Schulleitung. Entscheidend sei nur, dass die Schulleitung zum Wohl der Schule funktioniere. Die Dienstaufsicht für Schulen in freier Trägerschaft nehme nicht die Beklagte wahr, sondern der Schulträger. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verpflichten, die gemeinsame Schulleitertätigkeit der Lehrer E. O. und H. I. im Haushaltsjahr 2004 zu genehmigen, und den Bescheid der Beklagten vom 7. November 2005 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 10. Januar 2006 teilweise aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm einen zusätzlichen Personalkostenzuschuss für das Haushaltsjahr 2004 in Höhe von 5.048,45 Euro zu bewilligen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat vorgetragen: Der Kläger könne nur eine Schulleiterstelle beanspruchen. Die Aufgaben der Schulleitung könnten schon von ihrem Inhalt her nur von einer Person wahrgenommen werden. Eine Teilung dieser Stelle sei unter dienstrechtlichen Gesichtspunkten nur ausnahmsweise mit zwei Teilzeitstellen zur Erprobung eines "Jobsharing" zulässig. Außerdem werde einer der beiden Lehrer bereits nach BAT II a vergütet. Da es auch öffentliche integrative Grundschulen gebe, komme auch eine Anerkennung des Mehrbedarfs im Rahmen eines Modellprojekts nicht in Frage. Es sei unklar, wie eine geteilte Schulleitung mit der Schulaufsicht und Partnern der Schule kooperieren solle. Das Verwaltungsgericht hat die Klage als unbegründet abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Nach dem bis zum 1. 8. 2005 geltenden § 20 Abs. 1 SchVG NRW habe jede Schule nur einen Schulleiter. Dies gelte auch für Ersatzschulen und verstoße nicht gegen die in Art. 7 Abs. 4 GG normierte Privatschulfreiheit des Klägers. Eine Ersatzschule sei nach Art. 8 Abs. 4 Satz 1 LV NRW i. V. m. Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG zu genehmigen, wenn sie u. a. in ihren Einrichtungen nicht hinter öffentlichen Schulen zurückstehe. Zum Begriff der "Einrichtungen" zähle die sächlich-organisatorische Ausstattung der Schule. Bei § 20 Abs. 1 SchVG NRW handele es sich um eine Organisationsvorschrift. Da die gemeinsame Schulleitertätigkeit nicht genehmigungsfähig sei, scheide eine Refinanzierung schon deswegen aus. Mit der vom Senat zugelassenen Berufung trägt der Kläger ergänzend vor: Die doppelte Schulleitung gehöre zu seinem besonderen pädagogischen Konzept. Sie sei für die inhaltliche Ausgestaltung der Erziehungsarbeit der Schule von enormer Bedeutung. Die Montessori-Grundschule in C. sei faktisch von Anfang an von zwei Lehrern geleitet worden, einem Grundschullehrer und einem Sonderschullehrer. Der Kläger beantragt sinngemäß, das angefochtene Urteil zu ändern und nach dem erstinstanzlichen Klageantrag zu erkennen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie macht ergänzend zu ihrem bisherigen Vortrag geltend, die organisatorische Ausstattung einer privaten Schule dürfe nicht hinter der einer öffentlichen Schule zurückstehen. Nur eine einzelne Person als Schulleiter könne die schulische Qualität sichern. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen. II. Der Senat entscheidet gemäß § 130 a Satz 1 VwGO über die Berufung durch Beschluss, weil er sie einstimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind hierzu gemäß § 130 a Satz 2 i. V. m. § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO gehört worden. Die Berufung ist zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Sie ist zulässig und begründet. Der Kläger hat für das Haushaltsjahr 2004 einen Anspruch gegen die Beklagte auf Genehmigung der gemeinsamen Schulleitertätigkeit der Lehrer E. O. und H. I. (I.) und auf Bewilligung eines zusätzlichen Personalkostenzuschusses in Höhe von 5.048,45 Euro (II.). Insoweit ist der Bescheid der Beklagten vom 7. 