Beschluss
12 A 667/10
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2011:0421.12A667.10.00
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Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird ebenfalls auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird ebenfalls auf 5.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts nicht in Frage zu stellen, eine familiäre Vermittlung der deutschen Sprache i.S.d. § 6 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BVFG könne nicht festgestellt werden. Die am 1985 geborene Klägerin hat im Alter von 23 Jahren im Rahmen ihrer Vorsprache im Erstaufnahmeverfahren im Auffanglager G. am 9. Mai 2008 – bestätigt durch ihre Unterschrift – ausdrücklich u.a. folgendes ausgeführt: "Ich sprach nur russisch, da meine Mutter und meine Großmutter mtls. nur russisch gesprochen hatten. Mein Vater und meine Großmutter vtls. haben mit mir auch nur russisch gesprochen, da ich die deutsche Sprache nicht kannte. Deutsch habe ich zuerst in der Schule (5 bis 7 Klasse) gelernt. Sobald ich den Reisepass erhalten habe, fing ich an, selbst Deutsch zu lernen." Dieser eindeutigen – und ihrem Inhalt nach nicht bestrittenen – Bestätigung des Fehlens einer familiären Vermittlung der deutschen Sprache durch die Klägerin selbst stehen nicht etwaige die Aussagefähigkeit beeinträchtigende Folgewirkungen der geltend gemachten Vergewaltigung im Alter von 16 Jahren entgegen. Die Bezugnahme auf den psychiatrischen Befundbericht des Facharztes für Psychiatrie und Neurologie – Psychotherapie –, Dr. N. , vom 2. September 2008 verkennt, dass dieser Bericht ausdrücklich keine endgültige Diagnose beinhaltet. Dieser offenkundig lediglich vorläufigen Einschätzung steht zudem die – endgültige – fachärztliche Stellungnahme und Diagnose des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie, Psychotherapie, Dr. N1. , vom 19. November 2008 entgegen, wonach der psychische Befund keine Hinweise für krankhafte seelische Störungen, insbesondere für Amnesien, eine Depression oder eine posttraumatische Belastungsstörung geboten habe. Soweit in der Darstellung der Klägerin in der Begründung des Zulassungsantrags ausgeführt worden ist, diese Stellungnahme sei allein auf der Aussage des Vaters der Klägerin erstellt worden, trifft dies nicht zu. Ausweislich der Stellungnahme hat die Klägerin zunächst zwar den Raum verlassen, ist dann jedoch ins Untersuchungszimmer zurückgekehrt, "wirkte gelockerter und weinte fortan nicht mehr". Im Verlauf des fortgeführten Gesprächs – die gesamte Exploration fand durchgehend in Anwesenheit des Vaters der Klägerin und ihres Prozessbevollmächtigten statt –beantwortete sie Fragen zu ihrem Alltag und sprach über ihre Berufswünsche. Auch ist sowohl das behauptete traumabegründende Ereignis als auch die nach Angaben ihres Vaters in ihrem Heimatland angeblich über einen Zeitraum von drei Monaten oder drei Jahren erfolgte ambulante psychiatrische Behandlung der Klägerin einschließlich der angeblich erfolgten Medikation nicht weiter konkretisiert worden. Einer fortwirkenden schwerwiegenden Traumatisierung steht auch der Umstand entgegen, dass die Klägerin nach dem angeblichen Vorfall in der Lage gewesen ist, mit guten Noten ihren Schulabschluss zu erreichen. Ihre o.g. Angabe hat die Klägerin am selben Tag (9. Mai 2008) nochmals im Rahmen ihrer Anhörung (Sprachtest) im Auffanglager G. bestätigt. Unter Nr. 1.2 "Der/die Antragsteller/in gibt an, als Kind im Elternhaus folgende Sprache erlernt zu haben" ist auf der Grundlage der Angaben der Klägerin in der Rubrik Deutsch "nein" angekreuzt, in der Rubrik Russisch "ja". Im Unterpunkt 1.2.1 "Angaben des/der Antragsteller/in, von wem die deutsche Sprache vermittelt wurde" sind die Auswahlmöglichkeiten "dem Vater, der Mutter, dem Großvater (väter-/mütterlicherseits), der Großmutter (väter-/mütterlicherseits), anderen Verwandten" allesamt nicht angekreuzt. Angekreuzt wurde lediglich die Auswahlmöglichkeit "außerhalb des Elternhauses"; zusätzlich erfolgte die Erläuterung "in der Schule vom ... 