Urteil
9 K 71/14
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAC:2018:0119.9K71.14.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand Der Kläger ist Träger der N. -T. -Realschule in F. . Er beantragte bei der Bezirksregierung Köln die Unterrichtsgenehmigung für Herrn O. C. für die Fächer Informatik, Musik und Mathematik sowie die Refinanzierung seiner Personalkosten in Höhe der Entgeltgruppe 11, Stufe 1 TV-L und legte hierzu unter anderem das Zeugnis über den Bachelor-Abschluss des Herrn C. an der C1. K. V. in H. , T1. D. vor. Mit Bescheid vom 16. Dezember 2013 teilte die Bezirksregierung Köln mit, dass die Personalkosten für Herrn C. in Höhe der Entgeltgruppe 9, Stufe 1TV-L refinanziert werden könnten. Zugleich wurde die unbefristete Ausübung der Unterrichtstätigkeit für das Fach Informatik ab dem 20. Juli 2013 genehmigt. Der Kläger hat am 16. Januar 2014 Klage erhoben. Er macht geltend, Herr C. sei mit der Entgeltgruppe 11, Stufe 2 TV-L und ab Juni 2014 mit 11, Stufe 3 TV-L zu refinanzieren. Er bringe die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen mit und sei bereits seit Mai 2011 als Lehrkraft an seiner Schule tätig. Es sei nicht nachvollziehbar, warum der Beklagte Abschlüsse der C1. K. V. nicht anerkenne. Die wissenschaftliche Ausbildung sei an der fachlichen Ausbildung zu messen und nicht an der religiösen Ausrichtung. Die Listen der Kultusministerkonferenz seien nicht aussagekräftig, da sie nicht vollständig seien. Der Kläger beantragt, 1. den Beklagten zu verpflichten, die Personalkosten im Rahmen der Ersatzschulfinanzierung für Herrn O. C. , geboren am 25. September 1985, N. -T. -Realschule, in Höhe der Entgeltgruppe 11, Stufe 2 TV-L in Höhe von 3.138,26 € monatlich zu refinanzieren für den Zeitraum Januar 2013 bis Dezember 2013, 2. die Personalkosten im Rahmen der Refinanzierung für das Jahr 2014, beginnend ab Januar 2014 bis Mai 2014, ebenfalls in der Entgeltgruppe 11, Stufe 2 TV-L und ab Juni 2014 bis 31. Dezember 2015 in der Entgeltgruppe 11, Stufe 3 TV-L zu refinanzieren. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er erwidert, für die angestrebte Refinanzierung nach Entgeltgruppe 11 TV-L müsse Herr C2. die Erste Staatsprüfung für ein Lehramt oder ein anderes abgeschlossenes wissenschaftliches Studium vorweisen. Die C1. K. V. habe aber auch in den USA nicht den Status einer anerkannten Hochschule. Aus diesem Grund sei auch eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 10 TV-L ausgeschlossen. Zudem sei eine Refinanzierung für den Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis zum 19. Juli 2013 mangels Unterrichtsgenehmigung nicht möglich. Für die Einstufung in Stufe 2 für den Zeitraum vom Januar 2013 bis Mai 2014 und in Stufe 3 ab Juni 2014 sei eine Berufserfahrung von mindestens einem Jahr bzw. drei Jahren erforderlich. Der Unterrichtseinsatz vom 1. Mai 2011 bis zum 19. Juli 2013 könne nicht angerechnet werden, weil die erforderliche Unterrichtsgenehmigung nicht vorgelegen habe, was sich nach der Änderung der Ersatzschulfinanzierungsverordnung aus deren § 3 Abs. 3 Satz 2 ergebe. Die Personalkosten für Herrn C2. wurden seit dem 20. Juli 2013 bis 19. Juli 2014 nach Entgeltgruppe 9, Stufe 1 TV-L, vom 20. Juli 2014 bis 19. Juli 2016 nach Entgeltgruppe 9, Stufe 2 TV-L und ab dem 20. Juli 2016 nach Entgeltgruppe 9, Stufe 3 TV-L refinanziert. Das Bundesverfassungsgericht hat die von Herrn C2. gegen das klageabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen vom 8. August 2013 - 1 K 1945/12 - im Verfahren auf Anerkennung einer ausländischen Lehramtsprüfung