11. 2005 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 10. 1. 2006 rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). I. Der Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Genehmigung der gemeinsamen Schulleitertätigkeit ergibt sich aus dem im Haushaltsjahr 2004 noch geltenden § 41 Abs. 2 Satz 1 des Ersten Gesetzes zur Ordnung des Schulwesens im Lande Nordrhein-Westfalen vom 8. 4. 1952, GV. NRW. 61, zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. 7. 2003, GV. NRW. 413, (SchOG NRW) i. V. m. § 6 Abs. 4 Satz 1 der Verordnung über die Ersatzschulen vom 27. 9. 1994, GV. NRW. 953, zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. 5. 2002, GV. NRW. 172, (ESchVO NRW a. F.). Nach § 41 Abs. 2 Satz 1 SchOG NRW bedürfen Leiter von Ersatzschulen im Sinne des § 37 zur Ausübung ihrer Tätigkeit der Genehmigung der oberen Schulaufsichtsbehörde. Gemäß § 6 Abs. 4 Satz 1 ESchVO NRW a. F. erteilt die Beklagte als zuständige obere Schulaufsichtsbehörde die Genehmigung zur Ausübung der Tätigkeit als Leiterin oder Leiter an der Ersatzschule nach Prüfung der fachlichen und persönlichen Eignung und des vorgelegten Arbeitsvertrages. Diese Voraussetzungen sind insoweit erfüllt, als fachliche oder persönliche Bedenken i. S. d. § 6 Abs. 4 Satz 1 ESchVO NRW a. F. gegen die beiden Schulleiter weder von der Beklagten substantiiert geltend gemacht noch sonst ersichtlich sind. Dasselbe gilt für etwaige Bedenken hinsichtlich der Funktionsfähigkeit der Schulleitung. Herr O. und Herr I. haben die Aufgaben der Schulleitung unter sich aufgeteilt, wobei sie einen Teil gemeinsam und einen anderen Teil getrennt wahrnehmen. Dabei haben sie Schwerpunkte für den Bereich Grundschule und für den Bereich Sonderschule gebildet. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Schulleiter damit ihren Aufgaben nicht sachgerecht nachkommen könnten, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, zumal sie dies mittlerweile seit über sechs Jahren auf diese Weise handhaben. Weitere Genehmigungsvoraussetzungen enthalten die §§ 41 Abs. 2 Satz 1 SchOG NRW, 6 Abs. 4 Satz 1 ESchVO NRW a. F. nicht. Insbesondere ist die Bestimmung in § 20 Abs. 1 Satz 1 des Schulverwaltungsgesetzes vom 18. 1. 1985, GV. NRW. 155, zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. 7. 2003, GV. NRW. 413, (SchVG NRW), wonach jede Schule einen Schulleiter hat (inhaltlich ebenso der seit dem 1. 8. 2005 geltende § 59 Abs. 1 SchulG NRW), keine über den Wortlaut der §§ 41 Abs. 2 Satz 1 SchOG NRW, 6 Abs. 4 Satz 1 ESchVO NRW a. F. hinausgehende Voraussetzung für eine Genehmigung der Schulleitung einer Ersatzschule. Dies ergibt sich aus Sinn und Zweck des Genehmigungsvorbehaltes unter Berücksichtigung der grundrechtlich geschützten Privatschulfreiheit aus Art. 8 Abs. 4 Satz 1 LV NRW und Art. 7 Abs. 4 GG. Der Genehmigungsvorbehalt bezweckt die staatliche Prüfung der fachlichen, pädagogischen, unterrichtlichen und persönlichen Qualifikation der Lehrkräfte und des Schulleiters an Ersatzschulen im Interesse der nach Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG erforderlichen Gleichwertigkeit der Ersatzschulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte. BVerwG, Beschluss vom 6. 4. 1990 7 B 44.90 , NVwZ 1990, 864 = juris, Rdn. 7; OVG NRW, Beschluss vom 28. 9. 1999 19 A 70/98 , BA S. 6, und Urteil vom 20. 3. 1992 19 A 1337/91 , NWVBl. 