5 – 7 Klasse, Selbststudium". Dieser Darstellung entspricht der Inhalt des nachfolgend protokollierten Sprachtests, aus dem sich aufdrängt, dass die Klägerin nicht in der Lage war, über die Reaktion auf einzelne Stichworte hinaus ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen. In diesen Kontext fügt sich schlüssig ein, dass sie auf die Frage "Wie lange haben Sie die deutsche Sprache selbst gelernt?" mit "4 Monat" geantwortet hat und bei ihr trotz des deutlichen Dialektes ihres Vaters zur Dialektfärbung festgestellt werden konnte. Dass die Klägerin während der Anhörung mehrmals geweint hat, steht der Verwertbarkeit nicht entgegen. Die Anhörung wurde im Beisein des Vaters der Klägerin durchgeführt. Beide haben von der ihnen ausdrücklich eröffneten Möglichkeit, den Sprachtest abzubrechen, keinen Gebrauch gemacht. Die Klägerin hat sich jeweils wieder fangen können, den Sprachtest abgeschlossen und mit ihrer Unterschrift bestätigt. Das Thema der Vergewaltigung wurde zu diesem Zeitpunkt weder von der Klägerin noch von ihrem anwesenden Vater auch nur angedeutet. Eine jenseits psychischer Erkrankung ggf. bestehende emotionale Belastungssituation lässt die Verwertbarkeit nicht entfallen. Ein einfaches Gespräch auf Deutsch muss jederzeit abrufbar sein, also nicht nur in einer belastungsfreien Gesprächsatmosphäre. Vgl. ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa: Beschluss vom 7. Dezember 2010 – 12 E 1096/10 –, Urteil vom 21. Oktober 2010 – 12 A 411/05 –, Beschluss vom 14. Juli 2010 – 12 A 1400/09 – m.w.N. Die hiernach fehlende familiäre Vermittlung der Fähigkeit, ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen zu können, wird auch durch die Lebensumstände der Klägerin bestätigt. Von ihren Eltern sprach der Vater Deutsch, ihre ukrainische Mutter nicht. Die 1984 geschlossene Ehe der Eltern wurde bereits im Juni 1989 geschieden. Danach verließ der Vater die Familie, die Klägerin war zu diesem Zeitpunkt erst rund 4 ½ Jahre alt. Ihr Vater reiste schon 1990 nach Deutschland aus. Die Klägerin blieb bei ihrer nur russisch sprechenden ukrainischen Großmutter mütterlicherseits. Dass bereits zu diesem Zeitpunkt eine familiäre Vermittlung der deutschen Sprache durch den Vater in einem Umfang erfolgt war, die die Klägerin zu einem einfachen Gespräch auf Deutsch im Sinne eines über punktuelle Antworten hinausgehenden, einigermaßen flüssigen Austauschs in Rede und Gegenrede befähigte, vgl. BVerwG, Urteile vom 4. September 2003 – 5 C 33.02 –, BVerwGE 119, 6, und – 5 C 11.03 –, DVBl 2004, 448, ist angesichts des damaligen Alters der Klägerin und der notwendigerweise gemischtsprachigen Familienkonversation fernliegend und auch unter Berücksichtigung der behaupteten regelmäßigen Besuchsaufenthalte des Vaters ab 1989 von einem Monat im Jahr nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise dargelegt, zumal die Klägerin selbst in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ausgesagt hat, "ich höre vom Vater, ich will sprechen", und damit zwar den Willen, möglicherweise auch das Verstehen deutscher Wörter, nicht aber die Fähigkeit zu einem einfachen Gespräch auf Deutsch bekundet hat. Bezeichnenderweise wird in der Begründung des Zulassungsantrags in diesem Zusammenhang ausgeführt, es sei davon auszugehen, "dass die Klägerin in Moldawien von Kindesbeinen an auf die deutschen Anreden ihres Vaters entsprechend