sowie gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 26. Januar 2016 - 14 A 2003/13 - erhobene Verfassungsbeschwerde durch Beschluss vom 6. Juni 2017 - 1 BvR 975/16 - nicht zur Entscheidung angenommen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird verwiesen auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens sowie des Verfahrens 1 K 1945/12 und des Verwaltungsvorgangs des Beklagten. Entscheidungsgründe Die Klage ist zulässig. Die Verpflichtungsklage ist statthaft, weil mit der Refinanzierung auf der Grundlage der Eingruppierung der Lehrkraft in eine höhere Entgeltgruppe eine Regelung durch Verwaltungsakt begehrt wird. Das notwendige Rechtsschutzinteresse entfällt nicht mit Blick darauf, dass zwischenzeitlich die Haushaltsjahre 2013 bis 2015 refinanziert worden sind, weil die Einordnung in die Entgeltgruppe 9 TV-L weiterhin besteht und die Zuordnung zur Stufe 1 ab dem 20. Juli 2013 Ausgangspunkt für das zeitliche Erreichen höherer Stufen ist. Die Klage ist indes unbegründet. Der Bescheid vom 16. Dezember 2013 erweist sich als rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht im Sinne von § 113 Abs. 5 VwGO in seinen Rechten, weil er weder einen Anspruch auf Refinanzierung nach einer höheren Entgeltgruppe noch auf Refinanzierung vor dem 20. Juli 2013 hat. Nach § 105 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW haben genehmigte Ersatzschulen Anspruch auf die zur Durchführung ihrer Aufgaben und zur Erfüllung ihrer Pflichten erforderlichen Zuschüsse des Landes (Art. 8 Abs. 4 Satz 3 LVerf)) nach näherer Bestimmung dieses Abschnitts. Angesichts der Ausgestaltung als gebundener Anspruch ist allein entscheidend, ob die gesetzlichen Refinanzierungsvoraussetzungen vorliegen. Dagegen kommt es nicht darauf an, ob in Einzelfällen hiervon abweichend Refinanzierungen erfolgt sind. Dementsprechend war dem Vorbringen des Klägers in der mündlichen Verhandlung, dass an seiner Realschule sowohl ein Lehrer mit Bachelorabschluss als auch eine Lehrerin ohne Bachelorabschluss nach Entgeltgruppe 11 TV-L refinanziert würden, nicht nachzugehen. Für den Antragszeitraum ab dem 20. Juli 2013 lag zwar die aufgrund der Fünften Verordnung zur Änderung der Ersatzschulfinanzierungsverordnung vom 25. Mai 2013 (GV. NRW. 279) ab dem 15. Juni 2013 gemäß § 3 Abs. 3 Satz 2 FESchVO erforderliche Unterrichtsgenehmigung im Sinne des § 102 Absatz 1 Satz 1 SchulG NRW vor. Eine Eingruppierung in die beantragte Entgeltgruppe 11 TV-L kam jedoch nach Nr. 2 des Runderlasses des Kultusministeriums vom 20. November 1981 "Eingruppierung der im Tarifbeschäftigungsverhältnis beschäftigten Lehrerinnen und Lehrer an allgemeinbildenden Schulen und Berufskollegs ohne die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen zur Übernahme in das Beamtenverhältnis" nicht in Betracht. Nach Fallgruppe 2.1 des Runderlasses erfasst die Entgeltgruppe 11 TV-L Lehrer an Realschulen in der Tätigkeit von Lehrern der Sekundarstufe I mit abgeschlossenem Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule (Staatsprüfung für ein Lehramt). Unter Nr. 2.2 des Runderlasses fallen in diese Entgeltgruppe Lehrer an Realschulen in der Tätigkeit von Lehrern der Sekundarstufe I ohne Ausbildung nach Fallgruppe 2.1 mit abgeschlossenem Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule. Die Ausbildung von Herrn Nicolai C. an der C1. K. V. in H. , T1. D. , entspricht nicht der an einer wissenschaftlichen Hochschule. Die C1. K. V. ist im Bereich "Institutionen" des Infoportals "anabin" zu ausländischen Bildungsabschlüssen der Kultusministerkonferenz nicht