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Beschluss

6 B 689/14

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2014:0701.6B689.14.00
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Leitsätze

Erfolgloser Antrag eines Stadtbauamtsrats auf Anordnung der aufschiebenden Wir-kung seiner Klage gegen seine Abordnung an einen anderen Dienstherrn.

Ob und in welcher Weise der Dienstherr von seiner Abordnungsbefugnis nach § 24 Abs. 1 LBG NRW Gebrauch machen will, hat er im pflichtgemäßen Ermessen zu ent-scheiden. Das gilt auch für die Auswahlentscheidung unter mehreren Beamten, die für eine Abordnung in Frage kommen. Ist nach den Umständen des Einzelfalls ein dienstliches Bedürfnis für die Abordnung gerade eines bestimmten Beamten gege-ben, besteht das durch § 24 Abs. 1 LBG NRW eingeräumte Ermessen nur noch als Entschließungsermessen zur Entscheidung über die Frage, ob trotz dienstlichen Be-dürfnisses aus anderen, etwa schwerwiegenden privaten Gründen, von einer Abord-nung Abstand genommen werden soll.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Der Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 5. März 2014 (26 K 2221/14 VG Düsseldorf) wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolgloser Antrag eines Stadtbauamtsrats auf Anordnung der aufschiebenden Wir-kung seiner Klage gegen seine Abordnung an einen anderen Dienstherrn. Ob und in welcher Weise der Dienstherr von seiner Abordnungsbefugnis nach § 24 Abs. 1 LBG NRW Gebrauch machen will, hat er im pflichtgemäßen Ermessen zu ent-scheiden. Das gilt auch für die Auswahlentscheidung unter mehreren Beamten, die für eine Abordnung in Frage kommen. Ist nach den Umständen des Einzelfalls ein dienstliches Bedürfnis für die Abordnung gerade eines bestimmten Beamten gege-ben, besteht das durch § 24 Abs. 1 LBG NRW eingeräumte Ermessen nur noch als Entschließungsermessen zur Entscheidung über die Frage, ob trotz dienstlichen Be-dürfnisses aus anderen, etwa schwerwiegenden privaten Gründen, von einer Abord-nung Abstand genommen werden soll. Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Der Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 5. März 2014 (26 K 2221/14 VG Düsseldorf) wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt G r ü n d e : Die Beschwerde hat Erfolg. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe rechtfertigen die Änderung des angefochtenen Beschlusses. Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner Klage (VG Düsseldorf - 26 K 2221/14) anzuordnen, stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung gehe zugunsten des Antragstellers aus, weil sich die Abordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 5. März 2014 als rechtswidrig erweise. Die angegriffene Verfügung sei ermessensfehlerhaft. Die Antragsgegnerin hätte bei der Frage, welche Bedienstete als „geeignetes Personal“ im Sinne des § 5 Abs. 2 der mit dem Beigeladenen geschlossenen „Öffentlich-rechtliche[n] Vereinbarung über die Wahrnehmung der örtlichen Rechnungsprüfung“ für eine Abordnung überhaupt in Betracht kämen, „in einem ersten Schritt“ sämtliche in ihrem Dienst stehenden Beamten mit der Befähigung für die Laufbahn des gehobenen bautechnischen Dienstes sowie entsprechend fachlich geeignete Tarifbeschäftigte in Betracht ziehen müssen. Es sei indes nicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin bei ihrer Auswahlentscheidung neben den beiden abgeordneten Beamten noch weitere Bedienstete in den Blick genommen habe. Die von der Antragsgegnerin hiergegen erhobenen Einwände verlangen die Abänderung des angefochtenen Beschlusses. Im Rahmen des gerichtlichen Aussetzungsverfahrens nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO nimmt das Gericht eine eigenständige Interessenabwägung vor, die sich vorrangig an den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache zu orientieren hat. Danach tritt hier das Interesse des Antragstellers daran, von der Vollziehung des Bescheides vom 5. März 2014 vorerst verschont