1993, 206 = juris, Rdn. 32; Jülich/van den Hövel, Schulrechtshandbuch NRW, Stand: Aug. 2010, K § 102 Rdn. 4, 9; Ernst, in: Jehkuhl u. a., Schulgesetz NRW, Stand: Nov. 2009, § 102 Rdn. 1.2. Der Begriff der "Einrichtungen" i. S. d. Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG, deren Gleichwertigkeit die obere Schulaufsichtsbehörde prüft, umfasst auch die Schulleitung. Er bezieht sich auf die sächlich-organisatorische Ausstattung der Schule und ist vor dem Hintergrund von Sinn und Zweck der verfassungsrechtlichen Privatschulfreiheit auszulegen, die Allgemeinheit vor unzureichenden Bildungseinrichtungen zu schützen. BVerwG, Urteil vom 13. 12. 2000 6 C 5.00 , BVerwGE 112, 263 = juris, Rdn. 18, 27; Niehues, Schulrecht, 3. Aufl. 2000, Rdn. 248; Müller, Das Recht der freien Schulen nach dem Grundgesetz, 2. Aufl. 1982, S. 130 ff. Zu den Einrichtungen zählt das, was mitbestimmend ist für Inhalt und Qualität der Bildungsfunktion der Privatschule, also u. a. die Ausstattung der Schule mit Lehrern, pädagogischen Hilfskräften und sonstigem Personal sowie Organisation und Leitung der Schule, einschließlich der Regelungen dazu, ob die Schule einen Leiter hat oder kollegial geleitet wird und welche konkreten Aufgaben die Schulleitung hat. Umbach, in: Umbach/Clemens, GG, 2002, Art. 7 IV, V Rdn. 184; Vogel, Das Recht der Schulen und Heime in freier Trägerschaft, 3. Aufl. 1997, S. 88 f. Die Gleichwertigkeit, d. h. das "Nichtzurückstehen" der Schulleitung i. S. d. Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG ist unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Übernahme des Schulwesens als staatlicher Aufgabe in Art. 7 GG zu prüfen. Sie soll ein Schulsystem gewährleisten, das allen jungen Bürgern gemäß ihren Fähigkeiten die dem heutigen gesellschaftlichen Leben entsprechenden Bildungsmöglichkeiten eröffnet. Indem Privatschulen mit alternativen Qualitätsvorstellungen der staatlichen Genehmigung nach Art. 7 Abs. 4 Satz 2 GG unterworfen sind, schützt der Staat die Allgemeinheit vor unzureichenden Bildungseinrichtungen. Art. 7 Abs. 4 GG dient nicht der Angleichung der Bildungswege, sondern dem Schutz vor ungleichem Bildungserfolg. Deswegen müssen Ersatzschulen gleichwertig, nicht aber gleichartig sein (vgl. auch § 37 Abs. 3 Buchstabe a SchOG NRW). Das "Nichtzurückstehen" verlangt dabei die auf konkreten Feststellungen beruhende und nachvollziehbare Prognose, dass sich gegenüber der öffentlichen Schule voraussichtlich keine Defizite ergeben werden. Der positive Nachweis der Gleichwertigkeit ist nicht erforderlich. BVerfG, Beschluss vom 9. 3. 1994 1 BvR 682/88 u. a. , BVerfGE 90, 107 = juris, Rdn. 55; BVerwG, Urteile vom 13. 12. 2000 6 C 5.00 , BVerwGE 112, 263 = juris, Rdn. 18, 29, und vom 19. 2. 1992 6 C 3.91 , BVerwGE 90, 1 = juris, Rdn. 52; Robbers, in: von Mangoldt/Klein/Starck, GG, 4. Aufl. 1999, Art. 7 Abs. 4 Rdn. 193 f.; Badura, in: Maunz/Dürig, GG, Stand: Okt. 2009, Art. 7 Rdn. 4, 103, 117 f. Um eine in diesem Sinne gleichwertige Schulleitung an einer Ersatzschule zu gewährleisten, ist prinzipiell keine den §§ 20 Abs. 1 Satz 1 SchVG NRW, 59 Abs. 1 SchulG NRW entsprechende Organisation der Schulleitung erforderlich. Auch eine kollegiale Schulleitung durch mehrere Lehrkräfte genügt dem Gleichwertigkeitspostulat des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG unter der (zwingenden) Voraussetzung, dass die Lehrkräfte jeweils für die Wahrnehmung der ihnen übertragenen Schulleitungsaufgaben geeignet sind und die gemeinsame Wahrnehmung der Schulleitungsaufgaben in ihrer konkreten Ausgestaltung