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Urteil

1 A 1260/08

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2010:0813.1A1260.08.00
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Tenor

Die Berufung wird auf Kosten der Beklagten zurück-gewiesen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig voll-streckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreck¬baren Betrages ab¬wenden, wenn nicht der Kläger vor der Voll¬streckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung wird auf Kosten der Beklagten zurück-gewiesen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig voll-streckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreck¬baren Betrages ab¬wenden, wenn nicht der Kläger vor der Voll¬streckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Die Beteiligten streiten um die Höhe des Altersteilzeitzuschlags, welcher dem Kläger während seiner Altersteilzeit als Besoldungsbestandteil zugestanden hat. Der Kläger stand bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand zum 1. November 2009 – zuletzt als Regierungsoberamtsrat – in den Diensten der Beklagten. Seit dem 1. August 2006 befand er sich in der Freistellungsphase der Altersteilzeit. Davor war er zuletzt beim IT-Zentrum der Bundeswehr im Rechenzentrum in C. tätig, das zum nachgeordneten Bereich des Bundesamtes für Informationsmanagement und Informationstechnik der Bundeswehr (IT-Amt der Bundeswehr) gehört. Seit dem Jahr 1999 war der Kläger den Angaben der Beklagten sowie dem Inhalt der Personalakte zufolge von folgenden Organisationsmaßnahmen bezüglich seiner Dienstposten und zugehörigen Dienststellen betroffen: Der ihm am 25. August 1999 übertragene und nach Besoldungsgruppe A 13 S bewertete Dienstposten eines Referenten IT I mit dem Aufgabengebiet "Steuerung TARz/NCCBw" (TARz = Test- und Ausbildungsrechenzentrum; NCCBw = Network Control Center Bundeswehr) beim Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung, Rechenzentrum der Bundeswehr C. , wurde mit Wirkung vom 30. September 2002 zurückgezogen und zugleich beim IT-Amt der Bundeswehr neu ausgebracht. Ab dem 1. Oktober 2002 bis zu seiner Versetzung zum IT-Amt der Bundeswehr am 1. Mai 2003 wurde der Kläger außerhalb von Dienstposten geführt, nahm in diesem Zeitraum aber seine bisherigen Aufgaben wahr. Mit Wirkung vom 1. Mai 2003 wurde ihm der Dienstposten eines Dezernenten beim IT-Zentrum der Bundeswehr, Rechenzentrum der Bundeswehr C. , mit dem Aufgabengebiet "Steuerung TARz/NCCBw" übertragen. Dieser der Übertragungsverfügung zufolge gemäß dem Organisations- und Dienstpostenplan Teileinheit 410/Zeile 400 ebenfalls nach Besoldungsgruppe A 13S bewertete Dienstposten war mit dem Vermerk "KW-ITG" ("künftigwegfallend-IT-Gesellschaft") versehen. Mit Wirkung vom 24. August 2004 wurde der genannte Dienstposten unter Beibehaltung des Aufgabengebietes und der Bewertung unter Teileinheit 410/Zeile 350 neu ausgebracht. Im Zuge der Umsetzung des Internen Optimierungskonzepts (IOK) und der hiermit verbundenen Neuorganisation der Rechenzentren der Bundeswehr wurde der vom Kläger bekleidete Dienstposten mit Ablauf des 31. Januar 2006 zurückgezogen und gemäß dem Dienst- und Organisationsplan unter Teileinheit 410/Zeile 121 mit Bewertung nach Besoldungsgruppe A 13S BBesG im Rechenzentrum C. mit der Aufgabenbeschreibung "Implementierung und Parametrisierung Systemsoftware" neu ausgebracht. Die mit dem Dienstposten verbundenen Aufgaben wurden dem Kläger mit Wirkung vom 1. Februar 2006 übertragen. Der betreffende Dienstposten trug weiterhin den Vermerk "kW-ITG", da zum Zeitpunkt der Dienstpostenübertragung (und danach auch weiterhin) vorgesehen war, diesen in die nach Unterzeichnung des Projekts/Vertragswerks "H E R K U L E S" zu gründende IT-Gesellschaft zu überführen. Ab dem 6. Februar 2006 wurden dem Kläger – ohne organisationsrechtlichen Dienstpostenwechsel – am Dienstort X. (zunächst befristet) Aufgaben zur Dienstleistung übertragen. Am 28. Dezember 2006 wurde hinsichtlich der vorgenannten IT-Gesellschaft ein Vertrag zwischen dem Firmenkonsortium Siemens und IBM sowie der Beklagten geschlossen. Die Beklagte hält 49 % der Anteile an der Gesellschaft, der Rest verteilt sich auf Siemens und IBM. Die Gesellschaft ist mit Personal aus der Bundeswehr und den genannten Firmen bestückt. Das Personal kam weitgehend aus dem Bereich der Bundeswehr; soweit es sich um Beamte handelte, sind diese nach § 123 a Beamtenrechtsrahmengesetz (BRRG) der IT-Gesellschaft zugewiesen worden. Die Beamten werden weiter wie bisher von der Beklagten bezahlt, diese Kosten werden aber der IT-Gesellschaft in Rechnung gestellt und von dieser erstattet. Bereits am 5. Dezember 2002 hatte der Kläger einen Antrag auf Gewährung von Altersteilzeit gestellt. Diesem Antrag gab die Beklagte mit Bescheid vom 28. März 2003 dergestalt statt, dass dem Kläger Altersteilzeit nach § 72 b Bundesbeamtengesetz (BBG) – in der seinerzeit gültig gewesenen Fassung – mit 83 % seiner Nettobezüge bezogen auf den Zeitraum vom 1. Mai 2003 bis 31. Oktober 2009 im sog. Blockmodell bewilligt wurde. Die Arbeitsphase sollte am 1. Mai 2003 beginnen und am 31. Juli 2006 enden, die anschließende Freistellungsphase bis zum 31. Oktober 2009 dauern, mithin bis zur Versetzung des Klägers in den Ruhestand. Im Rahmen der Begründung des Bescheides war ausgeführt, dass noch geprüft werde, ob die Voraussetzungen für einen erhöhten Altersteilzeitzuschlag vorlägen, was einige Zeit in Anspruch nehmen könne. Unter dem 31. März 2004 beantragte der Kläger "nach Klärung der Anspruchsvoraussetzungen durch das BMVg" (durch Erlass vom 19. März 2004) die Gewährung der erhöhten Altersteilzeitbezüge auf der Grundlage von 88 % der maßgebenden Nettobesoldung nach § 2 Abs. 4 Altersteilzeitzuschlagsverordnung (ATZV) ab dem 1. Mai 2003. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 13. April 2006 ab. Zur Begründung war unter anderem ausgeführt: Der (neue) Dienstposten des Klägers sei aus heutiger Sicht struktursicher, sodass die Beschäftigung des Klägers bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses erfolgen könne. Ein Wegfall dieses Dienstpostens sei auch nicht mit Blick auf den Vermerk "KW-IT-Gesellschaft" anzunehmen, denn die bisher vom Kläger wahrgenommene Aufgabe entfalle danach auch künftig nicht; sie werde dann vielmehr durch die genannte Gesellschaft erfüllt, welcher zu diesem Zweck Mitarbeiter gestellt würden. Insofern bestehe zugleich ein Unterschied zu dem Sachverhalt, welcher dem Urteil des OVG Rheinland-Pfalz vom 8. April 2005 zugrunde gelegen habe. Hiergegen legte der Kläger unter dem 2. Mai 2006 Widerspruch ein und machte insbesondere geltend, die Betrachtung habe nicht von seinem derzeit bekleideten Dienstposten auszugehen, sondern in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des OVG Rheinland-Pfalz von demjenigen, den er zu Beginn seiner Altersteilzeit innegehabt habe. Diesen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 13. Juli 2006 zurück und führte ergänzend aus: Auch der vom Kläger im Jahre 2003 innegehabte Dienstposten sei struktursicher gewesen. Das Zurückziehen und die Neuausbringung dieses Dienstpostens zum 1. Januar 2006 im Zuge der Umsetzung des IOK habe keinen Dienstpostenwegfall zum Gegenstand gehabt, sondern auf einer bloßen Änderung der Organisations- und Aufgabenbeschreibung beruht. Der Kläger hat am 31. Juli 2006 Klage erhoben und zur Begründung vorgetragen, die Behauptung der Beklagten sei unzutreffend, wonach der Anfang 2006 neu ausgebrachte Dienstposten "Implementierung und Parametrisierung Systemsoftware" lediglich eine bloße Änderung der Organisations und Aufgabenbezeichnung gegenüber dem alten Dienstposten darstelle. Die einzige Gemeinsamkeit beider Dienstposten habe in der identischen Bewertung nach A 13 bestanden. Der bisherige Teilaufgabenbereich der Leitung des NCCBw sei allerdings nicht mehr Bestandteil seines neuen Dienstpostens gewesen, sondern – als nicht mehr zu den Kernaufgaben des Rechenzentrums gehörend – einem Arbeitnehmer-Dienstposten des höheren Dienstes zugeordnet worden. Mit der Wahrnehmung auch dieser Aufgaben sei er, der Kläger, (ohne Dienstposten) lediglich "beauftragt" gewesen. Aufgrund dieses Sachverhalts sei im Ergebnis der Tatbestand des Wegfalls des Dienstpostens "Steuerung TARz/NCCBw" erfüllt. In diesem Zusammenhang dürfe im Übrigen auch nicht übersehen werden, dass ein Hauptziel des IOK ein massiver Stellenabbau (gewesen) sei. Schließlich bestünden hier auch keine relevanten Unterschiede im Verhältnis zu dem vom OVG Rheinland-Pfalz entschiedenen Fall. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide des Bundesamtes für Informationsmanagement und Informationstechnik der Bundeswehr vom 13. April 2006 und 13. Juli 2006 zu verpflichten, an ihn einen Altersteilzeitzuschlag auf der Grundlage von 88 % der maßgebenden Nettobesoldung gemäß § 2 Abs. 4 ATZV ab dem 1. Mai 2003 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat im Wesentlichen vorgetragen: Das Klägervorbringen, der neu ausgebrachte Dienstposten "Implementierung und Parametrisierung Systemsoftware" erfülle den Tatbestand des Wegfalls des Dienstpostens "Steuerung TARz/NCCBw", verkenne, dass die Zurückziehung des letztgenannten Dienstpostens – wie schon dargelegt - eine Organisationsmaßnahme darstelle, die keinen Dienstpostenwegfall zum Gegenstand oder Ziel gehabt habe, sondern lediglich ergriffen worden sei, um den betreffenden Dienstposten im Zuge der Umsetzung des IOK innerhalb des Rechenzentrums C. aus dem Bereich "Rechenzentrum" in den Bereich "Netze" zu verlegen. Die Verringerung der Mitarbeiterzahl durch "Überführung" der mit einem "KW-ITG"-Vermerk versehenen Dienstposten unterscheide sich wesentlich von der weiteren Option, die Beschäftigtenzahl durch einen "Abbau" der Dienstposten zu senken, wie dies für die im Vorfeld mit einem "KW2006"-Vermerk versehenen Dienstposten gegolten habe. Daraus werde deutlich, dass die Überführung des Dienstpostens des Klägers in die IT-Gesellschaft gerade keinen ersatzlosen Wegfall bzw. Abbau zur Folge habe. Durch das angefochtene Urteil, auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht die Beklagte unter Aufhebung der angegriffenen Bescheide verpflichtet, dem Kläger einen Altersteilzeitzuschlag auf der Grundlage von 88 % der maßgebenden Nettobesoldung seit dem 1. Mai 2003 zu zahlen. Zur Begründung hat das Gericht im Wesentlichen ausgeführt: Der tenorierte Anspruch sei auf der Grundlage der einschlägigen Norm des § 2 Abs. 4 ATG begründet. Die dort bestimmten tatbestandlichen Voraussetzungen lägen im Fall des Klägers vor. Dabei sei auf den Erkenntnisstand zu Beginn der Arbeitsphase der Altersteilzeit abzustellen. Der vom Kläger zu diesem Zeitpunkt innegehabte Dienstposten beim IT-Zentrum der Bundeswehr, Rechenzentrum C. , mit dem Aufgabengebiet "Steuerung TARz/NCCBw" habe im Jahre 2006 aufgrund von Änderungen im Zusammenhang mit der Neuausrichtung der Bundeswehr wegfallen sollen. Die bisherige Struktur und