in Deutsch reagiert hat". Mehr als eine allenfalls rudimentäre und punktuelle Fähigkeit, deutsche Wörter – in einem zudem nicht weiter konkretisierten Umfang – auszusprechen, ist aus der "Reaktion in Deutsch" nicht zu entnehmen. Diese Einschätzung hat offensichtlich auch die Klägerin selbst – in schlüssiger Übereinstimmung mit ihrer Aussage im Auffanglager G. am 9. Mai 2008 – geteilt, als sie in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ausgesagt hat "Ich kann nicht sprechen Deutsch in Moldawien" und bis zum Schulbeginn habe sie als Vorschulkind kein Deutsch gesprochen. Der Versuch, diese Aussage in der Begründung des Zulassungsantrags dahingehend zu interpretieren, die Klägerin habe damit klarstellen wollen, dass sie mit Ausnahme ihrer deutschen Familienangehörigen in Moldawien keine Möglichkeit gehabt habe, Deutsch zu sprechen und auch bis zum Beginn ihrer Schulzeit keine Deutschsprachkurse angeboten worden seien, bleibt vor diesem Hintergrund erfolglos. Dass die Großmutter väterlicherseits seit der Geburt der Klägerin bis zur Trennung der Eltern im Haus der Familie gewohnt haben und nur der deutschen Sprache mächtig gewesen sein soll, die Klägerin ihre deutsche Urgroßmutter väterlicherseits, die ebenfalls nur die deutsche Sprache beherrscht haben soll, regelmäßig an den Wochenenden (bis zur Ausreise der Großeltern väterlicherseits im Jahr 1997) besucht haben und darüber hinaus mit der deutschen Schwester ihres Vaters und deren deutschem Mann in deutscher Sprache kommuniziert haben will, lässt zum einen aufgrund der pauschalen Angaben das konkrete Ausmaß der seinerzeitigen Sprachkompetenz der Klägerin, insbesondere die Intensität des Ausgleichs der mit der Ausreise des Vaters eingeräumten Verringerung der "alltäglichen Möglichkeiten zur Anwendung ihrer deutschen Sprachkenntnisse", nicht erkennen und steht zum anderen im Widerspruch mit den wiederholten und schlüssigen Aussagen der Klägerin selbst und den im Sprachtest dokumentierten deutlichen Defiziten. Dementsprechend weist die Rechtssache auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. Die hier im Vordergrund stehende Klärung der familiären Vermittlung der deutschen Sprache weicht nicht von dem üblichen Schwierigkeitsgrad ab. Entgegen der Auffassung der Klägerin hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die aufgeworfene Frage, "ob und inwieweit die schweren psychischen Erkrankungen der Klägerin, die laut vorgelegtem psychiatrischen Gutachten des Dr. N2. vom 02.08.2008 (gemeint ist wohl der 02.09.2008 – Einschub durch den Senat) einen erheblichen Therapiebedarf begründen, einen Sprachtest im Anerkennungsverfahren nach dem Bundesvertriebenengesetz ausnahmsweise entbehrlich machen", legt zunächst einen im vorliegenden Verfahren so nicht festgestellten Sachverhalt zugrunde. Wie oben ausgeführt, beinhaltet der psychiatrische Befundbericht des Facharztes für Psychiatrie und Neurologie – Psychotherapie –, Dr. N. , vom 2. September 2008 allenfalls eine vorläufige Einschätzung, anders als die fachärztliche Stellungnahme und Diagnose des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie, Psychotherapie, Dr. N3. , vom 19. November 2008 jedoch keine abschließende fachärztliche Feststellung "schwerer psychischer Erkrankungen der Klägerin". Darüber hinaus vermag die Klärung der aufgeworfenen Frage aufgrund ihres Bezuges zu dem individuellen Krankheitsbild, das angeblich bei der Klägerin vorhanden sein soll, der Rechtssache keine über den Einzelfall hinauswirkende verallgemeinerungsfähige Bedeutung zu vermitteln. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und – hinsichtlich der Streitwertfestsetzung – nach §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).