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Beschluss

1 A 2267/12

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2014:0714.1A2267.12.00
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Tenor

Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.745,51 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.745,51 Euro festgesetzt. G r ü n d e Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO liegen auf der Grundlage der maßgeblichen – fristgerecht vorgelegten – Darlegungen des Klägers nicht vor. 1. Es bestehen zunächst keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Zweifel solcher Art sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Der die Zulassung der Berufung beantragende Beteiligte hat gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung (seiner Ansicht nach) zuzulassen ist. Darlegen in diesem Sinne bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen. Vgl. etwa Beschluss des Senats vom 18. November 2010 – 1 A 185/09 –, juris, Rn. 16 f. = NRWE; ferner etwa Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124a Rn. 186, 194. In Anwendung dieser Grundsätze kann die begehrte Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht erfolgen. Das Verwaltungsgericht hat den streitigen Rückforderungsbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides für rechtmäßig erachtet und zur Begründung, soweit hier von Interesse, im Kern ausgeführt: Der Kläger habe die für das Jahr 2007 vollständig zurückgeforderten, unter Vorbehalt geleisteten Versorgungsbezüge ohne Rechtsgrund erhalten, weil nach Anwendung der Ruhensregelung des § 53 SVG (Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Erwerbseinkommen) und der Kürzungsregelung des § 55c SVG (Kürzung der Versorgungsbezüge mit Blick auf einen Versorgungsausgleich) kein Anspruch auf Auszahlung von Versorgungsbezügen verblieben sei; er habe keinen Anspruch darauf, dass ihm der in § 53 Abs. 1 Satz 2 SVG vorgesehene Mindestbetrag in Höhe von 20 v.H. seiner Versorgungsbezüge auch nach Kürzung der Versorgungsbezüge auf der Grundlage des § 55c SVG verbleibe. Dies ergebe sich zunächst aus dem Wortlaut des § 55c Abs. 1 Satz 1 SVG, wonach die Kürzung „nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften“ vorzunehmen sei; damit sei eindeutig eine Rangfolge vorgegeben (Auslegung nach dem Wortlaut). Zudem enthalte die Kürzungsvorschrift des § 55c SVG– anders als § 53 Abs. 1 Satz 2 SVG – gerade keine Regelung über die Belassung eines Mindestbetrages (systematische Auslegung). Schließlich sei die volle Kürzung der Versorgungsbezüge und damit auch die eines nur verbleibenden Mindestbetrags nach § 55c SVG darin begründet, dass die dem Versicherungsträger entstandenen Aufwendungen diesem von der Beklagten als Trägerin der Versorgungslast erstattet werden müssten, diese aber wiederum nicht doppelt belastet werden dürfe: zum einen mit der Versorgung des Beamten oder Soldaten, zum anderen mit der Alterssicherung der geschiedenen Ehefrau, für welche der Beamte oder Soldat der eigentlich Leistungspflichtige sei (Auslegung nach Sinn und Zweck). In diesem Sinne und mit diesen Argumenten schon: OVG NRW, Beschluss vom 12. Februar 1998– 6 A 2127/96 –, Schütz BeamtR ES/C III 2 Nr. 33 = juris, Rn. 20 ff., m.w.N. Dem hält der Kläger mit seiner Zulassungsbegründung entgegen: Das Verwaltungsgericht habe wesentliche Aspekte zur historischen und systematischen Auslegung des Gesetzes sowie der Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes nicht bedacht. Insoweit führt er zunächst aus: Die Regelung des § 55c SVG führe zu einer „überproportionalen Entlastung des Dienstherrn“, wenn man der Auffassung des Verwaltungsgerichts folge; ein solcher Effekt sei aber vom Gesetzgeber nicht beabsichtigt gewesen und verstoße auch gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Während der Dienstherr bei Soldaten im Ruhestand und ohne Erwerbseinkommen unabhängig davon, ob sie bei Eintritt in den Ruhestand verheiratet oder geschieden gewesen seien, die gleichen Versorgungslasten trage (Versorgungsbezüge bzw. nach § 55c SVG gekürzte Versorgungsbezüge zuzüglich der an den Träger der gesetzlichen Rentenversicherung zu leistenden Zahlungen), sei es anders, wenn die Soldaten erhebliches Erwerbseinkommen erzielten. In einer solchen Situation verbleibe dem verheirateten Soldaten der Mindestbetrag i.H.v. 20 v.H. der Versorgungsbezüge, während der geschiedene Beamte diesen Mindestbetrag (wegen der in Anwendung des § 55c SVG unterstellten Kürzung des Mindestbetrags „auf Null“) nicht erhalte. Dieses Argument überzeugt ungeachtet der Frage der Vergleichbarkeit beider Gruppen schon im Ansatz nicht. Denn es blendet aus, dass der Dienstherr für den geschiedenen Soldaten als eigentlich Leistungspflichtigen einen Betrag an die gesetzliche Rentenversicherung zahlt, welcher im vom Kläger unterstellten Fall (mindestens) dem Mindestbetrag i.S.v. § 53 Abs. 1 Satz 2 SVG entspricht. Berücksichtigt man bei den Leistungen des Dienstherrn an den Versorgungsempfänger zutreffend auch etwaige Leistungen an die Rentenversicherung, so sind die Soldaten beider Gruppen hinsichtlich der Aufwendungen des Dienstherrn bei sonst gleichen Verhältnissen ohne Weiteres „gleichgestellt“, wenn die Kürzung nach § 55c SVG bei dem geschiedenen Soldaten noch nicht zu einem vollständigen Entfallen des Mindestbetrags führt. Denn in diesem Fall entsprechen die Aufwendungen für den geschiedenen Soldaten – Restmindestbetrag und Leistung an die gesetzliche Rentenversicherung – denen für den verheirateten Soldaten (voller Mindestbetrag). Sollte die für den geschiedenen Soldaten erbrachte Leistung an die gesetzliche Rentenversicherung hingegen den Mindestbetrag überschreiten, so wären die Aufwendungen des Dienstherrn für den geschiedenen Soldaten sogar höher als für den verheirateten Soldaten, welcher nur den Mindestbetrag erhielte. Die Rechtsansicht des Klägers, eine Kürzung nach § 55c SVG müsse den Mindestbetrag nach § 53 Abs. 1 Satz 2 SVG unberührt lassen, läuft nach Alledem der Sache nach auf die Forderung hinaus, einen bei Eintritt in den Ruhestand geschiedenen Soldaten hinsichtlich der Leistungen des Dienstherrn besserzustellen als einen zu diesem Zeitpunkt verheirateten Soldaten. Sie übersieht, dass der Versorgungsausgleich als Nachwirkung der geschiedenen Ehe wirtschaftlich zu Lasten des geschiedenen Soldaten zu gehen hat. Im unmittelbaren Anschluss an das soeben gewürdigte Vorbringen macht der Kläger weiter geltend: „Zu dem gleichen Ergebnis gelangt man, wenn man die Situation eines geschiedenen Beamten/Soldaten, der Erwerbseinkommen erzielt mit derjenigen Situation eines verheirateten Beamten/Soldaten vergleicht, der aufgrund einer geringeren ruhegehaltsfähigen Dienstzeit das gleiche Ruhegehalt erhält und zusätzlich zum Erwerbseinkommen bezieht. Beide Vergleichsgruppen erhalten dann, obwohl ihnen ein gleich hohes Ruhegehalt zusteht, im Falle der Erwerbstätigkeit mit einem unterstellten gleichhohen Erwerbseinkommen nach Anwendung der Kürzungsregelungen ein unterschiedliches Ruhegehalt ausgezahlt. Während der geschiedene Beamte/Soldat den Mindestbehalt von 20 % nicht erhält, wird er an den verheirateten Beamten/Soldaten ausgezahlt. Irgendeinen sachlichen Grund für diese Ungleichbehandlung gibt es nicht. Vielmehr belegt auch dieses Beispiel, dass es auf der Grundlage der Rechtsauffassung der Beklagten zu einer nicht gerechtfertigten überproportionalen Entlastung des Dienstherrn kommt.“ Dieses Vorbringen ist nicht nachvollziehbar. So erschließt sich schon nicht, wieso der angeführte verheiratete Beamte/Soldat „aufgrund einer geringeren ruhegehaltsfähigen Dienstzeit das gleiche Ruhegehalt“ erhalten soll. Auch erläutert der Kläger nicht, weshalb vergleichbare Fälle vorliegen sollen. Der Unterschied liegt gerade darin, dass in dem einen Fall ein Versorgungsausgleich vorzunehmen ist, in dem anderen jedoch nicht. Schließlich macht der Kläger unter Hinweis auf seinen Schriftsatz vom 30. Juli 2012 geltend, aus den einschlägigen Gesetzesmaterialien ergebe sich nicht, dass der Gesetzgeber bei der Schaffung der Regelungen zum Mindestbehalt (§§ 53 SVG, 53 BeamtVG) die schon existenten Kürzungsregelungen der §§ 55c SVG, 57 BeamtVG und die hieraus in Fällen wie dem vorliegenden resultierende Problematik gesehen habe. Das Verwaltungsgericht könne mithin den Willen des historischen Gesetzgebers nicht mit Erfolg für seine – des Gerichts – Rechtsauffassung reklamieren. Im Gegenteil: Der Gesetzgeber habe zum Ausgleich für die verschärfte Anrechnung des Hinzuverdienstes eine Kompensation im Sinne eines Mindestmaßes an Alimentation gewähren wollen. Warum es dieser Kompensation bei einem geschiedenen Beamten/Soldaten nicht bedürfe, habe das Verwaltungsgericht nicht ausgeführt. Es ist schon zweifelhaft, ob dieses Vorbringen den Anforderungen an eine hinreichende Darlegung entspricht. Denn es befasst sich nicht mit der oben wiedergegebenen, an dem Wortlaut des § 55c SVG, an der Gesetzessystematik und an dem Sinn und Zweck der Norm orientierten Auslegung in dem angefochtenen Urteil, sondern setzt dieser im Kern nur seine seiner Ansicht nach gebotene historische Auslegung entgegen. Jedenfalls aber überzeugt dieses Vorbringen nicht. Dies gilt schon deshalb, weil das Auslegungsergebnis des Verwaltungsgerichts, welches sich bereits klar aus der objektiven Gesetzesfassung ergibt, nicht allein auf der Grundlage von Erwägungen zur Entstehungsgeschichte des § 55c SVG bzw. zu den sich allein aus ihr erschließenden subjektiven Vorstellungen des Normgebers letztlich in sein Gegenteil verkehrt werden darf. Näher zu der nur eingeschränkten Bedeutung der Entstehungsgeschichte im Rahmen der Gesetzesauslegung: Senatsurteil vom 13. August 2010– 1 A 1260/08 –, juris, Rn. 42 f., = NRWE, m.w.N. Außerdem belegen die Ausführungen des Klägers nicht, dass der Gesetzgeber die bei Anwendung des § 55c SVG entstehende Möglichkeit einer Kürzung des Mindestbetrags (ggf. bis „auf Null“) nicht gesehen hat und eine solche Kürzung angesichts des allgemein mit der Regelung über den Mindestbetrag verfolgten Ziels abgelehnt hätte. Es handelt sich vielmehr lediglich um Spekulationen des Klägers, die zudem die für den Regelfall angezeigte Annahme vernachlässigen, der Gesetzgeber habe das Verhältnis einer neu geschaffenen Rechtsnorm zu den einschlägigen bestehenden Rechtsvorschriften bedacht. 2. Mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen weist die Rechtssache auch keine (allenfalls sinngemäß geltend gemachten) tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf; namentlich können die Erfolgsaussichten des angestrebten Rechtsmittels danach nicht schon als offen bezeichnet werden. 3. Die Berufung kann schließlich nicht wegen der ferner geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen werden. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie eine konkrete noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder für die Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung des Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert anzuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Ist die aufgeworfene Frage eine Rechtsfrage, so ist ihre Klärungsbedürftigkeit nicht schon allein deshalb zu bejahen, weil sie bislang nicht obergerichtlich oder höchstrichterlich entschieden ist. Nach der Zielsetzung des Zulassungsrechts ist vielmehr Voraussetzung, dass aus Gründen der Einheit oder Fortentwicklung des Rechts eine obergerichtliche oder höchstrichterliche Entscheidung geboten ist. Die Klärungsbedürftigkeit fehlt deshalb, wenn sich die als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts nach allgemeinen Auslegungsmethoden und auf der Basis der bereits vorliegenden Rechtsprechung ohne Weiteres beantworten lässt. Vgl. Beschluss des Senats vom 13. Oktober 2011– 1 A 1925/09 –, juris, Rn. 31 m. w. N. = NRWE, Rn. 32. So liegt der Fall hier. Die vom Kläger allein aufgeworfene Rechtsfrage, ob „bei einem geschiedenen, sich im Ruhestand befindenden Soldaten, bei dem ein scheidungsrechtlicher Versorgungsausgleich durchgeführt worden ist und der zusätzlich zu seinen Versorgungsbezügen ein Erwerbseinkommen erzielt, die Anrechnungsregelung in § 55 c Abs. 1 S. 1 Soldatenversorgungsgesetz dergestalt anzuwenden“ ist, „dass sie auch den Mindestbehalt von 20 % nach § 53 Abs. 1 S. 2 Soldatenversorgungsgesetz erfasst“, lässt sich aus den schon vom Verwaltungsgericht angeführten und vom Kläger nicht durchgreifend in Zweifel gezogenen Gründen auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts des § 55c Abs. 1 Satz 1 SVG nach allgemeinen Auslegungsmethoden und auch auf der Basis der bereits vorliegenden Rechtsprechung (OVG NRW, Beschluss vom 12. Februar 1998 – 6 A 2127/96 –, Schütz BeamtR ES/C III 2 Nr. 33 = juris, Rn. 20 ff., m.w.N.; dazu, dass bei Anwendung der inhaltlich entsprechenden Kürzungsregelung des § 57 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG kein Anspruch auf Auszahlung der Mindestversorgung besteht, auch das unveröffentlichte Senatsurteil vom 15. Oktober 2007 – 1 A 3442/06 –, UA S. 14 f.) ohne Weiteres bejahend beantworten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 3, 47 Abs. 1 und 3 GKG. Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das angefochtene Urteil ist nunmehr rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.