verzeichnet. Vgl. http://anabin.kmk.org/no_cache/filter/institutionen.html. Außerdem ist der Bachelor of Arts/Science in der Studienrichtung "Erziehung" dort anders als "Master of Education" und "Doctor of Education" nicht als Abschlusstyp ausgewiesen. Vgl. http://anabin.kmk.org/no_cache/filter/hochschulabschluesse.html. Er wird vielmehr als Schulabschluss mit Hochschulzugangsberechtigung geführt. Vgl. http://anabin.kmk.org/no_cache/filter/schulabschluesse-mit-hoch-schulzugang.html#land_gewaehlt. Unabhängig davon schied eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 11 TV-L mit Blick auf das Gleichwertigkeitspostulat des Artikels 7 Abs. 4 Satz 3 GG hinsichtlich der wissenschaftlichen Ausbildung der Lehrkräfte an Ersatzschulen, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. September 2010 -19 A 2511/07 -, juris Rn 28, welches seinen Niederschlag in § 102 Abs. 2 Satz 1 SchulG NRW gefunden hat, aus. Nach dieser Bestimmung sind die Anforderungen an die wissenschaftliche Ausbildung der Lehrerinnen und Lehrer erfüllt, wenn eine fachliche, pädagogische und unterrichtliche Vor- und Ausbildung sowie die Ablegung von Prüfungen nachgewiesen werden, die der Vor- und Ausbildung und den Prüfungen der Lehrerinnen und Lehrer an den entsprechenden öffentlichen Schulen im Wert gleichkommen. Für die Beurteilung der Gleichwertigkeit der wissenschaftlichen Ausbildung einer Lehrerin oder eines Lehrers kommt es zwangsläufig auf den Zeitraum an, in dem die Ausbildung an der jeweils besuchten Einrichtung stattfand. Daraus folgt für das vorliegende Verfahren, dass die zwischenzeitliche Akkreditierung der C1. K. V. am 15. Juni 2017, vgl. https://globenewswire.com/news-release/2017/06/15/1024998/0/en/ SACSCOC-GRANTS-BOB-JONES-UNIVERSITY-REGIONAL-ACCREDITATION.html, für die Frage der Gleichwertigkeit nicht maßgeblich ist. Der Bachelorgrad wurde am 7. Mai 2011 vergeben. Hinsichtlich des im vorliegenden Verfahren maßgeblichen Ausbildungszeitraums hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in dem auf Anerkennung einer ausländischen Lehramtsprüfung gerichteten Verfahren des Herrn Nicolai C. mit Beschluss vom 26. Januar 2016 - 14 A 2033/13 - unter anderem ausgeführt, dass das Fehlen einer auf wissenschaftliche Standards ausgerichteten Akkreditierung als Indiz für die fehlende gleichwertige Geeignetheit der C1. K. V. zu werten sei. In den USA werde die Qualität der Ausbildung nach wissenschaftlichen Standards nicht durch staatliche oder staatlich beliehene Organe geprüft, sondern durch Organe der freiwilligen Selbstverwaltung der Hochschulen. Akkreditierungen erfolgten durch sechs regionale Akkreditierungsverbände und bestimmte berufliche Akkreditierungsverbänden, die im Council for Higher Education (CHEA) zusammengeschlossen seien. Für T1. D. sei dies die Southern Association of Colleges and Schools (SACS). Die C1. K. V. verfüge wegen ihrer fundamentalisten Auffassung nicht über eine Akkreditierung der SACS. Eine Hochschulausbildung, welche auf nicht hinterfragbaren Annahmen eines religiösen Textes beruhe, beeinträchtige den Wissenschaftlichkeitscharakter der Ausbildung. Es komme darauf an, ob diese Ausbildung den nach Landesrecht geforderten wissenschaftlichen Standards der Lehrerausbildung entspreche, die nicht schon jedwede noch als wissenschaftlich im Sinne des Verfassungsrechts zu bezeichnende Ausbildung ausreichen ließen. Es gehe hierbei um die Ausbildung von Lehrern, denen besonders schulpflichtige Kinder und Jugendliche anvertraut seien, welche im Rahmen des staatlichen Bildung- und Erziehungsauftrags unter anderem zur Achtung