Urteil
1 A 504/16
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2017:1130.1A504.16.00
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Tenor
Die Berufung wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass das im Tenor des erstinstanzlichen Urteils mit „1. Februar 2015“ offensichtlich fehlerhaft angegebene Datum des angefochtenen Bescheides in „16. Januar 2015“ berichtigt wird.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass das im Tenor des erstinstanzlichen Urteils mit „1. Februar 2015“ offensichtlich fehlerhaft angegebene Datum des angefochtenen Bescheides in „16. Januar 2015“ berichtigt wird. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Die Beteiligten streiten über die Pflicht der Beklagten zur Zahlung einer Übergangsbeihilfe Zug um Zug gegen Rückgabe eines Zulassungsscheins. Der Kläger war Soldat auf Zeit mit einer Verpflichtungszeit von zwölf Jahren. Seine Dienstzeit endete mit Ablauf des 30. Juni 1989. Antragsgemäß erteilte das Kreiswehrersatzamt L. dem Kläger am 9. Mai 1989 einen Zulassungsschein, mit dessen Hilfe er sich auf die den Inhabern eines solchen Scheins vorbehaltenen Stellen im öffentlichen Dienst bewerben konnte. Die Beklagte gewährte dem Kläger zudem eine Übergangsbeihilfe nach § 12 Abs. 1 i. V. m. Abs. 3 Satz 1 SVG in der damals geltenden Fassung – SVG a. F. –. Diese betrug für Inhaber eines Zulassungsscheins 50 vom Hundert derjenigen Übergangsbeihilfe, die anspruchsberechtigte Soldaten erhielten, welche nicht Inhaber eines Eingliederungs- oder Zulassungsschein waren. Der Zulassungsschein enthielt einen Hinweis, der den Wortlaut des § 12 Abs. 5 SVG a. F. wiedergab. Danach konnten Inhaber des Zulassungsscheins unter dessen Rückgabe die Übergangsbeihilfe nach Absatz 2 – also die volle Übergangsbeihilfe – wählen, es sei denn, dass sie mit Hilfe des Zulassungsscheins bereits als Beamte oder dienstordnungsmäßig Angestellte angestellt oder als Angestellte in ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit übernommen worden waren. Der Kläger bewarb sich nach Beendigung seiner Dienstzeit als Soldat zu keinem Zeitpunkt auf eine Stelle im öffentlichen Dienst. Durch das Gesetz zur Fortentwicklung der soldatenversorgungsrechtlichen Berufsförderung (Berufsförderungsfortentwicklungsgesetz – BfFEntwG) vom 4. Mai 2005 (BGBl I S. 1234), in Kraft getreten am 1. Juni 2005, wurde in § 9 Absatz 6 Satz 1 SVG neu bestimmt, dass das Recht aus dem Zulassungsschein für seinen Inhaber nach Ablauf von acht Jahren nach dessen Erteilung erlischt. § 12 Absatz 5 Satz 1 SVG enthielt in seiner geänderten Fassung die Regelung, dass Inhaber des Zulassungsscheins (nur noch) innerhalb eines Zeitraums von acht Jahren nach Erteilung des Zulassungsscheins unter dessen Rückgabe die Übergangsbeihilfe nach Absatz 2 wählen können, es sei denn, dass das Recht aus dem Zulassungsschein wäre im Sinne des § 9 Absatz 6 SVG erloschen. Am 2. Januar 2015 beantragte der Kläger bei der Beklagten unter dem Betreff „Rückgabe Zulassungsschein“ die Auszahlung des wegen Erteilung des Zulassungsscheins ursprünglich einbehaltenen Anteils der Übergangsbeihilfe. Er berief sich darauf, dass es für die Rückgabe des Zulassungsscheins jedenfalls ursprünglich keine zeitliche Begrenzung gegeben habe und dass er über die (erst) im Vorfeld seines Antrags von der Beklagten angeführte Gesetzesänderung nicht zeitnah informiert worden sei. Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid des Karrierecenters der Bundeswehr E. , Berufsförderungsdienst N. , vom 16. Januar 2015 ab. Sie führte aus: Die begehrte Auszahlung sei nicht möglich, weil der Kläger die nunmehr insoweit in § 12 Abs. 5 SVG bestimmte Achtjahresfrist nicht eingehalten habe. Diese Frist gelte auch für vor Inkrafttreten der Neuregelung ausgegebene Zulassungsscheine. Die Übergangsvorschrift des § 98 SVG könne nicht auf den Kläger angewendet werden, da hierunter nur vorhandene Versorgungsempfänger fielen, d.h. Personen, die zum gesetzlichen Stichtag (1. Juni 2005) tatsächlich Versorgungsleistungen bezogen hätten. Den dagegen am 4. Februar 2015 erhobenen Widerspruch des Klägers wies die Beklagte durch Widerspruchsbescheid des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 2. April 2015 als unbegründet zurück. Zur Begründung war dort ergänzend ausgeführt: Dass zum Stichtag gegen Rückgabe des Zulassungsscheins die Möglichkeit der Auszahlung der restlichen Übergangsbeihilfe bestanden habe, habe den Kläger nicht zu einem Versorgungsempfänger im Sinne der Übergangsvorschrift des § 98 SVG gemacht. Maßgeblich sei vielmehr, dass zu jenem Zeitpunkt kein tatsächlicher Versorgungsbezug vorgelegen habe. Der Zulassungsschein selbst zähle nicht zur Dienstzeitversorgung und sei auch kein Ersatz derselben; er sei vielmehr Teil der Berufsförderung. Aus der nachwirkenden Fürsorgepflicht habe sich in diesem Zusammenhang keine allgemeine und namentlich keine zeitlich unbegrenzte Informationspflicht des Dienstherrn gegenüber seinen ehemaligen Bediensteten ergeben. Der Kläger hat am 30. April 2015 Klage erhoben. Er hat die Ansicht vertreten, dass er im Zeitpunkt seines Dienstzeitendes ein unbefristetes Recht auf Auszahlung des hälftigen Anteils der Übergangsbeihilfe gegen Rückgabe des Zulassungsscheins erworben habe. Ihm habe jedenfalls eine „gesicherte Anwartschaft“ zugestanden. Die Erteilung des Zulassungsscheins sei ein ihn begünstigender Verwaltungsakt, der – unter Ausgleich des Vermögensnachteils – nur unter den hier nicht gegebenen Voraussetzungen des § 49 VwVfG hätte widerrufen werden können. Sein Vertrauensschutz überwiege die Interessen der Beklagten. Für ihn habe sich – aus Anlass eines Arbeitgeberwechsels – erst im Jahr 2014 die Frage der Inanspruchnahme des Zulassungsscheins gestellt. Als juristischem Laien könne ihm nicht vorgeworfen werden, dass ihm die Gesetzesänderung vom 1. Juni 2005 nicht bekannt gewesen sei. Vielmehr hätte ihn die Beklagte hierüber aufgrund ihrer nachwirkenden Fürsorgepflicht informieren müssen. Der rückwirkende Eingriff des Gesetzgebers in eine bestehende Forderung verletzte zudem sein Grundrecht aus Art. 14 GG, da seine Anwartschaft als Eigentumsrecht zu werten sei. Nachdem der Kläger zunächst in der Klageschrift die Höhe der beanspruchten zweiten Hälfte der Übergangsbeihilfe – aus der Erinnerung – mit 3.834,69 Euro (= 7.500,00 DM) angegeben und einen entsprechenden Klageantrag angekündigt hatte, hat er im Gefolge einer durch die Beklagte veranlassten Überprüfung seitens des Bundesverwaltungsamts, die auf einen Restbetrag an Übergangsbeihilfe in Höhe von 4.199,78 Euro endete, die Klageforderung erhöht und beantragt, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom „1. Februar“ (richtig: 16. Januar) 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. April 2015 zu verpflichten, an ihn eine anteilige Übergangsbeihilfe in Höhe von 4.199,78 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen Rückgabe des Zulassungsscheins des Kreiswehrersatzamtes L. vom 9. Mai 1989, hilfsweise, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm dem Grunde