Ausstattung im IT-Bereich der Bundeswehr sei nicht mehr als zeitgemäß angesehen worden. Unabhängig von der Konzentration der betreffenden Aufgaben im zum 1. April 2002 neu eingerichteten IT-Amt der Bundeswehr sei bereits damals das (weitere) Ziel verfolgt worden, die Bundeswehr von nicht zu den militärischen Kernaufgaben gehörenden Aufgaben zu entlasten und zu diesem Zweck (u.a.) eine IT-Gesellschaft zu gründen. Hierdurch hätten – als ein zentraler Baustein der Neuausrichtung der Bundeswehr – die Rechenzentren und die Weitverkehrs- und Liegenschaftsnetze modernisiert, Betriebsabläufe gestrafft und Arbeitsprozesse wesentlich verkürzt werden sollen, und zwar einhergehend mit einer deutlichen Verschlankung der Mitarbeiterzahl des IT-Amtes der Bundeswehr. Dies zugrunde gelegt, hätten nicht allein die mit dem Vermerk "KW2006" versehenen Dienstposten im Sinne des § 2 Abs. 4 ATG wegfallen sollen, sondern auch die vorliegend interessierenden mit dem Vermerk "KW-ITG". Denn der beabsichtigte Abbau bei den Stellen der Bundeswehr habe (zum Teil) eben auch in der Weise erfolgen sollen, dass solche Stellen an die IT-Gesellschaft überführt würden. Entscheidend sei dabei, dass diese Stellen – unabhängig von den Eigentumsverhältnissen bei der IT-Gesellschaft – dann nicht mehr dem Bereich der Bundeswehr zugehörig seien. Das Ergebnis werde demgegenüber nicht dadurch in Frage gestellt, dass die betreffenden Aufgaben als solche nicht entfallen seien, sondern innerhalb der IT-Gesellschaft weiter wahrgenommen würden. Denn hierbei gehe es nicht mehr um Aufgabenerfüllung innerhalb der Bundeswehr selbst. Ebenso wenig sei entscheidend, dass die Zuweisung nach § 123a BRRG eine rechtliches Instrument dafür bereitstelle, die ausgelagerten Aufgaben auch weiterhin durch Beamte der Bundeswehr wahrnehmen zu lassen, und dass in einem solchen Fall die Besoldung (hier mit entsprechender Erstattung durch die Gesellschaft) weiterhin durch die Beklagte als Dienstherrin dieser Beamten erfolge. Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Senat zugelassene Berufung der Beklagten. Zur Begründung trägt diese ergänzend vor: Dienstposten, die (wie hier) mit einem Vermerk "KW-ITG" versehen gewesen seien, seien nicht unter § 2 Abs. 4 Satz 1 ATG subsumierbar. Nach den dort normierten Voraussetzungen komme es maßgeblich darauf an, ob der in Rede stehende Dienstposten "wegfalle". Der Begriff des Wegfalls sei im Sinne einer ersatzlosen Streichung der bisher wahrgenommenen Aufgaben zu verstehen. Eine Verlagerung infolge einer Privatisierung erfülle den Tatbestand daher nicht. Diese Auslegung werde insbesondere auch durch die Gesetzesmaterialien zu der genannten Vorschrift gestützt. Ausweislich der amtlichen Begründung zu der vom Innenausschuss des Deutschen Bundestages vorgeschlagenen Gesetzesfassung (BT-Drucks. 14/8623) habe, um die Attraktivität der Altersteilzeit zu steigern und dabei eine Gleichbehandlung mit den Arbeitnehmern in der Bundeswehr zu gewährleisten, für die von der Umstrukturierung betroffenen Beamten eine Altersteilzeit geschaffen werden sollen, die dem "Tarifvertrag über sozialverträgliche Begleitmaßnahmen im Zusammenhang mit der Umgestaltung der Bundeswehr (TV UmBw)" vom 18. Juli 2001 entspreche. Das insofern maßgebliche Vorbild im Tarifrecht unterscheide hingegen in seinem Abschnitten I. und II. zwischen einem Arbeitsplatzwegfall und der Verlagerung von Aufgaben zu einem Dritten, wobei grundsätzlich nur in Bezug auf die erstgenannte Fallgruppe der erhöhte Aufstockungsbetrag von (im Ergebnis) 88 % des bisherigen Nettoarbeitsentgelts zur Anwendung gelange, in Bezug auf die zweite Fallgruppe hingegen nach § 16 TV UmBw nur dann, wenn der Arbeitsplatz im Rahmen der Verlagerung zum Dritten (also auch dort) wegfalle. Die Begriffe "Aufgaben" und "Arbeitsplatz" würden in diesem Zusammenhang offenbar synonym verwendet; Entsprechendes müsse dann aber auch im Rahmen von § 2 Abs. 4 Satz 1 ATG für den Begriff des "Dienstpostens" gelten. Folge man dieser Auslegung, so liege hier ein Wegfall des in Rede stehenden Dienstpostens unstreitig nicht vor. Davon abgesehen seien auch die weiteren Ausführungen des Verwaltungsgerichts fehlerbehaftet. So treffe es insbesondere nicht zu, dass auch die Dienstposten der Kategorie "KW-ITG" dem Dienstpostenabbau bzw. der Verschlankung der Bundeswehr gedient hätten. Im Zuge der Umsetzung des Projekts HERKULES hätten etwa bei sachlicher Notwendigkeit zur Wahrnehmung anderer, nicht für HERKULES relevanter Aufgaben auch in den bisherigen Organisationsbereichen (nicht besetzt gewesene oder bei Freiwerden nachbesetzte) Dienstposten verbleiben bzw. neu eingerichtet werden können. Schließlich habe das Verwaltungsgericht im Ergebnis auch die Beschäftigteneigenschaft der im Rahmen des Projekts HERKULES der IT-Gesellschaft zugewiesenen verbeamteten Beschäftigten negiert. Der Kläger fasst zu Klarstellung und mit Blick auf den inzwischen erreichten Ruhestand seinen erstinstanzlichen Antrag dahingehend neu, dass er beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Bundesamtes für Informationsmanagement und Informationstechnik der Bundeswehr vom 13. April 2006 und dessen Widerspruchsbescheides vom 13. Juli 2006 zu verpflichten, ihm für den Zeitraum vom 1. Mai 2003 bis zum 31. Oktober 2009 unter Anrechnung bereits erbrachter Leistungen einen erhöhten Altersteilzeitzuschlag zu gewähren, so dass zusammen mit seinen übrigen Teilzeitbezügen 88 % der Nettobesoldung eines entsprechenden Vollzeitbeamten erreicht