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Beschluss

12 E 588/10

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2010:0712.12E588.10.00
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Tenor

Die Beschwerde wird verworfen.

Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Eine weitere Beschwerde wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird verworfen. Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Eine weitere Beschwerde wird nicht zugelassen. G r ü n d e : Die Beschwerde hat keinen Erfolg, denn sie ist bereits unzulässig. Dabei mag dahinstehen, ob dies bereits daraus folgt, dass die Beschwerdeführerin im Rubrum der angefochtenen Entscheidung nicht als Klägerin aufgeführt und deshalb zumindest formell nicht beschwert wird. Ungeachtet des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin nach dem - dem Senat vorliegenden - Beschluss des Amtsgerichts T1. vom 1. April 2009, Geschäfts-nummer XVII , unter Betreuung steht und der - auch für den Aufgabenkreis "Behördenangelegenheiten" bestellte - Betreuer ausweislich seines Schreibens vom 26. April 2010 nicht mit der Klage, soweit sie von der Klägerin betrieben wird, einverstanden ist, genügt die Beschwerde zumindest nicht dem Vertretungserfordernis des § 47 Abs. 4 i.V.m. Abs. 2 VwGO. Nach § 67 Abs. 4 Sätze 1 bis 3 VwGO müssen sich die Beteiligten vor dem Oberverwaltungsgericht, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch die in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Rechtsanwälte oder Hochschullehrer als Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Darauf sind die Verfahrensbeteiligten vorliegend durch die dem angefochtenen Beschluss angefügte Rechtsmittelbelehr-ung hingewiesen worden. Die Beschwerdeführerin hat hingegen die Beschwerde selbst erhoben, sich dabei also keines als Prozessbevollmächtigter zugelassenen Vertreters bedient. Der Vertretungszwang nach § 67 Abs. 4 VwGO gilt auch für Beschwerden gegen eine Rechtswegverweisung nach § 17a Abs. 2 GVG. Solche Beschwerden sind insbesondere nicht mehr nach den §§ 173 VwGO, 78 Abs. 3 (bis 31. August 2009: Absatz 5) ZPO deshalb vom Vertretungszwang ausgenommen, weil der Beschwerdeführer sie nach § 147 Abs. 1 VwGO beim erstinstanzlichen Verwaltungsgericht auch zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einlegen kann. Denn in den zum 1. Juli 2008 eingefügten §§ 67 Abs. 4 Satz 2, 147 Abs. 1 Satz 2 VwGO hat der Gesetzgeber klargestellt, dass der Vertretungszwang auch für Prozesshandlungen gilt, durch die ein Verfahren vor einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Mit diesen Änderungen verfolgt der Gesetzgeber erklärtermaßen die Absicht, eine Ausnahme vom Vertretungszwang "nur" noch im Prozesskostenhilfeverfahren vorzusehen, dass er in § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO als Ausnahme ausdrücklich normiert hat. "In allen übrigen Angelegenheiten", so heißt es in der Gesetzesbegründung, besteht künftig Vertretungszwang. Vgl. Gesetzesentwurf der Bundesregierung, BT-Drs. 16/3655 S. 97; siehe dazu auch Schenke, NVwZ 2009, 801 (802) und OVG NRW, Beschluss vom 5. Oktober 2009 – 19 E 709/09 . Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO. Die Voraussetzungen nach § 17a Abs. 4 Satz 5 GVG für die Zulassung der Be-schwerde gegen diesen Beschluss liegen nicht vor. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 17a Abs.4 Satz 4 GVG, § 152 Abs. 1 VwGO).