nach die hälftige Übergangsbeihilfe gegen Rückgabe des vorbezeichneten Zulassungsscheines zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat sie auf ihre Ausführungen im Widerspruchsbescheid Bezug genommen sowie ergänzend vorgetragen: Durch die Aushändigung des Zulassungsscheins sei keine „Anwartschaft“ auf die Auszahlung der hälftigen Übergangsbeihilfe entstanden, da der Zulassungsschein kein Teil der Versorgungsansprüche sei. Er habe die von der Versorgung mit finanziellen Leistungen abzugrenzende Funktion, die Eingliederung der Soldaten auf Zeit in das zivile Erwerbsleben zu erleichtern. Der Gesetzgeber habe mit der Einführung der Achtjahresfrist im Jahr 2005 in einen noch nicht abgeschlossenen Sachverhalt eingegriffen und die Rechtsposition des Klägers nachträglich entwertet. Es gebe jedoch keinen generellen Vertrauensschutz auf den Fortbestand von Gesetzen. Die Regelung unterliege auch nicht den Voraussetzungen des § 49 VwVfG. Die Frist von acht Jahren ab Inkrafttreten der gesetzlichen Neuregelung sei ausreichend für die Ausübung des Wahlrechts. Diese unechte Rückwirkung verstoße auch nicht gegen das Rechtsstaatsprinzip. Die vom Kläger geltend gemachte nachwirkende Fürsorgepflicht des Dienstherrn bestehe nicht unbegrenzt lange fort. Dem Kläger hätten nach seinem Ausscheiden im Jahr 1989 für einen Zeitraum von drei Jahren Übergangsgebührnisse zugestanden. Die Möglichkeit zur Nutzung von anderen Berufsförderungsansprüchen habe fünf Jahre nach seinem Ausscheiden geendet. Die Akten des Klägers seien aufgrund Ablaufs der Aufbewahrungsfristen bereits vor der hier interessierenden Gesetzesänderung vernichtet worden. Vor diesem Hintergrund habe sie, die Beklagte, weder die Veranlassung noch die Möglichkeit gehabt, den Kläger über die Änderung zu informieren. Durch das angefochtene Urteil, auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom „1. Februar“ (richtig: 16. Januar) 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. April 2015 verpflichtet, an den Kläger eine anteilige Übergangsbeihilfe in Höhe von 4.199,78 Euro brutto zu zahlen, Zug um Zug gegen Rückgabe des Zulassungsscheins des Kreiswehrersatzamtes L. vom 9. Mai 1989. Im Übrigen – wegen der Zinsforderung – hat es die Klage abgewiesen. In der Sache hat das Verwaltungsgericht den Rechtsstandpunkt vertreten, der Kläger könne sich mit Erfolg auf die Übergangsregelung des § 98 SVG berufen. Danach sei hier noch die für ihn günstigere alte Rechtslage anwendbar, welche die zeitliche Begrenzung der Geltendmachung des Wahlrechts nach § 12 Abs. 5 SVG auf acht Jahre nicht enthalten habe. Zur Begründung ihrer vom Senat zugelassenen Berufung macht die Beklagte im Wesentlichen geltend: Der Kläger falle nicht in den Anwendungsbereich des § 98 Abs. 1 Satz 1 SVG. Das Tatbestandsmerkmal „vorhandene Versorgungsempfänger“ erstrecke sich schon nach dem Wortlaut nicht auf Inhaber ausgegebener Zulassungsscheine, die im Zeitpunkt der in Rede stehenden Gesetzesänderung keine Versorgungsleistungen tatsächlich erhielten, die vielmehr solche nur in der Vergangenheit erhalten hätten oder die potenziell einen künftigen Anspruch auf (weitere) Versorgungsleistungen hätten. Die Inhaberschaft eines Zulassungsscheins begründe als solche nicht die Rechtstellung eines Versorgungsempfängers. Die Inhaber eines Zulassungsscheins ohne aktuellen Bezug konkreter Versorgungsleistungen seien lediglich Versorgungsberechtigte. Das ungewisse künftige Ereignis, ob der frühere Soldat seinen Zulassungsschein zurückgeben werde, könne die