werden. Die Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage mit dem neu gefassten Antrag abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er tritt dem Berufungsvorbringen entgegen und beruft sich ergänzend auf seinen gesamten erstinstanzlichen Vortrag. Er ruft dabei in Erinnerung, durch die vertiefte Erörterung der KW-Vermerke sei in den Hintergrund getreten, dass bereits im Zuge der Umsetzung des IOK sein bis dahin innegehabter Dienstposten gestrichen worden sei. Die gleichzeitige Schaffung eines neuen Dienstpostens für einen Arbeitnehmer des höheren Dienstes könne nicht darüber hinwegtäuschen, dass der alte Dienstposten, dessen Aufgaben von einem Beamten des gehobenen Dienstes hätten wahrgenommen werden können, nicht mehr existiert habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge (2 Hefte) Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Berufung der Beklagten ist nicht begründet. Dem Kläger steht der mit seiner Verpflichtungsklage geltend gemachte Anspruch darauf zu, dass ihm für den Zeitraum der vom 1. Mai 2003 bis zum 31. Oktober 2009 (im Blockmodell) bewilligten Altersteilzeit ein Altersteilzeitzuschlag auf der Grundlage von 88 % seiner (zu der fraglichen Zeit) maßgeblichen Nettobesoldung gewährt wird. Die Klage ist (mit dem neu gefassten Antrag) weiterhin zulässig. Insbesondere hat sich der auch noch nachträglich für einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum zu erfüllende Anspruch auf die in Rede stehende Besoldungsleistung in Höhe der Differenz zwischen dem "normalen" und einem erhöhten Altersteilzeitzuschlag nicht dadurch erledigt, dass der Kläger zwischenzeitlich in den Ruhestand getreten ist, er also statt Besoldung Versorgungsbezüge erhält. Die Klage ist auch begründet. Der geltend gemachte Anspruch ergibt sich aus dem auf der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage des § 6 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Satz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) beruhenden § 2 Abs. 4 der Verordnung über die Gewährung eines Zuschlags bei Altersteilzeit (Altersteilzeitzuschlagsverordnung - ATZV -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 2001, BGBl. I S. 2239), hier anwendbar in der sowohl bei Beantragung der Altersteilzeit durch den Kläger als auch im Zeitpunkt des Bewilligungsbescheides und auch noch zu Beginn des Bewilligungszeitraums gültig gewesenen Fassung des Änderungsgesetzes vom 21. Juni 2002, BGBl. I S. 2138 – im Folgenden bezeichnet als ATZV a.F. Der Inhalt dieser Norm ist im Übrigen wortgleich mit § 2 Abs. 4 ATZV in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 10. September 2003, BGBl. I S. 1798, sowie mit § 2 Abs. 3 ATZV in der auf der Grundlage des Änderungsgesetzes vom 5. Februar 2009, BGBl I S. 160, heute geltenden Fassung. Nach § 2 Abs. 4 Satz 1 ATZV a.F. gelten für Beamte im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung, deren Dienstposten durch Auflösung oder Verkleinerung von Dienststellen oder durch eine wesentliche Änderung des Aufbaus oder der Aufgaben einer Dienststelle einschließlich der damit verbundenen Umgliederung oder Verlegung auf Grund der Neuausrichtung der Bundeswehr wegfallen, die (den "normalen", 83 vom Hundert der Nettobesoldung erreichenden Altersteilzeitzuschlag betreffenden) Absätze 1 bis 3 mit der Maßgabe, dass der Zuschlag auf der Grundlage von 88 vom Hundert der maßgebenden Nettobesoldung bemessen wird. Die Voraussetzungen dieser Norm sind hier in Bezug auf den Kläger erfüllt. Aus den in dem angefochtenen Urteil in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz - vgl. Urteil vom 8. April 2005 – 10 A 11479/04 -, juris (Rn. 26 f.) - und der dort mitberücksichtigten Erlasslage im Bundeswehrbereich näher dargelegten, in der Sache überzeugenden Gründen des materiellen Rechts ist für die gerichtliche Prüfung, ob im Rahmen einer Verpflichtungsklage auf Gewährung eines erhöhten Altersteilzeitzuschlags die vorgenannten Voraussetzungen vorliegen, auf den Sach- und Erkenntnisstand abzuheben, wie er sich zu Beginn des Bewilligungszeitraums der Altersteilzeit – beim Blockmodell also zu Beginn der Arbeitsphase – dargestellt hat. Im Ausgangspunkt hat das Verwaltungsgericht deshalb zu Recht an den Dienstposten angeknüpft, den der Kläger zum 1. Mai 2003 innegehabt hat. Dies war der (ihm mit Wirkung von diesem Datum an übertragene) Dienstposten eines Dezernenten beim IT-Zentrum der Bundeswehr, Rechenzentrum C. , mit dem Aufgabengebiet "Steuerung TARz/NCCBw", bewertet nach Besoldungsgruppe A 13S. Dieser Dienstposten sollte nach dem damaligen für das Vorliegen des Tatbestandsmerkmals "wegfallen" in § 2 Abs. 4 Satz 1 ATZV a.F. maßgeblichen (prognostischen) Erkenntnisstand aus Gründen einer geplanten wesentlichen Veränderung der Aufgaben der (Beschäftigungs-)Dienstelle – hier in Gestalt der Auslagerung/Privatisierung bestimmter Bereiche (sog. Outsourcing) –, welche zweifellos im (Gesamt-)Zusammenhang mit der Neuausrichtung der Bundeswehr, hier im IT-Bereich (Projekt HERKULES), zu sehen sind, innerhalb der Dienststelle künftig wegfallen. Dies sollte spätestens mit seiner "Überführung" in eine neu zu gründende private IT-Gesellschaft geschehen, was nach den seinerzeitigen Planungen Ende des Jahres 2006 anstand. Dass diese Planung für den hier in Rede stehenden Dienstposten im Sinne einer in diesem Zusammenhang zu fordernden hinreichend verlässlichen Aussage ("Planreife") bestanden hat, vgl. hierzu etwa OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 12. Juli 2006 – 10 A 10070/06 -, juris (Rn. 3), und Urteil vom 15. Dezember 2006 – 10 A 10817/06 -, IÖD 2007, 50 = juris (Rn. 24), wird namentlich durch die vorliegend unstreitige Organisationsentscheidung der Beklagten belegt, für diesen Dienstposten schon im Jahre 2003 im einschlägigen Organisations- und Dienstpostenplan den Vermerk "KW-ITG" auszubringen. Nach dem in den Verwaltungsvorgängen niedergelegten eigenen Verständnis der Beklagten bedeutete ein solcher Vermerk, dass der betreffende Dienstposten nach den Planungen zum IT-Projekt HERKULES von diesem Projekt erfasst gewesen ist, d.h. die betreffende Aufgabe künftig von der IT-Gesellschaft wahrgenommen werden sollte (vgl. Schreiben ZU1 an ZU2 vom 14. Juli 2004, Bestandteil der Beiakte Heft 1). Entgegen der in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bekräftigten Auffassung der Beklagten führt der Umstand, dass in Fällen einer derart beabsichtigten Aufgabenüberführung die betreffenden Aufgaben als solche nicht wegfallen bzw. weggefallen sind, sie vielmehr – möglichst einschließlich des Personals – (nur) auf einen Dritten, hier die private IT-Gesellschaft, verlagert werden soll(t)en, nicht dazu, dass hier die tatbestandlichen Voraussetzungen der anspruchsbegründenden Norm des § 2 Abs. 4 Satz 1 ATZV a.F. – namentlich in Bezug auf das Merkmal des "Wegfalls" - nicht vorliegen würden. Die insoweit gebotene Auslegung der Vorschrift, welche die mit ihr verfolgte Schaffung eines Anreizes zur Inanspruchnahme von Altersteilzeit angemessen zu berücksichtigen hat, ergibt vielmehr, dass auch die hier in Rede stehende Fallgruppe noch vom Anwendungsbereich der Norm erfasst wird. Begrifflich meint das Wort "wegfallen" etwa so viel wie "nicht mehr vorhanden sein" bzw. "seine Existenz verlieren". Wenngleich damit im Zweifel eher der komplette, also ersatzlose Fortfall des Bezugsobjekts/-subjekts ausgedrückt werden soll, lässt sich zumeist erst im jeweiligen Kontext der Gesamtaussage näher bestimmen, ob dies wirklich der Fall ist. Insofern ist hier die grammatische Auslegung des vorgenannten Begriffs isoliert gesehen nur begrenzt aussagekräftig. Sie steht dabei einer Einbeziehung der in Rede stehenden Fallgruppe in die Gruppe der Anspruchsberechtigten jedenfalls nicht entgegen. Grammatischer Bezugspunkt des Begriffs "wegfallen" im Rahmen der Gesamtregelung des § 2 Abs. 4 Satz 1 ATZV ist zunächst und in erster Linie der Begriff des Dienstpostens. Dieser meint einen durch Organisations- und/oder Geschäftsverteilungsplan näher eingegrenzten Bereich von Aufgaben einer bestimmten Beschäftigungsbehörde. Dieser Aufgabenbereich ist regelmäßig einem bestimmten Beschäftigten (dem Dienstposteninhaber) zur Wahrnehmung übertragen; ist dies ein Beamter, so entspricht der Dienstposten dem Inhalt von dessen Amt in konkret-funktionellen Sinne. Trotz der insoweit sicherlich bestehenden starken inhaltlichen Verknüpfung von Dienstposten und Sachaufgabe besteht zwischen beidem aber keine vollständige Identität. Denn der Dienstposten ist zugleich Teil der Binnenorganisation der – und zwar einer bestimmten – Dienststelle. Eine Sachaufgabe/Verwaltungsaufgabe definiert sich demgegenüber nicht aus einem bestimmten organisatorischen Zusammenhang heraus. Das zeigt sich beispielhaft daran, dass die Aufgabe als solche auch von einer anderen Dienststelle und gegebenenfalls – wie sich hier zeigt – sogar von einem privaten Dritten übernommen und künftig erfüllt werden kann, ohne dabei notwendigerweise verändert zu werden. Dienstposten lassen sich dagegen nicht ohne weiteres bzw. unverändert zwischen Dienststellen hin und her übertragen. Sie sind vielmehr an alter Stelle zurückzuziehen und an neuer Stelle unter Einpassung in die dortigen Organisationsstrukturen neu auszubringen. Zurückziehen meint dabei aber nichts anderes, als dass der betreffende Dienstposten als organisatorischer Bestandteil der ehemals zugeordnet gewesenen Dienststelle komplett in Wegfall gerät , und zwar ohne dort – also bei der ehemals zugeordneten Dienststelle – ersetzt zu werden. Die grammatisch-systematische Gesetzesauslegung legt es deswegen sehr nahe, dass das Tatbestandsmerkmal des Dienstpostenwegfalls im Sinne des § 2 Abs. 4 Satz 1 ATZV a.F. unter Mitberücksichtigung der zuvor angesprochenen organisatorischen Einbindung der betroffenen Dienstposten gesehen werden und somit lediglich (nur) für die zugeordnete Dienststelle vorliegen muss. In dieselbe Auslegungsrichtung weist zudem, dass § 2 Abs. 4 Satz 1 ATZV den Begriff der Dienststelle selbst mehrfach mit verwendet, und zwar als Bezugspunkt der – insoweit mit anspruchsbegründend und zugleich –begrenzend – den Dienstpostenwegfall auslösenden Organisationsmaßnahmen im Rahmen der Neuausrichtung der Bundeswehr. Es geht dabei um die beiden tatbestandlichen Alternativen der "Auflösung oder Verkleinerung von Dienststellen" sowie der (hier jedenfalls in der zweiten Unteralternative einschlägigen) "wesentliche(n) Änderung des Aufbaus oder der Aufgaben einer Dienststelle". Ganz offensichtlich hat der Verordnungsgeber in diesem Zusammenhang die Dienststelle als maßgebliche Betrachtungsebene gewählt. Den Dienstpostenwegfall – ohne weitergehenden objektiven Anhalt – an einem anderen Bezugsmaßstab (und ggf. welchem) zu messen, wäre dann aber inkonsequent und gegriffen. Ein ergänzendes Argument ergibt sich dabei ferner noch aus der im Text des § 2 Abs. 4 Satz 1 ATZV a.F. unmittelbar anschließenden sprachlichen Wendung "einschließlich der damit verbundenen