die Gleichwertigkeit der Ersatzschule nicht in Frage stellt. Eine solche Schulleitung steht grundsätzlich nicht hinter dem Qualitätsstandard einer öffentlichen Schule mit einem Schulleiter zurück, weil sie im Hinblick auf das Ziel der Schule, junge Menschen zu bilden, dieselbe Funktion erfüllen kann. Vogel, Das Recht der Schulen und Heime in freier Trägerschaft, 3. Aufl. 1997, S. 89; vgl. auch § 64 des Bremischen Schulverwaltungsgesetzes und § 44 des Niedersächsischen Schulgesetzes (NSchG), die eine kollegiale Schulleitung ermöglichen, wobei § 44 Abs. 4 Satz 2 NSchG dem Schulleiter bestimmte Aufgaben vorbehält. Die Funktion der Schulleitung besteht im Allgemeinen in der unmittelbaren Führung im Unterrichts- und Erziehungs-, Verwaltungs- und Ordnungsbereich sowie in der Vertretung der Schule nach außen (vgl. § 20 Abs. 2 bis 4 SchVG NRW, § 59 Abs. 2 bis 11 SchulG NRW). Sie ist notwendig, um das Funktionieren einer Schule nach innen und außen zu gewährleisten. Die konkrete Ausgestaltung der Organisation und damit auch die Leitung der Schule ist kein Selbstzweck, sondern dient wie die gesamte Schule dazu, jungen Menschen Bildungsmöglichkeiten zu verschaffen. Gerade die Schulleitung beeinflusst die Erziehungs- und Bildungsarbeit in der Schule inhaltlich stark und prägt auf diese Weise die pädagogische Ausrichtung der Schule, die vom Schutzbereich der Privatschulfreiheit umfasst ist. Heckel/Avenarius, Schulrechtskunde, 7. Aufl. 2000, S. 123; Margies/Roeser, SchVG NRW, 2. Aufl. 1985, § 20 Rdn. 12 ff. Für das Funktionieren einer Schule im genannten Sinne ist es weder rechtlich noch tatsächlich zwingend, dass nur eine Person die Schule leitet, auch wenn es dann für alle Aufgaben der Schulleitung nur einen Ansprechpartner gibt und etwaige interne Kompetenzabgrenzungen entfallen. Dem Gericht sind keine Erfahrungssätze bekannt, wonach eine kollegiale Schulleitung von zwei Personen tatsächlich nicht in der Lage ist, eine Schule nach den oben genannten Kriterien sachgerecht zu leiten. Davon scheint auch die Beklagte nicht auszugehen, wenn sie es in Ausnahmefällen für möglich hält, dass sich zwei Teilzeitkräfte die Stelle eines Schulleiters zum Zwecke der Erprobung eines "Jobsharing" teilen. Eine doppelte Schulleitung an einer Ersatzschule ist erst recht dann genehmigungsfähig, wenn sie wie hier zum besonderen pädagogischen Konzept des privaten Schulträgers gehört. Da an der Montessori-Gemeinschaftsgrundschule in C. in erheblichem Umfang Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf zusammen mit Schülern ohne diesen Förderbedarf unterrichtet werden, erfordert die Schulleitung Kenntnisse sowohl im Grundschul- als auch im Förderschulbereich. Außerdem soll die Montessori-Pädagogik die Schüler nach den Angaben des Klägers zu partnerschaftlichem Lernen und Arbeiten anhalten, was auch in der Organisation der Schulleitung erkennbar sein solle. Die von der Beklagten gegen die Genehmigungsfähigkeit einer doppelten Schulleitung vorgebrachten Einwände greifen nicht durch. Dienstrechtliche Aspekte hindern eine solche Genehmigung nicht. Lehrer und Leiter an einer privaten Ersatzschule sind nämlich keine Beamte oder öffentliche Angestellte, sondern schließen private Arbeitsverträge mit dem Schulträger. Deswegen ist es für die Genehmigung einer doppelten Schulleitung an einer Ersatzschule unerheblich, dass die Stelle eines Schulleiters an einer öffentlichen Schule ein konkret funktionales Amt mit einem ganz bestimmten Aufgabenkreis ist, das nach den Grundsätzen des öffentlichen Dienstrechts schon deswegen nicht zur