Eigenschaft eines Versorgungsempfängers nicht rechtserheblich begründen. Auch die Gesetzesmaterialien sprächen dafür, dass die Neuregelung die im Zeitpunkt ihres Inkrafttretens bereits ausgegebenen und noch nicht genutzten Zulassungsscheine ebenfalls habe erfassen sollen. Rechtssystematisch unterscheide das Soldatenversorgungsgesetz eindeutig zwischen Berufsförderung und Dienstzeitversorgung. Während die Übergangsbeihilfe zur Dienstzeitversorgung zähle, sei der Zulassungsschein als Hilfe zur Eingliederung in das zivile Erwerbsleben eine Leistung der Berufsförderung. Auch die Übergangsregelung des § 98 SVG differenziere zwischen diesen Leistungsarten. Für eine extensive Auslegung des Begriffs des Versorgungsempfängers, wie sie das Verwaltungsgericht vorgenommen habe, sei daher kein Raum. § 98 SVG verfolge im Übrigen den Sinn und Zweck, allein solche Versorgungsempfänger zu schützen, die hinsichtlich statusabhängiger Alimentationsleistungen mit existenzsichernder Funktion – also zur Absicherung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten – einer Besitzstandswahrung bedürften. Einfachgesetzliche Leistungen – wie die streitige Übergangsbeihilfe – würden davon nicht erfasst. Die Übergangsbeihilfe habe nicht den Zweck einer lebenslang bereitgestellten stillen Reserve, die der ausgeschiedene Soldat jederzeit geltend machen könne. Auch sie solle allein die Eingliederung in das zivile Erwerbsleben erleichtern; den entsprechenden Anspruch zeitlich zu begrenzen, sei insofern wegen Wegfalls des Bedürfnisses systemgerecht. Die Ansicht des Verwaltungsgerichts, zumindest der bedingte Anspruch auf die hälftige Übergangsbeihilfe sei als Anspruch auf Versorgungsleistung zu qualifizieren, führe zu einer „künstlichen Trennung“ der einheitlichen Rechtsposition „Inhaberschaft eines Zulassungsscheins“. Die Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das angefochtene Urteil und bezieht sich im Übrigen auf seinen bisherigen Vortrag. Aufgrund des Zulassungsscheins habe er einen gesicherten und lediglich von seinem Willen abhängigen Anspruch auf eine Versorgungsleistung gehabt. Hinsichtlich des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung wird auf das Protokoll der öffentlichen Sitzung des Senats vom 30. November 2017 verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge (2 Hefte) Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat dem Kläger zu Recht einen Anspruch auf Übergangsbeihilfe zuerkannt. Der angefochtene Bescheid vom 16. Januar 2015 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 2. April 2015 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Die Beklagte ist verpflichtet, eine Übergangsbeihilfe Zug um Zug gegen Rückgabe des Zulassungsscheins des Kreiswehrersatzamtes L. vom 9. Mai 1989 zu zahlen, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat einen Anspruch auf Zahlung einer Übergangsbeihilfe in Höhe von 4.199,78 Euro aus § 12 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 5, Abs. 3 Satz 1 Var. 2, Abs. 5 Satz 1 SVG in der Fassung bis zur Geltung des Berufsförderungsfortentwicklungsgesetzes – BfFEntwG – vom 4. Mai 2005 (BGBl. I S. 1234) – SVG a. F. –. Danach können Inhaber eines Zulassungsscheins unter Rückgabe des Zulassungsscheins die Übergangsbeihilfe nach § 12 Abs. 2 SVG wählen, es sei denn, dass sie mit Hilfe des Zulassungsscheins bereits als Beamte oder dienstordnungsmäßig Angestellte angestellt oder als Angestellte in ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit übernommen worden sind. Diese Vorschrift