Beschluss
6 B 1060/10
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2010:0827.6B1060.10.00
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Leitsätze
Erfolglose Beschwerde einer Lehrerin, die ihre Abordnung im Wege einstweiliger Anordnung begehrt.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolglose Beschwerde einer Lehrerin, die ihre Abordnung im Wege einstweiliger Anordnung begehrt. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Beschlusses. Das Verwaltungsgericht hat zunächst zu Recht festgestellt, dass dem Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung das Verbot der Vorwegnahme der Entscheidung in der Hauptsache entgegensteht. Dass die Hauptsacheentscheidung vorweggenommen würde, bestreitet die Beschwerde nicht. Entgegen ihrer Auffassung sind die insoweit erforderlichen schlechthin unzumutbaren Nachteile für den Fall, dass die einstweilige Anordnung nicht erlassen wird, nicht dargelegt. Mit der Beschwerde wird dazu auf die Entfernung zwischen der Stammschule der Antragstellerin, dem Gymnasium Q. in E. , und ihrem jetzigen Wohnsitz verwiesen. Diese Entfernung beträgt allerdings entgegen der Behauptung der Antragstellerin ausweislich der Angaben von Routenplanern wie map24 schon nicht 80, sondern knapp 70 km. Die Bewältigung dieser Fahrtstrecke für den hier nur in Rede stehenden Zeitraum von einem Schulhalbjahr erscheint nicht schlechthin unzumutbar, zumal näheres Vorbringen der Antragstellerin hierzu fehlt. Auch ihr Verweis auf § 14 Abs. 2 LGG NRW führt nicht auf die Annahme unzumutbarer Nachteile im genannten Sinne. Die Vorschrift bestimmt, dass nach Beendigung der Beurlaubung oder des Erziehungsurlaubes die Beschäftigten in der Regel wieder am alten Dienstort oder wohnortnah eingesetzt werden sollen. Die Antragstellerin lässt es insoweit schon an einer Auseinandersetzung mit dem Umstand fehlen, dass die Vorschrift auch einen Einsatz am alten Dienstort vorsieht. Das zu berücksichtigende Gewicht der drohenden Nachteile mindert es zudem, dass die Antragstellerin bislang ihre Versetzung - die einen wohnortnahen Einsatz ermöglichen könnte - nicht beantragt hatte; auf diese Möglichkeit war mit Schreiben des Antragsgegners vom 27. Januar 2010 mit der Anmerkung, von der eigentlich abgelaufenen Frist werde abgesehen, eigens hingewiesen worden. Mit Schreiben vom 14. Juli 2010 hat sie nunmehr einen Versetzungsantrag gestellt, dies aber erst zum Februar 2011. Abgesehen davon hat die Antragstellerin die tatsächlichen Voraussetzungen für das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs nicht glaubhaft gemacht, § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO. Gesetzliche Voraussetzung für eine Abordnung ist gemäß § 24 Abs. 1 LBG NRW das Vorliegen eines dienstlichen Bedürfnisses. Dass dies gegeben ist, ist auch mit der Beschwerde nicht dargelegt. Das Vorliegen eines dienstlichen Bedürfnisses, bei dem es sich um einen gerichtlich voll überprüfbaren unbestimmten Rechtsbegriff handelt, leitet sich primär aus dem behördlichen Erfordernis der Sicherstellung eines geordneten Dienstbetriebs ab. Es kann maßgeblich geprägt werden durch verwaltungspolitische Entscheidungen oder Eignungsurteile des Dienstherrn, die nur beschränkter gerichtlicher Überprüfung unterliegen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1967 - VI C 58.65 -, BVerwGE 26, 65. Mit der Beschwerde wird im Wesentlichen die Richtigkeit der Ausführungen des Antragsgegners zum Vorliegen eines dienstlichen Bedürfnisses für den Einsatz der Antragstellerin an ihrer Stammschule, dem Gymnasium Q. in E. , in Abrede gestellt. Es erübrigt sich, näher zu erläutern, dass und warum das weitgehend nicht hinreichend substantiierte Beschwerdevorbringen insoweit die Darstellung des Antragsgegners nicht durchgreifend in Zweifel ziehen dürfte. Denn die Antragstellerin verkennt, dass sie gehalten ist, ein dienstliches Bedürfnis für ihre Abordnung an die A. bzw. die C. -D. im Sinne der Sicherstellung eines geordneten Dienstbetriebs darzutun. Dafür genügt es nicht, dass es der Antragstellerin - wie sie vorbringt - immer darum gegangen sein mag, die Tätigkeit an der A. nach ihrer Elternzeit fortsetzen zu können. Dass der Antragsgegner der Antragstellerin (mündlich) zugesagt hatte, sie auch nach ihrer Elternzeit an die A. abzuordnen, ist durch die eidesstattliche Versicherung der Antragstellerin schon nicht hinreichend glaubhaft gemacht, so dass auf die rechtliche Relevanz dieses Umstands nicht eingegangen werden muss. Abgesehen davon, dass der Antragsgegner dies bestreitet, trägt die Antragstellerin insoweit selbst vor, Frau T. habe ihr erklärt, eine schriftliche Zusage könne sie ihr diesbezüglich natürlich nicht geben. Damit war für die Antragstellerin die mangelnde Verbindlichkeit der Erklärung hinreichend erkennbar. Erfolglos rügt die Antragstellerin ferner das Vorliegen eines Verfahrensfehlers. Eine Verletzung ihres Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs ist nicht gegeben. Die Antragstellerin verweist insoweit darauf, das Verwaltungsgericht habe ihr den Aktenvermerk der Regierungsschuldirektion T. vom 13. Juli 2010 nicht zur Kenntnis gegeben. Dieser Aktenvermerk ist indessen Teil der Personalakte, die der Antragsgegner dem Gericht unter dem 19. Juli 2010 übersandt hat. Von dem diesbezüglichen Anschreiben ist den Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin ausweislich des entsprechenden Vermerks unter dem 22. Juli 2010 eine Kopie übersandt worden. Wenn die Prozessbevollmächtigten unter diesen Umständen davon abgesehen haben, von dem Recht auf Akteneinsicht gemäß § 100 VwGO Gebrauch zu machen und so Kenntnis vom Inhalt der Beiakten zu erlangen, begründet das keinen Verfahrensfehler des Gerichts. Abgesehen davon wäre ein etwaiger Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs dadurch geheilt worden, dass der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren die Personalakten übersandt worden sind und sie demnach Gelegenheit hatte, Einwände gegen deren inhaltliche Auswertung vorzubringen. Vgl. zur Heilung eines im ersten Rechtszug unterlaufenen Gehörverstoßes, wenn sich der Betroffene in einer höheren Instanz zu den in Frage stehenden tatsächlichen oder rechtlichen Gesichtspunkten äußern kann, BVerfG, Entscheidung vom 25. Mai 1956 - 1 BvR 128/56 -, BVerfGE 5, 9; BayVGH, Beschluss vom 5. Juni 2009 - 11 CS 09.873 -, juris, mit weiteren Nachweisen. Um der Beschwerde zum Erfolg zu verhelfen, hätte die Antragstellerin sich deshalb nicht darauf beschränken dürfen, eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zu rügen, sondern hätte Fehler darlegen müssen, die zu einer Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung im Ergebnis führen müssten. Diesem Erfordernis ist, wie oben ausgeführt, nicht genügt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.