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Beschluss

12 A 1400/09

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2010:0714.12A1400.09.00
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Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird ebenfalls auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird ebenfalls auf 5.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag die Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht in Frage zu stellen, die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des mit dem Ablehnungsbescheid vom 29. März 2004 bestandskräftig abgeschlossenen Aufnahmeverfahrens lägen nicht vor. Die Angriffe gegen die rechtliche Wertung der Sprachkompetenz der Klägerin und der familiären Vermittlung in dem die damalige Ablehnung des Aufnahmeverfahrens bestätigenden Urteil des Verwaltungsgerichts vom 7. Dezember 2005 – 11 K 3427/04 – und in dem den Zulassungsantrag ablehnenden Beschluss des beschließenden Senats vom 20. März 2006 – 12 A 867/06 – sind nicht geeignet, einen Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 VwVfG zu begründen. Weder ist damit einen Änderung der Sach- oder Rechtslage (§ 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG) dargelegt noch rechtfertigen die Ausführungen die Annahme, dass neu entstandene oder seinerzeit ohne Verschulden nicht beigebrachte Beweismittel i.S.d. § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG vorliegen, die auf der Grundlage der Rechtsauffassung der Beklagten im ablehnenden Bescheid vom 29. März 2004 eine der Klägerin günstige Entscheidung herbeigeführt hätten. Vgl. zum Begriff der neuen Beweismittel etwa BVerwG, Beschluss vom 3. Mai 2000 – 8 B 352.99 –, DVBl. 2001, 305, juris; Urteil vom 13. September 1984 – 2 C 22.83 –, BVerwGE 70, 110, juris; Urteil vom 21. April 1982 – 8 C 75.80 –, NJW 1982, 2204, juris. Konkrete Angaben zum – angeblich nicht berücksichtigten – Umfang der Sprachvermittlung durch "Großvater, Großmutter und anderen Verwandten, Onkeln und Tanten", die das nach den eigenen Angaben der Klägerin im Rahmen des Sprachtests vom 20. November 2003 offenkundige familiäre Vermittlungsdefizit durch die Eltern der Klägerin, "Der Vater sprach Dialekt so wie unsere Großmutter väterlicherseits. Die Mutter sprach hochdeutsch. Meine Eltern haben untereinander kaum Deutsch gesprochen, nur mit den Verwandten und unseren Großmüttern. Mit uns haben die Eltern auch so gut wie kein Deutsch gesprochen. Deshalb haben wir im Elternhaus lediglich einzelne Wörter, kurze Phrasen und Antwortsätze Deutsch gelernt. Seit der Einschulung von O. wurde immer weniger Deutsch gesprochen. Als M. zur Schule kam, wurde fast nur noch Russisch gesprochen...", hätten ausgleichen können, sind auch im Zulassungsverfahren nicht erfolgt. Die Geltendmachung einer eingeschränkten "Leistungsfähigkeit" im Rahmen der Anhörung in der mündlichen Verhandlung im Verfahren 11 K 3427/04 greift aus den vom Verwaltungsgericht genannten Gründen nicht durch. Dass ein einfaches Gespräch auf Deutsch jederzeit abrufbar sein muss, ist ständige Rechtsprechung des beschließenden Senats. Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 31. Mai 2010 – 12 A 2345/08 –, vom 18. Februar 2010 – 12 A 1374/08 –, vom 18. Dezember 2009 – 12 A 1493/08 –, vom 17. August 2009 – 12 A 471/08 –, vom 26. April 2007 – 12 A 4477/06 –, vom 17. Februar 2006 – 12 A 388/04 –, vom 7. Juli 2005 – 14 A 4569/04 – und vom 5. November 2004 – 2 A 4661/03 –. Dies schließt die Berücksichtigung besonderer Umstände nicht grundsätzlich aus, die sich erkennbar auf die Konzentrationsfähigkeit oder die allgemeine Leistungsfähigkeit nachteilig auswirken (können). Konkrete Umstände dieser Art sind hier jedoch nicht einmal ansatzweise vorgetragen worden. Die Darlegung der Klägerin, die Beklagte habe im Rahmen des § 51 Abs. 5 VwVfG ihr Ermessen nicht ausgeübt, es liege ein Ermessensfehler in der Form des Ermessensnichtgebrauchs vor, nimmt die dezidierten und unter ausdrücklicher Bezugnahme auf § 51 Abs. 5 i.V.m. §§ 48 und 49 VwVfG getroffenen Ermessenserwägungen der Beklagten im Bescheid vom 18. Januar 2008 nicht zur Kenntnis. Soweit die Klägerin ohne nähere Begründung geltend macht, die Beschränkung der Überprüfung des Ablehnungsbescheides vom 29. März 2004 auf seine offensichtliche Rechtswidrigkeit sei fehlerhaft, greift dies nicht durch. Die diesbezügliche Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts entspricht der in der angefochtenen Entscheidung zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und der Rechtsprechung des beschließenden Senats. Vgl. ergänzend OVG NRW, Beschluss vom 18. Jini 2010 – 12 A 575/09 –, Beschluss vom 19. Mai 2010 – 12 A 2835/08 –, m.w.N. Die weiteren, auf die schlichte Rechtswidrigkeit des Ablehnungsbescheides abstellenden Ausführungen der Klägerin gehen damit an der Rechtslage vorbei. Dass die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 13. Mai 2009 trotz des Umstandes, dass sie einige der ihr gestellten einfachen Fragen nicht verstanden hat, in Bezug auf einfache Themen i.S.d. Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. BVerwG, Urteile vom 4. September 2003 – 5 C 33.02 –, BVerwGE 119, 6, juris, – 5 C 11.03 –, NVwZ 2004, 753, juris, zu einem einigermaßen flüssigen Austausch von Rede und Gegenrede in der Lage gewesen ist, und dieser Stand der Sprachkompetenz schon im Dezember 2005 gegeben gewesen und damit geeignet ist, eine offensichtliche Fehlbeurteilung der Sprachkenntnisse der Klägerin zu diesem Zeitpunkt zu begründen, ist weder ansatzweise dargelegt noch sonst ersichtlich. Eine Abweichung des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) vom Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Oktober 2004 – 2 BvR 779/04 -, ArbuR 2004, 463, juris und vom Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. September 2003 – 5 C 11.03 –, a.a.O., ist schon nicht dargelegt. Die Ausführungen beschränken sich auf die Geltendmachung einer fehlerhaften Rechtsanwendung im Einzelfall, die eine Abweichungsrüge nicht begründen kann. Schließlich liegt auch kein Verfahrensmangel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) vor. Das Verwaltungsgericht hat auf der Grundlage seiner – zutreffenden – Rechtsauffassung die entscheidungsrelevanten Umstände zur Kenntnis genommen und gewürdigt. Es war – wie oben dargelegt – insbesondere nicht verpflichtet, über eine Offensichtlichkeitsprüfung hinaus in eine umfassende Rechtmäßigkeitskontrolle des Ablehnungsbescheides vom 29. März 2004 einzutreten und in diesem Rahmen die Deutschkenntnisse der Klägerin und die familiäre Vermittlung der Sprachkenntnisse erneut zu prüfen und ggf. Zeugen hierzu zu vernehmen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und – hinsichtlich der Streitwertfestsetzung – nach §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).