zu bleiben, gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit der Abordnungsverfügung zurück, weil die Abordnung des Antragstellers nicht offensichtlich rechtswidrig ist. Auf der Grundlage der nach Aktenlage erkennbaren Umstände spricht im Gegenteil Überwiegendes für die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung. Gegen die Abordnungsverfügung bestehen keine Rechtmäßigkeitsbedenken in formeller Hinsicht. Der Einwand des Antragstellers, die Gleichstellungsbeauftragte sei nicht beteiligt worden, ist unzutreffend. Die Antragsgegnerin hat die Gleichstellungsbeauftragte am 30. Oktober 2013 und 11. Februar 2014 über die beabsichtigte (weitere) Abordnung des Antragstellers unterrichtet und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben (vgl. § 18 Abs. 2 LGG NRW). Das Vorbringen des Antragstellers gibt für seine Annahme, die Abordnungsverfügung sei mangels ordnungsgemäßer Personalratsbeteiligung rechtswidrig, nichts Durchgreifendes her. Nach § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 LPVG NRW hat der Personalrat bei einer Abordnung für die Dauer von – wie hier – mehr als drei Monaten mitzubestimmen. Soweit eine Maßnahme der Mitbestimmung des Personalrats unterliegt, kann sie nur mit seiner Zustimmung getroffen werden (§ 66 Abs. 1 Satz 1 LPVG NRW). Die Dienststelle unterrichtet den Personalrat von der beabsichtigten Maßnahme und beantragt seine Zustimmung (§ 66 Abs. 2 Satz 1 LPVG NRW). Der Beschluss des Personalrats über die beantragte Zustimmung ist der Dienststelle innerhalb von zwei Wochen mitzuteilen; in dringenden Fällen kann die Dienststelle diese Frist auf eine Woche verkürzen (§ 66 Abs. 2 Satz 3 LPVG NRW). Die Maßnahme gilt als gebilligt, wenn nicht der Personalrat innerhalb der genannten Frist die Zustimmung unter Angabe der Gründe schriftlich verweigert (§ 66 Abs. 2 Satz 5 LPVG NRW). Dem Vorbringen des Antragstellers lassen sich ebenso wenig wie den dem Senat vorliegenden Verwaltungsvorgängen durchgreifende Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass der Personalrat vorliegend nicht ordnungsgemäß beteiligt worden ist. Die Antragsgegnerin hat dem Personalrat am 11. Februar 2014 mitgeteilt, dass sie beabsichtige, den Antragsteller bis zum 31. Dezember 2014 an den Beigeladenen abzuordnen. Zu dieser - hier allein streitgegenständlichen - Maßnahme hat sich der Personalrat in der Folgezeit gegenüber der Antragsgegnerin nach Aktenlage nicht geäußert, so dass sie als gebilligt gilt. Auch in materieller Hinsicht spricht Überwiegendes für die Rechtmäßigkeit der Abordnungsverfügung. Im Streitfall ist ein nach § 24 Abs. 1 LBG NRW für eine Abordnung tatbestandlich gefordertes dienstliches Bedürfnis gegeben. Beim dienstlichen Bedürfnis handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Vorliegen grundsätzlich der uneingeschränkten gerichtlichen Nachprüfung unterliegt. Der Begriff umfasst die personellen Erfordernisse, die aus dem generellen Organisationsziel der öffentlichen Verwaltung und dem besonderen Organisationszweck des konkreten Verwaltungsbereichs folgen. Das dienstliche Bedürfnis kann maßgeblich geprägt werden durch verwaltungspolitische Entscheidungen, die ihrerseits nur beschränkter gerichtlicher Überprüfung unterliegen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 27. August 2010 – 6 B 1060/10 -, juris, Rdn. 4, vom 25. Februar 2010 - 1 B 3/10 -, juris, Rdn. 19, vom 4. November 2003 – 1 B 1785/03 -, juris, Rdn. 20; Schrapper/Günther, Landesbeamtengesetz Nordrhein-Westfalen, Kommentar, 2013, § 24 Rdn. 3. Gemessen an diesen Grundsätzen hat die Antragsgegnerin rechtsfehlerfrei ein dienstliches Bedürfnis an der Abordnung des Antragstellers angenommen. Der Rat der Antragsgegnerin hat in seiner Sitzung am 6. Oktober 2010 beschlossen, die Aufgaben der örtlichen Rechnungsprüfung ab dem 1. Januar 2011 durch das Rechnungsprüfungsamt des Beigeladenen wahrnehmen zu lassen. In der im Nachgang hierzu zwischen der Antragsgegnerin und dem Beigeladenen geschlossenen „Öffentlich-rechtliche[n] Vereinbarung über die Wahrnehmung der örtlichen Rechnungsprüfung“ hat sich der Beigeladene verpflichtet, ab dem angeführten Datum diese Aufgaben gegen Kostenerstattung zu übernehmen (§ 1 Satz 1 der Vereinbarung). Nach § 1 Satz 2 der Vereinbarung richtet die Antragsgegnerin für die Dauer dieser Vereinbarung kein eigenes Rechnungsprüfungsamt ein. Die „Vereinbarungspartner“ sind nach § 5 Abs. 1 der Vereinbarung weiter davon ausgegangen, dass die von dem Beigeladenen „übernommenen Aufgaben mit qualifiziertem Personal im Umfang von zwei Vollzeitstellen erfüllt werden können“. In diesem Umfang ist die Antragsgegnerin nach § 5 Abs. 2 Satz 1 der Vereinbarung berechtigt, geeignetes Personal an den Beigeladenen abzuordnen. Vor dem Hintergrund dieser Aufgabenübertragung und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Antragsteller bereits seit seiner Bestellung zum technischen Prüfer beim Rechnungsprüfungsamt mit Ratsbeschluss der Antragsgegnerin vom 28. September 1995 Aufgaben der Rechnungsprüfung wahrnimmt, ist nichts dagegen zu erinnern, dass die Antragsgegnerin ein dienstliches Bedürfnis an einer bis zum 31. Dezember 2014 befristeten (weiteren) Abordnung des Antragstellers angenommen hat. Entgegen der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts ist die streitige Abordnungsverfügung nicht wegen eines Ermessensfehlers offensichtlich rechtswidrig. Ob und in welcher Weise der Dienstherr von seiner Abordnungsbefugnis nach § 24 LBG NRW Gebrauch machen will, hat er im pflichtgemäßen Ermessen zu entscheiden. Das gilt auch für die Auswahlentscheidung unter mehreren Beamten, die für eine Abordnung aus dem festgestellten Bedürfnis in Frage kommen, wenn sich das dienstliche Bedürfnis nicht bereits auf bestimmte Beamte konkretisiert hat, sondern etwa mit allgemeinen organisatorischen Gegebenheiten begründet wird. Vgl. OVG Berlin-Bbg., Urteil vom 18. April 2012 ‑ OVG 4 B 40/10 -, juris, Rdn. 37. Ob ein dienstliches Bedürfnis für die Abordnung eines bestimmten Beamten oder lediglich für die Abordnung irgendeines Beamten vorliegt, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Diese Umstände können ausschließlich oder vorrangig in der Person eines einzelnen Beamten liegen. Das ist etwa der Fall, wenn in einer Behörde die besonderen Spezialkenntnisse eines bisher anderswo eingesetzten Beamten benötigt werden. In dieser Situation besteht das dienstliche Bedürfnis von vornherein an der Abordnung gerade dieses Beamten. Das durch § 24 Abs. 1 LBG NRW eingeräumte Ermessen besteht in einem solchen Fall deshalb nur noch als Entschließungsermessen zur Entscheidung über die Frage, ob trotz bestehenden dienstlichen Bedürfnisses aus anderen, etwa schwerwiegenden privaten Gründen, von einer Abordnung Abstand genommen werden soll. Vgl. OVG Rh.-Pf., Urteil vom 15. Februar 1984 - 2 A 114/83 -, DÖD 1984, 203, 204. Nach diesen Maßgaben war die Antragsgegnerin entgegen den Feststellungen des Verwaltungsgerichts bei ihrer Entscheidung über die Frage, welche Bedienstete sie an den Beigeladenen abordnet, nicht verpflichtet, „in einem ersten Schritt“ sämtliche in ihrem Dienst stehenden Beamten mit der Befähigung für die Laufbahn des gehobenen bautechnischen Dienstes sowie entsprechend fachlich geeignete Tarifbeschäftigte in Betracht zu ziehen. Nach § 5 Abs. 2 Satz 1 der angeführten Vereinbarung ist die Antragsgegnerin berechtigt, zum Zwecke der Durchführung der Rechnungsprüfung „geeignetes Personal“ an den Beigeladenen abzuordnen. Dieses Personal muss eine „hinreichende Qualifikation“ aufweisen (§ 5 Abs. 2 Satz 2). Hinzu kommt, dass die Antragsgegnerin von ihrer Pflicht, dem Beigeladenen die Kosten der Prüfungsleistungen zu erstatten, nach § 5 Abs. 3 und 4, § 6 der Vereinbarung nur befreit wird, soweit sie zur „anforderungsgerechte[n] Aufgabenerledigung“ „geeignetes Personal“ abordnet. Angesichts dessen ist die Annahme der Antragsgegnerin, es bestünde ein dienstliches Bedürfnis gerade an der Abordnung des Antragstellers, weil dieser über eine „besondere Erfahrung“ und „besondere Kenntnisse“ im Rechnungsprüfungswesen verfüge (Schriftsatz vom 8. April 2014), nicht zu beanstanden. Eine andere, die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts stützende Beurteilung ergibt sich auch nicht aus dem in der angegriffenen Entscheidung in Bezug genommenen Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Oktober 2011, 2 VR 4.11. Die dort getroffene Feststellung, ein Beamter werde aufgrund seiner Befähigung für eine bestimmte Laufbahn regelmäßig als geeignet angesehen, jedenfalls diejenigen Dienstposten auszufüllen, die seinem Statusamt entsprechen oder dem nächsthöheren Statusamt zugeordnet sind, verhält sich allein zur Bedeutung des Laufbahnprinzips im Rahmen einer Auswahlentscheidung. Die hieraus vom Verwaltungsgericht gezogene Schlussfolgerung, der Dienstherr habe daher im Rahmen des ihm bei einer Abordnung eröffneten Auswahlermessens unter anderem sämtliche Beamte mit der entsprechenden Laufbahnbefähigung in den Blick zu nehmen, überzeugt nicht. Denn aus den angeführten Gründen kann ein dienstliches Bedürfnis wie hier an der Abordnung gerade eines bestimmten Beamten mit der Folge bestehen, dass der Dienstherr eine Auswahlentscheidung nicht zu treffen hat. Ohne Erfolg macht der Antragsteller geltend, die Antragsgegnerin habe seine „gesundheitlichen Schwierigkeiten“ „überhaupt nicht in die Ermessensentscheidung mit einbezogen“. Zwar ist der Dienstherr im Rahmen der in seinem Ermessen stehenden Abordnungsverfügung dem Beamten zur Fürsorge verpflichtet und muss daher bei seiner Entscheidung - wenn entsprechende Anhaltspunkte vorliegen - auch prüfen, ob auf Grund der Abordnung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit erhebliche Beeinträchtigungen der Gesundheit drohen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. Mai 2008 – 6 B 259/08 -, juris, Rdn. 4. Diesen Anforderungen hat die Antragsgegnerin im Streitfall indes Rechnung getragen. Sie hat den Antragsteller infolge der von ihm geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen amtsärztlich untersuchen lassen. Weder aus dem amtsärztlichen Gutachten der Ärztin für Allgemeinmedizin S. vom 24. Januar 2014, in dem eine stufenweise Wiedereingliederung des Antragstellers empfohlen wird, noch aus seinem Vorbringen ergeben sich hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass ihm durch die Abordnung eine erhebliche Gesundheitsbeeinträchtigung wegen der von ihm im einstweiligen Rechtsschutzverfahren angeführten Beschwerden „rund um die LWS“ droht. Dass ihm wegen der weiter diagnostizierten „Anpassungsstörung, Erschöpfungssyndrom mit psychosomatischem Beschwerdebild“ Gesundheitsbeeinträchtigungen im vorgenannten Sinne drohen, hat er nicht dargetan. Hierfür gibt es auch sonst keinen greifbaren Anhalt. Denn ausweislich des Wiedereingliederungsplans der den Antragsteller behandelnden Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie N. -H. vom 31. März 2014 ist der Antragsteller seit dem 9. Juni 2014 wieder uneingeschränkt dienstfähig. Auch die – unabhängig von den Erfolgsaussichten eines Hauptsacheverfahrens – vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Nach der Wertung des § 54 Abs. 4 BeamtStG, wonach Widerspruch und Anfechtungsklage gegen eine Abordnung keine aufschiebende Wirkung zukommt, besteht für die sofortige Vollziehung einer solchen Verfügung ein in der Regel ausschlaggebendes öffentliches Interesse, gegenüber dem das gegenläufige Interesse des betroffenen Beamten nur bei Vorliegen gewichtiger Gründe ausnahmsweise Vorrang haben kann. Ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 2. Mai 2011 - 6 B 88/11 -, juris, Rdn. 10. Gewichtige Gründe in diesem Sinne sind angesichts der vorstehenden Ausführungen nicht ersichtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG, wobei der sich daraus ergebende Wert im Hinblick auf den vorläufigen Charakter der Entscheidung zu halbieren ist. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).