Umgliederung oder Verlegung". Dieser erläuternde Zusatz zu den von der Vorschrift erfassten Änderungen hinsichtlich Behördenorganisation oder Aufgabenzuweisung verstärkt noch den schon aus der objektiven Fassung der Vorschrift im Übrigen zu gewinnenden Eindruck, dass die Prüfung des Dienstpostenwegfalls allein auf einen Wegfall in der bisherigen Dienststelle zu beziehen ist und die "Verlegung" bisher zugewiesener Aufgaben und/oder von (Teil-)Organisationseinheiten in eine andere/neue Organisationseinheit dem Anspruch auf einen erhöhten Altersteilzeitzuschlag nicht im Wege stehen soll. Denn auch in den in dem erläuternden Zusatz angesprochenen Fällen bleibt die Aufgabe als solche in der Regel bestehen. Dies alles zugrunde gelegt, fehlt es aber in der sprachlichen Fassung der Vorschrift erst recht und vor allem an einem objektiven Anhalt dafür, dass vorhandene Dienstposten selbst dann nicht im Sinne der Norm "wegfallen", wenn sie – um was es hier letztlich allein geht – mitsamt der zugeordneten Sachaufgabe ganz aus dem öffentlich-rechtlichen Organisationsbereich der Bundeswehr herausgelöst und künftig durch einen Privaten erfüllt werden (sollen). Denn in dieser Konstellation ist nicht einmal in einem weiteren, vom Organisationsrecht gelösten Sinne eine "Übertragung/Überführung" von Dienstposten denkbar. Vielmehr existieren bei privaten Unternehmen/Gesellschaften überhaupt keine Dienst posten, sondern nur Arbeitsplätze. Die Erfüllung der diesen Arbeitsplätzen zugeordneten Aufgaben ist vorbehaltlich anderes bestimmender Sonderregelungen - vgl. in diesem Zusammenhang etwa § 4 Abs. 1 PostPersG, wo für die berufliche Tätigkeit der bei den der früheren Deutschen Bundespost nachgefolgten Aktiengesellschaften beschäftigten Beamten die Einstufung als Dienst lediglich fingiert wird ("gilt als Dienst") -, an denen es hier fehlt, auch kein "Dienst". Die ursprünglich innerhalb der Bundeswehr beschäftigt gewesenen verbeamteten Dienstposteninhaber können dementsprechend auch nicht zu der privatrechtlich organisierten IT-Gesellschaft versetzt oder abgeordnet werden, sondern es kommt insoweit – an besondere Voraussetzungen geknüpft ("dringendes öffentliches Interesse") – nur eine Zuweisung gemäß § 123a Abs. 1 Satz 2 bzw. Abs. 2 BRRG in Betracht. Von Letzterem soll(te) im Übrigen dem Inhalt der von der Beklagten vorgelegten Implementierungsrichtlinie HERKULES (ebd., Gliederungsnummer 5.2.2 Buchst. a) zufolge nur bei vorliegender Zustimmung der Betroffenen Gebrauch gemacht werden. Zumindest in einem weiteren Sinne ist damit auch die hier in Rede stehende Auslagerung von bisher in öffentlich-rechtlicher Organisationsform wahrgenommenen Aufgaben an private Aufgabenträger als ein Instrument des Personalabbaus im öffentlichen Dienst anzusehen, nämlich insofern, als im gleichen Zuge entsprechende Dienstposten in den Dienststellen der öffentlichen Verwaltung, hier der Bundeswehr, (unter Umständen dauerhaft) entfallen sollen, weil sie infolge der Aufgabenauslagerung dort nicht mehr benötigt werden. In Anbetracht dieses klaren Befundes zur Auslegung der objektiven Fassung der Rechtsvorschrift können Erwägungen zur Entstehungsgeschichte bzw. zu sich allein aus ihr erschließenden subjektiven Vorstellungen des Gesetz- bzw. Verordnungsgebers, auf welche sich die Beklagte im Berufungsverfahren schwerpunktmäßig beruft, nur noch als ergänzende Stütze des bisher gefundenen Auslegungsergebnisses herangezogen werden, nämlich zur Verstärkung bzw. Präzisierung möglicher Sinnvarianten innerhalb des durch den Wortlaut als äußerste Grenze abgesteckten Auslegungsspielraums. Dagegen ist es dem Auslegenden verwehrt, allein auf der Grundlage von Erwägungen im Rahmen der historischen oder genetischen Auslegung ein sich aus der objektiven Gesetzesfassung bereits klar erschließendes Auslegungsergebnis letztlich in sein Gegenteil zu verkehren. Vgl. etwa Senatsurteil vom 13. Februar 2008 – 1 A 1981/07 -, juris (Rn. 30), und OVG NRW, Beschluss vom 9. Juni 2004 – 1 A 898/02.PVL -, PersR 2004, 400 = juris, Rn. 44 f., sowie Urteil vom 15. September 2004 – 15 A 4544/02 -, NVwZ-RR 2005, 495 = juris, Rn. 25-31; allgemein hierzu ferner BVerfG, Urteile vom 21. Mai 1952 – 2 BvH 2/52 -, BVerfGE 1, 299 (312), und vom 16. Februar 1983 – 2 BvE 1/83 u.a. -, BVerfGE 62, 1 (45); BVerwG, Beschluss vom 8. April 2004 - 2 B 28/04 -, Buchholz 237.7 § 182 NWLBG Nr. 1 = juris, Rn. 5; Müller/Christensen, Juristische Methodik, Band I, Grundlagen Öffentliches Recht, 8. Aufl., Rn. 362. Insofern ist es hier letztlich nicht von entscheidender Bedeutung, dass die Auswertung der zur Entstehungsgeschichte der Vorschrift vorliegenden Materialien – für sich genommen – darauf schließen lassen könnte, die (bloße) Verlagerung von Aufgaben der bei der Bundeswehr Beschäftigten in einen Bereich außerhalb des Geschäftsbereichs des BMVg oder einer anderen Bundesbehörde, also zu einem "Dritten", habe nach dem Willen und den subjektiven Vorstellungen des Gesetz- bzw. Verordnungsgebers nicht anspruchsbegründend für den erhöhten Altersteilzeitzuschlag sein sollen. Letzteres ließe sich aus der Genese der Vorschrift wie folgt begründen: Innerhalb des Gesetzgebungsverfahrens für ein Gesetz zur Modernisierung der Besoldungsstruktur ist – parallel zum gleichzeitig eingefügten § 6 Abs. 2 Satz 3 BBesG – auch § 2 Abs. 4 ATZV a.F. auf Beschluss des 4. Ausschusses (Innenausschusses) in das Gesetzgebungswerk neu aufgenommen worden. In der zugehörigen amtlichen Entwurfsbegründung zu dem einschlägigen