Hälfte von jeweils zwei Vollzeitstelleninhabern besetzt werden dürfte, weil diese dann jeweils nur zur Hälfte befördert würden, was rechtlich nicht vorgesehen ist. Aus diesen Gründen ist es für die in Rede stehende Genehmigung unerheblich, ob die beiden Schulleiter sich gegenseitig dienstrechtlich beurteilen könnten. Ebenso wenig stehen etwaige Unklarheiten dazu, wie zwei Schulleiter Fortbildungsaufgaben innerhalb des Kollegiums verteilen, wie sie mit außerschulischen Partnern kooperieren und wie die (eingeschränkte) Schulaufsicht nach den §§ 9 ESchVO NRW a. F., 104 SchulG NRW durchzuführen ist, der Genehmigungsfähigkeit einer doppelten Schulleitung entgegen. Es sind keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorgetragen oder ersichtlich, dass eine solche Schulleitung diese Organisationsfragen nicht sachgerecht bewältigen könnte. II. Der Kläger hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Bewilligung eines zusätzlichen Personalkostenzuschusses für das Haushaltsjahr 2004 in der beantragten Höhe von 5.048,45 Euro aus dem im Haushaltsjahr 2004 noch geltenden § 5 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Finanzierung von Ersatzschulen vom 27. 6. 1961, GV. NRW. 230, zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. 1. 2004, GV. NRW. 30, (EFG NRW). Die Zuschüsse i. S. v. § 1 Abs. 1 EFG NRW werden gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 EFG NRW nach dem Haushaltsfehlbetrag der Schule bemessen. Als Haushaltsfehlbetrag gilt der Betrag, um den beim Rechnungsabschluss die fortdauernden Ausgaben höher sind als die fortdauernden Einnahmen der Schule (§ 5 Abs. 1 Satz 2 EFG NRW). Maßgeblicher Zeitraum ist gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 EFG NRW i. V. m. § 4 LHO das Kalenderjahr. Der in der Jahresrechnung nachgewiesene Haushaltsfehlbetrag ist nach Abzug der Eigenleistung des Schulträgers zu zahlen (§ 5 Abs. 1 Satz 3 EFG NRW). Mit diesen an den Haushaltsfehlbetrag der Schule anknüpfenden Regelungen hat der Gesetzgeber u. a. zum Ausdruck gebracht, dass eine Refinanzierung nur in Höhe der dem Schulträger tatsächlich entstanden Aufwendungen erfolgt. OVG NRW, Beschluss vom 3. 2. 2003 19 A 373/01 , juris, Rdn. 12. Gemäß § 8 Abs. 3 EFG NRW sind die gezahlten Dienst- und Versorgungsbezüge hauptberuflicher Leiter und Lehrer einer Ersatzschule allerdings nur in der Höhe refinanzierbar, als sie ihnen als Lehrer im öffentlichen Dienst an vergleichbaren öffentlichen Schulen nach dem Beamten-, Besoldungs- oder Tarifrecht zustünden. Der Sinn und Zweck des § 8 Abs. 3 EFG NRW besteht u. a. in einer Leistungsbegrenzung, die darin liegt, dass die Höhe der Dienstbezüge von Lehrern in entsprechender Stellung im öffentlichen Dienst die betragsmäßige Obergrenze der Refinanzierung bildet. OVG NRW, Beschluss vom 3. 2. 2003 19 A 373/01 , juris, Rdn. 13. Nach § 5 Abs. 1 i. V. m. § 8 Abs. 3 EFG NRW ist bei der Berechnung des Refinanzierungsanspruchs eine Gegenüberstellung der vom Träger der Ersatzschule tatsächlich gezahlten Dienstbezüge und der fiktiv errechneten Gesamtsumme der Vergütungen, die den hauptberuflichen Lehrkräften an der Ersatzschule bei einer Anstellung an einer öffentlichen Schule zustünden, vorzunehmen. Diese fiktive Gesamtsumme ist allerdings durch den berücksichtigungsfähigen Bedarf an Lehrerstellen nach den Bestimmungen der Verordnung zur Ausführung des § 5 Schulfinanzgesetzes begrenzt. OVG NRW, Beschluss vom 3. 2. 