findet nach der Übergangsregelung des § 98 SVG in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 2009 (BGBl. I S. 3054), zuletzt geändert durch Artikel 90 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) – im Folgenden: SVG – im vorliegenden Fall Anwendung (dazu I.). Die Anspruchsvoraussetzungen des § 12 SVG a.F. liegen vor (dazu II.). I. Die Regelung des § 12 SVG a. F. ist in dem für die Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung auf den Fall des Klägers anwendbar. Allgemein zur maßgeblichen Sach- und Rechtslage bei Verpflichtungsbegehren etwa: Wolff, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Auflage, 2014, § 113 Rn. 102 ff. Dies ergibt sich aus der Übergangsvorschrift des § 98 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 SVG. Diese aus Anlass des BfFEntwG geschaffene Übergangsregelung sieht vor, dass sich die Rechtsverhältnisse der bei Inkrafttreten dieses Gesetzes am 1. Juni 2005 – vgl. Art. 6 BfFEntwG – vorhandenen Versorgungsempfänger nach bisherigem Recht regeln, wenn dies für den Versorgungsempfänger günstiger ist. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen hier vor. Der Kläger ist ein am 1. Juni 2005 „vorhandener Versorgungsempfänger“ (dazu 1.). Die Inhaberschaft des vor diesem Zeitpunkt erteilten und zu diesem Zeitpunkt noch i. S. v. § 12 Abs. 5 Satz 1 SVG a. F. nutzbaren Zulassungsscheins begründet ein mit dem Versorgungsverhältnis sachlich und rechtlich zusammenhängendes weiteres Rechtsverhältnis (dazu 2.). Die bis zum Ablauf des 31. Mai 2005 geltende Rechtslage ist für den Kläger günstiger (dazu 3.). 1. Der Kläger ist ein im Zeitpunkt der Gesetzesänderung „vorhandener Versorgungsempfänger“ i. S. d. § 98 Abs. 1 Satz 1 SVG. a) „Versorgungsempfänger“ sind (ehemalige) Soldaten, die im Zeitpunkt der Gesetzesänderung wiederkehrende oder einmalige Versorgungsleistungen beziehen oder bezogen haben oder deren bereits bestehender Anspruch auf solche Versorgungsleistungen noch nicht erfüllt ist. So im Wesentlichen auch: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26. Oktober 2011– OVG 6 B 8.09 –, juris, Rn. 21. Versorgungsleistungen der Soldaten auf Zeit im Sinne des SVG sind – insoweit sind sich auch die Beteiligten einig – jedenfalls die in § 3 Abs. 4 SVG aufgeführten Dienstzeitversorgungen. „Vorhanden“ im Sinne des § 98 Abs. 1 Satz 1 SVG sind alle im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Gesetzesänderung noch lebenden Versorgungsempfänger im oben genannten Sinne. Gemessen daran ist der Kläger ein vorhandener Versorgungsempfänger. Er hat nach Ablauf seiner Dienstzeit als ehemaliger Soldat auf Zeit vor dem 1. Juni 2005 Leistungen der Dienstzeitversorgung erhalten. Die Beklagte hat ihm nämlich eine Übergangsbeihilfe nach § 3 Abs. 4 Nr. 3, § 12 SVG in gesetzlicher Höhe gewährt. 2. Die Inhaberschaft des vor dem 1. Juni 2005 erteilten und zu diesem Zeitpunkt noch i. S. v. § 12 Abs. 5 Satz 1 SVG a. F. nutzbaren Zulassungsscheins begründet auch ein Rechtsverhältnis im Sinne des § 98 Abs. 1 Satz 1 SVG. Der Begriff „Rechtsverhältnis“ ist nicht auf das Versorgungsverhältnis beschränkt, sondern umfasst auch alle sonstigen rechtlichen Beziehungen des Versorgungsempfängers zu seinem Dienstherrn, die ihre rechtliche Grundlage im SVG haben und damit in einem engen sachlichen und rechtlichen Zusammenhang mit dem Versorgungsfall stehen. Darunter fallen insbesondere die Ansprüche der Berufsförderung, die der Gesetzgeber in Abschnitt I des SVG kodifiziert hat. Dieses Begriffsverständnis ergibt sich aufgrund der Auslegung des § 98 Abs. 1 Satz 1 SVG. Maßgebend für die Auslegung einer Gesetzesvorschrift ist der in ihr zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers, wie er sich aus dem Wortlaut der Vorschrift und dem Sinnzusammenhang ergibt, in den sie hineingestellt ist. Ständige Rechtsprechung des BVerfG, vgl. Urteile vom 19. März 2013 – 2 BvR 2628/10, 2883/10 und 2155/11 –, juris, Rn. 66, und vom 30. März 2004 – 2 BvR 1520/01 und 1521/01 –, juris, Rn. 91, m. w. N.; ferner Beschluss vom 17. Mai 1960 – 2 BvL 11/59 und 2 BvL 11/60 –, juris, Rn. 16 ff. (ausführliche Zurückweisung der „subjektiven“ Theorie, die auf die Motive des Gesetzesverfassers in ihrem geschichtlichen Zusammenhang abstellt). Der Erfassung des objektiven Willens des Gesetzgebers dienen die anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung aus dem Wortlaut der Norm (grammatische Auslegung), der Systematik (systematische Auslegung), ihrem Sinn und Zweck (teleologische Auslegung) sowie aus den Gesetzesmaterialien und der Entstehungsgeschichte (historische oder genetische Auslegung), die einander nicht ausschließen, sondern sich ergänzen. Vgl. nur BVerfG, Urteil vom 19. März 2013– 2 BvR 2628/10, 2883/10 und 2155/11 –, juris, Rn. 66. Der Wortlaut und die Systematik des Gesetzes sprechen ebenso wie die Gesetzesmaterialien für eine weite Auslegung des Begriffs der „Rechtsverhältnisse“. Dieser ist schon nach seinem – allgemeinen wie rechtlichen – Wortsinn umfassender zu verstehen als das nur die Versorgung der Soldaten im engeren Sinne (Dienstzeitversorgung, Beschädigtenversorgung) betreffende Versorgungsverhältnis. Insbesondere auch der Umstand, dass der Begriff im Plural verwendet wird, streitet dafür, auch die weiteren (Rechts-) Beziehungen zwischen den Beteiligten mit einzubeziehen. Dieses weite Verständnis wird durch den Regelungsinhalt der Übergangsvorschrift im Übrigen belegt. Die weiteren Regelungen des § 98 Abs. 1 SVG betreffen überwiegend nicht die Dienstzeitversorgung, sondern gerade Maßnahmen der Berufsförderung. So enthält etwa § 98 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz SVG eine zeitliche Konkretisierung für einen bestimmten Teilbereich der Berufsförderungsmaßnahmen. Danach gilt das bisherige Recht für die erweiterten Förderungszeiträume am Ende der Wehrdienstzeit nur, soweit dies mit dem Dienstzeitende kalendarisch vereinbar ist. Auch § 98 Abs. 1 Sätze 2 und 3 SVG befassen sich ausdrücklich mit Förderungsmaßnahmen. Sie nehmen Bezug auf die Minderungstatbestände und -umfänge nach § 5 SVG. Ein weites Verständnis des Begriffs „Rechtsverhältnis“ entspricht schließlich auch dem sachlichen und rechtlichen Zusammenhang, in dem die Maßnahmen der Berufsförderung zu der Dienstzeitversorgung stehen. Dies gilt insbesondere für den hier betroffenen Zulassungsschein, der als Maßnahme der Berufsförderung Auswirkungen auf die Übergangsbeihilfe als Dienstzeitversorgung hat. § 3 Abs. 1 SVG weist den Leistungen der Berufsförderung und der befristeten Dienstzeitversorgung der Soldaten auf Zeit den gemeinsamen Zweck zu, eine individuelle Qualifizierung zu ermöglichen. Die Soldaten auf Zeit sollen auf die Zeiten der zivilberuflichen Bildung und der Tätigkeits- oder Beschäftigungssuche vorbereitet werden. Diese Zeiten sollen finanziell abgesichert werden, und den Soldaten auf Zeit soll zu einer angemessenen Eingliederung in das zivile Erwerbsleben verholfen werden. Damit wird der Gesetzgeber auch der besonderen tatsächlichen wie rechtlichen Stellung der Soldaten auf Zeit gerecht. Diese