vor der Überzeugung anderer und zu selbstständigem und eigenverantwortlichem Handeln erzogen werden sollen. Das erfordere eine in ihrem wissenschaftlichen Wert nicht durch unhinterfragbare religiöse Annahmen geminderte Lehrerausbildung. Dem ist für den maßgeblichen Zeitraum zuzustimmen. Auch eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 10 TV-L kam nicht in Betracht. Die Fallgruppe 2.3 des Runderlasses erfasst Lehrer an Realschulen in der Tätigkeit von Lehrern in der Sekundarstufe I ohne Ausbildung nach einer der Fallgruppen 2.1 oder 2.2 mit abgeschlossenem fachspezifischen Studium an einer Hochschule nach § 1 HRG. Abgesehen von der Frage, ob hier ein fachspezifisches Studium überhaupt vorliegt, fehlt es an einer Ausbildung an einer Hochschule nach § 1 des Hochschulrahmengesetzes (HRG). Hochschulen im Sinne dieses Gesetzes sind Universitäten, pädagogische Hochschulen, Kunsthochschulen, Fachhochschulen und sonstige Einrichtungen des Bildungswesens, die nach Landesrecht staatliche Hochschulen sind. Davon wird die C1. K. V. nicht erfasst. Im Übrigen blieb die Überleitung der Lehrkräfte aus dem TV-L in den TV EntgO-L zum 1. August 2015 ohne Auswirkung auf die Eingruppierung. Der Runderlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom 11. Februar 2016 "Hinweise zur Anwendung des Tarifvertrages über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV EntgO-L)", BASS 21-21 Nr. 11, verweist unter B. II auf Satz 1 der Protokollerklärung zu § 29 Abs. 2 TVÜ-Länder i.d.F. des § 11 TV EntgO-L, vgl. http://www.tdl-online.de/entgeltordnung-lehrkraefte.html, wonach die Entgeltgruppe gilt, die sich aufgrund der Regelungen in dem o. a. Runderlass vom 20. November 1981 ergab. Unabhängig davon wäre auch nach den Eingruppierungsmöglichkeiten der TV EntgO-L keine höhere als die Entgeltgruppe 9 einschlägig. Zwar sieht die in A. I., Abschnitt 2 Nr. 3.2 enthaltene Zuordnungstabelle ausgehend von der Besoldungsgruppe A 12 für Beamte an Realschulen die Entgeltgruppe 10 bei Tarifbeschäftigten mit Bachelorabschluss vor. Gemäß Nr. 3.5.2 dieses Abschnitts wäre jedoch eine abgeschlossene Hochschulausbildung vorauszusetzen. Gemäß Protokollerklärung Nr. 9 TV EngO-L, vgl. http://www.tdl-online.de/entgeltordnung-lehrkraefte.html, liegt eine abgeschlossene Ausbildung vor, wenn von einer Hochschule im Sinne des § 1 HRG ein Diplomgrad mit dem Zusatz "Fachhochschule" ("FH"), ein anderer nach § 18 HRG gleichwertiger Abschlussgrad oder ein Bachelorgrad verliehen wurde. Wie bereits dargelegt fehlt es an einer Ausbildung an einer Hochschule im Sinne des § 1 HRG. Außerdem müsste bei einem Abschluss einer ausländischen Hochschule nach Protokollerklärung Nr. 10 lit. c zur TV EntgO-L eine Gleichstellung mit dem deutschen Hochschulabschluss durch die zuständige Landesbehörde erfolgt sein, die ebenfalls nicht vorliegt. Was den Antragszeitraum vor dem 15. Juni 2013 anbetrifft, bedurfte es für die Refinanzierung entstandener Lehrerpersonalkosten zwar keiner Unterrichtsgenehmigung. Vgl. Kampmann/Ahrens in Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen, Kommentar für die Schulpraxis, Bd. 2, § 105 (Stand: Mai 2014), Rn. 75; a. A.: Overbeck in Jülich/van den Hövel, Schulrechtshandbuch Nordrhein-Westfalen, Kommentar zum Schulgesetz NRW, § 107 (Stand: November 2015) Rn. 11. Dies setzt aber gleichwohl voraus, dass die materiellen Genehmigungsvoraussetzungen des § 102 Abs. 2 und 3 SchulG NRW erfüllt sind, Vgl. in diesem Zusammenhang OVG NRW, Urteil vom 6. Dezember 2012 - 19 A 733/11 -, juris Rn. 25, 49. Nach den vorausgehenden Ausführungen fehlt es aber an der Erfüllung der Voraussetzungen des § 102 Abs. 2 Satz 1 SchulG NRW. Zwar kann nach § 102 Abs. 2 Satz 2 SchulG NRW auf diesen Nachweis in besonderen Ausnahmefällen verzichtet werden, wenn die Eignung der Lehrerin und es Lehrers durch gleichwertige freie Leistungen nachgewiesen wird. Dies setzt jedoch nach § 5 Abs. 1 Satz 1 ESchO voraus, dass der Nachweis der wissenschaftlichen und pädagogischen Eignung der Lehrerin oder es Lehrers durch gleichwertige freie Leistungen in einem Feststellungsverfahren erbracht worden ist. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass sich Herr C. einem solchen Verfahren unterzogen hat. Ferner begegnet die Einstufung sowie die Bemessung der Stufenlaufzeiten keinen Bedenken. Die Refinanzierung erfolgte im Antragszeitraum zutreffend beginnend ab dem 20. Juli 2013 - dem Zeitpunkt der Unterrichtsgenehmigung - mit Stufe 1 sowie ab dem 20. Juli 2014 mit Stufe 2 mit zweijähriger Stufenlaufzeit gemäß § 16 Abs. 3 TV-L 2006, Vgl. https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_text_anzeigen?v_id=372010012209 1233157, welcher von nachfolgenden Änderungsfassungen nicht erfasst wird, vgl. http://www.tdl-online.de/tv-l/tarifvertrag.html, und ab dem 20. Juli 2016 in dessen Stufe 3. Die vor dem 20. Juli 2014 stattgefundene Unterrichtstätigkeit von Herrn C. bleibt ohne Auswirkung. Zwar schließt - wie bereits dargelegt - das Fehlen einer Unterrichtsgenehmigung die Refinanzierung des Personalaufwandes für die betroffene Lehrperson nicht aus. Die (formell) rechtswidrige Beschäftigung, welche Anlass für ein schulaufsichtsbehördliches Einschreiten sein kann, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Dezember 2012, a. a. O., Rn 37 ff., vermag sich jedoch nicht refinanzierungsgünstig in Form einer Erhöhung der Stufen bzw. Stufenlaufzeiten auszuwirken. Schließlich ergibt sich kein weitergehender Anspruch aus für den Bereich der staatlichen Finanzierung privater Ersatzschulen in Betracht kommenden verfassungsrechtlichen Bestimmungen. Die Kammer hat hierzu in ihrem Urteil vom 26. Oktober 2012 - 9 K 2372/10 -, juris, ausgeführt: "Bezüglich Art. 7 Abs. 4 GG ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt, dass der Träger einer privaten Ersatzschule daraus keinen unmittelbaren Anspruch auf staatliche Finanzhilfe ableiten kann und dass die Verfassungsgarantie lediglich die Verpflichtung des Landesgesetzgebers begründet, die Voraussetzungen für die Förderung und deren Umfang festzulegen, soweit ohne diese Förderung der Bestand des Ersatzschulwesens als Institution offensichtlich gefährdet wäre. Vgl. Badura in: Maunz/Dürig, Grundgesetz, Kommentar, Band 2, Art. 7 Rn. 132 unter Hinweis auf BVerfG, Urteil vom 8. April 1987 - 1 BvL 8 und 16/84 -, BVerfGE 75, 40 (zur staatlichen Subventionierung privater Ersatzschulen in Hamburg). Ebenso führt Art. 8 Abs. 4 Satz 3 LVerf nicht auf einen weitergehenden Subventionsanspruch… Vgl. Kühne in Geller-Kleinrahm, "Die Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen", 3. Auflage, Art. 8 Erl. 5 lit. b)." Hieran ist nach erneuter Überprüfung festzuhalten. Art. 8 Abs. 4 Satz 3 LVerf begründet zwar dem Grunde nach einen Leistungsanspruch des Ersatzschulträgers; aus dem unbestimmten Verfassungsbegriff "erforderlich" ergibt sich jedoch, dass es dem Landesgesetzgeber überlassen bleibt, das Maß der Bezuschussung einfach-gesetzlich zu bestimmen. Vgl. Kampmann/Ahrens, a.a.O., Rn. 22; Overbeck, a.a.O., § 105 (Stand: Dezember 2013) Rn. 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung wird nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen.