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Beschluss

12 A 1237/09

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2010:0813.12A1237.09.00
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Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Soweit das Verwaltungsgericht die Übernahme der für die Zeit bis zum 31. Januar 2008 entstandenen Therapiekosten unter Hinweis auf § 36a Abs. 3 SGB VIII wegen unberechtigter Selbstbeschaffung der Leistung abgelehnt hat, fehlt es bereits an einer hinreichenden Darlegung des Zulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Der Kläger hat Ausführungen dazu, warum die angegriffene Entscheidung auch hinsichtlich dieser - selbstständig entscheidungstragenden - Begründung unrichtig sein soll, nicht gemacht. Das Zulassungsvorbringen stellt jedoch auch die Annahme des Verwaltungsgerichts nicht in Frage, die mit der Klage begehrte Übernahme der nach dem 31. Januar 2008 entstandenen Kosten der Dyskalkulie-Therapie für den Kläger komme nicht in Betracht, weil dieser nicht zu dem leistungsberechtigten Personenkreis nach § 35a Abs. 1 SGB VIII gehöre, da nicht festgestellt werden könne, dass gemäß § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII aufgrund der diagnostizierten seelischen Störung seine Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt sei oder eine solche Beeinträchtigung in dem zu überprüfenden Zeitraum zu erwarten gewesen sei. Die Rüge des Klägers, das Verwaltungsgericht habe die von ihm vorgelegten fachärztlichen Stellungnahmen der Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie Dr. med. T. vom 25. August 2007 und vom 20. April 2009 nicht ausreichend gewürdigt, während der Stellungnahme des Schulleiters der Grundschule I. I1. vom 22. Januar 2008, die sich zudem auf eine nach der Antragstellung liegende Sachlage beziehe, trotz ihrer Mehrdeutigkeit zu Unrecht ein maßgebendes Gewicht zugemessen worden sei, bleibt ohne Erfolg. Die Teilhabe des Betroffenen am Leben in der Gesellschaft ist im Sinne des § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 SGB VIII beeinträchtigt oder eine solche Beeinträchtigung ist zu erwarten, wenn die seelische Störung nach Breite, Tiefe und Dauer so intensiv ist, dass sie die Fähigkeit des Betroffenen zur Eingliederung in die Gesellschaft beeinträchtigt oder eine solche Beeinträchtigung erwarten lässt. Vgl. BVerwG, Urteile vom 11. August 2005 - 5 C 18.04 -, BVerwGE 124, 83, juris; vom 28. September 2000 - 5 C 29.99 -, BVerwGE 112, 98, juris; vom 26. November 1998 - 5 C 38.97 -, FEVS 49, 487, juris; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 26. März 2007 - 7 E 10212/07 -, FEVS 58, 477, juris; HessVGH, Urteil vom 20. August 2009 - 10 A 1799/08 -, NVwZ-RR 2010, 59, juris; OVG NRW, Beschlüsse vom 14. November 2007 - 12 A 457/06 -, vom 19. Dezember 2007 - 12 A 2966/07 -, vom 12. November 2008 - 12 A 2551/08 -, vom 29. Mai 2008 - 12 A 3841/06 -, juris und vom 19. Februar 2010 - 12 A 2745/09 -. Erforderlich ist daher, dass eine nachhaltige Einschränkung der sozialen Funktionstüchtigkeit des Betreffenden vorliegt oder eine solche droht. Dies ist beispielsweise bei einer auf Versagensängsten beruhenden Schulphobie, bei einer totalen Schul- und Lernverweigerung, bei einem Rückzug aus jedem sozialen Kontakt oder bei einer Vereinzelung in der Schule anzunehmen, nicht aber bereits bei bloßen Schulproblemen und Schulängsten, wie sie auch andere Kinder teilen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. November 1998 - 5 C 38.97 -, FEVS 49, 487, juris; OVG NRW, Beschlüsse vom 14. November 2007 - 12 A 457/06 -,vom 12. November 2008 – 12 A 2551/08 -, vom 29. Mai 2008 - 12 A 3841/06 -, juris, und vom 19. Februar 2010 - 12 A 2745/09 -; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26. März 2007 - 7 E 10212/07 -, FEVS 58, 477. Während die Beurteilung, ob die seelische Gesundheit im Sinne von § 35a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht, regelmäßig Aufgabe von Ärzten oder Psychotherapeuten ist, fällt die Einschätzung, ob die Teilhabe des jungen Menschen am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist bzw. eine solche Beeinträchtigung droht, in die Kompetenz sozialpädagogischer Fachlichkeit und somit in den Aufgabenbereich des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe. Vgl. etwa Meysen, in: Münder/Meysen/Trenczek, SGB VIII, 6. Auflage 2009, § 35a, Rn. 33, m. w. N. Die Feststellung der Beeinträchtigung nach § 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII ist deshalb grundsätzlich zunächst nicht Gegenstand der Stellungnahme nach § 35a Abs. 1a SGB VIII. Dem insoweit vielmehr allein entscheidungsbefugten zuständigen Jugendamt ist es allerdings unbenommen, vor der abschließenden Beurteilung des Vorliegens der weiteren Tatbestandsvoraussetzungen und der Entscheidung über die Rechtsfolge ärztliche/psychotherapeutische oder andere fachliche Stellungnahmen einzuholen und auf diese Weise zu einer Entscheidung in fachlichem Zusammenwirken von ärztlichen/psychotherapeutischen und sozialpädagogischen Fachkräften unter der Federführung des Jugendamtes zu kommen. Dementsprechend kann auch einer Stellungnahme nach § 35a Abs. 1a SGB VIII beachtliches Gewicht für die Frage der Verursachung einer Teilhabebeeinträchtigung zukommen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Februar 2010 - 12 A 2745/09 -, m.w.N. Diesen Maßstäben wird das angefochtene Urteil gerecht. Das Verwaltungsgericht, das den Inhalt der fachärztlichen Stellungnahmen mit in den Blick genommen hat, durfte zur Beurteilung des Vorliegens der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII bezogen auf den Zeitpunkt der Antragstellung mit Eingang des Schreibens der Eltern des Klägers vom 18. Oktober 2007 beim Beklagten am 22. Oktober 2007 auf den Inhalt der Stellungnahme des Schulleiters der Grundschule I. I1. vom 22. Januar 2008 abstellen und dieser im Rahmen einer Gesamtbewertung aller vorliegenden Erkenntnisse gegenüber den fachärztlichen Stellungnahmen der Fachärztin Dr. med. T. vom 25. August 2007 und vom 20. April 2009 das größere Gewicht beimessen. Die Stellungnahme des Schulleiters ist zunächst verwertbar. Anders als der Kläger meint, bezieht sich diese Stellungnahme inhaltlich nicht ausschließlich auf einen nach der Antragstellung liegenden Zeitpunkt, sie deckt vielmehr die schulische Situation des Klägers seit seiner Einschulung im Sommer 2004 bis zum 4. Schuljahr (2007/2008) ab und gibt einen Überblick über die fachliche und soziale Entwicklung des Klägers in diesem gesamten Zeitraum. Sie lässt daher auch bezogen auf den Zeitpunkt der Antragstellung eine Prognose über die weitere Entwicklung des Klägers zu. Es ist auch nicht zu erkennen, dass der Schulleiter über nur unzureichende Kenntnisse der schulischen Situation des Klägers verfügt hätte, zumal er ausweislich der eigenen Angaben des Klägers in seinem Schriftsatz vom 22. September 2008 zeitweilig sogar Klassenlehrer des Klägers war. Die danach grundsätzlich verwertbare Stellungnahme ist auch mit Blick darauf, dass neben den Auswirkungen der Dyskalkulie auch die der ADHS beschrieben werden, weder zweideutig noch missverständlich. Der Kläger leidet nämlich unstreitig sowohl an Dyskalkulie als auch an ADHS, so dass die Fragen, ob, warum und mit welcher Intensität der Kläger an der Teilhabe am schulischen Leben beeinträchtigt ist oder war, nur bezogen auf beide Störungen beantwortet werden können. Auch die vom Kläger bemängelte Einschätzung des Schulleiters, aus seiner Sicht habe schon die seit September 2006 und damit seit Beginn des 3. Schuljahrs durchgeführte medikamentöse ADHS-Therapie zu der Verbesserung der noch für die sog. Schuleingangsstufe (1. und 2. Schuljahr) bis Anfang des 3. Schuljahrs auch von ihm als für den Kläger äußerst problembelastet beschriebenen schulischen Gesamtsituation geführt, ist nachvollziehbar. Sie drängt sich in zeitlicher Hinsicht sogar auf, weil die Dyskalkulie-Therapie gerade nicht, wie der Kläger anführt, in einem ähnlichen Zeitraum wie die ADHS-Behandlung durchgeführt wurde, sondern erst ab Ende Oktober 2007 und damit erst während des 4. Schuljahres begonnen wurde. Der Hinweis des Klägers, nicht die ADHS habe seine seelischen Beschwerden und die von daher drohende Schulverweigerung verursacht, sondern die Schwäche im Fach Mathematik, greift zu kurz, weil der Kläger auch in diesem Fach bereits im Verlauf des 3. Schuljahrs und damit vor Beginn der Dyskalkulie-Therapie verbesserte Leistungen zeigte, Lernrückstände sukzessive aufgeholt hat und zumindest eine altersgemäße Auffassung mathematischer Strukturen entwickeln konnte mit der Folge, dass aus der Sicht des Schulleiters auch eine Minderung der entwickelten Versagensängste, der notorischen Auffälligkeiten und der zuvor deutlichen Schulunlust eintrat. Zu Recht weist das Verwaltungsgericht darauf hin, dass die fachärztliche Stellungnahmen vom 25. August 2007 und vom 20. April 2009 die schulische und soziale Entwicklung des Klägers nicht in gleich umfassender Weise würdigen und darstellen, sondern nur die Situation von September 2006 bis maximal August 2007 beschreiben. Die Darstellung der Teilhabebeeinträchtigungen insbesondere am schulischen Leben stimmt zwar im Wesentlichen mit der Darstellung des Schulleiters der bis ins 3. Schuljahr bestehenden schulischen Situation überein. Die schon im Verlauf des 3. Schuljahrs vor Beginn der Dyskalkulie-Therapie eingetretene positive schulische und soziale Entwicklung des Klägers wird in den fachärztlichen Stellungnahmen jedoch weder aufgegriffen noch einer Bewertung etwa auch in ihren Auswirkungen auf das außerschulische Leben des Klägers zugeführt. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Das angefochtene Urteil ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).