verpflichten sich gegenüber ihrem Dienstherrn zeitlich befristet. Mit Ablauf der jeweiligen Verpflichtungszeit endet das Soldatendienstverhältnis, und den ehemaligen Soldaten, die regelmäßig die gesetzliche Altersgrenze für den Ruhestand noch nicht erreicht haben, soll der Übergang in die zivile Berufstätigkeit erleichtert werden. Die Leistungen der Beklagten bei Ausscheiden eines Soldaten auf Zeit bilden dabei ein umfassendes Leistungspaket, das aus mehreren – teils aufeinander bezogenen – Ansprüchen des Soldaten besteht. So kann der Soldat auf Zeit u. a. die Erteilung eines Eingliederungsscheins oder eines Zulassungsscheins beantragen. Nach § 9 Abs. 4 SVG sind Inhaber dieser Scheine auf eine nach § 10 SVG vorbehaltene Stelle einzustellen, wenn sie die beamtenrechtlichen, dienstordnungsmäßigen oder tarifvertraglichen Voraussetzungen erfüllen. Von dieser Wahl hängen aber auch unmittelbar Dienstzeitversorgungsansprüche ab. Inhabern eines Eingliederungsscheins wird die Übergangsbeihilfe um 75 Prozent gekürzt und sie haben keinen Anspruch auf Übergangsgebührnisse, jedoch auf Ausgleichsbezüge. Inhaber eines Zulassungsscheins haben nur Anspruch auf die hälftige Übergangsbeihilfe; sie behalten aber den Anspruch auf Übergangsgebührnisse. Bekräftigt wird dieses Auslegungsergebnis durch den Inhalt der Gesetzesmaterialien. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. April 2004– 2 B 28.04 –, juris, Rn. 5, und OVG NRW, Urteile vom 13. August 2010 – 1 A 1260/08 –, juris, Rn. 42 f., m. w. N., und vom 15. September 2004 – 15 A 4544/02 –, juris, Rn. 27 bis 31, wonach Erwägungen zur Entstehungsgeschichte bzw. zu sich allein aus ihr (und nicht aus dem Gesetzestext) erschließenden subjektiven Vorstellungen des Gesetzgebers nur als ergänzende Stütze eines nach den übrigen Auslegungsmethoden gefundenen Ergebnisses herangezogen werden dürfen. Aus ihnen ergibt sich nämlich, dass der Gesetzgeber jede Art von Schlechterstellung verhindern wollte. So heißt es in den Gesetzesmaterialien zu § 98 Abs. 1 SVG, vgl. BT-Drs. 15/4639, S. 20 und BR-Drs. 877/04, S. 35, dass es sich um eine Übergangsvorschrift zur Anwendung der gesetzlichen Neuregelungen handele. Hierdurch werde sichergestellt, dass die gesetzlichen Neuregelungen auf vorhandene Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger nur dann anzuwenden seien, wenn sie im Einzelfall günstiger als die bisherigen Regelungen seien. Im Ergebnis ist § 98 Abs. 1 SVG eine Klausel der Besitzstandswahrung. Ebenso: VG München, Urteil vom 3. Februar 2017 – M 21 K 14.4998 –, juris, Rn. 28; VG Münster, Urteil vom 4. September 2014– 5 K 1329/12 –, juris, Rn. 40 ff. Ausgehend von diesen Grundsätzen liegt dem eingeklagten Anspruch auf Zahlung einer Übergangsbeihilfe Zug um Zug gegen Rückgabe des Zulassungsscheins ein – bestehendes – Rechtsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten im Sinne des § 98 Abs. 1 Satz 1 SVG zugrunde. Dieses ist entstanden, nachdem der Kläger auf seinen Antrag hin einen Zulassungsschein nach § 9 Abs. 1 Satz 2 SVG a.F. erhalten hatte. Ein solchermaßen entstandenes Rechtsverhältnis endet erst dann, wenn aus dem Zulassungsschein selbst keine Ansprüche des ehemaligen Soldaten mehr resultieren können. Letzteres ist der Fall, wenn der ehemalige Soldat entweder mit Hilfe des Zulassungsscheins als Beamter oder dienstordnungsmäßig Angestellter angestellt oder als Angestellter in ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit übernommen worden ist oder wenn er unter Rückgabe des nicht im vorgenannten Sinne „verbrauchten“ Zulassungsscheins die Übergangsbeihilfe nach § 12 Abs. 2 (und 3) SVG a. F. gewählt hat, vgl. § 12 Abs. 5 Satz 1 SVG a. F. Keine der beiden genannten Varianten ist hier bisher eingetreten. 