neuen Artikel 6a in Verbindung mit Artikel 1 – neue Nummer 0 – heißt es: Der Beschluss der Bundesregierung vom 14. Juni 2000 zur konzeptionellen und planerischen Neuausrichtung der Bundeswehr bewirke einen Personalabbau auch in der Statusgruppe der Beamten. Als wesentliches Hilfsmittel zur Bewältigung eines sozialverträglichen Personalabbaus werde die Altersteilzeit gesehen. Für die betroffenen Arbeitnehmer seien im "Tarifvertrag über sozialverträgliche Begleitmaßnahmen im Zusammenhang mit der Umgestaltung der Bundeswehr" (TV UmBw) vom 18. Juli 2001 die Bezüge bei Altersteilzeit angehoben worden. Um die Attraktivität der Altersteilzeit zu steigern und eine Gleichbehandlung mit den Arbeitnehmern in der Bundeswehr zu gewährleisten, solle für die von der Umstrukturierung betroffenen Beamten eine Altersteilzeit geschaffen werden, die dem Tarifvertrag entspreche. Vgl. BT-Drucks. 14/8623, Seite 26. Leitlinie für die mit § 2 Abs. 4 ATZV a.F. geschaffene beamtenrechtliche Regelung sollte demzufolge die schon bestehende Regelung im Tarifrecht sein. Eine "Besserstellung" der Beamten im Verhältnis zu den Tarifbeschäftigten war dagegen – unbeschadet der in der vorstehenden Begründung mit angesprochenen Anreizfunktion – nicht gewollt. Vergegenwärtigt man sich Struktur und Inhalt des TV UmBw, so ist allerdings die hier speziell im Blick stehende Fallgruppe der Beschäftigten, deren Aufgaben aus dem Geschäftsbereich der Bundeswehr (und der übrigen Bundesbehörden) hin zu einem Dritten verlagert werden, im Verhältnis zu derjenigen des Wegfalls von Arbeitsplätzen aus Anlass einer Umorganisation in der Dienststelle gesondert und auch mit sich in der Sache unterscheidenden Reglungen behandelt worden (in Abschnitt II = §§ 12 bis 16 gegenüber den Regelungen für die andere Fallgruppe in Abschnitt I = §§ 3 bis 11); dabei ist eine Regelung über den erhöhten Altersteilzeitzuschlag grundsätzlich nur in dem dem Abschnitt I zugehörigen § 10 Nr. 4 enthalten, hingegen im Abschnitt II in dessen § 16 im Wege der Verweisung allein für den Sonderfall des Wegfalls des Arbeitsplatzes "im Rahmen der Verlagerung", also bei dem Dritten zu Beginn oder während des dort vorgesehenen Arbeitseinsatzes (vgl. hierzu auch den auf den betreffenden Tarifvertrag bezogenen (Anwendungs-)Erlass des BMVg vom 27. August 2001, Bl. 219 – 216 der Verfahrensakte). Die betreffende Struktur und Aussage der tarifrechtlichen Bestimmungen hat der Verordnungsgeber aber – und das ist hier entscheidend – nicht ansatzweise in die objektive Fassung der hier im Streit stehenden beamtenrechtlichen Vorschrift des § 2 Abs. 4 Satz 1 ATZV a.F. einfließen lassen. Dort fehlt es insbesondere an jeglicher abgrenzenden Anlehnung an die beiden Fallgruppen nach den Absätzen 1 und 2 des § 1 bzw. den Abschnitten I und II des Tarifvertrags. Diese Abgrenzung erschließt sich im Übrigen auch nicht aus sich heraus. Sie greift vielmehr eine bestimmte Konstellation des umorganisationsbedingten Wegfalls von Arbeitsplätzen in der bisherigen Dienststelle des Beschäftigten – nämlich die Verlagerung der Aufgabe in den bundes(wehr)externen Bereich – aus den übrigen mannigfachen Konstellationen des durch Umorganisationsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Neuausrichtung der Bundeswehr hervorgerufenen Wegfalls eines Arbeitsplatzes in einer bestimmten Dienstelle besonders heraus und unterstellt diese Gruppe einem eigenständigen rechtlichen Regime. Würde es an einer solchen speziellen Differenzierung in dem tariflichen Regelwerk fehlen, ließe sich die hier im Blick stehende Fallgruppe des "Outsourcing" von öffentlichen Aufgaben in den privaten Bereich – wie oben schon im Rahmen der Auslegung des mit § 1 Abs. 1 TV UmBw im Kern inhaltsgleichen § 2 Abs. 4 Satz 1 ATZV a.F. näher begründet – ohne Schwierigkeiten der allgemeinen Gruppe des Arbeitsplatz- bzw. Dienstpostenwegfalls in der Beschäftigungsdienstelle zuordnen. Es ist schließlich auch nicht so, dass sich die hier im Blick stehenden Fälle der Aufgabenverlagerung an einen privaten Dritten in ihren Wirkungen für das Personal grundlegend von den Fällen unterscheiden würden, in denen eine bisher von bestimmten Dienststellen der Bundeswehr wahrgenommene Aufgabe, weil etwa für nicht mehr hinreichend bedeutsam gehalten, im Rahmen eines allgemeinen "Verschlankungskonzepts" gewissermaßen durch das Raster fällt und gar nicht mehr – auch nicht von anderen Stellen – bedient wird. Wie schon das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil gut nachvollziehbar ausgeführt hat, sind vielmehr beide in dem Modernisierungsprozess der Bundeswehr parallel beschrittenen Wege, nämlich zum einen der Arbeitsplatz-/Dienstpostenwegfall unmittelbar aufgrund einer Beschränkung bzw. Konzentration der Aufgabenstellung und zum anderen der Arbeitsplatz-/Dienstpostenwegfall infolge Verlagerung bestimmter (als solche weiter wahrgenommener) Aufgaben im Wege der Privatisierung an Dritte, bei wertender Betrachtung dadurch gekennzeichnet, dass auf diese Weise die Zahl der militärischen Mitarbeiter in den Dienststellen der Bundeswehr – als Folge des in Rede stehenden Modernisierungsprozesses – "verschlankt", nämlich insgesamt deutlich verkleinert werden sollte. Was die Beklagte gegen diese Sicht in ihrer Berufungsbegründung einwendet, betrifft eher Randumstände bzw. Detailfragen, welche die vorstehende Grundaussage als solche nicht (prinzipiell) in Zweifel zu ziehen vermögen. Im Übrigen beruft sich die Beklagte in diesem Zusammenhang auf bestimmte