2003 19 A 373/01 , juris, Rdn. 15. Gibt es an einer Ersatzschule nicht einen, sondern mehrere Schulleiter, für die die erforderliche Genehmigung erteilt worden ist, berechnet sich die Höhe der zu erstattenden Beträge für die Schulleitung nach dem fiktiven Betrag, den der Schulträger erhielte, wenn die Schule nur einen Schulleiter hätte. Dies ergibt sich aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 8 Abs. 4 Satz 3 LV NRW und den §§ 5 Abs. 1, 8 Abs. 3 EFG NRW. Art. 8 Abs. 4 Satz 3 LV NRW bestimmt, dass genehmigte Privatschulen einen Anspruch auf die zur Durchführung ihrer Aufgaben und zur Erfüllung ihrer Pflichten erforderlichen öffentlichen Zuschüsse haben. § 8 Abs. 3 EFG NRW sieht der Sache nach vor, auch den Schulleitungsanteil von Ersatzschulen zu refinanzieren, indem er u. a. die Bezüge ihrer hauptberuflichen Leiter für refinanzierbar erklärt. Staatlich genehmigte Ersatzschulen mit einem Schulleitungsgremium sind öffentlichen Schulen mit einem Schulleiter im Hinblick auf die Finanzierung des Schulleitungsanteils im Wesentlichen vergleichbar. In beiden Schulen ist eine Schulleitung erforderlich, fallen Schulleitungsaufgaben tatsächlich an und werden von einer Person oder mehreren Personen zusätzlich zu ihren Unterrichtsverpflichtungen erfüllt. Die Aufwendungen des Schulträgers für den Schulleitungsanteil sind damit nicht schon mit der Erstattung seiner Aufwendungen für die Unterrichtstätigkeit der Lehrkräfte abgegolten. Ausgehend von diesen Maßstäben ist die Beklagte verpflichtet, dem Kläger einen zusätzlichen Personalkostenzuschuss für das Haushaltsjahr 2004 in der beantragten Höhe von 5.048,45 Euro für Schulleitungsaufgaben zu bewilligen. Bei einer Gegenüberstellung der tatsächlich angefallenen Ausgaben und der fiktiven Ausgaben, die der Kläger für einen der Grundschule zustehenden Schulleiter gehabt hätte, ergibt sich eine Differenz jedenfalls in der beantragten Höhe. Da die Beteiligten sich darüber einig sind, dass bei der Besetzung der Schulleiterstelle mit einer Person nur Herr O. in Betracht gekommen wäre, ist fiktiv zu berechnen, welche Kosten entstanden wären, wenn er im Haushaltsjahr 2004 allein Schulleiter gewesen wäre. Ihm hätte als Leiter einer Grundschule mit den hier vorliegenden Schülerzahlen eine Vergütung nach BAT II a zugestanden. Unter Berücksichtigung seiner persönlichen Verhältnisse im Haushaltsjahr 2004 hätte er einen Anspruch gegen den Kläger auf Zahlung von insgesamt 71.565,76 Euro gehabt. Tatsächlich hat der Kläger vom Beklagten für Herrn O. für das Haushaltsjahr 2004 insgesamt 66.283,38 Euro erhalten. Die Differenz zwischen diesen Summen beträgt 5.278,48 Euro und umfasst also den eingeklagten Betrag. Wegen der Einzelheiten der Berechnung wird auf die Berechnung der Berichterstatterin vom 2. 9. 2010 verwiesen, mit der die Beteiligten sich einverstanden erklärt haben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Der Senat lässt die Revision nicht zu, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47, 52 Abs. 2 und 3 GKG. Rechtsmittelbelehrung Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses schriftlich einzulegen. Die Beschwerde muss den angefochtenen Beschluss bezeichnen. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht schriftlich einzureichen. Statt in Schriftform können die Einlegung und die Begründung der Beschwerde auch in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen – ERVVO VG/FG - vom 23. November 2005 (GV. NRW. S. 926) erfolgen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt sowie die ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz - RDGEG -). Die Streitwertfestsetzung ist unanfechtbar (§§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).