Beschluss
12 A 662/15
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2015:1014.12A662.15.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungszulassungsverfahrens. 1 G r ü n d e: 2 Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 3 Es fehlt bereits an der hinreichenden Bezeichnung eines Zulassungsgrundes i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 - 5 VwGO, aus dem die Berufung zugelassen werden soll. Mit Blick auf die den Rechtsmittelführer treffende Darlegungsobliegenheit des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO und die vom Gericht zu wahrende Neutralität ist es grundsätzlich nicht Aufgabe des Gerichts, ein im Stil einer Berufungsbegründung gehaltenes Vorbringen im Interesse des jeweiligen Rechtsmittelführers dahingehend zu untersuchen, ob und ggfs. inwieweit das einzelne Vorbringen einem oder möglicherweise auch mehreren in Betracht kommenden Zulassungsgründen des § 124 Abs. 2 VwGO zugeordnet und damit die Darlegungsobliegenheit erfüllt werden kann. 4 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. März 2012 5 - 12 A 2994/11 -, juris. 6 Will man unter Rückstellung aller Bedenken annehmen, der Kläger hätte mit noch ausreichender Klarheit zumindest den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend gemacht, ist der Berufungszulassungsantrag unbegründet. 7 Das Vorbringen des Klägers vermag die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, eine Teilhabebeeinträchtigung i. S. d. § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII liege nicht vor, nicht durchgreifend in Zweifel zu ziehen. 8 Soweit der Kläger vorträgt, dass die ihn behandelnden Ärzte zu dem sicheren Ergebnis gekommen seien, dass eine Beeinträchtigung der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach den Befunden zu erwarten sei, begründet dies bereits deshalb keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils, weil die Frage der Teilhabebeeinträchtigung grundsätzlich nicht Gegenstand der Stellungnahme nach § 35a Abs. 1a SGB VIII ist, 9 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. August 2010 10 - 12 A 1237/09 -, juris, 11 sondern in die Kompetenz sozialpädagogischer Fachlichkeit und somit in den Aufgabenbereich des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe fällt. 12 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 15. Juli 2011 13 - 12 A 1168/11 -, juris, und vom 15. Oktober 2014 14 - 12 B 870/14 -, juris, jew. m.w.N. 15 Konsequenterweise stellt die Stellungnahme der W. Kinder- und Jugendklinik E. vom 8. Juli 2013 eine Teilhabebeeinträchtigung auch gerade nicht fest, sondern enthält nur die Annahme, dass diese „zu erwarten“ sei. 16 Auch das weitere Vorbringen des Klägers führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass eine Teilhabebeeinträchtigung nicht bestehe. Die geschilderten, nach Angaben des Klägers zum Teil auf das Absetzen seines Medikaments zurückzuführenden Verhaltensweisen - positive Reaktion auf selbstgefährdendes Verhalten von Mitschülerinnen, die Weigerung, Schulbenachrichtigungen seinen Eltern vorzulegen, unvollständige Erledigung von Hausaufgaben und das Vergessen dieser, die Vorstellung, das Tagespraktikum zu Hause als „Hausfrau“ zu absolvieren, Angst vor Dunkelheit, Spinnen und Verkleidungen, das Sammeln und Verstecken von Lebensmittelresten und Müll, das Entwenden von Geld aus der Spar-dose seiner Mutter, das vermeintlich vorsätzliche Anzünden von Schulheften sowie Selbstverletzungen in Form von Haareausreißen und Kratzen - führen nicht zu der Annahme, dass eine nachhaltige Einschränkung der sozialen Funktionstüchtigkeit des Klägers vorliegt oder eine solche droht. Das Verhalten des Klägers stellt sich auch insoweit weder als totale Schul- und Lernverweigerung noch als Rückzug aus jedem sozialen Kontakt, Vereinzelung oder ähnlich schwerwiegende Beeinträchtigung dar. 17 Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 26. November 1998 18 - 5 C 38.97 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 12. Juni 2014 - 12 A 659/14 -, juris, m.w.N. 19 Insbesondere lässt sich der Bearbeitung der vorgelegten Leistungsnachweise durch den Kläger gerade nicht entnehmen, dass dieser die Erbringung der von der Schule erwarteten Leistungen vollständig verweigert. Auch die Aufgabe der Tätigkeit im Leichtathletikverein und die nach Angaben des Klägers eingeschränkte Teilnahme an Tätigkeiten als Messdiener vermögen angesichts der durch das Vorbringen des Klägers nicht in Zweifel gezogenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts zur Integration des Klägers in die Klassengemeinschaft keine (drohende) Vereinzelung des Klägers aufzuzeigen. 20 Soweit der Kläger schließlich pauschal auf früheren Vortrag im erstinstanzlichen Klageverfahren Bezug nimmt, entspricht dies ersichtlich nicht den Darlegungsanforderungen aus § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. 21 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO. 22 Der Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).