3. Das bisherige Recht ist für den Kläger auch günstiger und damit gemäß § 98 Absatz 1 Satz 1, 1. Halbsatz SVG auf ihn anzuwenden. Anders als § 12 Abs. 5 Satz 1 SVG (n. F.) sieht § 12 SVG a. F. keine Frist vor, innerhalb derer der Anspruch geltend gemacht werden muss. II. Die Voraussetzungen des § 12 Abs. 5 Satz 1 SVG a. F. liegen zu Gunsten des Klägers vor. Danach kann ein Inhaber des Zulassungsscheins unter Rückgabe des Zulassungsscheins die Übergangsbeihilfe nach Absatz 2 wählen, es sei denn, dass er mit Hilfe des Zulassungsscheins bereits als Beamter oder dienstordnungsmäßig Angestellter angestellt oder als Angestellter in ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit übernommen worden ist. Nach § 12 Abs. 3 SVG a. F. betrug für Inhaber eines Zulassungsscheins die Übergangsbeihilfe fünfzig vom Hundert des nach Absatz 2 zustehenden Betrags – vorliegend nach Nr. 5 das Sechsfache der Dienstbezüge des letzten Monats. Bei Ausübung der Wahlmöglichkeit können somit die verbleibenden weiteren 50 Prozent der (vollen) Übergangsbeihilfe beansprucht werden. Der Kläger hat als Inhaber eines Zulassungsscheins die Übergangsbeihilfe nach § 12 Abs. 2 SVG Zug um Zug gegen Rückgabe des Scheins beantragt. Er hat den Zulassungsschein auch nicht eingesetzt, um als Beamter oder Angestellter tätig zu werden. Die Höhe der eingeklagten Übergangsbeihilfe orientiert sich an einer durch die Beklagte veranlassten (Nach-)Berechnung des Bundesverwaltungsamtes, die auf einen Betrag von 4.199,78 Euro endete. Anhaltspunkte für eine etwaige Fehlerhaftigkeit dieser Berechnung sind weder geltend gemacht worden noch sonst ersichtlich. Der Anspruch ist auch nicht verwirkt. Ein Recht ist verwirkt, wenn der Berechtigte es längere Zeit hindurch nicht geltend gemacht hat (Zeitmoment) und der Verpflichtete sich darauf eingerichtet hat und sich nach dem gesamten Verhalten des Berechtigten auch darauf einrichten durfte, dass dieser das Recht nicht mehr geltend machen werde (Umstandsmoment). Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juni 1982– 6 C 92.78 –, juris, Rn. 22. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, da es jedenfalls am Umstandsmoment fehlt. Unbeschadet der Länge des im konkreten Fall betroffenen Zeitraums ist vor dem Hintergrund der zunächst fehlenden Frist für die Rückgabe des Zulassungsscheins und der sodann geltenden Übergangsvorschrift (siehe oben) nichts dafür ersichtlich, dass die Beklagte aus dem Verhalten des Klägers – schlichtes Untätigbleiben – berechtigt den Schluss hätte ziehen können, dass dieser auf die Geltendmachung seines Anspruchs verzichten wird. Gesichtspunkte, die zu einer abweichenden Beurteilung führen könnten, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Im Übrigen hätte die Beklagte selbst nach ihrer eigenen – hier nicht zu bewertenden – Praxis noch bis Mitte 2013 – also bis zu einem Zeitpunkt circa eineinhalb Jahre vor der Antragstellung des Klägers – diesem ohne weiteres die anteilige Übergangsbeihilfe ausgezahlt, obwohl seit Aushändigung bereits 24 Jahre vergangen gewesen wären. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO, § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind. Namentlich hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung, weil sie nur die Auslegung einer Übergangsvorschrift betrifft.