Einzelinhalte der "Implementierungsrichtinie für das IT-Projekt HERKULES" mit Stand 5. Dezember 2007, ohne sich erkennbar daran zu orientieren bzw. offen zu legen, was davon dem hier zu Grunde zu legenden Erkenntnisstand des Jahres 2003 entspricht. Vgl. auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 8. April 2005 – 10 A 11479/04 -, juris (Rn. 31, am Ende). Hiervon ausgehend wird das ausweislich der Materialien zur Entstehungsgeschichte des § 2 Abs. 4 ATZV a.F. mit der Regelung verfolgte (Grund-)Ziel auch bei der hier vorgenommenen Auslegung der Norm durchaus (zumindest im Kern) gewahrt. Es sollte nämlich auf die aus dem üblichen Rahmen fallende organisatorische Umbau- und Personalabbausituation der Bundeswehr im Zuge deren konzeptioneller Neuausrichtung mit der Schaffung eines im Verhältnis zum "normalen" Altersteilzeitzuschlag erhöhten Anreizes für die (hier in der Gruppe der Beamten) Betroffenen reagiert werden und für sie ein Beweggrund geschaffen werden, unter Wahrung der Sozialverträglichkeit an diesem Personalabbau mitzuwirken. Demgegenüber fällt nicht durchgreifend ins Gewicht, dass das Recht in den Aufgabenverlagerungsfällen bestimmte Möglichkeiten der Weiterbeschäftigung unter Aufrechterhaltung des Beamtenstatus und der Besoldung bereithält (vgl. § 123a BRRG). Denn unbeschadet dessen verlieren die Betroffenen auch in diesen Fällen ihren – und überhaupt einen – Dienstposten bei ihrer bisherigen Dienst- und Beschäftigungsstelle. Sie müssen sich insoweit im Übrigen in Richtung auf eine dann in der Regel nur noch mögliche Beschäftigung außerhalb des öffentlichen Dienstes und eines ihnen übertragenen "Amtes" neu orientieren. Nur zur Abrundung sei in diesem Zusammenhang schließlich noch erwähnt, dass auch die dem Abschnitt I des TV UmBw zugeordneten Tarifbeschäftigten, welche im Falle der Inanspruchnahme von Altersteilzeit unstreitig den erhöhten Altersteilzeitzuschlag auf der Grundlage von 88 % des Nettoeinkommens beanspruchen können, aufgrund des Wegfalls ihres Arbeitsplatzes nicht ins Bodenlose fallen würden. Sie sind vielmehr vor betriebsbedingten Änderungskündigungen geschützt (§ 3 Abs. 1 TV UmBw) und haben Anspruch auf Qualifizierungs- und Arbeitsplatzsicherungsmaßnahmen (§ 3 Abs. 3 und 4 TV UmBw); vorrangig können sie dabei sogar die Zuweisung eines Arbeitsplatzes bei einer Dienststelle des BMVg an demselben Ort oder in dessen Einzugsbereich beanspruchen. Mit Blick darauf drängt es sich zumindest nicht auf, dass diese Beschäftigten objektiv eines stärkeren "Anreizes" bedurft hätten, Altersteilzeit zu beantragen, als die mit dem Kläger vergleichbare Gruppe von Beamten/Beschäftigten. Nach alledem kommt es darauf, ob – wie der Kläger meint – sein zum 1. Mai 2003 bei der Beklagten innegehabter Dienstposten schon zeitlich früher als mit der "Überführung" in die seinerzeit noch zu gründende IT-Gesellschaft wegfallen sollte, für die Entscheidung im vorliegenden Verfahren nicht mehr an. So setzt die Gewährung eines erhöhten Altersteilzeitzuschlags nach § 2 Abs. 4 ATZV a.F. nicht voraus, dass der (prognostizierte) Zeitpunkt des Wegfalls des Dienstpostens und derjenige des Beginns des Bewilligungszeitraums der Altersteilzeit exakt übereinstimmen müssen; insbesondere würde es bei einer Altersteilzeit, welche wie hier im Blockmodell durchgeführt werden soll, keinen Sinn ergeben, wenn der Dienstposten etwa auch schon während der Arbeitsphase nicht mehr vorhanden wäre. Im Übrigen erscheint es eher zweifelhaft, ob die vom Kläger in den Vordergrund seiner Argumentation gestellte Zurückziehung und Neuausbringung seines Dienstpostens im Januar 2006, auch wenn sich bereits in diesem Zusammenhang das Spektrum der dem Posten organisatorisch zugeordneten Aufgaben – wie von ihm erstinstanzlich näher vorgetragen – teilweise geändert (verringert) haben sollte, zu einem Wegfall des Dienstpostens im Sinne der anspruchsbegründenden Norm geführt hat – und zumal einem solchen, der durch eine (wie erforderlich) "wesentliche" Änderung des Aufbaus oder der Aufgaben der (auch dem neu ausgebrachten Dienstposten zugeordnet gebliebenen) Dienststelle hervorgerufen wurde. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass es sicherlich zu weit ginge, jedwede organisatorische und/oder die Geschäftsverteilung betreffende Veränderung innerhalb einer Dienststelle der Bundeswehr, soweit sie auch nur in irgend einer Weise den Aufgabenzuschnitt eines bisher vorhandenen Dienstpostens berührt (berühren soll) und/oder zu einer (bloßen) Umbenennung eines solchen Dienstpostens (bzw. seiner Kennzahl im Organisations- bzw. Dienstpostenplan) führt, schon dem Anwendungsbereich des § 2 Abs. 4 ATZV a.F. zuzuordnen. Soweit der Kläger zusätzlich angeführt hat, er habe faktisch eine andere Tätigkeit als die ihm formell zugewiesene, nämlich (vollständig) seine alte Tätigkeit, wahrgenommen, obschon der dafür vorgesehene – und nunmehr (als solcher des höheren Dienstes) höher bewertete – Dienstposten formal einem anderen Kollegen zugeordnet worden sei, ergibt sich auch daraus nichts von Belang für einen etwaigen Dienstpostenwegfall in der Dienststelle im Sinne der hier maßgeblichen Anspruchsnorm. Insbesondere ist der Umstand der (etwaigen) Höherbewertung in diesem Zusammenhang allein kein Indiz dafür, dass es sich um einen nach seiner inhaltlichen Ausrichtung neuen Posten gehandelt hat, welcher den alten in Wegfall geraten ließ. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen nach § 132 Abs. 2 VwGO, § 127 BRRG nicht gegeben sind.